8/17
1. der Umsetzung von mindestens vier der in Artikel 5 §2 genannten Schwerpunkte;
2. der Umsetzung der aus der Sozialraumanalyse resultierenden spezifischen Ziele und Methoden;
3. der Umsetzung der in Artikel 22 genannten Zielsetzung;
4. der finanziellen, personellen und materiellen Gegebenheiten vor Ort.
Die Regierung kann die Form und die Verfahrensweise des Konzepts festlegen.
Am Ende der Geltungsfrist des Konzepts führt der Träger der Offenen Jugendarbeit eine Sozialraumanalyse
durch, die als Basis für das neue Konzept dient.
Art. 25 – Genehmigung des Konzepts
Spätestens am 31. März des Jahres, in dem der Strategieplan veröffentlicht wird, legt der Träger der Offe-
nen Jugendarbeit ein Konzept vor, das den in den Artikeln 5 und 22 genannten Förderkriterien
und Zielsetzun-
gen entspricht. Die Regierung unterbreitet das Konzept dem in Artikel 27 genannten Begleitausschuss zur Stel-
lungnahme.
Die Regierung prüft das Konzept und genehmigt es gegebenenfalls spätestens am 30. September des Jah-
res, in dem der Strategieplan veröffentlicht wird. Die Genehmigung kann mit Auflagen in Bezug auf die Bedin-
gungen der Artikel 5 und 24 versehen werden, die auf der Stellungnahme des Begleitausschusses beruhen.
Das Konzept wird am 1. Januar des Jahres wirksam, das dem Jahr der Erteilung der Genehmigung durch die
Regierung folgt, und gilt bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem ein neuer Strategieplan veröffentlicht wird.
Art. 26 – Leistungsauftrag
§1 – Die Förderung der Offenen Jugendarbeit auf Gemeindeebene erfolgt mittels eines Leistungsauftrags.
Vertragspartner sind die Regierung, die Gemeinde, der Träger der Offenen Jugendarbeit und gegebenenfalls das
Jugendbüro der Deutschsprachigen Gemeinschaft.
§2 – Der Leistungsauftrag beinhaltet praktische Ausführungsmaßnahmen zur Umsetzung des in Artikel 24
genannten Konzepts. Er enthält:
1. die Verpflichtungen jedes Vertragspartners;
2. die Arbeitsaufgaben und den Arbeitseinsatz des Jugendarbeiters;
3. die Angaben zur Verwaltung der zur Verfügung stehenden Infrastruktur;
4. die Zusammensetzung, die Arbeitsweise, die Einberufung und die Aufgaben des Begleitausschusses;
5. die Angaben zum Arbeitgeber des Personals;
6. die Angaben zur Aufteilung der Finanzmittel auf die Standorte;
7. die Kontroll-, Abänderungs- und Kündigungsmodalitäten des Leistungsauftrags;
8. die Zielgruppen;
9. die Beschreibung der Beteiligung der Vertragspartner an der Umsetzung des Strategieplans in Bezug auf
die Jugendarbeit.
Die Leistungsaufträge gelten für die Dauer des jeweils geltenden Konzepts.
Vier Monate vor Ende eines Leistungsauftrags nehmen die Vertragspartner im Rahmen des Begleitausschus-
ses die Verhandlungen zum Abschluss eines neuen Leistungsauftrags auf. Kommt bis zum 1. Januar des darauf-
folgenden Jahres kein Leistungsauftrag zustande und liegt bereits ein genehmigtes Konzept für die Dauer des
abzuschließenden Leistungsauftrags vor, wird der ausgelaufene Leistungsauftrag bis zum 31. März verlängert.
Kommt bis zum 1. April kein Leistungsauftrag zustande, wird die Förderung eingestellt.
Art. 27 – Begleitausschuss
Die Regierung setzt zur Begleitung und Auswertung jedes Leistungsauftrags jeweils einen Begleitausschuss
ein, in dem alle Vertragspartner vertreten sind. Der Begleitausschuss kann die im Konzept genannten Ziele
präzisieren.
Der Begleitausschuss kann die in der Gemeinde tätigen Jugendarbeiter sowie Interessenten zu seinen Sit-
zungen beratend hinzuziehen.
Art. 28 – Zuschuss
§1 – Träger der Offenen Jugendarbeit erhalten einen Pauschalzuschuss zu ihren Funktionskosten, wenn sie:
1. die in Artikel 5 genannten allgemeinen Förderkriterien erfüllen;
2. über ein durch die Regierung gemäß Artikel 25 genehmigtes Konzept verfügen;
3. die in Artikel 22 genannte Zielsetzung erfüllen;
4. mindestens zwei Verwaltungsratsmitglieder zählen, die in der Gemeinde wohnhaft sind;
5. Vertragspartner in einem in Artikel 26 genannten Leistungsauftrag sind;
6. über Räumlichkeiten verfügen, die wöchentlich an mindestens zwei Tagen und wöchentlich während min-
destens acht Stunden geöffnet sind, außer während vier Wochen pro Jahr.
Der Zuschuss beläuft sich auf:
1. 7.500 Euro, wenn der Träger in einer Gemeinde mit weniger als 2.000 Jugendlichen tätig ist und einen
9/17
Standort hat;
2. 15.000 Euro, wenn der Träger in einer Gemeinde mit weniger als 2.000 Jugendlichen tätig ist und min-
destens zwei Standorte hat;
3. 15.000 Euro, wenn der Träger in einer Gemeinde mit 2.000 bis 4.000 Jugendlichen tätig ist und mindes-
tens einen Standort hat;
4. 22.500 Euro, wenn der Träger in einer Gemeinde mit 2.000 bis 4.000 Jugendlichen tätig ist und mindes-
tens zwei Standorte hat;
5. 30.000 Euro, wenn der Träger in einer Gemeinde mit 2.000 bis 4.000 Jugendlichen tätig ist und mindes-
tens drei Standorte hat;
6. 37.500 Euro, wenn der Träger in einer Gemeinde mit mehr als 4.000 Jugendlichen tätig ist und mindes-
tens zwei Standorte hat;
7. 45.000 Euro, wenn der Träger in einer Gemeinde mit mehr als 4.000 Jugendlichen tätig ist und mindes-
tens drei Standorte hat.
§2 – Der Arbeitgeber ist entweder die jeweilige Gemeinde, der Träger der Offenen Jugendarbeit der jeweili-
gen Gemeinde oder das Jugendbüro der Deutschsprachigen Gemeinschaft. Arbeitgeber,
die Vertragspartner in
einem Leistungsauftrag sind, erhalten einen Zuschuss zu den Personalkosten, für:
1. mindestens 0,5 bis zu einer besetzten Vollzeitäquivalentstelle als Jugendarbeiter, wenn sie in Gemeinden
mit weniger als 2.000 Jugendlichen tätig sind;
2. mindestens eine bis zu 1,5 besetzte Vollzeitäquivalentstelle als Jugendarbeiter, wenn sie in Gemeinden
mit 2.000 bis 4.000 Jugendlichen tätig sind;
3. mindestens 1,5 bis zu 2,5 besetzte Vollzeitäquivalentstelle als Jugendarbeiter, wenn sie in Gemeinden mit
mehr als 4.000 Jugendlichen tätig sind.
Der Zuschuss wird im Einzelnen im Leistungsauftrag festgelegt, wobei 87,5 % des bezuschussbaren Anteils
der Personalkosten der in Absatz 1 vorgesehenen Jugendarbeiter in Betracht kommen, insofern sich die Ge-
meinde zu 12,5 % an diesen Personalkosten beteiligt.
Die Regierung legt die für die Berechnung des Zuschusses in Betracht kommenden Personalkosten und Mo-
dalitäten fest.
§3 – Alle Beträge gelten vorbehaltlich Artikel 7.
Abschnitt 5 – Förderung eines Jugendbüros der Deutschsprachigen Gemeinschaft
Art. 29 – Grundsatz
Die Regierung kann nur eine Jugendeinrichtung als Jugendbüro der Deutschsprachigen Gemeinschaft för-
dern, die:
1. die in Artikel 5 genannten allgemeinen Förderkriterien erfüllt;
2. alle anderen Jugendeinrichtungen in Fragen der Jugendarbeit, einschließlich der Erstellung von Sozial-
raumanalysen und Konzepten, berät und begleitet;
3. den Jugendrat der Deutschsprachigen Gemeinschaft betreut;
4. Daten und Informationen über die Jugend im deutschen Sprachgebiet sammelt und verarbeitet;
5. mit anderen Jugendeinrichtungen im In- und Ausland sowie mit anderen Organisationen kooperiert;
6. in der Offenen und Mobilen Jugendarbeit tätig ist;
7. sich mit internationaler Jugendarbeit befasst;
8. in ihrer Satzung vorsieht, dass Vertreter der Regierung den Sitzungen der Generalversammlung und des
Verwaltungsrates beiwohnen dürfen;
9. ein Jahresprogramm unter Berücksichtigung des Strategieplans in Bezug auf die Jugendarbeit erstellt;
10. ausschließlich im Jugendbereich als Dienstleistungsanbieter tätig ist;
11. über personelle und finanzielle Ressourcen verfügt, um ihren Aufgaben gerecht zu werden.
[Die Regierung kann das Jugendbüro der Deutschsprachigen Gemeinschaft, gegebenenfalls in Abweichung
von Absatz 1 Nummer 10, mit dem Erbringen anderer Dienstleistungen beauftragen.]
3
Art. 30 – Zielsetzung der Mobilen Jugendarbeit
§1 – Mobile Jugendarbeit ist Aufgabe des Jugendbüros der Deutschsprachigen Gemeinschaft. Sie besteht in
der Begleitung und Beratung junger Menschen in besonderer Lebenslage.
Mobile Jugendarbeit nutzt die Methoden der Straßenarbeit, der Gruppenarbeit und der Einzelfallhilfe. Sie fin-
det in kooperativen und organisationsübergreifenden Formen statt. Zudem berücksichtigt die Mobile Jugendar-
beit die Erkenntnisse, die sich aus der Sozialraumanalyse der Offenen Jugendarbeit der entsprechenden Ge-
meinde ergeben.
§2 – Die Regierung setzt einen Begleitausschuss, mit folgender Zusammensetzung ein:
1. Vertreter des Jugendhilfedienstes;
2. Vertreter des Teilzeitunterrichts;
3. Vertreter der Gemeinden, in denen Mobile Jugendarbeit eingesetzt wird;
3
Abs. 2 eingefügt D. 24.02.14, Art. 11 – Inkraft : 01.11.13