schäftsjahres.
3
Für Banken, die aufgrund der Klassifizierung
gemäß § 4a der Klasse AA+ oder AAA zugewiesen sind,
wird die Umlage ermäßigt.
4
Die Höhe der Zuschläge und
Abschläge sowie deren Zuordnung auf die einzelnen Klas-
sen werden von der Delegiertenversammlung des Banken-
verbandes beschlossen.
5
Der Zuschlag darf das 3,5-fache
der jeweils maßgeblichen Sätze im Sinne von § 5 Absatz
1 und Absatz 3 nicht überschreiten, der Abschlag auf die
Umlage darf 7,5 % nicht überschreiten.
1b.
1
Banken, deren Kundeneinlagen gemäß Absatz 1 das 20-fache
ihres maßgeblichen haftenden Eigenkapitals gemäß § 6 Ab-
satz 1 überschreiten, zahlen einen Zuschlag von 10 % auf
die Regelumlage.
2
Bei der Berechnung der Überschreitung
können von der Bemessungsgrundlage gemäß Absatz 1
die Verbindlichkeiten, welche bereits durch die Entschä-
digungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) oder
durch eine vergleichbare Sicherungseinrichtung mit Sitz im
Euro päischen Wirtschaftsraum geschützt werden, in Abzug
gebracht werden.
2.
1
Neuaufgenommene Banken, die Jahresabschlüsse für drei
volle Geschäftsjahre als Einlagenkreditinstitut vorlegen kön-
nen, werden neben der Umlage für das laufende Jahr zu
einer einmaligen Zahlung in Höhe von 1,8 ‰ der nach Ab-
satz 1 maßgeblichen Bemessungsgrundlage für die Umlage
herangezogen, bezogen auf den letzten vor der Aufnahme
liegenden Bilanzstichtag.
2
Bei Banken, die noch keine Jah-
resabschlüsse für drei volle Geschäftsjahre vorlegen können,
gelten für die Umlage im Jahr der Aufnahme sowie für die
einmalige Zahlung in Höhe von 1,8 ‰ die nach Absatz 1
maßgeblichen Bemessungsgrundlagen, wie sie sich aus dem
§ 5
15
bankenverband
Jahresabschluss für das dritte volle Geschäftsjahr ergeben.
3
Die einmalige Zahlung beträgt mindestens 60.000 €.
4
Im Fall
des Satzes 2 wird im Jahr der Aufnahme
ein Vorschuss in Höhe
von 2,4 ‰ bezogen auf das haftende Eigenkapital erhoben,
mindestens jedoch ein Betrag von 60.000 €; die endgültige
Abrechnung erfolgt nach Vorlage des Jahresabschlusses für
das dritte volle Geschäftsjahr.
3.
1
Der Vorstand des Bankenverbandes kann beschließen, dass die
Anforderung der Jahresumlage ausgesetzt oder deren Höhe
reduziert wird, wenn das Vermögen des Einlagensicherungs-
fonds eine angemessene Höhe erreicht hat.
2
Der Vorstand des
Bankenverbandes kann ferner auf
Vorschlag des Ausschusses
für die Einlagensicherung beschließen, dass Banken, die mehr
als 20 Jahresumlagen gezahlt haben und der Klasse BBB+
oder einer besseren Klasse zugewiesen sind, von der Umla-
geverpflichtung befreit werden.
3
Diese Befreiung gilt auch für
solche Tochterbanken, für die die Bank eine Erklärung gemäß
§ 5 Absatz 10 des Statuts des Einlagensicherungsfonds abgege-
ben hat.
4
Reichen die Mittel des Einlagensicherungsfonds für
Maßnahmen zur Hilfeleistung im Sinne des § 2 Absatz 2 nicht
aus oder ist es sonst zur Durchführung der Aufgaben des Ein-
lagensicherungsfonds erforderlich, so kann der Vorstand des
Bankenverbandes einen Zuschlag von 50 % auf die Jahresum-
lage oder die Erhebung einer Sonderumlage bis zur Höhe der
Hälfte der Jahresumlage je Geschäftsjahr beschließen.
4.
Jede Bank ist verpflichtet, in ihre Allgemeinen Geschäftsbe-
dingungen folgende Klausel aufzunehmen und sie der Ge-
schäftsbeziehung mit ihren Kunden zu Grunde zu legen:
§ 5
16
„Nummer 20“: Einlagensicherungsfonds
(1)
Schutzumfang:
Die Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes
deutscher Banken e.V. angeschlossen. Der Einlagensicherungs-
fonds sichert alle Verbindlichkeiten, die in der Bilanzposition
„Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“ auszuweisen sind. Hier-
zu zählen Sicht-, Termin- und Spareinlagen einschließlich der
auf den Namen lautenden Sparbriefe. Die Sicherungsgrenze je
Gläubiger beträgt bis zum 31. Dezember 2014 30 %, bis zum
31. Dezember 2019 20 %, bis zum 31. Dezember 2024 15 % und
ab dem 1. Januar 2025 8,75 % des für die Einlagensicherung
maßgeblichen haftenden Eigenkapitals der Bank. Für Einlagen,
die nach dem 31. Dezember 2011 begründet oder prolongiert
werden, gelten, unabhängig vom Zeitpunkt der Begründung
der Einlage, die jeweils neuen Sicherungsgrenzen ab den vor-
genannten Stichtagen. Für Einlagen, die vor dem 31. Dezember
2011 begründet wurden, gelten die alten Sicherungsgrenzen
bis zur Fälligkeit der Einlage oder bis zum nächstmöglichen
Kündigungstermin.
Diese Sicherungsgrenze wird dem Kunden von der Bank auf
Verlangen bekannt gegeben. Sie kann auch im Internet unter
www.bankenverband.de abgefragt werden. Sofern es sich bei
der Bank um eine Zweigniederlassung eines Instituts aus einem
anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes handelt,
erbringt der Einlagensicherungsfonds Entschädigungsleistun-
gen nur, wenn und soweit die Guthaben die Sicherungsgrenze
der Heimatland-Einlagensicherung übersteigen. Der Umfang
der Heimatlandeinlagensicherung kann im Internet auf der
Webseite der jeweils zuständigen Sicherungseinrichtung ab-
gefragt werden, deren Adresse dem Kunden auf Verlangen von
der Bank mitgeteilt wird. Banken, für die gemäß § 6 Absatz 1 c
eine abweichende Sicherungsgrenze festgelegt worden ist, ha-
§ 5
17
bankenverband