Kapitel I allgemeine bestimmungen



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17. November 2008 – Dekret zur Förderung der Einrichtungen der Erwachsenenbildung

[BS 30.12.08; abgeändert D. 13.02.12 (BS 15.03.12); D. 25.02.13 (BS 26.03.13)]

KAPITEL I – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN


Artikel 1 – Begriffsbestimmungen
Für die Anwendung dieses Dekretes versteht man unter:

1. Schlüsselkompetenzen: Kompetenzen, die alle Menschen für ihre persönliche Entfaltung, soziale Integration, Bürgersinn und Beschäftigung benötigen;

2. Weiterbildungsangebot: in sich kohärente Bildungsaktivitäten zu einer oder mehreren Schlüsselkompetenzen. Diese Bildungsaktivitäten setzen die in Artikel 8 §1 genannten Zielvorgaben um, stehen im Einklang mit dem genehmigten Gesamtkonzept einer Einrichtung der Erwachsenenbildung und richten sich direkt an die Bürgerinnen und Bürger;

3. Lebenslanges Lernen: alles Lernen während des gesamten Lebens, das der Verbesserung von Wissen, Qualifikationen und Kompetenzen dient und im Rahmen einer persönlichen, bürgergesellschaftlichen, sozialen beziehungsweise beschäftigungsbezogenen Perspektive erfolgt;

4. Nicht-formale Bildung: alle organisierten und nachhaltigen Bildungsaktivitäten, die außerhalb der allgemeinen beruflichen und schulischen Bildung stattfinden. Sie führt gewöhnlich nicht zu einem formalen Abschluss;

5. Regierung: die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft.


Art. 2 – Recht auf Erwachsenenbildung
Jede Bürgerin und jeder Bürger hat das Recht, Schlüsselkompetenzen zu erwerben, zu vertiefen oder zu aktualisieren.
Geförderte Einrichtungen der Erwachsenenbildung erhalten einen Zuschuss, damit sie Weiterbildungsangebote nach den Vorschriften dieses Dekretes bereitstellen.
Einrichtungen der Erwachsenenbildung stehen allen Bürgerinnen und Bürgern ohne Berücksichtigung schulischer Vorbildungsnachweise, gesellschaftlicher und beruflicher Stellung, politischer und weltanschaulicher Zugehörigkeit oder der Höhe des Einkommens offen, wobei der oder dem Einzelnen die Auswahl unter den verschiedenen Weiterbildungsangeboten vorbehalten bleibt, um ihre oder seine Schlüsselkompetenzen zu erwerben, weiter zu entwickeln oder zu aktualisieren.
Art. 3 – Rolle der Einrichtungen der Erwachsenenbildung
Erwachsenenbildung ist ein eigenständiger Bereich des lebenslangen Lernens, der der nicht-formalen Bildung zuzuordnen ist.
Die Einrichtungen der Erwachsenenbildung bieten ein koordiniertes Bildungsangebot, das den Bürgerinnen und Bürgern zur Verbesserung ihrer Schlüsselkompetenzen und zum Erwerb neuer Fähigkeiten verhilft. Ziel ist die Förderung der sozialen Integration, der Chancengleichheit im weitesten Sinne, der kollektiven Handlungsfähigkeit und des Bürgerschaftssinns sowie das Erlernen grundlegender sozialer und bürgerlicher Werte.
Jede Einrichtung der Erwachsenenbildung gestaltet ihr Weiterbildungsangebot gemäß ihrer jeweiligen Zielsetzung und bezieht die Vermittlung der Prinzipien der nachhaltigen Entwicklung ein.
Art. 4 – Vielfalt und Unabhängigkeit der Einrichtungen
Nach Organisation und Bildungszielen unterschiedliche Einrichtungen der Erwachsenenbildung bestehen nebeneinander.
Die öffentliche Förderung der Erwachsenenbildung lässt das Recht einer Einrichtung auf selbstständige Lehrplangestaltung unberührt. Auch das Recht auf die unabhängige Auswahl der Referentinnen und Referenten und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie das Selbstverwaltungsrecht bleiben unberührt.
Art. 5 – Zusammenarbeit
Im Hinblick auf die Koordination des Gesamtweiterbildungsangebots arbeiten die Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die Weiterbildungsdienststelle der Regierung sowie andere Weiterbildungseinrichtungen zusammen.
Die Einrichtungen der Erwachsenenbildung übermitteln der Weiterbildungsdienststelle der Regierung folgende Auskünfte:

1. eine Übersicht ihrer Weiterbildungsangebote;

2. die Auswertung der Kundenzufriedenheit zu ihren Weiterbildungsangeboten.
Die Regierung legt die Form und die Regelmäßigkeit der zu übermittelnden Auskünfte fest.
Art. 6 – Zertifikate
Einrichtungen der Erwachsenenbildung können Zertifikate als Nachweis des Abschlusses eines Weiterbildungsgangs ausstellen.
Die Regierung legt die näheren Modalitäten für die Anerkennung dieser Zertifikate fest.

KAPITEL II – FÖRDERUNG VON EINRICHTUNGEN DER ERWACHSENENBILDUNG


Art. 7 – Förderkriterien
Gefördert wird eine Einrichtung der Erwachsenenbildung, die:

1. eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht ist, die ihre Weiterbildungsangebote überwiegend im deutschen Sprachgebiet durchführt;

2. vorrangig im Dienste der Erwachsenen des deutschen Sprachgebiets steht;

3. an einer Mindestanzahl von [104 Tagen]1 pro Jahr Weiterbildungsangebote für die Bürgerinnen und Bürger regelmäßig sowohl im Norden als auch im Süden des deutschen Sprachgebiets durchführt;

4. über eine Kontaktstelle im deutschen Sprachgebiet verfügt, die an mindestens 15 Stunden pro Woche erreichbar ist, damit Interessierten ein direkter Kontakt zu Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Einrichtung ermöglicht wird;

5. eine ordentliche und jederzeit einsehbare autonome Buchführung vorweist, die eine finanzielle Kontrolle ermöglicht;

6. jährlich bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres eine Bilanz und eine Ergebnisrechnung des Geschäftsjahres sowie bis zum 31. März des betreffenden Jahres einen Haushaltsplan für das nächste Geschäftsjahr einreicht;

7. über ein von der Regierung genehmigtes Gesamtkonzept im Sinne von Artikel 8 verfügt.


Für die erste Förderung muss eine Einrichtung der Erwachsenenbildung seit mindestens einem Jahr an einer Mindestanzahl von 80 Tagen Weiterbildungsangebote in der Erwachsenenbildung durchführen.
Diese Angebote müssen regelmäßig sowohl im Norden als auch im Süden des deutschen Sprachgebiets stattfinden.
[Art. 7.1 – Förderzeitraum
Der Zeitraum für die Förderung einer Einrichtung der Erwachsenenbildung beginnt mit dem 1. Januar des Jahres, das dem Jahr der Erteilung der Genehmigung durch die Regierung folgt. Er umfasst vier Jahre und findet einheitlich auf alle geförderten Einrichtungen der Erwachsenenbildung Anwendung.
Neue Anträge auf Förderung können während eines Förderzeitraums eingereicht werden. Die etwaige Förderung läuft mit Ende des einheitlichen Förderzeitraums aus.]2
Art. 8 – Gesamtkonzept
§1 – Das Gesamtkonzept beschreibt unter Einbeziehung der Prinzipien der nachhaltigen Entwicklung mindestens die Umsetzung folgender Zielvorgaben:

1. Steigerung der Weiterbildungsmotivation;

2. Wissensvermittlung;

3. Entwicklung von Fertigkeiten;

4. Förderung der kollektiven Handlungsfähigkeit und des Bürgerschaftssinns;

5. Sicherung der Qualität der Weiterbildungsangebote.


Darüber hinaus gibt das Gesamtkonzept Auskunft über die Ermittlung der Kundenzufriedenheit und die Öffentlichkeitsarbeit, das geplante Ausgaben- und Personalvolumen sowie dessen Finanzierung.
Die Form des Gesamtkonzeptes legt die Regierung fest.
§2 – Die Einrichtungen der Erwachsenenbildung legen der Regierung ihr Gesamtkonzept zur Genehmigung vor, insofern sie die in Artikel 7 Absatz 1 Nrn. 1 bis 6 und gegebenenfalls Absatz 2 genannten Förderkriterien erfüllen.
Einzureichen ist das Gesamtkonzept:

1. für noch nicht geförderte Einrichtungen der Erwachsenenbildung: vor dem 1. März des Jahres, vor dem das genehmigte Gesamtkonzept gilt;



2. für bereits geförderte Einrichtungen der Erwachsenenbildung: spätestens zehn Monate vor Ablauf des bereits genehmigten Gesamtkonzeptes.
Artikel 18 bleibt hiervon unberührt.
§3 – Eine Fachjury, deren Zusammensetzung die Regierung festlegt, gibt ein begründetes Gutachten zum Gesamtkonzept ab. Die Fachjury ist nicht weisungsgebunden.
§4 – Innerhalb von drei Monaten nach dem in §2 Absatz 2 genannten Einreichungsdatum wird den betreffenden Einrichtungen der Erwachsenenbildung das Gutachten der Fachjury zugestellt. Die Einrichtungen können binnen einer Frist von 30 Kalendertagen eine schriftliche Stellungnahme dazu abgeben. Auf Anfrage werden sie angehört.
Spätestens vier Monate nach Abgabe des Gutachtens der Fachjury entscheidet die Regierung über die Genehmigung des Gesamtkonzeptes auf Grundlage des Gutachtens der Jury sowie gegebenenfalls der Stellungnahme und der Anhörung der Einrichtung für Erwachsenenbildung.
Die Regierung kann die Genehmigung unter Auflagen erteilen.
§5 – Die Genehmigung des Gesamtkonzeptes wird am 1. Januar des Jahres wirksam, das dem Jahr der Erteilung der Genehmigung durch die Regierung folgt und gilt [unbeschadet von Artikel 7.1 Absatz 2]3 für vier Jahre.
[Nachträgliche inhaltliche Abänderungen des Konzepts sind der Regierung im Vorfeld, mit einer ausführlichen Begründung versehen, zur Genehmigung zu unterbreiten.] 4
Nach zwei Jahren Laufzeit [des einheitlichen Förderzeitraums] wird eine Zwischenauswertung [des genehmigten Gesamtkonzepts]5 vorgenommen. Diese dient der Erstellung des nächsten Gesamtkonzepts.
Art. 9 – Qualitätsmanagement durch Evaluation
Geförderte Einrichtungen der Erwachsenenbildung müssen sich selbst evaluieren.
Zehn Monate vor Ablauf der Genehmigung des Gesamtkonzeptes reicht die Einrichtung einen schriftlichen Bericht des Evaluationsprozesses ein, der auch die Bestätigung der aktiven Partizipation der Einrichtung der Erwachsenenbildung enthält. Die Bestätigung muss durch eine externe Expertin oder einen externen Experten, der den Selbstevaluationsprozess begleitet, ausgestellt werden.
Die Evaluation muss die Umsetzung des genehmigten Gesamtkonzepts mit einbeziehen.
Die Regierung legt die näheren Modalitäten fest.
Art. 10 Jährlicher pauschaler Zuschuss
Erfüllt eine Einrichtung der Erwachsenenbildung die Bestimmungen dieses Dekretes, erhält sie einen jährlichen pauschalen Zuschuss. Dieser beträgt maximal 60 % aller Einnahmen der geförderten Einrichtung der Erwachsenenbildung. Abweichend von Satz 2 beträgt der Zuschuss in den beiden ersten Förderjahren für bislang noch nicht geförderte Einrichtungen der Erwachsenenbildung maximal 100 % aller Einnahmen. In allen Fällen ist der Zuschuss auf 65.000 EUR begrenzt. Er wird in Zwölfteln ausbezahlt.
Die Berechnung des jährlichen pauschalen Zuschusses erfolgt anhand der letzten vorliegenden Ergebnisrechnung der Einrichtung der Erwachsenenbildung.
Der jährliche pauschale Zuschuss wird [unbeschadet des Artikels 7.1 Absatz 2]6 mit Beginn des Vierjahreszeitraums des genehmigten Gesamtkonzepts nach Artikel 8 §5 gewährt.
Noch nicht geförderten Einrichtungen der Erwachsenenbildung kann die Regierung im Jahr der Antragstellung nach Vorlage des in Artikel 8 §2 Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Gesamtkonzeptes einen Sonderzuschuss gewähren, der auf 65.000 EUR begrenzt ist.
Art. 11 – Zusatzzuschüsse
Den geförderten Einrichtungen der Erwachsenenbildung kann die Regierung auf Antrag folgende Zusatzzuschüsse gewähren:

1. Zuschüsse für besondere Projekte: als solche gelten Vorhaben, die gleichzeitig:

a) von besonderem Interesse für die Deutschsprachige Gemeinschaft sind;

b) mit außergewöhnlichen Kosten verbunden sind, weil entweder deren Gesamtkosten 2.500 EUR übersteigen oder sie sich nachweislich an Personen richten, deren Haushaltseinkommen dem gesetzlich festgelegten Eingliederungseinkommen entspricht oder unter diesem Einkommen liegt;

c) nicht zu einem Doppelangebot in der Deutschsprachigen Gemeinschaft führen;

2. Zuschüsse für Evaluationen im Sinne von Artikel 9;

3. Zuschüsse für die Organisation und Teilnahme an Aus- und Weiterbildung von Ehrenamtlichen und Angestellten der geförderten Einrichtungen der Erwachsenenbildung.

Zusatzzuschüsse im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 sind als Anschubfinanzierung zu verstehen. Ein Vorschuss von maximal 80% des Zuschusses kann gewährt werden.


Ein Zusatzzuschuss im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 kann einmal während des Geltungszeitraums des genehmigten Gesamtkonzeptes gewährt werden. Er beläuft sich auf 75 % der belegten Kosten für das Hinzuziehen der externen Expertin oder des externen Experten. Die Regierung kann einen Höchstbetrag festlegen.
Ein Zusatzzuschuss im Sinne von Absatz 1 Nrn. 1 und 3 kann nur gewährt werden, wenn der Antrag im Einklang mit dem genehmigten Gesamtkonzept der Einrichtung der Erwachsenenbildung ist.
Der Zuschussantrag im Sinne von Absatz 1 Nrn. 1 und 2 ist bis zum 31. März eines Jahres im Ministerium einzureichen. Der Zuschussantrag im Sinne von Absatz 1 Nr. 3 ist vor der Organisation oder der Teilnahme an einer Aus- und Weiterbildung einzureichen.

Dem Antrag ist eine detaillierte Einnahmen- und Ausgabenaufstellung und eine Beschreibung des Vorhabens beizufügen.


Für Absatz 1 Nr. 3 legt die Regierung die näheren Modalitäten fest.
Art. 12 – Anpassung der Beträge
Die Regierung kann jährlich den in Artikel 10 Satz 4 genannten Höchstbetrag an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes anpassen.
Die Regierung kann den Betrag des in Artikel 10 genannten Zuschusses zur Anpassung an die verfügbaren Haushaltsmittel mit einem Koeffizienten multiplizieren.7
Art. 13 – Kontrolle
Die Regierung kann jederzeit die Erfüllung der in diesem Dekret vorgesehenen Bestimmungen überprüfen lassen.
Art. 14 – Einstellen der Förderung
Werden die Förderkriterien nicht mehr erfüllt, die in Artikel 9 Absatz 2 genannten Unterlagen nicht rechtzeitig eingereicht oder im Allgemeinen die Bestimmungen des Dekretes nicht eingehalten, fordert die Regierung die Einrichtung der Erwachsenenbildung auf, innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung des Bescheids den Nachweis der Erfüllung der in diesem Dekret vorgesehenen Bestimmungen zu erbringen beziehungsweise die Unterlagen nachzureichen.
Die Förderung wird eingestellt, wenn dieser Aufforderung nicht nachgekommen wird.
Vor der Einstellung erhält die betroffene Einrichtung der Erwachsenenbildung die Möglichkeit zur Stellungnahme.
Art. 15 – Rückforderung
[Die Regierung fordert den Zuschuss ganz oder teilweise zurück]8, wenn er zweckentfremdet wurde oder die Bestimmungen des Dekretes nicht erfüllt wurden.
Die Regierung fordert einen für das laufende Jahr ausgezahlten Zuschuss proportional zurück, wenn die Einrichtung der Erwachsenenbildung im Laufe des Jahres aufgelöst wurde oder ihre Aktivitäten eingestellt hat, nachdem die Regierung der betreffenden Einrichtung der Erwachsenenbildung die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben hat.

KAPITEL III – SCHLUSSBESTIMMUNGEN


Art. 16 – Aufhebungsbestimmungen
Sind aufgehoben:

1. das Dekret vom 18. Januar 1993 über die Anerkennung und die Bezuschussung von Organisationen für Volks- und Erwachsenenbildung, abgeändert durch das Programmdekret vom 29. Juni 1998, das Dekret vom 14. Dezember 1998 zur Anerkennung und Bezuschussung von Jugendorganisationen, Jugendzentren und Jugenddiensten, das Programmdekret vom 7. Januar 2002 und das Programmdekret vom 20. Februar 2006;



2. Artikel 8 des Dekretes vom 23. März 1992 zur Gewährung von Zuschüssen zu den Personalkosten der anerkannten kreativen Ateliers, regionalen Organisationen für Volks- und Erwachsenenbildung sowie Jugendorganisationen, Jugendzentren und Jugenddiensten, abgeändert durch das Programmdekret vom 4. März 1996 und durch das Programmdekret vom 20. Februar 2006.

Art. 17 – Änderungsbestimmung
In der Überschrift und in Artikel 1 des Dekretes vom 23. März 1992 zur Gewährung von Zuschüssen zu den Personalkosten der anerkannten kreativen Ateliers, regionalen Organisationen für Volks- und Erwachsenenbildung sowie Jugendorganisationen, Jugendzentren und Jugenddiensten, abgeändert durch das Dekret vom 14. Dezember 1998 und das Dekret vom 7. Mai 2007, wird der Wortlaut „regionale Organisationen für Volks- und Erwachsenenbildung“ ersatzlos gestrichen.
Art. 18 – Übergangsbestimmungen
Für Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die aufgrund des Dekretes vom 18. Januar 1993 über die Anerkennung und die Bezuschussung von Organisationen für Volks- und Erwachsenenbildung anerkannt waren, beginnt der Vierjahreszeitraum für die Durchführung des genehmigten Gesamtkonzepts sowie das Erfüllen der anderen Förderkriterien erstmals am 1. Januar 2010.
[Die in Artikel 7 Absatz 1 Nummer 3 erwähnte Mindestanzahl wird für das Jahr 2010 auf 80 festgelegt.]9
Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die bis zum 28. Februar 2009 ein Gesamtkonzept in Anwendung des vorliegenden Dekrets einreichen, werden die Zuschüsse für das Kalenderjahr 2009 aufgrund des Dekretes vom 18. Januar 1993 über die Anerkennung und die Bezuschussung von Organisationen für Volks- und Erwachsenenbildung und des Dekretes vom 23. März 1992 zur Gewährung von Zuschüssen zu den Personalkosten der anerkannten kreativen Ateliers, regionalen Organisationen für Volks- und Erwachsenenbildung sowie Jugendorganisationen, Jugendzentren und Jugenddiensten gewährt. Als Jahreszuschuss laut Dekret vom 18. Januar 1993 werden für die einjährige Übergangsphase die Zuschussbeträge des Jahres 2008 gewährt.
Die auf Grundlage des vorliegenden Dekretes auszuzahlenden Zuschüsse ersetzen alle Leistungen, die den Zuschussempfängern auf Grundlage des Dekretes vom 18. Januar 1993 über die Anerkennung und die Bezuschussung von Organisationen für Volks- und Erwachsenenbildung und des Dekretes vom 23. März 1992 zur Gewährung von Zuschüssen zu den Personalkosten der anerkannten kreativen Ateliers, regionalen Organisationen für Volks- und Erwachsenenbildung sowie Jugendorganisationen, Jugendzentren und Jugenddiensten zustehen.
Wird kein Gesamtkonzept bis zum 28. Februar 2009 eingereicht, so wird die Bezuschussung ab dem 1. März 2009 eingestellt.
[Art. 18.1 – Übergangsbestimmung
§1 – Der erste einheitliche Förderzeitraum gemäß Artikel 7.1 beginnt am 1. Januar 2014 und erstreckt sich über den Zeitraum 2014-2017.
§2 – Einrichtungen der Erwachsenenbildung, deren Gesamtkonzept über einen Zeitraum genehmigt wurde, der über den 1. Januar 2014 hinausgeht, werden nach Auslaufen ihrer Förderung und im Falle einer neuen Antragsgenehmigung in einen Übergangsförderzeitraum übernommen. In Abweichung von Artikel 8 §§3 und 4 ist für diese erneuten Antragsgenehmigungen kein vorheriges Gutachten der Fachjury erforderlich.
Der Übergangsförderungszeitraum beginnt gemäß Artikel 7.1 mit dem 1. Januar des Jahres, das dem Jahr der Erteilung der Genehmigung durch die Regierung folgt, und endet mit dem einheitlichen Förderzeitraum 2014-2017.]10
Art. 19 – Inkrafttreten
Dieses Dekret tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.


1 abgeändert D. 25.02.13, Art. 33 – Inkraft: 01.01.11

2 Art. 7.1 eingefügt D. 25.02.13

3 abgeändert D. 25.02.13, Art. 35 Nr. 1

4 eingefügt D. 25.02.13, Art. 35 Nr. 2

5 abgeändert D. 25.02.13, Art. 35 Nr. 3

6 abgeändert D. 25.02.13, Art. 36

7 siehe ER 16.01.2014, der den Koeffizienten für 2014 auf 0,988253589 festlegt

8 abgeändert D. 25.02.13, Art. 37

9 eingefügt D. 13.02.12, Art. 23 – Inkraft: 01.01.10

10 Art. 18.1 eingefügt D. 25.02.13, Art. 38

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