Bundesverband deutscher Banken e. V. Berlin, August 2014



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der bereits eingetretenen Beendigung der Mitwirkung eine 

vorläufige befristete Wiederaufnahme aussprechen. 

8. 

1

Bei Banken, deren Mitwirkung an dem Einlagensicherungs-



fonds endet, bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der Um-

lage für das bei Wirksamwerden des Ausscheidens laufende 

Geschäftsjahr bestehen. 

2

Im Übrigen finden die Bestimmun-



gen dieses Statuts einschließlich der sich aus ihnen ergeben-

den Verpflichtungen, insbesondere die Verpflichtung zur Dul-

dung von Prüfungen und zur Erteilung und Beachtung von 

Auflagen, für die Bank, deren Mitwirkung am Einlagensiche-

rungsfonds beendet ist, Anwendung, solange Einlagen dieser 

Bank gesichert sind (§ 6 Absatz 8 Satz 3). 

3

Der Bankenverband 



kann die Durchführung der Prüfung für den Zeitraum von der 

Beendigung der Mitwirkung am Einlagensicherungsfonds bis 

zur Beendigung der Sicherung der Einlagen auf den Prüfungs-

verband oder einen anderen geeigneten Dritten übertragen; 

eine solche Übertragung ist der betreffenden Bank schriftlich 

mitzuteilen. 

4

Im Falle einer Übertragung der Aufgaben einer 



Prüfungseinrichtung für den Zeitraum von der Beendigung 

der Mitwirkung am Einlagensicherungsfonds bis zur Beendi-

gung der Sicherung der Einlagen auf einen anderen geeigne-

ten Dritten gelten alle Bezugnahmen in diesem Statut auf den 

Prüfungsverband sinngemäß für einen etwaigen vom Banken-

verband benannten anderen geeigneten Dritten. 

5

Die Bank, 



deren Mitwirkung am Einlagensicherungsfonds beendet ist, 

hat auf Anforderung Informationen zu den nach dem Statut 

noch gesicherten Einlagen zu übermitteln; der Nachweis kann 

nach Maßgabe der in diesem Statut und in der Satzung des 

Prüfungsverbandes enthaltenen Bestimmungen über Aus-

kunftserteilung, Vorlage von Dokumenten und Nachweisen 

sowie die Vornahme örtlicher Prüfungen überprüft werden.

§ 4


12


§ 4a Klassifizierung 

1

Die Banken werden jährlich einer Klassifizierung unterzo-



gen. 

2

Das Nähere regeln die „Grundsätze für das Klassifizie-



rungsverfahren“, die Bestandteil dieses Statuts sind. 

§ 5  Pflichten und Rechte der an dem Einlagen-

sicherungsfonds mitwirkenden Banken

1. 


1

Die Banken sind verpflichtet, eine Umlage in Höhe von  

0,6 ‰ der Bilanzposition „Verbindlichkeiten gegenüber Kun-

den“ ihres letzten Jahresabschlusses, den sie vor dem 30. 

Juni aufgestellt haben, an den Bankenverband zu entrichten 

(Jahresumlage). 

2

Die Jahresumlage ist in Form eines Vor-



schusses in Höhe der Vorjahresumlage zum 30. Januar eines 

jeden Jahres zu leisten. 

3

Die endgültige Festsetzung erfolgt 



zum Jahresende. 

3a

Neu gegründete Institute leisten für das 



Jahr nach Aufnahme als Vorschuss einen Beitrag in Höhe von 

25.000 € zuzüglich des Verwaltungskostenzuschusses in Höhe 

von 35.000 €. 

4

Nachzahlungen werden mit der Jahresumlage 



des Folgejahres erhoben, Guthaben entsprechend verrech-

net. 


5

Bei der Umlageberechnung unberücksichtigt bleiben:

  Verbindlichkeiten gegenüber ausländischen konzernver-



bundenen Unternehmen der Bank im Sinne von § 18 AktG, 

die ein Bankgeschäft entsprechend § 1 Absatz 1 Satz 2 

Ziffer 2 KWG betreiben,

  Verbindlichkeiten aus Wertpapierpensions- bzw. Repoge-



schäften sowie Rücklieferungsverpflichtungen aus Wert-

papierleihgeschäften,

  Verbindlichkeiten aus begebenen Namenspfandbriefen 



sowie 

  Einlagen, zu deren Sicherstellung Namenspfandbriefe aus-



gegeben sind.

§§ 4a - 5

13

 bankenverband




6

Bei Abgabe der gemäß § 5 Absatz 10 vorzulegenden Frei-

stellungserklärungen erhält die Bank einen Rabatt von  

10 % auf die Umlage. 

6a

Maßgeblich sind die Verhältnisse 



zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung der Jahresumla-

ge gemäß Absatz 1 Satz 3.

7

In besonders gelagerten Fällen kann der Vorstand des 



Bankenverbandes auf Vorschlag des Ausschusses für die 

Einlagensicherung für einzelne Banken eine abweichende 

Bemessungsgrundlage festsetzen. 

8

Für Zweigniederlassungen ausländischer Banken aus Ver-



tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-

schaftsraum (EWR- und EFTA-Staaten) gelten die besonderen 

Regelungen, die im Anhang zu diesem Statut niedergelegt 

sind. 


9

Darüber hinaus zahlen alle Banken als Verwaltungskos-

tenzuschuss einen Grundbeitrag. 

10

Dieser beträgt grund-



sätzlich 35.000 €. 

11

Er ist jedoch der Höhe nach begrenzt 



auf die von dem Institut in dem jeweiligen Jahr zu zah-

lende Umlage und beläuft sich auf mindestens 10.000 €. 

12

Für Konzerne wird der Grundbeitrag für alle am Einla-



gensicherungsfonds mitwirkenden Institute auf Antrag 

auf 150.000 € begrenzt. 

13

Der Antrag ist von der Konzern-



obergesellschaft oder – falls diese kein Mitgliedsinstitut 

ist – von einer beauftragten, am Einlagensicherungsfonds 

mitwirkenden Bank zu stellen. 

1a. 


1

Banken, die aufgrund der Klassifizierung gemäß § 4a 

der Klasse A oder  einer schlechteren Klasse zugewiesen 

sind, werden zu einer erhöhten Umlage herangezogen.  

2

Maßgeblich ist dabei die Klassifizierung der Bank zum  



31. Dezember des vorausgegangenen Jahres bzw. zum 

Stichtag des vor dem 31. Dezember abgelaufenen Ge-

§ 5

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