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Berlin, Oktober 2017

Statut des  

Einlagensicherungsfonds




Statut des 

Einlagensicherungsfonds* 

Berlin, Oktober 2017

Bundesverband deutscher Banken e. V.

*Diese Fassung berücksichtigt redaktionelle Anpassungen die    

  gegenwärtig umgesetzt werden.




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§ 1  Einlagensicherungsfonds

Innerhalb des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. – im Folgenden Bankenver-

band – besteht als unselbstständiges Sondervermögen ein Einlagensicherungsfonds 

deutscher Banken – im Folgenden Einlagensicherungsfonds genannt.

§ 2  Aufgabe und Zweck des  

       Einlagensicherungsfonds

1.  

Der Einlagensicherungsfonds hat die Aufgabe, bei drohenden oder bestehenden 



finanziellen Schwierigkeiten von Banken, insbesondere bei drohender Zahlungs-

einstellung, im Interesse der Einleger Hilfe zu leisten, um Beeinträchtigungen des 

Vertrauens in die privaten Kreditinstitute zu verhüten. 

2.  


Zur Durchführung der in Absatz 1 umschriebenen Aufgabe sind alle zur Hilfeleistung 

geeigneten Maßnahmen zulässig, und zwar insbesondere Zahlungen an einzelne 

Gläubiger – vor allem gemäß § 6 dieses Statuts –, Leistungen an Banken, die Über-

nahme von Garantien oder die Übernahme von Verpflichtungen im Rahmen von 

Maßnahmen gemäß § 46 KWG. 

§ 2a Mitwirkung an dem Einlagensicherungsfonds

1. 

1

Alle Kreditinstitute (einschließlich der inländischen Zweigstellen ausländischer 



Kreditinstitute im Sinne von § 53 Absatz 1 KWG bzw. Zweigniederlassungen aus-

ländischer Kreditinstitute im Sinne von § 53b Absatz 1 KWG), die Mitglied des Ban-

kenverbandes sind – im Folgenden jeweils „Bank“ genannt –, sind verpflichtet, am 

Einlagensicherungsfonds mitzuwirken, sofern nicht ein Ausnahmetatbestand gemäß 

Absatz  2 vorliegt. 

2

Für inländische Zweigstellen ausländischer Banken im Sinne von 



§ 53 Absatz 1 KWG bzw. Zweigniederlassungen ausländischer Banken im Sinne von 

§ 53b Absatz 1 KWG gelten ergänzend die besonderen Regelungen, die in der Anlage 

„Zusatzregelung für die Mitwirkung von Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen 

ausländischer Banken an der Einlagensicherung“ zu diesem Statut niedergelegt sind. 

§§ 1 - 2a

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Einlagensicherungsfonds




2. 

Auf Antrag können von der Mitwirkung an dem Einlagensicherungsfonds befreit 

werden:

– 

  Banken, die einer anderen inländischen Sicherungseinrichtung angehören; 



nicht als Sicherungseinrichtung in diesem Sinne gelten die Einlagensicherungs-

systeme gemäß dem Einlagensicherungsgesetz;

– 

  Zweigniederlassungen von ausländischen Banken. 



§ 3  Voraussetzung für die Mitwirkung an dem  

       Einlagensicherungsfonds

1. 

Voraussetzung für die Mitwirkung am Einlagensicherungsfonds ist, dass 



(a)

 die Bank über die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel verfügt, die den 

Anforderungen entsprechen, die die zuständige Aufsichtsbehörde für die Er-

teilung der Erlaubnis zum Betrieb eines Bankgeschäftes gemäß §§ 32 und 33 

KWG zu Grunde legt, und 

(b)


 die Bank mindestens zwei Geschäftsleiter hat, die die erforderliche persönliche 

Eignung und Zuverlässigkeit besitzen, wobei die erforderliche persönliche Eig-

nung vor allem voraussetzt, dass die betreffenden Personen über umfangreiche 

Bankerfahrung verfügen und Gewähr für eine Geschäftspolitik bieten, die eine 

Gefährdung der Einlagen ausschließt und im Einklang mit den unter Buchstabe 

d) niedergelegten Grundsätzen steht, und 

(c)

 keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Inha-



ber einer bedeutenden Beteiligung (§ 1 Absatz 9 KWG) oder sein gesetzlicher 

oder satzungsmäßiger Vertreter oder persönlich haftender Gesellschafter nicht 

zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse einer soliden 

und umsichtigen Führung der Bank zu stellenden Ansprüchen genügt, und

(d)

 die Bank ein dauerhaft tragfähiges Geschäftsmodell nachweisen kann und



(e)

 die Bank ein insgesamt ausgeglichenes Ergebnis im laufenden Geschäft hat und 

die notwendige Liquidität gewährleistet sowie die Anforderungen erfüllt, die 

nach den Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen an die ordnungsmä-

ßige Durchführung von Bankgeschäften zu stellen sind, und 

(f)


 die Bank Mitglied im Prüfungsverband deutscher Banken e.V. – im Folgenden 

Prüfungsverband – ist und 

§§ 2a - 3

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(g)

 die Bank mindestens die Anforderungen erfüllt, die nach dem Klassifizierungs-

verfahren gemäß § 4a zu der Klasse BBB+ führen, und

(h)


 die Bank die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einem Mitgliedsverband 

erfüllt, sie einen entsprechenden Aufnahmeantrag gestellt und der zuständige 

Verband erklärt hat, dass der Aufnahme nach Bestätigung der Mitwirkung am 

Einlagensicherungsfonds Hindernisse nicht im Wege stehen. 

2. 

Die Mitwirkung an dem Einlagensicherungsfonds beginnt, sobald die neu aufge-



nommene Bank den Vorschuss auf die Jahresumlage für das Aufnahmejahr und 

die Einmalzahlung gemäß § 5a Absatz 7 entrichtet sowie die Erklärungen gemäß 

§ 5 Absatz 2 und 10 beigebracht hat und der Bankenverband ihr daraufhin die 

Mitwirkung bestätigt hat. 

3. 

In Einzelfällen kann auf Antrag darauf verzichtet werden, dass eine Bank mehr als 



einen Geschäftsleiter im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b) hat, sofern dadurch eine 

Gefährdung der Belange des Einlagensicherungsfonds nicht zu befürchten ist. 

§ 4  Beendigung der Mitwirkung an dem Einlagensicherungsfonds 

1.  


Die Mitwirkung an dem Einlagensicherungsfonds endet 

(a)


 mit Beendigung der Mitgliedschaft der Bank im Bankenverband oder 

(b)


 mit Beendigung der Mitgliedschaft der Bank im Prüfungsverband oder 

(c)


 durch Ausschluss von der Mitwirkung an dem Einlagensicherungsfonds.

2. 


Eine Bank kann von der Mitwirkung an dem Einlagensicherungsfonds ausgeschlos-

sen werden, 

(a) 

 wenn bei ihr die in § 3 Absatz 1 Buchstabe a) bis e) genannten Voraussetzungen 



für ihre Mitwirkung an dem Einlagensicherungsfonds nicht oder nicht mehr 

gegeben sind oder wenn sie die Erklärung gemäß § 5 Absatz 10 Satz 3 auch 

auf Anforderung nicht vorlegt oder 

(b) 


 wenn sie aufgrund des Klassifizierungsverfahrens gemäß § 4a in die Klasse 

B- oder eine schlechtere Klasse eingestuft wurde und eine Verbesserung der 

Klassifizierung nicht zu erwarten ist. 

3. 


1

Eine Bank kann ferner von der Mitwirkung an dem Einlagensicherungsfonds aus-

geschlossen werden,

(a) 


 wenn sie wesentliche Pflichten gegenüber dem Bankenverband, insbesondere 

§§ 3 - 4


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Einlagensicherungsfonds




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