Bundesverband deutscher Banken e. V. Berlin, August 2014



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§§ 11 - 12

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Mitarbeitern des Bankenverbandes und den sonst von diesem 

eingeschalteten Personen aufzuerlegen.

 

2. 


1

Absatz 1 gilt nicht für Mitteilungen, die der Bundesanstalt 

für Finanzdienstleistungsaufsicht, der Deutschen Bundesbank 

oder dem Prüfungsverband von Organen des Bankenverban-

des im Zusammenhang mit den Aufgaben des Einlagensiche-

rungsfonds nach pflichtgemäßem Ermessen gemacht werden. 

2

Absatz 1 gilt ferner nicht für Mitteilungen an einen Mitglieds-



verband des Bankenverbandes, die im Zusammenhang mit der 

Aufnahme oder dem Ausschluss einer Bank erfolgen.

§ 12 Auflösung des Einlagensicherungsfonds

Über die Auflösung des Einlagensicherungsfonds und die 

Verwendung des Fondsvermögens entscheidet die Mitglie-

derversammlung.




Anhang zum Statut des Einlagensicherungsfonds 

Zusatzregelung für die Mitwirkung von Zweignie-

derlassungen ausländischer Banken aus EWR- und 

EFTA-Staaten an der Einlagensicherung

1

Für die an der Einlagensicherung mitwirkenden Zweignie-



derlassungen von Banken mit Sitz in anderen EWR- und EFTA-

Staaten gelten nachfolgende besondere Regelungen. 

2

Soweit 


Zweigniederlassungen von Banken aus Drittstaaten aufgrund 

von Verfügungen der zuständigen staatlichen deutschen Stellen 

den Zweigniederlassungen aus EWR- und EFTA-Staaten bankauf-

sichtsrechtlich ganz oder teilweise gleichgestellt sind, können die 

nachstehenden Regelungen auf Beschluss des Ausschusses für die 

Einlagensicherung ganz oder teilweise auch auf diese Zweignie-

derlassungen Anwendung finden.

1. Umlage 

1

Bezüglich der Bemessungsgrundlage für die Umlage gilt anstelle 



von § 5 Absatz 1 Satz 1 des Statuts des Einlagensicherungsfonds 

folgende Regelung: Die Zweigniederlassungen ausländischer Ban-

ken mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum sind verpflichtet,  

eine Umlage in Höhe von 0,6 ‰ derjenigen zum Bilanzstichtag  

des Vorjahres unterhaltenen Einlagen zuzüglich abzugrenzender 

Zinsen für diesen Zeitraum zu zahlen, die bei im Inland bilanzie-

rungspflichtigen Banken in der Bilanzposition „Verbindlichkeiten 

gegenüber Kunden“ auszuweisen wären. 

2

Hiervon sind Einlagen 



abzuziehen, die die Sicherungsgrenze des Heimatlandes nicht 

übersteigen. 

3

Die Zweigniederlassungen sind verpflichtet, das 



Volumen der diesbezüglichen Einlagen buchhalterisch zu erfas-

sen und dem Bankenverband nachzuweisen.

Zusatzregelung

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2. Sicherungsgrenze 

1

Statt § 6 Absatz 1 des Statuts des Einlagensicherungsfonds gilt 



folgende Bestimmung: Bei den Zweigniederlassungen auslän-

discher Banken mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum wird 

die Sicherungsgrenze auf Antrag der Bank wie folgt festgelegt: 

Alternative 1:

Unterhält die Zweigniederlassung in der Bundesrepublik Deutsch-

land ein Dotationskapital im Sinne von § 53 Absatz 2 Ziffer 4 KWG, 

so kann dieses entsprechend der Regelung in § 6 Absatz 1 des 

Statuts als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Siche-

rungsgrenze herangezogen werden, sofern das Dotationskapital 

dauerhaft zur Verfügung steht, mindestens jedoch bis zum nächs-

ten Bilanzstichtag der Zentrale. 

Alternative 2:

2

Der Teil des bankaufsichtsrechtlich anerkannten haftenden 



 Eigenkapitals der Gesamtbank wird der Zweigniederlassung als 

Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Sicherungsgrenze 

zugewiesen, der dem Verhältnis der um alle Beziehungen zu den 

eigenen Häusern und zu verbundenen Unternehmen bereinig-

ten Zweigniederlassungsbilanzsumme zu der entsprechend be-

reinigten Gesamtbilanzsumme der Bank zum Stichtag entspricht. 

3

Die Zweigniederlassung ist verpflichtet, die folgenden vom Ab-



schlussprüfer der Gesamtbank testierten Angaben zur Verfügung 

zu stellen: 

–  

die Bilanzsumme der Gesamtbank, bereinigt um alle Beziehun-



gen zu eigenen Häusern und zu verbundenen Unternehmen, 

– 

die Bilanzsumme für die Zweigniederlassung, bereinigt um 



alle Beziehungen zu eigenen Häusern und zu verbundenen 

Unternehmen, 

Zusatzregelung

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– 

die Höhe des bankaufsichtsrechtlich anerkannten haftenden 

Eigenkapitals der Gesamtbank, unterteilt nach Kern- und Er-

gänzungskapital,

– 

die Höhe der nach Ziffer 5 geschützten Kundeneinlagen der 



Zweigniederlassung.

4

Für diese Angaben ist grundsätzlich der letzte Bilanzstichtag der 



Zentrale maßgeblich; die Daten können jedoch auch für einen 

weiteren, vom Prüfungsverband anzugebenden Stichtag oder 

auch für mehrere Stichtage verlangt werden, sofern die Daten 

des Bilanzstichtages nach Auffassung des Prüfungsverbandes der 

durchschnittlichen Geschäftssituation der Zweigniederlassung 

nicht entsprechen. 

Alternative 3: 

5

Die Sicherungsgrenze wird ohne weiteren Nachweis auf 1,5 Mio 



Euro (ab dem 1. Januar 2015 1,0 Mio Euro, ab dem 1. Januar 2020 

750.000 Euro und ab dem 1. Januar 2025 450.000 Euro) pauschal 

festgelegt.

3. Allgemeine Geschäftsbedingungen 

Die Zweigniederlassung ist verpflichtet § 5 Absatz 4 in der Form 

umzusetzen, dass in Absatz 1 der Nummer 20 Satz 4 gestrichen 

und Satz 5 wie folgt gefasst wird: „Die Sicherungsgrenze wird dem 

Kunden von der Bank auf Verlangen bekannt gegeben“.

4. Prüfung der Zweigniederlassungen

1

In Ergänzung zu § 5 Absatz 7 des Statuts des Einlagensicherungs-



fonds gilt folgende Regelung: Die Zweigniederlassungen auslän-

discher Banken sind verpflichtet, dem Prüfungsverband die von 

diesem für erforderlich gehaltenen Auskünfte – auch soweit sie 

nur in der Zentrale der Bank beschafft werden können – zur Ver-

Zusatzregelung

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Zusatzregelung

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 bankenverband



fügung zu stellen, einer Einholung von Informationen bei der 

Aufsichtsbehörde des Heimatlandes zuzustimmen und sich durch 

den Prüfungsverband prüfen zu lassen. 

2

Der Prüfungsverband ist 



berechtigt, alle Prüfungshandlungen, die zur sicheren Beurteilung 

der Verhältnisse der Zweigniederlassung erforderlich erscheinen, 

ohne örtliche und sachliche Beschränkung bei der Bank durch-

zuführen. 

5. Verhältnis zur Heimatlandeinlagensicherung 

Der Einlagensicherungsfonds wird Entschädigungsleistungen 

entsprechend dem Statut des Einlagensicherungsfonds nur er-

bringen, wenn und soweit die Guthaben die Sicherungsgrenze 

der Heimatland-Einlagensicherung übersteigen.



Anlagen zum Statut des Einlagensicherungsfonds 

Anlage zu § 4a des Statuts des  

Einlagensicherungsfonds

Grundsätze für das Klassifizierungsverfahren 

§ 1   

1

Alle an der Einlagensicherung mitwirkenden Banken werden 



jährlich klassifiziert. 

2

Eine Klassifizierung wird zusätzlich vor-



genommen, wenn der Prüfungsverband oder ein gemäß § 4 

der Anlage zu § 4a des Statuts beauftragter Dritter Erkennt-

nisse dafür hat, dass die Verhältnisse der Bank sich seit der 

letzten Klassifizierung erheblich verändert haben. 

§ 2   

1

Die Klassifizierung erfolgt aufgrund der Bewertung wesent-



licher quantitativer und qualitativer Aspekte des Finanz- und 

des Geschäftsprofils mittels eines Kennziffern- und Kriterien-

systems. 

2

Maßgeblich ist insoweit die Systembeschreibung 



zum Klassifizierungsverfahren, die vom Prüfungsverband 

oder einem gemäß § 4 der Anlage zu § 4a des Statuts beauf-

tragten Dritten erstellt und dem Ausschuss für die Einlagen-

sicherung zur Kenntnisnahme übermittelt wird. 

3

Das Klassifi-



zierungsverfahren wird durch aufsichtsrechtlich erforderliche 

Kontrollgremien sowie durch die europäische Wertpapierauf-

sicht (ESMA) beaufsichtigt. 

§ 3   


1

Eine Bank, für die eine andere am Einlagensicherungsfonds 

mitwirkende Bank eine Freistellungserklärung gemäß § 5 Ab-

satz 10 des Statuts des Einlagensicherungsfonds abgegeben 

hat, erhält auf Antrag die Klassifizierung der beteiligten Bank, 

sofern deren Klassifizierung besser als die eigene ist. 

2

Die vor-


stehende Regelung gilt entsprechend, wenn die Freistellungs-

Anlage zu § 4a

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erklärung von einem nicht an der Einlagensicherung mitwir-

kenden inländischen Kreditinstitut, einem solchen mit Sitz in 

einem anderen EWR- oder EFTA-Staat abgegeben worden ist, 

und das beteiligte Kreditinstitut sich der Klassifizierung nach 

Maßgabe dieser Grundsätze unterworfen hat. 

3

Maßgeblich 



sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der endgültigen Festset-

zung der Jahresumlage gemäß § 5 Absatz 1 Satz 3.

§ 4   

1

Die Klassifizierung wird vom Prüfungsverband durchgeführt. 



2

Dieser kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter be-

dienen, insbesondere die Arbeiten an eine Beteiligungs-

gesellschaft übertragen. 

3

Der Prüfungsverband ist ferner 



ermächtigt, Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsge-

sellschaften mit der Ausführung von unterstützenden Leis-

tungen bei der Klassifizierung von ausländischen Banken zu 

beauftragen, soweit solche Leistungen im Hinblick auf die 

Rechnungslegungsvorschriften oder andere Rechtsnormen 

des betreffenden Heimatlandes zweckmäßig erscheinen. 

§ 5   

1

Als Ergebnis der Klassifizierung wird eine Bank einer der 22 



Klassen von AAA bis D

3)

 zugewiesen. 



2

Die Intensität der Ein-

lagensicherungsprüfungen richtet sich auch nach der jewei-

ligen Einstufung der Bank.

§ 6   

(weggefallen)



§ 7   

1

Neu aufgenommene Banken, die noch keine Jahresabschlüs-



se für drei volle Geschäftsjahre vorlegen können, werden bis 

einschließlich zur Vorlage des Jahresabschlusses für das dritte 

3)  Ratingklassen: AAA, AA+, AA, AA-, A+, A, A-;

 

        BBB+, BBB, BBB-, BB+, BB, BB-, B+, B, B-;



 

        CCC+, CCC, CCC-, CC, C;

 

        D



Anlage zu § 4a

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 bankenverband




volle Geschäftsjahr der Eingangsstufe zugewiesen. 

2

Banken, 



die sich in der Eingangsstufe befinden, können vom Prüfungs-

verband häufiger und umfassender geprüft werden als sons-

tige an der Einlagensicherung mitwirkende Banken. 

 

3



Banken können bei entsprechendem späteren Klassifizie-

rungsergebnis auch schon während ihrer Zugehörigkeit zur 

Eingangsstufe zugleich in die Klasse BBB oder eine schlech-

tere Klasse eingestuft werden. 

§ 8   

1

Das Klassifizierungsergebnis wird ausschließlich der Ge-



schäftsleitung der betroffenen Bank, dem Vorstand des 

Prüfungsverbandes sowie dem für die Einlagensicherung 

zuständigen Mitglied der Hauptgeschäftsführung des Ban-

kenverbandes mitgeteilt. 

 

2

Das Klassifizierungsergebnis ist von allen Beteiligten streng 



vertraulich zu behandeln. 

3

Die betroffenen Banken dürfen 



es insbesondere weder im Geschäftsverkehr bekannt geben 

noch in der Werbung erwähnen, sie dürfen es jedoch der Ent-

schädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) zum 

Zwecke der Beitragsberechnung zugänglich machen. 

4

Der 


Prüfungsverband ist berechtigt, das Klassifizierungsergebnis 

den zuständigen in- oder ausländischen Aufsichtsbehörden 

sowie dem Aufsichtsorgan der betroffenen Bank bekannt zu 

geben. 


5

Der Prüfungsverband bzw. ein gemäß § 4 der Anlage 

zu § 4a des Statuts beauftragter Dritter ist berechtigt, das 

Klassifizierungsergebnis den für sie zuständigen Aufsichts-

behörden zugänglich zu machen.

Anlage zu § 4a

42



Anlage zu § 4a

43

 bankenverband



§ 9   

1

Für die Bank besteht die Möglichkeit, wegen des Klassifi-



zierungsergebnisses ein Schiedsgericht anzurufen, das darü-

ber zu befinden hat, ob im konkreten Fall die Klassifizierung 

entsprechend der vorgegebenen Systembeschreibung vorge-

nommen worden ist.

 

2

Die betroffene Bank sowie der Prüfungsverband haben je 



einen Schiedsrichter zu benennen. 

3

Die Schiedsrichter ver-



ständigen sich auf einen Vorsitzenden, bei dem es sich um 

einen insbesondere mit der Prüfung von Banken befassten 

Wirtschaftsprüfer handeln soll. 

 

4



Die Anrufung des Schiedsgerichts hat für die Pflicht zur Zah-

lung einer erhöhten Umlage und für sonstige Maßnahmen 

keine aufschiebende Wirkung. 

5

Die erhöhte Umlage wird 



jedoch erstattet, sofern das Schiedsgericht zu dem Ergebnis 

kommt, dass die Einstufung unzutreffend war. 

 

6

Eine Bank, die in einem Schiedsverfahren ganz oder teilweise 



unterliegt, hat die Kosten des Schiedsgerichts im Umfange 

ihres Unterliegens zu tragen. 

§ 10   

Unabhängig von weiteren möglichen Konsequenzen aus § 4 



Absatz 2 des Statuts wird eine Bank im Falle fehlender, oder 

auf Grund ihres beschränkten Aussagegehaltes unzureichen-

der Klassifizierungsunterlagen nach Ablauf einer angemesse-

nen Nachreichungsfrist der Klasse C gemäß § 5 der Anlage zu 

§ 4a des Statuts zugeordnet. 



Anlage § 5 Absatz 5 des Statuts des  

Einlagensicherungsfonds

Wortlaut der Ermächtigungserklärungen 

– 

Ich (Wir) ermächtige(n) hiermit die Bundesanstalt für Fi-



nanzdienstleistungsaufsicht

4)

, den Bundesverband deutscher 



Banken e. V. – Einlagensicherungsfonds – über alles zu un-

terrichten, was die bei mir (uns) unterhaltenen Einlagen 

als möglicherweise gefährdet erscheinen lässt. Gleichzei-

tig ermächtige(n) ich (wir) den Bundesverband deutscher  

Banken e. V. – Einlagensicherungsfonds –, bei der Bundesan-

stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht alle hierfür erforderli-

chen Auskünfte einzuholen. Diese Erklärung ist für die Dauer 

meiner (unserer) Mitwirkung an dem innerhalb des Bundes-

verbandes deutscher Banken e. V. bestehenden Einlagensiche-

rungsfonds und – solange bei mir (uns) unterhaltene Einlagen 

von dem Statut des Einlagensicherungsfonds geschützt sind 

– während des in § 4 Absatz 8 des Statuts des Einlagensiche-

rungsfonds bestimmten Zeitraum unwiderruflich. 

– 

Ich (Wir) ermächtige(n) hiermit die Deutsche Bundesbank, 



den Bundesverband deutscher Banken e.V. – Einlagensiche-

rungsfonds – über alles zu unterrichten, was die bei mir 

(uns) unterhaltenen Einlagen als möglicherweise gefährdet 

erscheinen lässt. Gleichzeitig ermächtige(n) ich (wir) den 

Bundesverband deutscher Banken  e.V. – Einlagensicherungs-

fonds –, bei der Deutschen Bundesbank alle hierfür erfor-

derlichen Auskünfte einzuholen. Diese Erklärung ist für die 

Anlage § 5 Absatz 5

4) Bei Zweigniederlassungen ausländischer Banken mit Sitz in einem anderen 

Staat des Europäischen Wirtschaftsraums werden die Worte „Bundesanstalt für 

Finanzdienstleistungsaufsicht“ ersetzt durch „die Bankaufsichtsbehörde unseres 

Herkunftslandes, ...“ (amtliche Bezeichnung)

44



Anlage § 5 Absatz 5

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 bankenverband



Dauer meiner (unserer) Mitwirkung an dem innerhalb des 

Bundesverbandes deutscher Banken e. V. bestehenden Ein-

lagensicherungsfonds und – solange bei mir (uns) unterhal-

tene Einlagen von dem Statut des Einlagensicherungsfonds 

geschützt sind – während des in § 4 Absatz 8 des Statuts 

des Einlagensicherungsfonds bestimmten Zeitraums unwi-

derruflich.

–  


Ich (Wir) ermächtige(n) hiermit den Prüfungsverband 

deutscher Banken e. V., den Bundesverband deutscher 

Banken e. V. – Einlagensicherungsfonds – über alles zu un-

terrichten, was die bei mir (uns) unterhaltenen Einlagen als 

möglicherweise gefährdet erscheinen lässt oder was die 

Verpflichtungen betrifft, die sich für mich (uns) aus dem 

Statut des Einlagensicherungsfonds ergeben. Gleichzeitig 

ermächtige(n) ich (wir) den Bundesverband deutscher Ban-

ken e. V. – Einlagensicherungsfonds –, bei dem Prüfungs-

verband deutscher Banken e. V. alle hierfür erforderlichen 

Auskünfte einzuholen. Diese Erklärung ist für die Dauer 

meiner (unserer) Mitwirkung an dem innerhalb des Bun-

desverbandes deutscher Banken e. V. bestehenden Einla-

gensicherungsfonds und – solange bei mir (uns) unterhal-

tene Einlagen von dem Statut des Einlagensicherungsfonds 

geschützt sind – während des in § 4 Absatz 8 des Statuts 

des Einlagensicherungsfonds bestimmten Zeitraums unwi-

derruflich. 




Anlage § 5 Absatz 10 des Statuts des  

Einlagensicherungsfonds

Wortlaut der Verpflichtungserklärung 

Ich (Wir) stehe(n) zu ......................................... (im Folgenden 

„Bank“) in einer Verbindung, wie sie § 5 Absatz 10 des Statuts des 

innerhalb des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. bestehen-

den Einlagensicherungsfonds umschreibt. Ich (Wir) verpflichte(n) 

mich (uns), den Bundesverband deutscher Banken e.V. von allen 

Verlusten freizustellen, die diesem durch Maßnahmen gemäß  

§ 2 Absatz 2 des Statuts des Einlagensicherungsfonds zu Gunsten 

der Bank entstehen. 

Diese Erklärung bleibt bis zum Widerruf wirksam, und zwar un-

abhängig davon, ob meine (unsere) Verbindung im Sinne des § 5 

Absatz 10 des Statuts des Einlagensicherungsfonds zu der Bank in 

irgendeiner Weise fortbesteht. Sie ist unwiderruflich, solange eine 

solche Verbindung fortbesteht. Wird diese Erklärung in einem 

Zeitpunkt widerrufen, in dem bereits Tatsachen vorliegen, die zu 

Maßnahmen gemäß § 2 Absatz 2 des Statuts des Einlagensiche-

rungsfonds führen, so gilt meine (unsere) Verpflichtung gemäß 

Absatz 1 dieser Erklärung auch hinsichtlich dieser Maßnahmen. 

Für Streitigkeiten aus dieser Erklärung ist ausschließlich das Landge-

richt Berlin zuständig. Für alle Rechtsbeziehungen, die sich aus dieser 

Erklärung ergeben, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 

Frau/Herr/Firma........................................ ernennt und bevoll-

mächtigt hiermit unwiderruflich ………….................……………… als 

Zustellungsbevollmächtigten für alle Schriftstücke, Erklärungen 

5)  Dieser Absatz ist zu streichen, wenn der Unterzeichner dieser Erklärung seinen 

Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat.

Anlage § 5 Absatz 10

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und jede andere Form von Mitteilungen aus oder im Zusammen-

hang mit möglichen oder bereits anhängigen Rechtsstreitigkeiten 

aus oder im Zusammenhang mit dieser Erklärung. Für den Fall, 

dass der ernannte Zustellungsbevollmächtigte diese Aufgabe aus 

rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, 

verpflichten wir uns, unverzüglich einen anderen im Gebiet der 

Bundesrepublik Deutschland ansässigen Zustellungsbevollmäch-

tigten zu ernennen und diese Ernennung dem Einlagensiche-

rungsfonds unverzüglich mitzuteilen

5)

.  



Ort und Datum ................................................................

Unterschriften .................................................................

Impressum | Herausgeber: Bundesverband deutscher Banken e. V.,  

Postfach 040307, 10062 Berlin | Verantwortlich: Iris Bethge  

Druck: druckpunkt GmbH, Berlin | Gestaltung: doppel:punkt redaktionsbüro  

janet eicher, Bonn | Stand: August 2014  | Gedruckt: August 2014 

Anlage § 5 Absatz 10



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