Bundesverband deutscher Banken e. V. Berlin, August 2014



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ben ihre AGB entsprechend anzupassen. Neu aufgenommene 

Institute mit einer Sicherungsgrenze von 250.000 € verwenden 

an Stelle  der Sätze  4, 5 und 6 folgende Formulierung: „Die 

Sicherungsgrenze je Gläubiger beträgt 250.000 €“.

(2) 

Ausnahmen vom Einlegerschutz: 

 

Nicht geschützt sind Forderungen, über die die Bank Inhaber-



papiere ausgestellt hat, wie z.B. Inhaberschuldverschreibungen 

und Inhabereinlagenzertifikate, sowie Verbindlichkeiten gegen-

über Kreditinstituten. 

(3) 

Ergänzende Geltung des Statuts des Einlagensicherungsfonds: 

 

Wegen weiterer Einzelheiten des Sicherungsumfanges wird auf 



§ 6 des Statuts des Einlagensicherungsfonds verwiesen, das auf 

Verlangen zur Verfügung gestellt wird.

(4) 

Forderungsübergang: 

 

Soweit der Einlagensicherungsfonds oder ein von ihm Beauftrag-



ter Zahlungen an einen Kunden leistet, gehen dessen Forderun-

gen gegen die Bank in entsprechender Höhe mit allen Neben-

rechten Zug um Zug auf den Einlagensicherungsfonds über.

 

(5) 

Auskunftserteilung: 

 

Die Bank ist befugt, dem Einlagensicherungsfonds oder einem 

von ihm Beauftragten alle in diesem Zusammenhang erforder-

lichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu 

stellen. 

5. 


1

Die Banken haben dem Bankenverband je eine Erklärung 

einzureichen, mit der sie die Bundesanstalt für Finanzdienst-

leistungsaufsicht, die Deutsche Bundesbank und den Prü-

fungsverband ermächtigen, den Bankenverband über alles 

§ 5


18


zu unterrichten, was die bei der jeweiligen Bank unterhalte-

nen Einlagen als möglicherweise gefährdet erscheinen lässt. 

2

Gleichzeitig ist der Bankenverband ermächtigt, bei diesen 



Stellen alle hierfür erforderlichen Auskünfte einzuholen und 

sie über alle Vorfälle zu unterrichten, die ihm im Rahmen 

seiner Tätigkeit bekannt werden. 

3

Der Wortlaut der entspre-



chenden Ermächtigungserklärung ist als Anlage im Anhang 

zu diesem Statut wiedergegeben. 

5a.  

Die Banken sind verpflichtet, den Bankenverband unver-



züglich über das Entstehen, die Änderung und die Beendi-

gung einer bedeutenden Beteiligung zu unterrichten und 

alle Informationen zur Verfügung zu stellen, damit beurteilt 

werden kann, ob die betroffenen Gesellschafter zuverlässig 

sind und den im Interesse der Gewährleistung einer soliden 

und umsichtigen Führung des Kreditinstituts zu stellenden 

 Ansprüchen  genügen. 

6.  


Die Banken sind verpflichtet, die für die Klassifizierung gemäß 

§ 4a erforderlichen Daten auf Anforderung zur Verfügung zu 

stellen. 

7.  


1

Die Banken sind verpflichtet, den Prüfungsverband bei seiner 

Prüfungstätigkeit zu unterstützen. 

2

Für Zweigniederlassungen 



ausländischer Banken aus EWR- und EFTA-Staaten gelten die 

besonderen Regelungen, die im Anhang zu diesem Statut 

niedergelegt sind.

7a. 


1

Der Prüfungsverband kann einer Bank unter den nachfolgen-

den Voraussetzungen Auflagen erteilen, welche von der Bank 

unverzüglich zu erfüllen sind,

a)

  wenn seitens einer in- oder ausländischen Aufsichtsbe-



§ 5

19

 bankenverband




hörde oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder durch 

den Prüfungsverband im Rahmen einer Prüfung oder 

als Ergebnis einer bei Erwerb der Mitgliedschaft durchge-

führten Aufnahmeprüfung eine Beanstandung erfolgt ist, 

welche das KWG, andere gesetzliche Regelungen, Rechts-

verordnungen, Anordnungen, Verwaltungsvorschriften, 

die Aufsichtspraxis der zuständigen in- oder ausländischen 

Aufsichtsbehörde oder die Grundsätze des Innenbetriebes 

betrifft, oder

 b)


 wenn diese Auflagen geeignet sind, eine sonst drohende 

Gefahr einer Inanspruchnahme des Einlagensicherungs-

fonds abzuwenden.

 

2



Außerdem kann der Prüfungsverband Auflagen erteilen, 

welche darauf abzielen, dass die bei Stellung des Aufnahme-

antrages vorgetragenen wesentlichen Gegebenheiten und 

geschäftspolitischen Ziele, die als Grundlage für die Aufnah-

me der Bank dienten, eingehalten werden. 

3

Sofern die Bank 



insoweit eine wesentliche Änderung vornehmen will, hat vor-

her eine Beurteilung durch den Prüfungsverband zu erfolgen.

8.  

Die Banken übermitteln dem Bankenverband auf Anforderung 



unverzüglich eine Bestätigung ihres Abschlussprüfers, dass sie 

ihre Jahresumlage in richtiger Höhe berechnet haben. 

9.  

Jede Bank ist verpflichtet, dem Bankenverband unverzüglich 



anzuzeigen, wenn die Eröffnung einer Zweigniederlassung 

im Ausland beabsichtigt ist. 

10.  

1

Jede Bank ist verpflichtet, den Bankenverband von Verlusten 



freizustellen, die diesem durch eine Hilfeleistung zu Gunsten 

einer anderen Bank entstanden sind, an der der jeweiligen 

§ 5

20



Bank die Mehrheit der Anteile gehört oder über die sie unmit-

telbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben 

kann. 

2

Unbeschadet der sich aus Satz 1 ergebenden Verpflich-



tung haben die in Betracht kommenden Banken entsprechen-

de ausdrückliche Erklärungen abzugeben. 

 

3

Außerdem haben Banken in entsprechender Anwendung der 



Sätze 1 und 2 eine Erklärung 

– 

  von einer nicht an dem Einlagensicherungsfonds mitwir-



kenden natürlichen oder juristischen Person oder Perso-

nengesellschaft, der die Mehrheit der Anteile an der Bank 

gehört oder die unmittelbar oder mittelbar einen beherr-

schenden Einfluss auf die Bank ausüben kann, oder 

– 

  von mehreren Banken oder nicht an dem Einlagensiche-



rungsfonds mitwirkenden natürlichen oder juristischen 

Personen oder Personengesellschaften, die gemeinsam 

unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf 

die Bank ausüben können, 

beizubringen. 

4

Für die Beurteilung der Frage, ob in diesen Fällen jeman-



dem die Mehrheit der Anteile gehört oder ein beherrschen-

der Einfluss vorliegt, finden die §§ 16 ff. AktG unabhängig 

von der Rechtsform der Bank oder der beteiligten Banken, 

Kreditinstitute, natürlichen oder juristischen Personen und 

Personengesellschaften entsprechende Anwendung. 

5

Zur 



Durchführung der in den Sätzen 1 bis 4 enthaltenen Ver-

pflichtungen haben die Banken dem Bankenverband jeweils 

unverzüglich anzuzeigen, an welchen Banken ihnen die 

Mehrheit der Anteile gehört und über welche Banken sie 

unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss 

ausüben können; in entsprechender Weise haben die Ban-

ken den Bankenverband zu unterrichten, wenn bei ihnen die 

vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind. 

6

Der 


§ 5

21

 bankenverband




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