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6. Dezember 2011 – Dekret zur Förderung der Jugendarbeit
[BS 13.01.12; abgeändert D. 25.02.13 (BS 26.03.13); D. 24.02.14 (BS 25.04.14)]
Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen .............................................................................................. 1
Kapitel 2 – Förderung der Jugendeinrichtungen ................................................................................ 2
Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen ............................................................................................... 2
Abschnitt 2 – Förderung der Jugendorganisationen ................................................................................. 3
Abschnitt 3 – Förderung der Jugendinformationszentren ......................................................................... 5
Abschnitt 4 – Förderung der Offenen Jugendarbeit ................................................................................. 7
Abschnitt 5 – Förderung eines Jugendbüros der Deutschsprachigen Gemeinschaft ...................................... 9
Kapitel 3 – Aus- und Weiterbildung ................................................................................................. 10
Abschnitt 1 – Genehmigung von Weiterbildungen für Jugendliche ........................................................... 10
Abschnitt 2 – Grundausbildung für ehrenamtliche Jugendleiterinnen und ehrenamtliche Jugendleiter .......... 11
Abschnitt 3 – Anerkennungsnachweise ................................................................................................ 11
Abschnitt 4 – Weiterbildungen von Jugendarbeitern .............................................................................. 12
Abschnitt 5 – Förderung von Aus- und Weiterbildungen ........................................................................ 12
Kapitel 4 – Förderung eines Jugendrates der Deutschsprachigen Gemeinschaft ............................. 12
Kapitel 5 – Jugendkommission der Deutschsprachigen Gemeinschaft ............................................. 13
Kapitel 6 – Schlussbestimmungen ................................................................................................... 14
Kapitel 7 – Änderungs- und Aufhebungsbestimmungen .................................................................. 14
Kapitel 8 – Übergangsbestimmungen .............................................................................................. 15
KAPITEL 1 – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 – Begriffsbestimmungen
Für die Anwendung dieses Dekrets versteht man unter:
1. Kinder: Menschen im Alter von 4 bis 11 Jahren;
2. Jugendliche: Menschen im Alter von 12 bis 30 Jahren;
3. junge Menschen: Kinder und Jugendliche;
4. nicht formales Lernen:
Lernen, das in planvolle Tätigkeiten eingebettet ist, die nicht explizit als Lernen
bezeichnet werden (in Bezug auf Lernziele, Lernzeit oder Lernförderung), jedoch ein ausgeprägtes „Lernele-
ment“ beinhalten. Nicht formales Lernen ist im Allgemeinen intentional aus Sicht der Lernenden und führt übli-
cherweise nicht zur Zertifi
zierung;
5. informelles Lernen: Lernen, das im Alltag, am Arbeitsplatz, im Familienkreis oder in der Freizeit stattfin-
det. Es ist (in Bezug auf Lernziele, Lernzeit oder Lernförderung) nicht organisiert oder strukturiert. Informelles
Lernen ist in den meisten Fällen nichtintentional und führt normalerweise nicht zur Zertifizierung;
6. Selbstwirksamkeitserfahrungen: Erfolgserfahrungen, die durch Wertschätzung zu Vertrauen in die eige-
nen Fähigkeiten führen im Hinblick auf Initiativgeist, Kreativität und kulturelle Aktivität;
7. Gestaltungskompetenzen: die Motivation und die Fähigkeit, gemeinsam mit anderen das Lebensumfeld
ausgehend von einer Situationsanalyse nachhaltig zu gestalten;
8. Jugendarbeiter: qualifizierte Person, die beruflich Jugendarbeit betreibt;
9. ehrenamtlicher Jugendleiter: Person, die eine freiwillige und unentgeltliche Jugendarbeit innerhalb einer
Jugendeinrichtung betreibt;
10. Anerkennungsnachweis: die von der Regierung ausgestellte Urkunde zur individuellen Anerkennung ei-
ner genehmigten Grundausbildung und Weiterbildung;
11. Aus- und Weiterbildungen: Aus- und Weiterbildung für Jugendliche sowie für ehrenamtliche Jugendlei-
ter, Praktikumsbegleiter und Jugendarbeiter, die in der Jugendarbeit im deutschen Sprachgebiet tätig sind;
12. Jugendeinrichtung: eine Jugendorganisation, ein Jugendinformationszentrum, ein Träger der Offenen
Jugendarbeit oder das Jugendbüro der Deutschsprachigen Gemeinschaft;
13. Jugendgruppe: Organisierte Gruppe einer Jugendorganisation, die in einer bestimmten Gemeinde oder
einem bestimmten Dorf Aktivitäten für junge Menschen durchführt;
14. Träger der Offenen Jugendarbeit: eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die in einer Gemein-
de mit der Offenen Jugendarbeit beschäftigt ist;
15. Standort: Räumlichkeit, in dem Treffarbeit stattfindet, um die in Artikel 2 Absätze 2 und 3 beschriebene
Jugendarbeit umzusetzen.
Art. 2 – Gegenstand
Dieses Dekret regelt die Förderung junger Menschen, der Jugendarbeit, der Jugendeinrichtungen und des
Jugendrates der Deutschsprachigen Gemeinschaft sowie der Organisation von Aus- und Weiterbildungen für
Jugendliche sowie für in der Jugendarbeit tätige Personen im deutschen Sprachgebiet.
Jugendarbeit findet im außerschulischen Bereich und im Rahmen besonderer Freizeitaktivitäten statt und
beruht auf Prozessen des nicht formalen und informellen Lernens und auf freiwilliger Teilnahme.
Jugendarbeit fördert durch geeignete Angebote die individuelle, soziale und kulturelle Entwicklung junger
Menschen unter Berücksichtigung ihrer Interessen und Bedürfnisse.
Art. 3 – Gleichheit der Geschlechter