Microsoft Word 2011. 12. 06,+Dekret+zur+Förderung+der+Jugendarbeit docx



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Die Anerkennungsnachweise werden durch die Regierung ausgestellt und beinhalten folgende Angaben: 

1. Name, Vornamen, Geburtsdatum und -ort des Ausgebildeten; 

2. Name und Vornamen des verantwortlichen Praktikumsbegleiters; 

3. Name des Anbieters der Grundausbildung oder Weiterbildung

4. Titel, Beschreibung des Inhalts, Dauer und Ziele der besuchten Grundausbildung oder Weiterbildung; 

5. Name, Vornamen und Qualifikation der Referenten; 

6. Datum der Grundausbildung bzw. Weiterbildung und des Praktikums; 

7. Datum der Ausstellung des Anerkennungsnachweises; 

8. Unterschrift des zuständigen Ministers oder seines Beauftragten. 

 

Die Regierung kann je nach Anerkennungsnachweis zusätzliche Angaben festlegen, sofern es sich dabei 



nicht um personenbezogene Daten handelt. 

 

 



Abschnitt 4 – Weiterbildungen von Jugendarbeitern 

 

Art. 43 – Weiterbildungen von Jugendarbeitern 

 

Damit ein Zuschuss gemäß den Artikeln 13, 21 und 28 §2 gewährt werden kann, muss der angestellte Ju-



gendarbeiter regelmäßig den Anforderungen der jeweiligen Jugendeinrichtung entsprechende Weiterbildungs-

kurse besuchen. Diese müssen sich alle drei Jahre über mindestens 90 Stunden erstrecken. 

 

Jugendarbeiter, die bei Einstellung in einer geförderten Jugendeinrichtung nicht das in Artikel 5 §3 Absatz 1 



Nummer 2 Buchstabe a) genannte Hochschuldiplom im sozialpädagogischen Bereich besitzen, müssen spätes-

tens im Jahr nach ihrer Einstellung einer Weiterbildung zum Thema des Schutzes von jungen Menschen vor 

Vernachlässigung, Gewalt und sexuellem Missbrauch folgen. 

 

 



Abschnitt 5 – Förderung von Aus- und Weiterbildungen 

 

Art. 44 – Zuschüsse für die Organisation von Weiterbildungen 

 

Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel kann die Regierung für die Organisation geneh-



migter Weiterbildungen, die aufgrund des in Artikel 35 Absatz 1 genannten Aufrufs eingereicht wurden, Zu-

schüsse gewähren. 

 

Auf allen mit geförderten Weiterbildungen zusammenhängenden Veröffentlichungen ist das Logo der 



Deutschsprachigen Gemeinschaft mit dem Wortlaut „Deutschsprachige Gemeinschaft“ anzubringen. 

 

Art. 45 – Zuschüsse für die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungen 

 

Für die Teilnahme an Ausbildungen gemäß Artikel 5 §3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b) oder an Weiterbil-



dungen gemäß Artikel 43 können dem Arbeitgeber des betroffenen Jugendarbeiters Zuschüsse gewährt werden 

mit einem Maximum pro Haushaltsjahr und pro Teilnehmer von 650 Euro, vorbehaltlich Artikel 7. 

 

 

KAPITEL 4 – FÖRDERUNG EINES JUGENDRATES DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT 



 

Art. 46 – Grundsatz 

 

Im deutschen Sprachgebiet kann die Regierung nur einen Jugendrat fördern, der folgende Bedingungen er-



füllt: 

1. Er muss als Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht mit Sitz in der Deutschsprachigen Gemeinschaft 

konstituiert sein. 

2. Er ist parteilich, weltanschaulich nicht gebunden und berücksichtigt die Artikel 6 und 7 des Gesetzes vom 

16. Juli 1973 zur Sicherung des Schutzes der ideologischen und philosophischen Tendenzen. 

3. Seine Mitglieder sind einzelne Jugendliche und andere nicht geförderte Organisationen der Deutschspra-

chigen Gemeinschaft, die vorrangig im Jugendbereich tätig sind, sowie mindestens vier fünftel aller gemäß 

Kapitel 2 Abschnitte 2 bis 4 geförderten Jugendeinrichtungen. 

4. Er vertritt die Interessen junger Menschen, indem er als ihr Sprachrohr tätig ist. 

5. Er ergreift Initiativen, die er als nützlich erachtet für die Untersuchung oder Bewältigung der Probleme 

sowie für den Ausbau der Entfaltungsmöglichkeiten und der Partizipation von Jugendlichen in der Deutschspra-

chigen Gemeinschaft. 

6. Er verwirklicht Projekte für und mit jungen Menschen und seinen Mitgliedern und steht dabei allen Ju-

gendlichen offen. 

7. Er ergreift Initiativen und entwickelt Methoden, die er für nötig erachtet, um seine Zielsetzungen zu ver-

wirklichen, und dies auf regionaler, nationaler, europäischer und internationaler Ebene. 

 

Art. 47 – Gutachten 

 

Der Jugendrat kann aus eigener Initiative Gutachten zu allen Themen abgeben, die die jungen Menschen 



der Deutschsprachigen Gemeinschaft betreffen. 

 



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Bei Dekretentwürfen und -vorschlägen, die Auswirkung auf die Situation der Jugendeinrichtungen und des 

Jugendrats haben, holt der zuständige Minister oder der Präsident des Parlaments der Deutschsprachigen Ge-

meinschaft das Gutachten des Jugendrates ein. Das Gutachten muss innerhalb von 40 Tagen nach Erhalt durch 

den Jugendrat beim Antragsteller hinterlegt werden. 

 

Der Jugendrat kann vom Präsidenten des Parlaments oder von der Regierung der Deutschsprachigen Ge-



meinschaft mit der Ausarbeitung von Gutachten zu jugendrelevanten Themen beauftragt werden. 

 

Art. 48 – Zuschuss 

 

Der Jugendrat der Deutschsprachigen Gemeinschaft erhält einen jährlichen Pauschalzuschuss in Höhe von 



15.000 Euro, vorbehaltlich Artikel 7. In dieser Pauschale sind die Fahrt- und Anwesenheitsgelder der Mitglieder 

einbegriffen. 

 

Art. 49 – Verpflichtungen 

 

Der Jugendrat der Deutschsprachigen Gemeinschaft: 



1. steht der Regierung und dem Parlament beratend zur Seite

2. informiert die Regierung über seine Aktivitäten und Beschlüsse; 

3. informiert die Regierung über seine Satzung sowie alle Änderungen dieser Satzung; 

4. trifft sich mindestens einmal jährlich mit der Regierung und bespricht unter Auswahl eines fachübergrei-

fenden Ansatzes die lokalen, regionalen, nationalen, europäischen und internationalen Entwicklungen im Be-

reich der Jugendpolitik. Zu diesen Treffen können auch andere Jugendeinrichtungen und Experten eingeladen 

werden; 

5. ermöglicht jederzeit eine Kontrolle durch einen durch die Regierung beauftragten Dienst, einschließlich 

der Einsicht in seine Buchführung; 

6. beteiligt sich aktiv an der Ausarbeitung, der Umsetzung und der Evaluierung des Strategieplans. 

 

 

KAPITEL 5 – JUGENDKOMMISSION DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT 



 

Art. 50 – Schaffung 

 

Es wird eine Jugendkommission der Deutschsprachigen Gemeinschaft geschaffen. Die Regierung sorgt für 



die Betreuung der Kommission. 

 

Art. 51 – Aufgaben 

 

Die Jugendkommission hat folgende Aufgaben: 



1. im Auftrag der Regierung die Organisation und Evaluierung der Grundausbildung gemäß Artikel 39 sowie 

die Weiterbildung zum Praktikumsbegleiter gemäß Artikel 40; 

2. die Organisation und Evaluierung von Weiterbildungen von Jugendlichen, Praktikumsbegleitern und eh-

renamtlichen Jugendleitern; 

3. die Begutachtung gemäß den Artikeln 36 §2 und 38 Absatz 3 sowie die Koordination und Evaluierung von 

Weiterbildungen, die von anderen Anbietern organisiert werden; 

4. im Auftrag der Regierung oder auf Eigeninitiative das Erstellen von Gutachten zum Thema der Ausbildung 

und Weiterbildung von Jugendlichen. 

 

Die Jugendkommission kann mit vorheriger Genehmigung der Regierung Fachleute mit der Organisation von 



Weiterbildungen beauftragen. 

 

Art. 52 – Mitglieder 

 

§1 – Die Jugendkommission setzt sich aus mindestens vier und höchstens neun Mitgliedern zusammen, die 



die Regierung nach einem öffentlichen Aufruf an die Jugendeinrichtungen einsetzt. Die Regierung bestimmt den 

Präsidenten aus der Mitte der Jugendkommission. 

 

Ein Mitglied wird auf Vorschlag des Jugendrates der Deutschsprachigen Gemeinschaft einsetzt. Ein weiteres 



Mitglied vertritt die Dienststellen der Regierung. Die übrigen Mitglieder besitzen sozialpädagogische Qualifikati-

onen. 


 

Mehr als die Hälfte der Mitglieder der Jugendkommission, ausgenommen den Vertreter der Dienststelle der 

Regierung, sind Vertreter von geförderten Jugendeinrichtungen. 

 

§2 – Die Amtszeit dauert drei Jahre. Die Wiedereinsetzung ist zulässig. 



 

Wenn das Mandat eines Mitglieds vorzeitig endet, führt ein neu bestelltes Mitglied die Mandatszeit zu Ende. 

 

Art. 53 – Funktionsweise 

 

Die Jugendkommission tritt mindestens viermal jährlich auf Einladung des Präsidenten zusammen. Der Prä-



sident kann weitere Sitzungen einberufen. Die ordentlichen Sitzungen sind nicht öffentlich. 

 



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