Bundesverband deutscher Banken e. V. Berlin, August 2014



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tern, wenn der Kapitalanteil des Gesellschafters an der 

Bank 50 % und mehr beträgt; § 19 Absatz 2 KWG findet 

entsprechende Anwendung. Die Verbindlichkeiten sind je-

doch gesichert, wenn es sich um solche aus Ansprüchen 

handelt, die zum gebundenen Vermögen im Sinne von  

§ 54 VAG oder zum Fondsvermögen im Sinne von § 2 InvG 

zählen; 

d)

  Mitgliedern eines zur Überwachung der Geschäftsführung 



bestellten Organs der Bank, wenn die Überwachungsbe-

fugnisse des Organs durch Gesetz geregelt sind (Aufsichts-

organ); 

e)

  Ehegatten und minderjährigen Kindern der unter Buchsta-



ben a) bis d) genannten Personen, es sei denn, dass die 

Gelder aus dem eigenen Vermögen des Ehegatten und 

des minderjährigen Kindes stammen; 

f)

  dritten Personen, die für Rechnung einer der unter Buch-



staben a) bis e) genannten Personen handeln. 

2

Gehen Ansprüche aus Verbindlichkeiten, die gegenüber 



den in Satz 1 aufgeführten Personen begründet worden 

waren, im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge 

auf eine dritte Person über, so sind diese Verbindlichkeiten 

ebenfalls nicht gesichert, wenn innerhalb von sechs Mona-

ten seit dem Zeitpunkt des Übergangs die Durchführung von 

Maßnahmen gemäß § 2 Absatz 2 beschlossen wird. 

 

3

Nicht gesichert sind ferner Verbindlichkeiten, die auf Rechts-



handlungen beruhen, die in einem Insolvenzverfahren gemäß 

§§ 129 ff. InsO i. V. mit § 46 c KWG anfechtbar wären.

3a. 

1

Nicht gesichert sind ferner Verbindlichkeiten, die aufgrund 



missbräuchlicher Rechtshandlungen in den Schutzumfang 

des Einlagensicherungsfonds einbezogen werden sollen. 

§ 6

28



2

Eine missbräuchliche Rechtshandlung liegt vor, wenn eine 

Gestaltung bei der Begründung der Einlage gewählt wird, die 

beim Einleger im Vergleich zum vorgesehenen Schutzumfang 

des Einlagensicherungsfonds zu einem statuarisch nicht vor-

gesehenen Vorteil im Zusammenhang mit einer Maßnahme 

nach § 2 führt.

4. 


1

Bei der Berechnung der geschützten Verbindlichkeiten im 

Sinne von Absatz 1 werden alle Verbindlichkeiten gegenüber 

einem Gläubiger zusammengerechnet; etwaige Gegenforde-

rungen der Bank werden abgezogen, auch wenn diese noch 

nicht fällig sind. 

2

Ferner finden zu Gunsten des Bankenverban-



des die für einen Bürgen geltenden Vorschriften der §§ 768, 

770, 776 BGB entsprechende Anwendung. 

5. 

1

Die Zahlungen umfassen im Rahmen der Sicherungsgrenze 



auch Zinsansprüche. 

2

Diese laufen grundsätzlich bis zur Rück-



zahlung der Verbindlichkeiten, längstens bis zur Eröffnung ei-

nes Insolvenzverfahrens. 

3

Der Einlagensicherungsfonds leistet 



Zahlungen jedoch nur für Zinsen in marktüblicher Höhe. 

4

Der 



Einlagensicherungsfonds kann seine sämtlichen Zahlungen 

an den einzelnen Gläubiger davon abhängig machen, dass 

dieser darauf verzichtet, die gemäß Satz 3 nicht geschützten 

Zinsansprüche gegenüber der Bank geltend zu machen. 

5a. 

1

Einlagen in ausländischer Währung können in Euro entschä-



digt werden. 

2

Zugrunde gelegt wird der Umrechnungskurs, der 



am Tag der Feststellung des Entschädigungsfalles im Sinne der 

Richtlinie 94/19/EG für den Zahlungsort maßgeblich war.

6. 

1

Bei Anderkonten wird für die Berechnung der Sicherungs-



grenze gemäß Absatz 1 auf die Person des Treugebers abge-

§ 6


29

 bankenverband




stellt. 

2

Gleiches gilt für offene Treuhandkonten, sofern in der 



Kontobezeichnung das Treuhandverhältnis sowie die Treu-

geber eindeutig gekennzeichnet sind und das Bestehen des 

Treuhandverhältnisses dem Einlagensicherungsfonds nach-

gewiesen wird. 

3

Im Übrigen werden die Treuhandkonten wie 



Konten des Treuhänders behandelt.

 

7. 



1

Bei Gemeinschaftskonten werden die Guthaben und Forde-

rungen den Kontoinhabern – unabhängig von der Form des 

Kontos und von dem der Gemeinschaft zu Grunde liegenden 

Rechtsverhältnis – für die Berechnung der Sicherungs grenze 

und der geschützten Verbindlichkeit zu gleichen Anteilen 

zugerechnet. 

2

Sodann werden zunächst die gegenüber 



den einzelnen Kontomitinhabern aus ihrer persönlichen 

Geschäftsverbindung mit der Bank bestehenden Verbind-

lichkeiten geschützt. 

3

Soweit diese Verbindlichkeiten die 



 Sicherungsgrenze nicht ausschöpfen, wird der dem einzel-

nen Kontomitinhaber zustehende Anteil an dem Gemein-

schaftsguthaben für die Sicherung des Gemeinschaftsgutha-

bens verwendet. 

4

Diese Vorschriften gelten nicht für Konten 



von Wohnungseigentümergemeinschaften, die den Bestim-

mungen des Wohnungseigentumsgesetzes unterliegen; 

ihre Konten werden wie Einzelkonten gemäß den Absätzen 

1 und 4 behandelt. 

8. 

1

Endet die Mitwirkung einer Bank an dem Einlagensiche-



rungsfonds, so hat sie ihre Gläubiger, gegenüber denen Ver-

bindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 bestehen, hiervon 

unverzüglich in Kenntnis zu setzen und sie auf die Folgen 

hinzuweisen, die sich hieraus ergeben. 

2

Der Bankenverband 



gibt das Ausscheiden im Bundesanzeiger und in einer Ta-

geszeitung am Sitz der Bank für deren Rechnung bekannt. 

§ 6 

30



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