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4. Vertreter der Organisationen zur Betreuung und Aufnahme von Jugendlichen 

5. Vertreter der Regierung und 

6. Vertreter des durch die Regierung beauftragten Dienstes. 

 

Art. 31 – Genehmigungsbedürftige Dokumente 

 

Folgende Dokumente, die das Jugendbüro der Deutschsprachigen Gemeinschaft jährlich erstellt und bis zum 



1. Oktober des Vorjahres vorlegt, bedürfen der Genehmigung der Regierung: 

1. der Haushaltsplan sowie seine eventuelle Anpassungen; 

2. das Jahresprogramm. 

 

Art. 32 – Verpflichtungen 

 

Das Jugendbüro der Deutschsprachigen Gemeinschaft: 



1. gewährleistet ein Qualitätsmanagement, insbesondere durch interne Evaluierung; 

2. beauftragt ein Mal pro Förderungszeitraum eine unabhängige natürliche oder juristische Person mit der 

Evaluierung seiner Organisationsstruktur und Finanzsituation; 

3. ermöglicht jederzeit eine Kontrolle durch einen durch die Regierung beauftragten Dienst, einschließlich 

der Einsicht in seine Buchführung; 

4. stellt der Regierung anonymisierte Daten nach behördlichen Vorgaben zur Verfügung. 

 

Art. 33 – Geschäftsführungsvertrag 

 

Die Regierung schließt mit dem Jugendbüro einen Geschäftsführungsvertrag gemäß Artikel 105 des Dekrets 



vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft ab. 

 

Der Geschäftsführungsvertrag wird für die Dauer des Strategieplans abgeschlossen. 



 

Art. 34 – Zuschuss 

 

Das Jugendbüro erhält eine jährliche Förderung im Verhältnis zu seinen Personal-, Funktions- und Aktivi-



tätskosten. 

 

 



KAPITEL 3 – AUS- UND WEITERBILDUNG 

 

Abschnitt 1 – Genehmigung von Weiterbildungen für Jugendliche 

 

Art. 35 – Grundsatz 

 

Die Regierung ruft mindestens einmal jährlich zum Einreichen von Anträgen zur Genehmigung und/oder fi-



nanziellen Förderung von Weiterbildungen für Jugendliche auf. 

 

Von der Regierung genehmigte Weiterbildungen führen zu Anerkennungsnachweisen. 



 

Art. 36 – Antrag 

 

§1 – Die aufgrund von Artikel 35 Absatz 1 gestellten Anträge zur Genehmigung und Förderung müssen die 



im Aufruf genannten Bedingungen gemäß Artikel 37 erfüllen und vor Beginn der Weiterbildung bei der Regie-

rung eingereicht werden. 

 

Weiterbildungsanbieter, die lediglich die Ausstellung von Anerkennungsnachweisen wünschen, stellen ihren 



Antrag auf Genehmigung spätestens 30 Tage vor Beginn der Weiterbildung bei der Regierung. 

 

§2 – Die Anträge werden von der Jugendkommission begutachtet, außer für Anträge, die die Jugendkom-



mission selber stellt. 

 

Art. 37 – Allgemeine inhaltliche Kriterien 

 

Eine Weiterbildung wird durch die Regierung genehmigt, wenn: 



1. die Weiterbildung: 

a) sich überwiegend an Jugendliche mit Wohnsitz im deutschen Sprachgebiet oder an Ehrenamtliche richtet, 

die in der Jugendarbeit im deutschen Sprachgebiet tätig sind; 

b) im nicht formalen Bereich Fähigkeiten und Fertigkeiten bezüglich der personalen Kompetenz, des Grup-

penmanagements, der Fachkompetenz oder des gesellschaftspolitischen Engagements vermittelt; 

c) für alle Jugendlichen und im Jugendbereich tätigen Ehrenamtlichen offen ist. 

2. die Anbieter von Weiterbildungen mindestens: 

a) über die materiellen Ressourcen für eine optimale Durchführung der Weiterbildung verfügen; 

b) fachkundige Referenten einsetzen; 

c) den Zielen und dem Zielpublikum angepasste Methoden anwenden und 

d) eine Auswertung der durchgeführten Weiterbildung durch die Teilnehmer verpflichtend vorsehen. 

 

Die Regierung kann die Bedingungen näher regeln. 




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Auf begründeten Vorschlag der Jugendkommission kann die Regierung Weiterbildungen genehmigen, die 



von einem oder mehreren der in Absatz 1 genannten Kriterien abweichen. 

 

 



Abschnitt 2 – Grundausbildung für ehrenamtliche Jugendleiterinnen und ehrenamtliche Jugendleiter 

 

Art. 38 – Genehmigung 

 

Die Jugendkommission organisiert die Grundausbildung, die zum „Anerkennungsnachweis ehrenamtliche Ju-



gendleiterin“ oder „Anerkennungsnachweis ehrenamtlicher Jugendleiter“ führt, insofern: 

1. die Jugendkommission der Regierung wenigstens 45 Tage vor Beginn der Grundausbildung den Stunden-

plan sowie die Angaben zu den Referenten vorlegt

2. sie die in den Artikeln 37 und 39 genannten Bedingungen erfüllt. 

 

Eine Grundausbildung, die nicht durch die Jugendkommission organisiert wird, aber die in den Artikeln 37 



und 39 genannten Bedingungen erfüllt, kann zum „Anerkennungsnachweis ehrenamtliche Jugendleiterin“ oder 

„Anerkennungsnachweis ehrenamtlicher Jugendleiter“ führen, wenn: 

1. sie von der Jugendkommission positiv begutachtet wird; 

2. sie für alle interessierten Jugendlichen offen ist; 

3. wenigstens 45 Tage vor Beginn der Grundausbildung der Regierung der Stundenplan sowie die Angaben 

zu den Referenten vorliegen. 

 

Art. 39 – Spezifische Bedingungen der Grundausbildung 

 

§1 – Die Grundausbildung besteht aus zwei Ausbildungszyklen. 



 

Der erste Ausbildungszyklus umfasst mindestens 40 Stunden Theorie sowie zusätzlich eine Ausbildung im 

Bereich der Ersten Hilfe. Er bereitet die Auszubildenden darauf vor, verantwortungsbewusst eine Gruppe junger 

Menschen zu leiten und diese Gruppe bei der Verwirklichung ihrer Projekte zu unterstützen, eigenständig Ani-

mationen oder Projekte zu planen und durchzuführen, Gruppenprozesse zu beobachten - mit einem Augenmerk 

auf die besondere Fürsorge der Jugendleiter zum Schutz der jungen Menschen vor Vernachlässigung, Gewalt 

und sexuellem Missbrauch - und gegebenenfalls pädagogisch adäquat darauf zu reagieren. Der Zyklus vermit-

telt den Auszubildenden außerdem Wissen über die Strukturen der Jugendarbeit in der Deutschsprachigen Ge-

meinschaft. 

 

Der zweite Ausbildungszyklus umfasst mindestens 30 Stunden und besteht wahlweise aus: 



1. einem Praktikum, wobei der Auszubildende von einem Praktikumsbegleiter betreut wird und während 

mindestens 15 Stunden selbstständig eine Jugendgruppe animiert; 

2. einem Praktikum, wobei der Auszubildende von einem Praktikumsbegleiter betreut wird und während 

mindestens acht Stunden selbstständig eine Jugendgruppe animiert, und einer theoretischen Ausbildung, wobei 

mindestens 16 Stunden erteilt werden oder 

3. einer theoretischen Ausbildung. 

 

Der zweite Ausbildungszyklus dient dem Vertiefen der im ersten Ausbildungszyklus erworbenen Kenntnisse. 



 

§2 – Die Teilnahme am zweiten Ausbildungszyklus ist erst nach erfolgreicher Teilnahme am ersten Ausbil-

dungszyklus möglich. 

 

§3 – Jugendliche können frühestens mit 15 Jahren am ersten Ausbildungszyklus zum „Anerkennungsnach-



weis ehrenamtliche Jugendleiterin“ oder „Anerkennungsnachweis ehrenamtlicher Jugendleiter“ teilnehmen. 

 

Art. 40 – Praktikumsbegleiter 

 

Der Praktikumsbegleiter nimmt an einer theoretischen Weiterbildung teil, die mindestens 20 Stunden um-



fasst und die ihn in die Inhalte des ersten Ausbildungszyklus und die Aufgaben eines Praktikumsbegleiters ein-

weist. Zusätzlich erfüllt er folgende Bedingungen: 

1. hauptamtlich im Jugendbereich tätig sein oder gewesen sein oder 

2. eine zweijährige Erfahrung als ehrenamtlicher Jugendleiter haben und an der Durchführung von mindes-

tens 20 Stunden des ersten Ausbildungszyklus teilnehmen. 

 

 



Abschnitt 3 – Anerkennungsnachweise 

 

Art. 41 – Ausstellung von Anerkennungsnachweisen 

 

Die Anbieter von genehmigten Grundausbildungen und Weiterbildungen übermitteln der Regierung die An-



gaben der Teilnehmenden, die eine genehmigte Grundausbildung bzw. Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen 

haben und die einen Anerkennungsnachweis der Regierung erhalten möchten. Die Regierung stellt diesen Per-

sonen Anerkennungsnachweise aus. 

 

Art. 42 – Inhalt der Anerkennungsnachweise 

 



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