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/17  Alle in vorliegendem Dekret verwendeten Personenbezeichnungen gelten für beide Geschlechter.    Art. 4 – Strategieplan



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Alle in vorliegendem Dekret verwendeten Personenbezeichnungen gelten für beide Geschlechter. 

 

Art. 4 – Strategieplan 

 

Die Regierung verabschiedet für jede Legislaturperiode einen fachübergreifenden Strategieplan und setzt 



diesen um. Er erfasst die Lebensräume junger Menschen auf Ebene der Deutschsprachigen Gemeinschaft und 

legt nähere Ziele und Aufgaben fest, die dazu beitragen, die Situation junger Menschen zu verbessern. Der 

Strategieplan wird im Januar des Jahres, das der Wahl zum Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft 

folgt, veröffentlicht und gilt ab dem darauffolgenden Jahr. 

 

Die Regierung beteiligt die geförderten Jugendeinrichtungen und den Jugendrat der Deutschsprachigen Ge-



meinschaft sowie junge Menschen am Erstellen des Strategieplans. Dabei sind auch die Ergebnisse der einmal 

in jeder Legislaturperiode durch die Regierung zu erstellenden Sachstandanalyse und Evaluierung des vorigen 

Strategieplans sowie der von den Trägern der Offenen Jugendarbeit zu erstellenden Sozialraumanalysen einzu-

beziehen. 

 

Die Regierung legt dem Parlament den Strategieplan zwecks Genehmigung vor. 



 

 

KAPITEL 2 – FÖRDERUNG DER JUGENDEINRICHTUNGEN 



 

Abschnitt 1 – Allgemeine Bestimmungen 

 

Art. 5 – Allgemeine Förderkriterien 

 

§1 – Nach Maßgabe dieses Dekrets werden Jugendeinrichtungen gefördert, die: 



1. als Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht mit Sitz in der Deutschsprachigen Gemeinschaft konstitu-

iert sind; 

2. satzungsmäßig interessierte Jugendliche aufnehmen; 

3. in der Jugendarbeit im deutschen Sprachgebiet tätig sind; 

4. den jungen Menschen das Sammeln von Selbstwirksamkeitserfahrungen und das Erlernen von Gestal-

tungskompetenzen ermöglichen; 

5. die Partizipation junger Menschen in ihrer Einrichtung unterstützen; 

6. Angebote und Maßnahmen durchführen, die die Bedürfnisse der jungen Menschen in den Mittelpunkt des 

Handelns stellen; 

7. die besonderen Belange von jungen Menschen in benachteiligten Lebenswelten, von jungen Menschen mit 

Migrationshintergrund und jungen Menschen mit einer Behinderung berücksichtigen; 

8. mindestens vier der unter §2 genannten Schwerpunkte umsetzen; 

9. seit mindestens einem Jahr bestehen und Aktivitäten durchführen; 

10. gewährleisten, dass die Aktivitäten von Jugendarbeitern oder ehrenamtlichen Jugendleitern betreut wer-

den; 

11. über die zur Durchführung der Aktivitäten notwendige Infrastruktur im deutschen Sprachgebiet verfü-



gen; 

12. eine ordentliche und jederzeit einsehbare autonome Buchführung vorweisen, die eine finanzielle Kontrol-

le ermöglicht; 

13. jährlich bis zum 31. März eine Bilanz und eine Ergebnisrechnung des vorigen Geschäftsjahres sowie ei-

nen Haushaltsplan für das nächste Geschäftsjahr bei dem durch die Regierung beauftragten Dienst einreichen; 

14. ihre Mitglieder und die Bevölkerung regelmäßig über ihre Aktivitäten informieren. 

 

§2 – Schwerpunkte der Jugendarbeit sind: 



1. die gesellschaftspolitische und soziale Bildung als Förderung des Interesses an gesellschaftspolitischer 

Beteiligung, der Fähigkeit zu kritischer Beurteilung gesellschaftspolitischer Vorgänge und der Bereitschaft zur 

aktiven Mitgestaltung gesellschaftspolitischer Vorgänge; 

2. die kulturelle Jugendarbeit als Förderung der Kreativität und kultureller Ausdrucksformen; 

3. die freizeitorientierte Jugendarbeit als Beitrag zur ganzheitlichen Entwicklung durch Sport, Spiel und Be-

wegung; 


4. die Medienarbeit als Förderung der Medienkompetenz zur kritischen und bewussten Nutzung der Medien; 

5. die interkulturelle Jugendarbeit zur Förderung der interkulturellen Kompetenz und der Identitätsfindung; 

6. die geschlechterdifferenzierte Mädchen- und Jungenarbeit zur Förderung der Chancengerechtigkeit und 

der Überwindung von Geschlechterstereotypen; 

7. die zwischengemeinschaftliche und internationale Jugendarbeit zur Förderung der innerbelgischen und in-

ternationalen Verständigung, der Friedenssicherung und der europäischen Identität. 

 

Ausgehend von der Freiwilligkeit der Teilnahme von jungen Menschen erfüllen geförderte Jugendeinrichtun-



gen ihre Aufgaben im Rahmen dieser Schwerpunkte in eigener Verantwortung und unter Nutzung der Metho-

denvielfalt. 

 

§3 – Wenn Jugendeinrichtungen Jugendarbeiter auf Grundlage dieses Dekrets beschäftigen, müssen diese 



Jugendarbeiter folgende Bedingungen erfüllen: 

1. einen Auszug aus dem Strafregister vorweisen, der keine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von über 

sechs Monaten beinhaltet; 

2. a) entweder im Besitz eines Hochschuldiploms im sozialpädagogischen Bereich sein 

b) oder im Besitz des Abiturs oder des Gesellenzeugnisses sein, eine ausreichende Animationspraxis nach-



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weisen und sich verpflichten, nach der Anstellung als Jugendarbeiter eine Ausbildung im Bereich der Sozialpä-

dagogik abzuschließen, die von der Regierung auf Vorschlag der Jugendkommission genehmigt wird. 

 

Auf begründeten Vorschlag der Jugendkommission kann die Regierung: 



1. andere als die in Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a) genannten Diplome für gleichwertig anerkennen; 

2. Ausbildungen in einer anderen als der in Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b) genannten Fachrichtung ge-

nehmigen, um einen spezifischen Bedarf zu decken. 

 

Art. 6 – Zusatzzuschüsse 

 

Zusätzlich zu den in den Artikeln 13, 21, 28 und 34 genannten Pauschalzuschüssen kann geförderten Ju-



gendeinrichtungen ein Zuschuss für besondere Projekte oder interne Weiterbildungen gewährt werden. Dem 

Jugendrat kann zusätzlich zu dem in Artikel 48 genannten Pauschalzuschuss ein Zuschuss für besondere Projek-

te gewährt werden. 

 

Als besondere Projekte gelten Vorhaben, die gleichzeitig: 



1. von besonderem Interesse für die Deutschsprachige Gemeinschaft sind und 

2. mit außergewöhnlichen Kosten verbunden sind. 

 

Den Anträgen für besondere Projekte oder interne Weiterbildungen sind eine detaillierte Einnahmen- und 



Ausgabenaufstellung sowie eine Beschreibung des Vorhabens beizufügen. 

 

Art. 7 – Anpassung der Beträge 

 

Die Regierung kann den Betrag der einzelnen Zuschussarten an die verfügbaren Haushaltsmittel anpassen. 



 

 

Abschnitt 2 – Förderung der Jugendorganisationen 



 

Art. 8 – Förderkriterien für Jugendorganisationen 

 

Förderfähig sind Jugendorganisationen, wenn sie: 



1. die in Artikel 5 genannten allgemeinen Förderkriterien erfüllen; 

2. an junge Menschen gerichtete Aktivitäten hauptsächlich an Wochenenden und in den Schulferien durch-

führen, wobei Sitzungen, die der Verwaltung der Jugendorganisation dienen, nicht als Aktivitäten im Sinne 

dieser Vorschrift gelten; 

3. über ein durch die Regierung gemäß Artikel 10 genehmigtes Konzept verfügen; 

4. jährlich am in Artikel 11 genannten Wirksamkeitsdialog teilnehmen. 

[5. jährlich bis zum 31. März eine verschlüsselte Liste aller jungen Menschen, die am 31. Dezember des 

Vorjahres Mitglieder der Jugendorganisation sind, bei dem von der Regierung beauftragten Dienst einreichen.]

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Art. 9 – Konzept 

 

Das Konzept gilt für die Dauer des jeweils geltenden Strategieplans und umfasst mindestens: 



1. eine Stärken- und Schwächenanalyse; 

2. die Beschreibung der Umsetzung von mindestens vier der in Artikel 5 §2 genannten Schwerpunkte; 

3. die Beschreibung der finanziellen, personellen und materiellen Gegebenheiten vor Ort; 

4. die Beschreibung der Schwerpunkte und der Zukunftsvision der Jugendorganisation

5. das Leitbild der Jugendorganisation und ihren Aufbau; 

6. die Beschreibung der internen Kommunikationsvorgaben, gegebenenfalls auch im Hinblick auf den Aus-

tausch zwischen internen Jugendgruppen; 

7. die Beschreibung des Plans zur Gewährleistung einer effizienten Öffentlichkeitsarbeit; 

8. die Beschreibung der Methode zur Unterstützung und pädagogischen Begleitung der Jugendarbeiter und 

ehrenamtlichen Jugendleiter. 

 

Die Regierung kann die Form und die Verfahrensweise des Konzepts festlegen. 



 

Art. 10 – Genehmigung des Konzepts 

 

Spätestens am 31. Mai des Jahres, in dem der Strategieplan veröffentlicht wird, legt eine bereits geförderte 



Jugendorganisation der Regierung ein Konzept vor, das den in den Artikeln 5 und 8 genannten Förderkriterien 

entspricht.  

 

Jugendorganisationen, die noch keine Förderung durch die Regierung erhalten haben, können ihr Konzept 



bis spätestens 31. Mai eines jeden Jahres einreichen. Das Konzept muss den in den Artikeln 5 und 8 erwähnten 

Förderkriterien entsprechen. 

Die Regierung prüft das Konzept und genehmigt es gegebenenfalls spätestens am 31. August des Jahres, in 

dem das Konzept eingereicht wurde. Die Genehmigung kann mit Auflagen in Bezug auf die Bedingungen der 

Artikel 5, 8 und 9 versehen werden. 

 

Das Konzept wird am 1. Januar des Jahres wirksam, das dem Jahr der Erteilung der Genehmigung folgt, und 



                                          

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 Nr. 5 eingefügt D. 25.02.13, Art. 31 – Inkraft : 01.01.13 


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