Bundesverband deutscher Banken e. V. Berlin, August 2014



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schäftsjahres. 

3

Für Banken, die aufgrund der Klassifizierung 



gemäß § 4a der Klasse AA+ oder AAA zugewiesen sind, 

wird die Umlage ermäßigt. 

4

Die Höhe der Zuschläge und 



Abschläge sowie deren Zuordnung auf die einzelnen Klas-

sen werden von der Delegiertenversammlung des Banken-

verbandes beschlossen. 

5

Der Zuschlag darf das 3,5-fache 



der jeweils maßgeblichen Sätze im Sinne von § 5 Absatz 

1 und Absatz 3 nicht überschreiten, der Abschlag auf die 

Umlage darf 7,5 % nicht überschreiten. 

1b. 


1

Banken, deren Kundeneinlagen gemäß Absatz 1 das  20-fache 

ihres maßgeblichen haftenden Eigenkapitals gemäß § 6 Ab-

satz 1 überschreiten, zahlen einen Zuschlag von 10 % auf 

die Regelumlage. 

2

Bei der Berechnung der Überschreitung 



können von der Bemessungsgrundlage gemäß Absatz 1 

die Verbindlichkeiten, welche bereits durch die Entschä-

digungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) oder 

durch eine vergleichbare Sicherungseinrichtung mit Sitz im 

Euro päischen Wirtschaftsraum geschützt werden, in Abzug 

gebracht werden.

2. 

1

Neuaufgenommene Banken, die Jahresabschlüsse für drei 



volle Geschäftsjahre als Einlagenkreditinstitut vorlegen kön-

nen, werden neben der Umlage für das laufende Jahr zu 

einer einmaligen Zahlung in Höhe von 1,8 ‰ der nach Ab-

satz 1 maßgeblichen Bemessungsgrundlage für die Umlage 

herangezogen, bezogen auf den letzten vor der Aufnahme 

liegenden Bilanzstichtag. 

2

Bei Banken, die noch keine Jah-



resabschlüsse für drei volle Geschäftsjahre vorlegen können, 

gelten für die Umlage im Jahr der Aufnahme sowie für die 

einmalige Zahlung in Höhe von 1,8 ‰ die nach Absatz 1 

maßgeblichen Bemessungsgrundlagen, wie sie sich aus dem 

§ 5

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 bankenverband




Jahresabschluss für das dritte volle Geschäftsjahr ergeben.  

3

Die einmalige Zahlung beträgt mindestens 60.000 €. 



4

Im Fall 


des Satzes 2 wird im Jahr der Aufnahme ein Vorschuss in Höhe 

von 2,4 ‰ bezogen auf das haftende Eigenkapital erhoben, 

mindestens jedoch ein Betrag von 60.000 €; die endgültige 

Abrechnung erfolgt nach Vorlage des Jahresabschlusses für 

das dritte volle Geschäftsjahr. 

3. 


1

Der Vorstand des Bankenverbandes kann beschließen, dass die 

Anforderung der Jahresumlage ausgesetzt oder deren Höhe 

reduziert wird, wenn das Vermögen des Einlagensicherungs-

fonds eine angemessene Höhe erreicht hat. 

2

Der Vorstand des 



Bankenverbandes kann ferner auf Vorschlag des Ausschusses 

für die Einlagensicherung beschließen, dass Banken, die mehr 

als 20 Jahresumlagen gezahlt haben und der Klasse BBB+ 

oder einer besseren Klasse zugewiesen sind, von der Umla-

geverpflichtung befreit werden. 

3

Diese Befreiung gilt auch für 



solche Tochterbanken, für die die Bank eine Erklärung gemäß  

§ 5 Absatz 10 des Statuts des Einlagensicherungsfonds abgege-

ben hat. 

4

Reichen die Mittel des Einlagensicherungsfonds für 



Maßnahmen zur Hilfeleistung im Sinne des § 2 Absatz 2 nicht 

aus oder ist es sonst zur Durchführung der Aufgaben des Ein-

lagensicherungsfonds erforderlich, so kann der Vorstand des 

Bankenverbandes einen Zuschlag von 50 % auf die Jahresum-

lage oder die Erhebung einer Sonderumlage bis zur Höhe der 

Hälfte der Jahresumlage je Geschäftsjahr beschließen. 

4. 

Jede Bank ist verpflichtet, in ihre Allgemeinen Geschäftsbe-



dingungen folgende Klausel aufzunehmen und sie der Ge-

schäftsbeziehung mit ihren Kunden zu Grunde zu legen:

§ 5

16



„Nummer 20“: Einlagensicherungsfonds

 

(1) 

Schutzumfang: 

 

Die Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes 



deutscher Banken e.V. angeschlossen. Der Einlagensicherungs-

fonds sichert alle Verbindlichkeiten, die in der  Bilanzposition 

„Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“ auszuweisen sind. Hier-

zu zählen Sicht-, Termin- und Spareinlagen einschließlich der 

auf den Namen lautenden Sparbriefe. Die Sicherungsgrenze je 

Gläubiger beträgt bis zum 31. Dezember 2014 30 %, bis zum 

31. Dezember 2019 20 %, bis zum 31. Dezember 2024 15 % und 

ab dem 1. Januar 2025 8,75 % des für die Einlagensicherung 

maßgeblichen haftenden Eigenkapitals der Bank. Für Einlagen, 

die nach dem 31. Dezember 2011 begründet oder prolongiert 

werden, gelten, unabhängig vom Zeitpunkt der Begründung 

der Einlage, die jeweils neuen Sicherungsgrenzen ab den vor-

genannten Stichtagen. Für Einlagen, die vor dem 31. Dezember 

2011 begründet wurden, gelten die alten Sicherungsgrenzen 

bis zur Fälligkeit der Einlage oder bis zum nächstmöglichen 

Kündigungstermin.

Diese Sicherungsgrenze wird dem Kunden von der Bank auf 

Verlangen bekannt gegeben. Sie kann auch im Internet unter 

www.bankenverband.de abgefragt werden. Sofern es sich bei 

der Bank um eine Zweigniederlassung eines Instituts aus einem 

anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes handelt, 

erbringt der Einlagensicherungsfonds Entschädigungsleistun-

gen nur, wenn und soweit die Guthaben die Sicherungsgrenze 

der Heimatland-Einlagensicherung übersteigen. Der Umfang 

der Heimatlandeinlagensicherung kann im Internet auf der 

Webseite der jeweils zuständigen Sicherungseinrichtung ab-

gefragt werden, deren Adresse dem Kunden auf Verlangen von 

der Bank mitgeteilt wird.  Banken, für die gemäß § 6 Absatz 1 c 

eine abweichende Sicherungsgrenze festgelegt worden ist, ha-

§ 5


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 bankenverband




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