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Die Anerkennungsnachweise werden durch die Regierung ausgestellt und beinhalten folgende Angaben:
1. Name, Vornamen, Geburtsdatum und -ort des Ausgebildeten;
2. Name und Vornamen des verantwortlichen Praktikumsbegleiters;
3. Name des Anbieters der Grundausbildung oder Weiterbildung;
4. Titel, Beschreibung des Inhalts, Dauer und Ziele der besuchten Grundausbildung oder Weiterbildung;
5. Name, Vornamen und Qualifikation der Referenten;
6. Datum der Grundausbildung bzw. Weiterbildung und des Praktikums;
7. Datum der Ausstellung des Anerkennungsnachweises;
8. Unterschrift des zuständigen Ministers oder seines Beauftragten.
Die Regierung kann je nach Anerkennungsnachweis zusätzliche Angaben festlegen, sofern es sich dabei
nicht um personenbezogene Daten handelt.
Abschnitt 4 – Weiterbildungen von Jugendarbeitern
Art. 43 – Weiterbildungen von Jugendarbeitern
Damit ein Zuschuss gemäß den Artikeln 13, 21 und 28 §2 gewährt werden kann, muss der angestellte Ju-
gendarbeiter regelmäßig den Anforderungen der jeweiligen Jugendeinrichtung entsprechende Weiterbildungs-
kurse besuchen. Diese müssen sich alle drei Jahre über mindestens 90 Stunden erstrecken.
Jugendarbeiter, die bei Einstellung in einer geförderten Jugendeinrichtung nicht das in Artikel 5 §3 Absatz 1
Nummer 2 Buchstabe a) genannte Hochschuldiplom im sozialpädagogischen Bereich besitzen, müssen spätes-
tens im Jahr nach ihrer Einstellung einer Weiterbildung zum Thema des Schutzes von jungen Menschen vor
Vernachlässigung, Gewalt und sexuellem Missbrauch folgen.
Abschnitt 5 – Förderung von Aus- und Weiterbildungen
Art. 44 – Zuschüsse für die Organisation von Weiterbildungen
Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel kann die Regierung für die Organisation geneh-
migter Weiterbildungen, die aufgrund des in Artikel 35 Absatz 1 genannten
Aufrufs eingereicht wurden, Zu-
schüsse gewähren.
Auf allen mit geförderten Weiterbildungen zusammenhängenden Veröffentlichungen ist das Logo der
Deutschsprachigen Gemeinschaft mit dem Wortlaut „Deutschsprachige Gemeinschaft“ anzubringen.
Art. 45 – Zuschüsse für die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungen
Für die Teilnahme an Ausbildungen gemäß Artikel 5 §3 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b) oder an Weiterbil-
dungen gemäß Artikel 43 können dem Arbeitgeber des betroffenen Jugendarbeiters Zuschüsse gewährt werden
mit einem Maximum pro Haushaltsjahr und pro Teilnehmer von 650 Euro, vorbehaltlich Artikel 7.
KAPITEL 4 – FÖRDERUNG EINES JUGENDRATES DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT
Art. 46 – Grundsatz
Im deutschen Sprachgebiet kann die Regierung nur einen Jugendrat fördern, der folgende Bedingungen er-
füllt:
1. Er muss als Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht mit Sitz in der Deutschsprachigen Gemeinschaft
konstituiert sein.
2. Er ist parteilich, weltanschaulich nicht gebunden und berücksichtigt die Artikel 6 und 7 des Gesetzes vom
16. Juli 1973 zur Sicherung des Schutzes der ideologischen und philosophischen Tendenzen.
3. Seine Mitglieder sind einzelne Jugendliche und andere nicht geförderte Organisationen der Deutschspra-
chigen Gemeinschaft, die vorrangig im Jugendbereich tätig sind, sowie mindestens vier fünftel aller gemäß
Kapitel 2 Abschnitte 2 bis 4 geförderten Jugendeinrichtungen.
4. Er vertritt die Interessen junger Menschen, indem er als ihr Sprachrohr tätig ist.
5. Er ergreift Initiativen, die er als nützlich erachtet für die Untersuchung oder Bewältigung der Probleme
sowie für den Ausbau der Entfaltungsmöglichkeiten und der Partizipation von Jugendlichen in der Deutschspra-
chigen Gemeinschaft.
6. Er verwirklicht Projekte für und mit jungen Menschen und seinen Mitgliedern und steht dabei allen Ju-
gendlichen offen.
7. Er ergreift Initiativen und entwickelt Methoden, die er für nötig erachtet, um seine Zielsetzungen zu ver-
wirklichen, und dies auf regionaler, nationaler, europäischer und internationaler Ebene.
Art. 47 – Gutachten
Der Jugendrat kann aus eigener Initiative Gutachten zu allen Themen abgeben, die die jungen Menschen
der Deutschsprachigen Gemeinschaft betreffen.
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Bei Dekretentwürfen und -vorschlägen, die Auswirkung auf die Situation der Jugendeinrichtungen und des
Jugendrats haben, holt der zuständige Minister oder der Präsident des Parlaments der Deutschsprachigen Ge-
meinschaft das Gutachten des Jugendrates ein. Das Gutachten muss innerhalb von 40 Tagen nach Erhalt durch
den Jugendrat beim Antragsteller hinterlegt werden.
Der Jugendrat kann vom Präsidenten des Parlaments oder von der Regierung der Deutschsprachigen Ge-
meinschaft mit der Ausarbeitung von Gutachten zu jugendrelevanten Themen beauftragt werden.
Art. 48 – Zuschuss
Der Jugendrat der Deutschsprachigen Gemeinschaft erhält einen jährlichen Pauschalzuschuss in Höhe von
15.000 Euro, vorbehaltlich Artikel 7. In dieser Pauschale sind die Fahrt- und Anwesenheitsgelder der Mitglieder
einbegriffen.
Art. 49 – Verpflichtungen
Der Jugendrat der Deutschsprachigen Gemeinschaft:
1. steht der Regierung und dem Parlament
beratend zur Seite;
2. informiert die Regierung über seine Aktivitäten und Beschlüsse;
3. informiert die Regierung über seine Satzung sowie alle Änderungen dieser Satzung;
4. trifft sich mindestens einmal jährlich mit der Regierung und bespricht unter Auswahl eines fachübergrei-
fenden Ansatzes die lokalen, regionalen, nationalen, europäischen und internationalen Entwicklungen im Be-
reich der Jugendpolitik. Zu diesen Treffen können auch andere Jugendeinrichtungen und Experten eingeladen
werden;
5. ermöglicht jederzeit eine Kontrolle durch einen durch die Regierung beauftragten Dienst, einschließlich
der Einsicht in seine Buchführung;
6. beteiligt sich aktiv an der Ausarbeitung, der Umsetzung und der Evaluierung des Strategieplans.
KAPITEL 5 – JUGENDKOMMISSION DER DEUTSCHSPRACHIGEN GEMEINSCHAFT
Art. 50 – Schaffung
Es wird eine Jugendkommission der Deutschsprachigen Gemeinschaft geschaffen. Die Regierung sorgt für
die Betreuung der Kommission.
Art. 51 – Aufgaben
Die Jugendkommission hat folgende Aufgaben:
1. im Auftrag der Regierung die Organisation und Evaluierung der Grundausbildung gemäß Artikel 39 sowie
die Weiterbildung zum Praktikumsbegleiter gemäß Artikel 40;
2. die Organisation und Evaluierung von Weiterbildungen von Jugendlichen, Praktikumsbegleitern und eh-
renamtlichen Jugendleitern;
3. die Begutachtung gemäß den Artikeln 36 §2 und 38 Absatz 3 sowie die Koordination und Evaluierung von
Weiterbildungen, die von anderen Anbietern organisiert werden;
4. im Auftrag der Regierung oder auf Eigeninitiative das Erstellen von Gutachten zum Thema der Ausbildung
und Weiterbildung von Jugendlichen.
Die Jugendkommission kann mit vorheriger Genehmigung der Regierung Fachleute mit der Organisation von
Weiterbildungen beauftragen.
Art. 52 – Mitglieder
§1 – Die Jugendkommission setzt sich aus mindestens vier und höchstens neun Mitgliedern zusammen, die
die Regierung nach einem öffentlichen Aufruf an die Jugendeinrichtungen einsetzt. Die Regierung bestimmt den
Präsidenten aus der Mitte der Jugendkommission.
Ein Mitglied wird auf Vorschlag des Jugendrates der Deutschsprachigen Gemeinschaft einsetzt. Ein weiteres
Mitglied vertritt die Dienststellen der Regierung. Die übrigen Mitglieder besitzen sozialpädagogische Qualifikati-
onen.
Mehr als die Hälfte der Mitglieder der Jugendkommission, ausgenommen den Vertreter der Dienststelle der
Regierung, sind Vertreter von geförderten Jugendeinrichtungen.
§2 – Die Amtszeit dauert drei Jahre. Die Wiedereinsetzung ist zulässig.
Wenn das Mandat eines Mitglieds vorzeitig endet, führt ein neu bestelltes Mitglied die Mandatszeit zu Ende.
Art. 53 – Funktionsweise
Die Jugendkommission tritt mindestens viermal jährlich auf Einladung des Präsidenten zusammen. Der Prä-
sident kann weitere Sitzungen einberufen. Die ordentlichen Sitzungen sind nicht öffentlich.