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Auf Einladung können nach Einverständnis der Regierung oder ihres Beauftragten Sachverständige hinzuge-
zogen werden.
Die Entscheidungen der Jugendkommission werden im Konsens getroffen. Die Jugendkommission ist be-
schlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, mit einem Quorum von drei Mitgliedern.
Die Jugendkommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Regierung bedarf.
Art. 54 – Sitzungsprotokolle, Auswertung
Die Jugendkommission legt der Regierung nach jeder Sitzung ein Protokoll vor, das insbesondere die Gut-
achten enthält. Sie legt der Regierung bis zum 1. März des folgenden Jahres eine Auswertung der Grundausbil-
dungen und Weiterbildungen des Vorjahres vor.
Art. 55 – Entschädigungen
Die Mitglieder der Jugendkommission sowie die Personen, die gemäß Artikel 53 Absatz 2 an den Sitzungen
teilnehmen, erhalten Anwesenheitsgelder und Fahrtentschädigungen gemäß den von der Regierung festgeleg-
ten Bestimmungen.
KAPITEL 6 – SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 56 – Allgemeines
Die auf Grundlage des vorliegenden Dekrets auszuzahlenden Zuschüsse ersetzen alle Leistungen, die den
Zuschussempfängern auf Grundlage des Dekrets vom 14. Dezember 1998 zur Anerkennung und Bezuschussung
von Jugendorganisationen, Jugendzentren und Jugenddiensten und des Dekrets vom 23. März 1992 zur Gewäh-
rung von Zuschüssen zu den Personalkosten der anerkannten kreativen Ateliers sowie Jugendorganisationen,
Jugendzentren und Jugenddiensten zustehen.
Art. 57 – Kontrolle
Die Regierung kann jederzeit die Erfüllung der in diesem Dekret vorgesehenen Bestimmungen überprüfen
lassen.
Art. 58 – Änderung des Dekrets vom 16. Dezember 1991
In Artikel 17 §1 Absatz 1 Spiegelstrich 6 des Dekrets vom 16. Dezember 1991 über die Aus- und Weiterbil-
dung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen, eingefügt durch das Dekret vom 27. Juni 2011,
wird die Wortfolge „Rates der deutschsprachigen Jugend“ durch das Wort „Jugendrates“ ersetzt.
KAPITEL 7 – ÄNDERUNGS- UND AUFHEBUNGSBESTIMMUNGEN
Art. 59 – Änderung der Überschrift des Dekrets vom 23. März 1992
In der Überschrift des Dekrets vom 23. März 1992 zur Gewährung von Zuschüssen zu den Personalkosten
der anerkannten kreativen Ateliers sowie Jugendorganisationen, Jugendzentren und Jugenddiensten, abgeän-
dert durch die Dekrete vom 14. Dezember 1998, vom 7. Mai 2007 und vom 17. November 2008, wird der Wort-
laut „sowie Jugendorganisationen, Jugendzentren und Jugenddiensten“ ersatzlos gestrichen.
Art. 60 – Änderung von Artikel 1 des Dekrets vom 23. März 1992
In Artikel 1 Absatz 1 desselben Dekrets, abgeändert durch die Dekrete vom 14. Dezember 1998, vom 7. Mai
2007 und vom 17. November 2008, wird der Wortlaut „sowie Jugendorganisationen, Jugendzentren und Ju-
genddiensten“ ersatzlos gestrichen.
Art. 61 – Aufhebung von Artikel 9 des Dekrets vom 23. März 1992
Artikel 9 desselben Dekrets, abgeändert durch die Dekrete vom 4. März 1996, vom 14. Dezember 1998 und
vom 20. Februar 2006, wird aufgehoben.
Art. 62 – Aufhebung von Artikel 10 des Dekrets vom 23. März 1992
Artikel 10 desselben Dekrets, ersetzt durch das Dekret vom 4. März 1996 und abgeändert durch die Dekrete
vom 14. Dezember 1998, vom 20. Februar 2006, vom 27. April 2009 und vom 15. März 2010 wird aufgehoben.
Art. 63 – Änderung von Artikel 11 des Dekrets vom 23. März 1992
In Artikel 11 desselben Dekrets, abgeändert durch das Dekret vom 4. März 1996, wird die Wortfolge „den
Artikeln 6 bis 10“ durch die Wortfolge „Artikel 7“ ersetzt.
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Art. 64 – Aufhebung von Artikel 11bis des Dekrets vom 23. März 1992
Artikel 11bis desselben Dekrets, eingefügt durch das Dekret vom 20. Februar 2006, wird aufgehoben.
Art. 65 – Aufhebung des Dekrets vom 14. Dezember 1998
Das Dekret vom 14. Dezember 1998 zur Anerkennung und Bezuschussung von Jugendorganisationen, Ju-
gendzentren und Jugenddiensten, abgeändert durch die Dekrete vom 7. Januar 2002, vom 1. März 2004, vom
20. Februar 2006 und vom 27. April 2009, wird aufgehoben.
Art. 66 – Änderung des Dekrets vom 19. April 2004
In Artikel 27 §2 Nummer 3 des Sportdekrets vom 19. April 2004 wird das Wort „Jugendanimatorenscheins“
durch die Wortfolge „Anerkennungsnachweises ehrenamtliche Jugendleiterin oder Anerkennungsnachweises
ehrenamtlicher Jugendleiter“ ersetzt.
Art. 67 – Änderung des Dekrets vom 27. Juni 2005
In Artikel 111 §1 Absatz 3 Nummer 5 des Dekrets vom 27. Juni 2005 über die audiovisuellen Mediendienste
und die Kinovorstellungen wird die Wortfolge „des Rates der Deutschsprachigen Jugend“ durch die Wortfolge
„der als Jugendrat der Deutschsprachigen Gemeinschaft anerkannten Vereinigung“ ersetzt.
Art. 68 – Aufhebung des Königlichen Erlasses vom 30. Dezember 1983
Der Königliche Erlass vom 30. Dezember 1983 zur Schaffung eines Rates der Deutschsprachigen Jugend,
abgeändert durch die Regierungserlasse vom 29. Mai 1996, 24. September 2002 und 5. Juli 2005, wird aufge-
hoben.
Art. 69 – Änderung der Überschrift des Erlasses der Regierung vom 6. Juli 1992
In der Überschrift des Erlasses der Regierung vom 6. Juli 1992 zur Ausführung des Dekretes vom 23. März
1992 zur Gewährung von Zuschüssen zu den Personalkosten der anerkannten Museen, kreativen Ateliers, Or-
ganisationen für Volks- und Erwachsenenbildung sowie Jugendorganisationen und Jugendzentren werden die
Wortfolgen „Museen,“ und „, Organisationen für Volks- und Erwachsenenbildung sowie Jugendorganisationen
und Jugendzentren“ gestrichen.
Art. 70 – Änderung des Erlasses der Regierung vom 8. Dezember 1993
Im Erlass der Regierung vom 8. Dezember 1993 zur Festlegung von Übergangsbestimmungen zum Dekret
vom 23. März 1992 zur Gewährung von Zuschüssen zu den Personalkosten der anerkannten Museen, kreativen
Ateliers, Organisationen für Volks- und Erwachsenenbildung sowie Jugendorganisationen und Jugendzentren
werden folgende Änderungen angebracht:
1. In der Erlassüberschrift werden die Wortfolgen „Museen,“ und „, Organisationen für Volks- und Erwachse-
nenbildung sowie Jugendorganisationen und Jugendzentren“ gestrichen,
2. in Artikel 1 werden die Wortfolgen „Museen,“ und „, Organisationen für Volks- und Erwachsenenbildung
sowie Jugendorganisationen und Jugendzentren“ gestrichen.
Art. 71 – Änderung des Erlasses der Regierung vom 2. September 1994
In Artikel 2 Absatz 1 Spiegelstrich 2 des Erlasses der Regierung vom 2. September 1994 zur Einsetzung ei-
ner Lehrlingskommission in Anwendung von Artikel 34 des Dekretes vom 16. Dezember 1991 über die Aus- und
Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen wird die Wortfolge „Rates der deutsch-
sprachigen Jugend“ durch das Wort „Jugendrates“ ersetzt.
Art. 72 – Aufhebung des Erlasses der Regierung vom 18. Mai 1999
Der Erlass der Regierung vom 18. Mai 1999 über die Anerkennung und Bezuschussung von Jugendorganisa-
tionen, Jugendzentren und Jugenddiensten wird aufgehoben.
Art. 73 – Aufhebung des Erlasses der Regierung vom 9. Juni 1999
Der Erlass der Regierung vom 9. Juni 1999 zur Festlegung von Übergangsbestimmungen zum Dekret vom
23. März 1992 zur Gewährung von Zuschüssen zu den Personalkosten der anerkannten Museen, kreativen Ate-
liers, Organisationen für Volks- und Erwachsenenbildung sowie Jugendorganisationen und Jugendzentren wird
aufgehoben.
KAPITEL 8 – ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Art. 74 – Zuschüsse für das Jahr 2012
§1 – Jugendorganisationen, die bis zum 31. Mai 2012 sowie Jugendinformationszentren und Träger der Of-
fenen Jugendarbeit, die bis zum 31. März 2012 ein Konzept gemäß vorliegendem Dekret einreichen, erhalten
die Zuschüsse für das Kalenderjahr 2012 auf Grundlage des Dekrets vom 14. Dezember 1998 zur Anerkennung
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und Bezuschussung von Jugendorganisationen, Jugendzentren und Jugenddiensten und des Dekrets vom
23. März 1992 zur Gewährung von Zuschüssen zu den Personalkosten der anerkannten kreativen Ateliers sowie
Jugendorganisationen, Jugendzentren und Jugenddiensten. Sie erhalten übergangsweise einen Jahreszuschuss
in der gleichen Höhe wie der für das Jahr 2011 gewährte. Jugendzentren, die in der Zeit vom 1. Januar 2011
bis zum 31. Dezember 2011 nicht anerkannte Träger der Offenen Jugendarbeit, jedoch Partner eines Leistungs-
auftrags sind, erhalten für das Kalenderjahr 2012 den in Artikel 15 des Dekrets vom 14. Dezember 1998 zur
Anerkennung und Bezuschussung von Jugendorganisationen, Jugendzentren und Jugenddiensten, abgeändert
durch Artikel 47 des Programmdekrets vom 7. Januar 2002 sowie Artikel 14 des Programmdekrets vom 1. März
2004, genannten Jahreszuschuss, wobei der in Artikel 20 desselben Dekrets genannte Koeffizient der des Haus-
haltsjahres 2011 ist. Für Jugendinformationszentren, die bis zum 1. Januar 2012 im Rahmen eines Leistungs-
auftrags gemäß Artikel 19 tätig sind, können der Jahreszuschuss und der Personalzuschuss angepasst werden.
Jugendzentren, die aufgrund des Dekrets vom 14. Dezember 1998 zur Anerkennung und Bezuschussung
von Jugendorganisationen, Jugendzentren und Jugenddiensten anerkannt sind, gelten bis zum 31. Dezember
2012 als Träger der Offenen Jugendarbeit im Sinne des vorliegenden Dekrets.
Wird das Konzept nicht rechtzeitig eingereicht, wird die Bezuschussung ab dem 1. Juni 2012 eingestellt.
§2 – Jugendorganisationen, die ein Konzept gemäß §1 Absatz 1 Satz 1 einreichen, erhalten für das Kalen-
derjahr 2012 einen Lagerzuschuss in gleicher Höhe wie der für das Jahr 2011 gewährte.
Art. 75 – Verfahren in Ermangelung eines Leistungsauftrags vor Inkrafttreten des vorliegenden
Dekrets
Wenn vor Inkrafttreten des vorliegenden Dekrets kein Leistungsauftrag gemäß Artikel 15 §1 des Dekrets
vom 14. Dezember 1998 zur Anerkennung und Bezuschussung von Jugendorganisationen, Jugendzentren und
Jugenddiensten oder keine Übereinkunft gemäß Artikel 18bis desselben Dekrets vorhanden ist, wird das erste
Konzept gemäß Artikel 24 der betroffenen Gemeinde zwecks Stellungnahme übermittelt.
Wenn bis spätestens am Tag des Inkrafttreten des vorliegenden Dekrets kein Leistungsauftrag gemäß Arti-
kel 16 §1 des Dekrets vom 14. Dezember 1998 zur Anerkennung und Bezuschussung von Jugendorganisatio-
nen, Jugendzentren und Jugenddiensten vorhanden ist, wird das erste Konzept gemäß Artikel 17 den Gemein-
den des betroffenen Kantons zwecks Stellungnahme übermittelt.
Wenn vor Inkrafttreten des vorliegenden Dekrets ein Leistungsauftrag gemäß den Artikeln 15 §1 und 16 §1
oder eine Übereinkunft gemäß Artikel 18bis des Dekrets vom 14. Dezember 1998 zur Anerkennung und Bezu-
schussung von Jugendorganisationen, Jugendzentren und Jugenddiensten vorhanden ist, ist gemäß den Artikeln
20 und 27 des vorliegenden Dekrets der Begleitausschuss zu verstehen, der sich aus den Vertragspartnern des
bestehenden Leistungsauftrags zusammensetzt.
Art. 76 – Jugendeinrichtungen, die nicht als Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht kon-
stituiert sind
Jugendeinrichtungen, die eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht gründen müssen, um den Bedin-
gungen des vorliegenden Dekrets ab dem 1. Januar 2013 zu entsprechen, müssen die Satzungen sowie den
Nachweis der Hinterlegung der Satzungen beim Handelsgericht für den 31. März 2012 bei der Regierung einrei-
chen.
Art. 77 – Förderkriterien für bestehende Jugendeinrichtungen
Für Jugendeinrichtungen, die aufgrund des Dekrets vom 14. Dezember 1998 zur Anerkennung und Bezu-
schussung von Jugendorganisationen, Jugendzentren und Jugenddiensten anerkannt waren, müssen die För-
derkriterien erstmals am 1. Januar 2013 erfüllt werden.
Art. 78 – Förderkriterien für neue Träger der Offenen Jugendarbeit
In den Gemeinden, in denen vor Inkrafttreten des vorliegenden Dekrets bereits Jugendzentren gemäß dem
Dekret vom 14. Dezember 1998 zur Anerkennung und Bezuschussung von Jugendorganisationen, Jugendzen-
tren und Jugenddiensten aktiv sind, müssen neu gegründete Träger der Offenen Jugendarbeit das für die Bezu-
schussung des Jahres 2013 in Artikel 5 §1 Nummer 8 genannte Förderkriterium nicht erfüllen.
Art. 79 – Anwendung von Artikel 5 §3
Die in Artikel 5 §3 vorgesehenen Bedingungen gelten nicht für die Bezuschussung von Personalkosten von
Jugendarbeitern, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Dekrets aufgrund des Dekrets vom 23. März 1992 zur
Gewährung von Zuschüssen zu den Personalkosten der anerkannten kreativen Ateliers sowie Jugendorganisati-
onen, Jugendzentren und Jugenddiensten bezuschusst wurden.
Art. 80 – Strategieplan
Der erste Strategieplan wird bis zum 30. September 2012 veröffentlicht und basiert noch nicht auf den zu
erstellenden Sozialraumanalysen gemäß Artikel 23.
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Art. 81 – Inkrafttreten
Dieses Dekret tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Artikel 14 Absatz 1 Nummer 3 tritt am 1. Januar 2013 in
Kraft.
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