tern, wenn der Kapitalanteil des Gesellschafters an der
Bank 50 % und mehr beträgt; § 19 Absatz 2 KWG findet
entsprechende Anwendung. Die Verbindlichkeiten sind je-
doch gesichert, wenn es sich um solche aus Ansprüchen
handelt, die zum gebundenen Vermögen im Sinne von
§ 54 VAG oder zum Fondsvermögen im Sinne von § 2 InvG
zählen;
d)
Mitgliedern eines zur Überwachung der Geschäftsführung
bestellten Organs der Bank, wenn die Überwachungsbe-
fugnisse des Organs durch Gesetz geregelt sind (Aufsichts-
organ);
e)
Ehegatten und minderjährigen Kindern der unter Buchsta-
ben a) bis d) genannten Personen, es sei denn, dass die
Gelder aus dem eigenen Vermögen des Ehegatten und
des minderjährigen Kindes stammen;
f)
dritten Personen, die für Rechnung einer der unter Buch-
staben a) bis e) genannten Personen handeln.
2
Gehen Ansprüche aus Verbindlichkeiten, die gegenüber
den in Satz 1 aufgeführten Personen begründet worden
waren, im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge
auf eine dritte Person über, so sind diese Verbindlichkeiten
ebenfalls nicht gesichert, wenn innerhalb von sechs Mona-
ten seit dem Zeitpunkt des Übergangs die Durchführung von
Maßnahmen gemäß § 2 Absatz 2 beschlossen wird.
3
Nicht gesichert sind ferner Verbindlichkeiten, die auf Rechts-
handlungen beruhen, die in einem Insolvenzverfahren gemäß
§§ 129 ff. InsO i. V. mit § 46 c KWG anfechtbar wären.
3a.
1
Nicht gesichert sind ferner Verbindlichkeiten, die aufgrund
missbräuchlicher Rechtshandlungen in den Schutzumfang
des Einlagensicherungsfonds einbezogen werden sollen.
§ 6
28
2
Eine missbräuchliche Rechtshandlung liegt vor, wenn eine
Gestaltung bei der Begründung der Einlage gewählt wird, die
beim Einleger im Vergleich zum vorgesehenen Schutzumfang
des Einlagensicherungsfonds zu einem statuarisch nicht vor-
gesehenen Vorteil im Zusammenhang mit einer Maßnahme
nach § 2 führt.
4.
1
Bei der Berechnung der geschützten Verbindlichkeiten im
Sinne von Absatz 1 werden alle Verbindlichkeiten gegenüber
einem Gläubiger zusammengerechnet; etwaige Gegenforde-
rungen der Bank werden abgezogen, auch wenn diese noch
nicht fällig sind.
2
Ferner finden zu Gunsten des Bankenverban-
des die für einen Bürgen geltenden Vorschriften der §§ 768,
770, 776 BGB entsprechende Anwendung.
5.
1
Die Zahlungen umfassen im Rahmen der Sicherungsgrenze
auch Zinsansprüche.
2
Diese laufen grundsätzlich bis zur Rück-
zahlung der Verbindlichkeiten, längstens bis zur Eröffnung ei-
nes Insolvenzverfahrens.
3
Der Einlagensicherungsfonds leistet
Zahlungen jedoch nur für Zinsen in marktüblicher Höhe.
4
Der
Einlagensicherungsfonds kann seine sämtlichen Zahlungen
an den einzelnen Gläubiger davon abhängig machen, dass
dieser darauf verzichtet, die gemäß Satz 3 nicht geschützten
Zinsansprüche gegenüber der Bank geltend zu machen.
5a.
1
Einlagen in ausländischer Währung können in Euro entschä-
digt werden.
2
Zugrunde gelegt wird der Umrechnungskurs, der
am Tag der Feststellung des Entschädigungsfalles im Sinne der
Richtlinie 94/19/EG für den Zahlungsort maßgeblich war.
6.
1
Bei Anderkonten wird für die Berechnung der Sicherungs-
grenze gemäß Absatz 1 auf die Person des Treugebers abge-
§ 6
29
bankenverband
stellt.
2
Gleiches gilt für offene Treuhandkonten, sofern in der
Kontobezeichnung das Treuhandverhältnis sowie die Treu-
geber eindeutig gekennzeichnet sind und das Bestehen des
Treuhandverhältnisses dem Einlagensicherungsfonds nach-
gewiesen wird.
3
Im Übrigen werden die Treuhandkonten wie
Konten des Treuhänders behandelt.
7.
1
Bei Gemeinschaftskonten werden die Guthaben und Forde-
rungen den Kontoinhabern – unabhängig von der Form des
Kontos und von dem der Gemeinschaft zu Grunde liegenden
Rechtsverhältnis – für die Berechnung der Sicherungs grenze
und der geschützten Verbindlichkeit zu gleichen Anteilen
zugerechnet.
2
Sodann werden zunächst die gegenüber
den einzelnen Kontomitinhabern aus ihrer persönlichen
Geschäftsverbindung mit der Bank bestehenden Verbind-
lichkeiten geschützt.
3
Soweit diese Verbindlichkeiten die
Sicherungsgrenze nicht ausschöpfen, wird der dem einzel-
nen Kontomitinhaber zustehende Anteil an dem Gemein-
schaftsguthaben für die Sicherung des Gemeinschaftsgutha-
bens verwendet.
4
Diese Vorschriften gelten nicht für Konten
von Wohnungseigentümergemeinschaften, die den Bestim-
mungen des Wohnungseigentumsgesetzes unterliegen;
ihre Konten werden wie Einzelkonten gemäß den Absätzen
1 und 4 behandelt.
8.
1
Endet die Mitwirkung einer Bank an dem Einlagensiche-
rungsfonds, so hat sie ihre Gläubiger, gegenüber denen Ver-
bindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 bestehen, hiervon
unverzüglich in Kenntnis zu setzen und sie auf die Folgen
hinzuweisen, die sich hieraus ergeben.
2
Der Bankenverband
gibt das Ausscheiden im Bundesanzeiger und in einer Ta-
geszeitung am Sitz der Bank für deren Rechnung bekannt.
§ 6
30
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