2/17
Alle in vorliegendem Dekret verwendeten Personenbezeichnungen gelten für beide Geschlechter.
Art. 4 – Strategieplan
Die Regierung verabschiedet für jede Legislaturperiode einen fachübergreifenden Strategieplan und setzt
diesen um. Er erfasst die Lebensräume junger Menschen auf Ebene der Deutschsprachigen
Gemeinschaft und
legt nähere Ziele und Aufgaben fest, die dazu beitragen, die Situation junger Menschen zu verbessern. Der
Strategieplan wird im Januar des Jahres, das der Wahl zum Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft
folgt, veröffentlicht und gilt ab dem darauffolgenden Jahr.
Die Regierung beteiligt die geförderten Jugendeinrichtungen und den Jugendrat der Deutschsprachigen Ge-
meinschaft sowie junge Menschen am Erstellen des Strategieplans. Dabei sind auch die Ergebnisse der einmal
in jeder Legislaturperiode durch die Regierung zu erstellenden Sachstandanalyse und Evaluierung des vorigen
Strategieplans sowie der von den Trägern der Offenen Jugendarbeit zu erstellenden Sozialraumanalysen einzu-
beziehen.
Die Regierung legt dem Parlament den Strategieplan zwecks Genehmigung vor.
KAPITEL 2 – FÖRDERUNG DER JUGENDEINRICHTUNGEN
Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 – Allgemeine Förderkriterien
§1 – Nach Maßgabe dieses Dekrets werden Jugendeinrichtungen gefördert, die:
1. als Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht mit Sitz in der Deutschsprachigen Gemeinschaft konstitu-
iert sind;
2. satzungsmäßig interessierte Jugendliche aufnehmen;
3. in der Jugendarbeit im deutschen Sprachgebiet tätig sind;
4. den jungen Menschen das Sammeln von Selbstwirksamkeitserfahrungen und das Erlernen von Gestal-
tungskompetenzen ermöglichen;
5. die Partizipation junger Menschen in ihrer Einrichtung unterstützen;
6. Angebote und Maßnahmen durchführen, die die Bedürfnisse der jungen Menschen in den Mittelpunkt des
Handelns stellen;
7. die besonderen Belange von jungen Menschen in benachteiligten Lebenswelten, von jungen Menschen mit
Migrationshintergrund und jungen Menschen mit einer Behinderung berücksichtigen;
8. mindestens vier der unter §2 genannten Schwerpunkte umsetzen;
9. seit mindestens einem Jahr bestehen und Aktivitäten durchführen;
10. gewährleisten, dass die Aktivitäten von Jugendarbeitern oder ehrenamtlichen Jugendleitern betreut wer-
den;
11. über die zur Durchführung der Aktivitäten notwendige Infrastruktur im deutschen Sprachgebiet verfü-
gen;
12. eine ordentliche und jederzeit einsehbare autonome Buchführung vorweisen, die eine finanzielle Kontrol-
le ermöglicht;
13. jährlich bis zum 31. März eine Bilanz und eine Ergebnisrechnung des vorigen Geschäftsjahres sowie ei-
nen Haushaltsplan für das nächste Geschäftsjahr bei dem durch die Regierung beauftragten Dienst einreichen;
14. ihre Mitglieder und die Bevölkerung regelmäßig über ihre Aktivitäten informieren.
§2 – Schwerpunkte der Jugendarbeit sind:
1. die gesellschaftspolitische und soziale Bildung als Förderung des Interesses an gesellschaftspolitischer
Beteiligung, der Fähigkeit zu kritischer Beurteilung gesellschaftspolitischer Vorgänge und der Bereitschaft zur
aktiven Mitgestaltung gesellschaftspolitischer Vorgänge;
2. die kulturelle Jugendarbeit als Förderung der Kreativität und kultureller Ausdrucksformen;
3. die freizeitorientierte Jugendarbeit als Beitrag zur ganzheitlichen Entwicklung durch Sport, Spiel und Be-
wegung;
4. die Medienarbeit als Förderung der Medienkompetenz zur kritischen und bewussten Nutzung der Medien;
5. die interkulturelle Jugendarbeit zur Förderung der interkulturellen Kompetenz und der Identitätsfindung;
6. die geschlechterdifferenzierte Mädchen- und Jungenarbeit zur Förderung der Chancengerechtigkeit und
der Überwindung von Geschlechterstereotypen;
7. die zwischengemeinschaftliche und internationale Jugendarbeit zur Förderung der innerbelgischen und in-
ternationalen Verständigung, der Friedenssicherung und der europäischen Identität.
Ausgehend von der Freiwilligkeit der Teilnahme von jungen Menschen erfüllen geförderte Jugendeinrichtun-
gen ihre Aufgaben im Rahmen dieser Schwerpunkte in eigener Verantwortung und unter Nutzung
der Metho-
denvielfalt.
§3 – Wenn Jugendeinrichtungen Jugendarbeiter auf Grundlage dieses Dekrets beschäftigen, müssen diese
Jugendarbeiter folgende Bedingungen erfüllen:
1. einen Auszug aus dem Strafregister vorweisen, der keine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von über
sechs Monaten beinhaltet;
2. a) entweder im Besitz eines Hochschuldiploms im sozialpädagogischen Bereich sein
b) oder im Besitz des Abiturs oder des Gesellenzeugnisses sein, eine ausreichende Animationspraxis nach-
3/17
weisen und sich verpflichten, nach der Anstellung als Jugendarbeiter eine Ausbildung im Bereich der Sozialpä-
dagogik abzuschließen, die von der Regierung auf Vorschlag der Jugendkommission genehmigt wird.
Auf begründeten Vorschlag der Jugendkommission kann die Regierung:
1. andere als die in Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a) genannten Diplome für gleichwertig anerkennen;
2. Ausbildungen in einer anderen als der in Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b) genannten Fachrichtung ge-
nehmigen, um einen spezifischen Bedarf zu decken.
Art. 6 – Zusatzzuschüsse
Zusätzlich zu den in den Artikeln 13, 21, 28 und 34 genannten Pauschalzuschüssen kann geförderten Ju-
gendeinrichtungen ein Zuschuss für besondere Projekte oder interne Weiterbildungen gewährt werden. Dem
Jugendrat kann zusätzlich zu dem in Artikel 48 genannten Pauschalzuschuss ein Zuschuss für besondere Projek-
te gewährt werden.
Als besondere Projekte gelten Vorhaben, die gleichzeitig:
1. von besonderem Interesse für die Deutschsprachige Gemeinschaft sind und
2. mit außergewöhnlichen Kosten verbunden sind.
Den Anträgen für besondere Projekte oder interne Weiterbildungen sind eine detaillierte Einnahmen- und
Ausgabenaufstellung sowie eine Beschreibung des Vorhabens beizufügen.
Art. 7 – Anpassung der Beträge
Die Regierung kann den Betrag der einzelnen Zuschussarten an die verfügbaren Haushaltsmittel anpassen.
Abschnitt 2 – Förderung der Jugendorganisationen
Art. 8 – Förderkriterien für Jugendorganisationen
Förderfähig sind Jugendorganisationen, wenn sie:
1. die in Artikel 5 genannten allgemeinen Förderkriterien erfüllen;
2. an junge Menschen gerichtete Aktivitäten hauptsächlich an Wochenenden und in den Schulferien durch-
führen, wobei Sitzungen, die der Verwaltung der Jugendorganisation dienen, nicht als Aktivitäten im Sinne
dieser Vorschrift gelten;
3. über ein durch die Regierung gemäß Artikel 10 genehmigtes Konzept verfügen;
4. jährlich am in Artikel 11 genannten Wirksamkeitsdialog teilnehmen.
[5. jährlich bis zum 31. März eine verschlüsselte Liste aller jungen Menschen, die am 31. Dezember des
Vorjahres Mitglieder der Jugendorganisation sind, bei dem von der Regierung beauftragten Dienst einreichen.]
1
Art. 9 – Konzept
Das Konzept gilt für die Dauer des jeweils geltenden Strategieplans und umfasst mindestens:
1. eine Stärken- und Schwächenanalyse;
2. die Beschreibung der Umsetzung von mindestens vier der in Artikel 5 §2 genannten Schwerpunkte;
3. die Beschreibung der finanziellen, personellen und materiellen Gegebenheiten vor Ort;
4. die Beschreibung der Schwerpunkte und der Zukunftsvision der Jugendorganisation;
5. das Leitbild der Jugendorganisation und ihren Aufbau;
6. die Beschreibung der internen Kommunikationsvorgaben, gegebenenfalls auch im Hinblick auf den Aus-
tausch zwischen internen Jugendgruppen;
7. die Beschreibung des Plans zur Gewährleistung einer effizienten Öffentlichkeitsarbeit;
8. die Beschreibung der Methode zur Unterstützung und pädagogischen Begleitung der Jugendarbeiter und
ehrenamtlichen Jugendleiter.
Die Regierung kann die Form und die Verfahrensweise des Konzepts festlegen.
Art. 10 – Genehmigung des Konzepts
Spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem der Strategieplan veröffentlicht wird, legt eine bereits geförderte
Jugendorganisation der Regierung ein Konzept vor, das den in den Artikeln 5 und 8 genannten Förderkriterien
entspricht.
Jugendorganisationen, die noch keine Förderung durch die Regierung erhalten haben, können ihr Konzept
bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres einreichen. Das Konzept muss den in den Artikeln 5 und 8 erwähnten
Förderkriterien entsprechen.
Die Regierung prüft das Konzept und genehmigt es gegebenenfalls spätestens am 31. August des Jahres, in
dem das Konzept eingereicht wurde. Die Genehmigung kann mit Auflagen in Bezug auf die Bedingungen der
Artikel 5, 8 und 9 versehen werden.
Das Konzept wird am 1. Januar des Jahres wirksam, das dem Jahr der Erteilung der Genehmigung folgt, und
1
Nr. 5 eingefügt D. 25.02.13, Art. 31 – Inkraft : 01.01.13