der bereits eingetretenen Beendigung der Mitwirkung eine
vorläufige befristete Wiederaufnahme aussprechen.
8.
1
Bei Banken, deren Mitwirkung an dem Einlagensicherungs-
fonds endet, bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der Um-
lage für das bei Wirksamwerden des Ausscheidens laufende
Geschäftsjahr bestehen.
2
Im Übrigen finden die Bestimmun-
gen dieses Statuts einschließlich der sich aus ihnen ergeben-
den Verpflichtungen, insbesondere die Verpflichtung zur Dul-
dung von Prüfungen und zur Erteilung und Beachtung von
Auflagen, für die Bank, deren Mitwirkung am Einlagensiche-
rungsfonds beendet ist, Anwendung, solange Einlagen dieser
Bank gesichert sind (§ 6 Absatz 8 Satz 3).
3
Der Bankenverband
kann die Durchführung der Prüfung für den Zeitraum von der
Beendigung der Mitwirkung am Einlagensicherungsfonds bis
zur Beendigung der Sicherung der Einlagen auf den Prüfungs-
verband oder einen anderen geeigneten Dritten übertragen;
eine solche Übertragung ist der betreffenden Bank schriftlich
mitzuteilen.
4
Im Falle einer Übertragung der Aufgaben einer
Prüfungseinrichtung für den Zeitraum von der Beendigung
der Mitwirkung am Einlagensicherungsfonds bis zur Beendi-
gung der Sicherung der Einlagen auf einen anderen geeigne-
ten Dritten gelten alle Bezugnahmen in diesem Statut auf den
Prüfungsverband sinngemäß für einen etwaigen vom Banken-
verband benannten anderen geeigneten Dritten.
5
Die Bank,
deren Mitwirkung am Einlagensicherungsfonds beendet ist,
hat auf Anforderung Informationen zu den nach dem Statut
noch gesicherten Einlagen zu übermitteln; der Nachweis kann
nach Maßgabe der in diesem Statut und in der Satzung des
Prüfungsverbandes enthaltenen Bestimmungen über Aus-
kunftserteilung, Vorlage von Dokumenten und Nachweisen
sowie die Vornahme örtlicher Prüfungen überprüft werden.
§ 4
12
§ 4a Klassifizierung
1
Die Banken werden jährlich einer Klassifizierung unterzo-
gen.
2
Das Nähere regeln die „Grundsätze für das Klassifizie-
rungsverfahren“, die Bestandteil dieses Statuts sind.
§ 5 Pflichten und Rechte der an dem Einlagen-
sicherungsfonds mitwirkenden Banken
1.
1
Die Banken sind verpflichtet, eine Umlage in Höhe von
0,6 ‰ der Bilanzposition „Verbindlichkeiten gegenüber Kun-
den“ ihres letzten Jahresabschlusses, den sie vor dem 30.
Juni aufgestellt haben, an den Bankenverband zu entrichten
(Jahresumlage).
2
Die Jahresumlage ist in Form eines Vor-
schusses in Höhe der Vorjahresumlage zum 30. Januar eines
jeden Jahres zu leisten.
3
Die endgültige Festsetzung erfolgt
zum Jahresende.
3a
Neu gegründete Institute leisten für das
Jahr nach Aufnahme als Vorschuss einen Beitrag in Höhe von
25.000 € zuzüglich des Verwaltungskostenzuschusses in Höhe
von 35.000 €.
4
Nachzahlungen werden mit der Jahresumlage
des Folgejahres erhoben, Guthaben entsprechend verrech-
net.
5
Bei der Umlageberechnung unberücksichtigt bleiben:
–
Verbindlichkeiten gegenüber ausländischen konzernver-
bundenen Unternehmen der Bank im Sinne von § 18 AktG,
die ein Bankgeschäft entsprechend § 1 Absatz 1 Satz 2
Ziffer 2 KWG betreiben,
–
Verbindlichkeiten aus Wertpapierpensions- bzw. Repoge-
schäften sowie Rücklieferungsverpflichtungen aus Wert-
papierleihgeschäften,
–
Verbindlichkeiten aus begebenen Namenspfandbriefen
sowie
–
Einlagen, zu deren Sicherstellung Namenspfandbriefe aus-
gegeben sind.
§§ 4a - 5
13
bankenverband
6
Bei Abgabe der gemäß § 5 Absatz 10 vorzulegenden Frei-
stellungserklärungen erhält die Bank einen Rabatt von
10 % auf die Umlage.
6a
Maßgeblich sind die Verhältnisse
zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung der Jahresumla-
ge gemäß Absatz 1 Satz 3.
7
In besonders gelagerten Fällen kann der Vorstand des
Bankenverbandes auf Vorschlag des Ausschusses für die
Einlagensicherung für einzelne Banken eine abweichende
Bemessungsgrundlage festsetzen.
8
Für Zweigniederlassungen ausländischer Banken aus Ver-
tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum (EWR- und EFTA-Staaten) gelten die besonderen
Regelungen, die im Anhang zu diesem Statut niedergelegt
sind.
9
Darüber hinaus zahlen alle Banken als Verwaltungskos-
tenzuschuss einen Grundbeitrag.
10
Dieser beträgt grund-
sätzlich 35.000 €.
11
Er ist jedoch der Höhe nach begrenzt
auf die von dem Institut in dem jeweiligen Jahr zu zah-
lende Umlage und beläuft sich auf mindestens 10.000 €.
12
Für Konzerne wird der Grundbeitrag für alle am Einla-
gensicherungsfonds mitwirkenden Institute auf Antrag
auf 150.000 € begrenzt.
13
Der Antrag ist von der Konzern-
obergesellschaft oder – falls diese kein Mitgliedsinstitut
ist – von einer beauftragten, am Einlagensicherungsfonds
mitwirkenden Bank zu stellen.
1a.
1
Banken, die aufgrund der Klassifizierung gemäß § 4a
der Klasse A oder einer schlechteren Klasse zugewiesen
sind, werden zu einer erhöhten Umlage herangezogen.
2
Maßgeblich ist dabei die Klassifizierung der Bank zum
31. Dezember des vorausgegangenen Jahres bzw. zum
Stichtag des vor dem 31. Dezember abgelaufenen Ge-
§ 5
14
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