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gilt bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem ein neuer Strategieplan veröffentlicht wird.
Art. 11 – Wirksamkeitsdialog
Jährlich im Oktober findet ein Wirksamkeitsdialog zwischen Vertretern eines durch die Regierung beauftrag-
ten Dienstes und Vertretern der geförderten Jugendorganisation statt, an dem auch Mitglieder des Verwaltungs-
rates teilnehmen müssen. Dabei werden erörtert:
1. die Umsetzung des Konzepts;
2. das im Vorjahr Geschehene;
3. die eventuelle Beantragung von Zusatzzuschüssen;
4. gegebenenfalls die in Artikel 14 genannten Lagerberichte.
Der durch die Regierung beauftragte Dienst erstellt ein Protokoll des Wirksamkeitsdialogs, das Auskunft
über die in Absatz 1 Nummern 1 bis 4 genannten Punkte gibt und eine Zielvereinbarung für das nächste Jahr
enthält. Das Protokoll wird der Jugendorganisation übermittelt.
Art. 12 – Kategorien
§1 – Jugendorganisationen werden in sechs Kategorien eingestuft.
§2 – Jugendorganisationen werden in die Kategorie I eingestuft, wenn sie:
1. gemäß den Artikeln 5 und 8 förderfähig sind;
2. jährlich mindestens 50 junge Menschen als Mitglieder nachweisen können;
3. durchschnittlich mindestens drei Aktivitäten im Sinne von Artikel 8 Nummer 2 im Monat außerhalb der
Sommerschulferien durchführen.
Jugendorganisationen werden in die Kategorie II eingestuft, wenn sie:
1. gemäß den Artikeln 5 und 8 förderfähig sind;
2. jährlich mindestens 100 junge Menschen als Mitglieder nachweisen können;
3. durchschnittlich mindestens drei Aktivitäten im Sinne von Artikel 8 Nummer 2 im Monat außerhalb der
Sommerschulferien durchführen.
Jugendorganisationen werden in die Kategorie III eingestuft, wenn sie:
1. gemäß den Artikeln 5 und 8 förderfähig sind;
2. jährlich mindestens 100 junge Menschen als Mitglieder nachweisen können;
3. durchschnittlich mindestens drei Aktivitäten im Sinne von Artikel 8 Nummer 2 im Monat außerhalb der
Sommerschulferien durchführen;
4. Aktivitäten im Sinne von Artikel 8 Nummer 2 während der Sommerschulferien durchführen;
5. in mehreren Gemeinden des deutschen Sprachgebiets tätig sind.
Jugendorganisationen werden in die Kategorie IV eingestuft, wenn sie:
1. gemäß den Artikeln 5 und 8 förderfähig sind;
2. jährlich mindestens 300 junge Menschen als Mitglieder nachweisen können;
3. durchschnittlich mindestens zehn Aktivitäten im Sinne von Artikel 8 Nummer 2 im Monat außerhalb der
Sommerschulferien durchführen;
4. mindestens 20 Tage Aktivitäten im Sinne von Artikel 8 Nummer 2 während der Sommerschulferien
durchführen;
5. in mehreren Gemeinden des deutschen Sprachgebiets tätig sind.
Jugendorganisationen werden in die Kategorie V eingestuft, wenn sie:
1. gemäß den Artikeln 5 und 8 förderfähig sind;
2. jährlich mindestens 600 junge Menschen als Mitglieder nachweisen können;
3. durchschnittlich mindestens 15 Aktivitäten im Sinne von Artikel 8 Nummer 2 im Monat außerhalb der
Sommerschulferien durchführen;
4. mindestens 30 Tage Aktivitäten im Sinne von Artikel 8 Nummer 2 während der Sommerschulferien durch-
führen;
5. in mehreren Gemeinden des deutschen Sprachgebiets tätig sind.
Jugendorganisationen werden in die Kategorie VI eingestuft, wenn sie:
1. gemäß den Artikeln 5 und 8 förderfähig sind;
2. jährlich mindestens 1.000 junge Menschen als Mitglieder nachweisen können;
3. mindestens ein Vollzeitäquivalent als Jugendarbeiter beschäftigen;
4. durchschnittlich mindestens 30 Aktivitäten im Sinne von Artikel 8 Nummer 2 im Monat außerhalb der
Sommerschulferien durchführen
5. mindestens 60 Tage Aktivitäten im Sinne von Artikel 8 Nummer 2 während der Sommerschulferien durch-
führen;
6. in mehreren Gemeinden des deutschen Sprachgebiets tätig sind.
§3 – Eine Änderung der Kategorie anhand der Anzahl junger Menschen, die Mitglied einer Jugendorganisati-
on sind, kann nur erfolgen, wenn die Anzahl während zwei aufeinanderfolgenden Jahren nachgewiesen werden
kann.
Art. 13 – Zuschuss für Jugendorganisationen
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Förderfähige Jugendorganisationen der Kategorie I erhalten einen jährlichen Pauschalzuschuss in Höhe von
2.500 Euro.
Förderfähige Jugendorganisationen der Kategorie II erhalten einen jährlichen Pauschalzuschuss in Höhe von
10.000 Euro.
Förderfähige Jugendorganisationen der Kategorie III erhalten einen jährlichen Pauschalzuschuss in Höhe
von 15.000 Euro. Bei Beschäftigung von 0,5 Vollzeitäquivalent als Jugendarbeiter erhalten Jugendorganisatio-
nen der Kategorie III zusätzlich eine jährliche Pauschale von 20.000 Euro.
Förderfähige Jugendorganisationen der Kategorie IV erhalten einen jährlichen Pauschalzuschuss in Höhe von
20.000 Euro. Eine zusätzliche jährliche Pauschale wird bei Beschäftigung von Jugendarbeitern gewährt:
1. für 0,5 Vollzeitäquivalent: 20.000 Euro oder
2. für ein Vollzeitäquivalent: 40.000 Euro.
Förderfähige Jugendorganisationen der Kategorie V erhalten einen jährlichen Pauschalzuschuss in Höhe von
30.000 Euro. Eine zusätzliche jährliche Pauschale wird bei Beschäftigung von Jugendarbeitern gewährt:
1. für 0,5 Vollzeitäquivalent: 20.000 Euro oder
2. für ein Vollzeitäquivalent: 40.000 Euro.
Förderfähige Jugendorganisationen der Kategorie VI erhalten einen jährlichen Pauschalzuschuss in Höhe von
70.000 Euro. Neben der verpflichtenden Beschäftigung von einem Vollzeitäquivalent als Jugendarbeiter kann
bei Beschäftigung von zusätzlichen Jugendarbeitern eine jährliche Pauschale gewährt werden:
1. für 0,5 Vollzeitäquivalent: 20.000 Euro oder
2. für ein Vollzeitäquivalent: 40.000 Euro.
Art. 14 – Zuschuss für Jugendlager
Für jede Jugendgruppe einer geförderten Jugendorganisation, die ein Jugendlager organisiert, muss die Ju-
gendorganisation folgende Bedingungen erfüllen:
1. vor dem 1. Juni des Jahres der Durchführung der Jugendlager einen ausgefüllten Vordruck pro Jugendla-
ger einreichen, dessen Modell die Regierung festlegt, und das Auskunft über die Anzahl junger Menschen, ihr
Alter, den Namen der Gruppen, den Ort, die Namen und die Anzahl Jugendleiter und den Tagesablauf gibt;
2. das Jugendlager zwischen dem 15. Juni und dem 31. August organisieren;
3. eine pädagogische Betreuung gewährleisten, wobei mindestens zwei ehrenamtliche Jugendleiter für die
Begleitung von 24 jungen Menschen vorgesehen werden müssen. Ein ehrenamtlicher Jugendleiter muss Inhaber
eines von der Deutschsprachigen Gemeinschaft oder von einer anderen inländischen oder ausländischen Behör-
de ausgestellten „Anerkennungsnachweises ehrenamtliche Jugendleiterin“ oder „Anerkennungsnachweises eh-
renamtlicher Jugendleiter“ sein, wobei Jugendleiter, die ein sozial-pädagogisches Studium begonnen oder abge-
schlossen haben, gleichgestellt sind. Der zweite ehrenamtliche Jugendleiter muss den ersten Ausbildungszyklus
gemäß Artikel 39 §1 Absatz 2 abgeschlossen haben;
4. pro Jugendlager einen hauptverantwortlichen Jugendleiter beauftragen, der mindestens 18 Jahre alt ist;
5. pro Jugendlager einen Jugendleiter beauftragen, der für die medizinische Betreuung und die Hygiene zu-
ständig ist. Der Jugendleiter muss einen Erste-Hilfe-Kurs absolviert haben. Dieser besteht aus mindestens ei-
nem spezifischen Erste-Hilfe-Kurs für Jugendlager und umfasst eine Mindestdauer von sechs Stunden. Es muss
ein Gesundheitsordner geführt werden;
6. eine Unfallversicherung für alle Jugendleiter und Teilnehmer des Jugendlagers abschließen;
7. einen vom Vermieter gestellten Brandschutzbericht mit Angaben über Notausgang und Feuerlöscher vor-
weisen können;
[7.1. das Jugendlager muss Übernachtungen vorsehen und an mindestens fünf aufeinanderfolgenden Tagen
stattfinden;]
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8. die Kontrolle durch einen durch die Regierung beauftragten Dienst vor Ort zulassen.
Jährlich bis spätestens 30. September reicht die geförderte Jugendorganisation ihre Jugendlagerberichte ge-
bündelt bei dem durch die Regierung beauftragten Dienst ein. Die Regierung legt Form und Inhalt der Berichte
fest.
Für die Durchführung von Jugendferienlagern können geförderte Jugendorganisationen eine Pauschale von 1
Euro pro Tag und pro teilnehmenden jungen Menschen erhalten.
Die Pauschalsumme wird jährlich aufgrund des Mittelwerts der Anzahl teilnehmender junger Menschen und
Jugendlagertage der letzten drei Jahre festgelegt.
Abschnitt 3 – Förderung der Jugendinformationszentren
Art. 15 – Flächendeckendes Informationsangebot
Die Regierung sorgt im Rahmen der in Artikel 19 genannten Leistungsaufträge dafür, dass ein Angebot an
Jugendinformation für das gesamte deutsche Sprachgebiet bereitgestellt wird. Es kann höchstens einen Leis-
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Nr. 7.1 eingefügt D. 25.02.13, Art. 32