Bundesverband deutscher Banken e. V. Berlin, August 2014


§ 4   Beendigung der Mitwirkung an dem



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§ 4   Beendigung der Mitwirkung an dem  

Einlagensicherungsfonds 

1.  

Die Mitwirkung an dem Einlagensicherungsfonds endet 



a)

  mit Beendigung der Mitgliedschaft der Bank im Banken-

verband, 

b)

  mit Beendigung der Mitgliedschaft der Bank im Prüfungs-



verband, 

c)

  durch Ausschluss von der Mitwirkung an dem Einlagensi-



cherungsfonds.

2. 


Eine Bank kann von der Mitwirkung an dem Einlagensiche-

rungsfonds ausgeschlossen werden, 

a) 

 wenn bei ihr die in § 3 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a) bis e) 



genannten Voraussetzungen für ihre Mitwirkung an dem 

Einlagensicherungsfonds nicht oder nicht mehr gegeben 

sind oder wenn sie die Erklärung gemäß § 5 Absatz 10 Satz 

3 auch auf Anforderung nicht vorlegt oder 

b) 

 wenn sie aufgrund des Klassifizierungsverfahrens gemäß  



§ 4a in die Klasse B- oder eine schlechtere Klasse einge-

stuft wurde und eine Verbesserung der Klassifizierung 

nicht zu erwarten ist. 

3. 


Eine Bank kann ferner von der Mitwirkung an dem Einlagen-

sicherungsfonds ausgeschlossen werden,

a) 

 wenn sie wesentliche Pflichten gegenüber dem Banken-



verband, insbesondere aus oder im Zusammenhang mit 

diesem Statut, nicht nur unerheblich verletzt hat oder

b) 

 wenn sie anderweitig erheblich und nachhaltig gegen 



eine Bestimmung der Satzung des Bankenverbandes, die-

ses Statuts oder einen Beschluss eines zuständigen Organs 

des Bankenverbandes verstoßen hat.

 

Ein solcher Ausschluss erfolgt nicht, sofern die Bank gegen-



§ 4

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über dem Bankenverband nachweist, dass sie den Eintritt 

des betreffenden Ereignisses nicht zu vertreten hat oder die 

Pflichtverletzung nicht erheblich ist.

3a. 


Eine erhebliche Verletzung von wesentlichen Pflichten gegen-

über dem Bankenverband liegt in der Regel vor, wenn die Bank

a)

  im Hinblick auf den Einlagensicherungsfonds gegenüber 



dem Bankenverband unvollständige oder unrichtige An-

gaben macht oder

b)

  mit der Vorlage der für die Klassifizierung gemäß § 4a 



erforderlichen Informationen in Verzug gerät oder

c)

  die Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich des Klassifizie-



rungsergebnisses gemäß § 8 der Grundsätze für das Klas-

sifizierungsverfahren nicht einhält oder

d)

 mit der Leistung von Umlagen nach einer schriftlichen 



Mahnung länger als zwei Monate in Verzug gerät oder

e)

  die in § 5 Absatz 4 vorgeschriebene Klausel nicht in ihre 



Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Inlandsge-

schäft aufnimmt bzw. nicht den Geschäftsbeziehungen 

mit ihren Kunden im Inland zu Grunde legt oder

f)

  die Erklärung gemäß § 5 Absatz 5 und die Bestätigung 



gemäß § 5 Absatz 8 auf Anforderung nicht vorlegt oder 

g)

  dem Bankenverband nicht unverzüglich die Informationen 



gemäß § 5 Absatz 5a zur Verfügung stellt oder

h)

  den Prüfungsverband nicht bei seiner Prüfungstätigkeit 



gemäß § 5 Absatz 7 unterstützt oder dessen Auflagen ge-

mäß § 5 Absatz 7a nicht unverzüglich erfüllt oder

i)

  dem Bankenverband nicht unverzüglich gemäß § 5 Ab-



satz 9 die beabsichtigte  Eröffnung einer Zweigniederlas-

sung im Ausland anzeigt oder

j)

  den Bankenverband nicht gemäß § 5 Absatz 10 Satz 1 von 



Verlusten freistellt oder

§ 4


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 bankenverband




k)

  die Erklärung gemäß § 5 Absatz 10 Satz 2 nicht abgibt oder

l)

  der Anzeigepflicht nach § 5 Absatz 10 Satz 5 nicht genügt 



oder

m)

 Auflagen des Bankenverbandes gemäß § 5 Absatz 11 nicht 



unverzüglich erfüllt oder

n)

  entgegen § 5 Absatz 13 mit der Sicherheit der Einlagen 



wirbt oder

o)

  gegenüber Kunden oder Interessenten unrichtige Anga-



ben hinsichtlich der Sicherungsgrenze und der Art der ge-

sicherten Einlagen macht.

4. 

1

Der Ausschluss von der Mitwirkung an dem Einlagensiche-



rungsfonds ist mit einer Frist von sechs Monaten vorher 

anzudrohen. 

2

Im Fall des Absatzes 2 Buchstabe b) kann die 



Androhung erst erfolgen, wenn die Bank mehr als zwei aufei-

nander folgende Jahre der Klasse B- oder einer schlechteren 

Klasse angehört.

5. 


1

Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand des Banken-

verbandes nach Anhörung der Bank. 

2

Der Vorstand wird bei 



seiner Entscheidung berücksichtigen, ob gemessen an den 

Belangen des Einlagensicherungsfonds der Ausschluss für die 

Bank eine unbillige Härte bedeutet. 

6. 


1

Eine Entscheidung des Vorstandes über den Ausschluss einer 

Bank ist dieser durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein 

zuzustellen; die Entscheidung wird einen Monat nach Zugang 

bei der Bank wirksam. 

2

Die Bank kann eine Überprüfung der 



Entscheidung durch die Delegiertenversammlung des Ban-

kenverbandes verlangen; die Anrufung der Delegiertenver-

sammlung hat durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein 

zu erfolgen, der innerhalb der in Satz 1 festgesetzten Frist 

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bei der Geschäftsstelle des Bankenverbandes eingehen muss.  

3

Die Anrufung der Delegiertenversammlung des Bankenver-



bandes hat aufschiebende Wirkung. 

4

Ein Ausschluss erfolgt 



nicht, wenn die Delegiertenversammlung dem Ausschluss 

mit einfacher Mehrheit widerspricht. 

5

Die Entscheidung der 



Delegiertenversammlung wird einen Monat nach Zugang bei 

der Bank wirksam. 

7. 

1

Wird an einer Bank eine Beteiligung erworben, aufgrund 



derer der Beteiligte die Mehrheit der Stimmrechte oder 

des Kapitals hält oder in sonstiger Weise unmittelbar oder 

mittelbar einen beherrschenden Einfluss im Sinne von § 5 

Absatz 10 ausüben kann, so endet die Mitwirkung der Bank 

am Einlagensicherungsfonds ohne Ausschlussverfahren nach 

Ablauf von neun Monaten ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der 

Beteiligung, unabhängig davon, ob eine solche Beteiligung 

innerhalb dieser Frist an eine andere Person oder ein ande-

res Unternehmen weiterveräußert wird. 

2

Eine Beendigung der 



Mitwirkung am Einlagensicherungsfonds tritt nicht ein, wenn

a)

  dem Bankenverband zuvor Gelegenheit gegeben worden 



ist, festzustellen, dass der Inhaber einer bedeutenden Be-

teiligung (§ 1 Absatz 9 KWG) oder sein gesetzlicher oder 

satzungsmäßiger Vertreter oder persönlich haftender Ge-

sellschafter zuverlässig ist und auch sonst den im Interes-

se einer soliden und umsichtigen Führung einer Bank zu 

stellenden Ansprüchen genügen (Eignung), und

b)

  innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist alle Tatsachen of-



fen gelegt werden, die den Schluss auf die Zuverlässigkeit 

und Eignung erlauben und etwaige Zweifel an ihr ausräu-

men und insoweit alle erforderlichen Prüfungsfeststellun-

gen ermöglicht wurden.

 

3

Der Bankenverband kann die Frist verlängern bzw. im Falle 



§ 4

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 bankenverband




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