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Schon ein Plagiat? Oder noch eine eigenständige Arbeit? Nicht zuletzt durch die öffentliche Diskussion
einiger prominenter Fälle ist das Thema Plagiat und Täuschung stärker in den Fokus der Öffentlichkeit
und der wissenschaftlichen Ausbildung gerückt. Die Universität Kassel hat darauf unter anderem mit
dem Erlass der „
Grundregeln guter wisse
Grundregeln guter wisse
Grundregeln guter wisse
Grundregeln guter wissenscha
nscha
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nschaftlicher Praxis für
ftlicher Praxis für
ftlicher Praxis für
ftlicher Praxis für das Verfassen wissenschaftlicher Qu
das Verfassen wissenschaftlicher Qu
das Verfassen wissenschaftlicher Qu
das Verfassen wissenschaftlicher Qua-
a-
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lifikationsarbei
lifikationsarbei
lifikationsarbei
lifikationsarbeiten
ten
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“ vom 4. Juni 2014 reagiert. Diese sollen Studierenden und Prüfern Orientierung für
ein den akademischen Anforderungen genügendes Prüfungsverhalten geben.
Plagiieren ist kein Kavaliersdelikt und kann bis zum Ausschluss von der Wiederholungsprüfung und
damit zur Exmatrikulation führen. Doch nicht in jedem Fall muss auch eine Täuschungsabsicht dahin-
terstecken. In vielen Fällen beruht ein Plagiat auf der mangelnden Kenntnis wissenschaftlicher Arbeits-
weisen.
Die folgenden Hinweise sollen Studierende daher für die Problematik sensibilisieren und insbesondere
auf die Konsequenzen von Plagiats- und Täuschungsversuchen aufmerksam machen. Dabei können
allerdings nur generelle Aussagen getroffen werden. Denn jeder Einzelfall ist anders und muss als sol-
cher vom jeweiligen Prüfer bzw. dem Prüfungsausschuss unter den jeweiligen fachspezifischen Ge-
sichtspunkten beurteilt werden.
Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht
Plagiaten vorbeugen
S. 2
Weiterführende Links und Quellen
S. 2
Regelungen zum Umgang mit Täuschungsversuchen und Plagiaten an der Universität Kassel
Hilfreiche Links und verwendete Quellen
Was ist ein Plagiat?
S. 3
Grundsätzliche Definition
„Handbuchwissen“
Einschätzung des Schweregrades
Welche Folgen haben Plagiat oder Täuschungsversuch?
S. 4
Sanktionen in Bachelor- und Masterstudiengängen
Sanktionen in Lehramts- und Diplomstudiengängen
Sanktionen bei Dissertationen
Urheberrecht
Plagiat und Täuschung
Plagiat und Täuschung
Plagiat und Täuschung
Plagiat und Täuschung
Hinweise für Studierende
Hinweise für Studierende
Hinweise für Studierende
Hinweise für Studierende
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!!!!
Universität Kassel | Abteilung Studium und Lehre | Koordination der Prüfungsverwaltung | Stand: 11/2014
http://www.uni-kassel.de/themen/lehr-und-studienqualitaet/pruefungsverwaltung.html
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Plagiaten
Plagiaten
Plagiaten
Plagiaten vorbeugen
vorbeugen
vorbeugen
vorbeugen
Die Ursachen für unbewusste Plagiate liegen oft in der
mangelnden Kenntnis wissenschaftlicher A
mangelnden Kenntnis wissenschaftlicher A
mangelnden Kenntnis wissenschaftlicher A
mangelnden Kenntnis wissenschaftlicher Ar-
r-
r-
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beitsweisen
beitsweisen
beitsweisen
beitsweisen
. Um unabsichtlichen Plagiatsfällen vorzubeugen, sollten sich Studierende daher mit den
wissenschaftlichen Arbeitstechniken ihres Faches vertraut machen. Dazu werden in den Fachbereichen
verschiedene Veranstaltungen (z. B. Tutorien, Übungen, etc.) und Materialien angeboten. In Zweifelsfäl-
len sollten Zitierregeln etc. frühzeitig mit der Prüferin/dem Prüfer besprochen werden.
Weiterführende
Weiterführende
Weiterführende
Weiterführende Links und Quellen
Links und Quellen
Links und Quellen
Links und Quellen
• Regelungen zum Umgang mit Täuschungsversuchen und Plagiaten an der Universität Kassel:
Regelungen zum Umgang mit Täuschungsversuchen und Plagiaten an der Universität Kassel:
Regelungen zum Umgang mit Täuschungsversuchen und Plagiaten an der Universität Kassel:
Regelungen zum Umgang mit Täuschungsversuchen und Plagiaten an der Universität Kassel:
Hessisches Hochschulgesetz
(HHG), § 18 Abs. 4
Allgemeine Bestimmungen für Fachprüfungsordnungen
mit den Abschlüssen Bachelor und Mas-
ter an der Universität Kassel (AB Bachelor/Master), § 16 und § 31
Allgemeine Bestimmungen für Promotionen
an der Universität Kassel (AB-PromO), §§ 5, 17
Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis
der Universität Kassel vom 5. Februar
2002 und 3. Februar 2011
Grundregeln guter wissenschaftlicher Praxis
für das Verfassen wissenschaftlicher Qualifikations-
arbeiten der Universität Kassel vom 4. Juni 2014
• Hilfreiche Links und verwendete Quellen:
Hilfreiche Links und verwendete Quellen:
Hilfreiche Links und verwendete Quellen:
Hilfreiche Links und verwendete Quellen:
HTW Berlin
(Informationen und Links rund um das Thema Plagiat):
http://plagiat.htw-berlin.de/
ETH Zürich
(Merkblatt für Dozierende zum Umgang mit Plagiaten):
https://www1.ethz.ch/iac/intranet/docs/plagiat_doz
LMU München
(Umgang mit Plagiaten. Leitfaden für Lehrende und Studierende):
http://www.slavistik.uni-muenchen.de/download/plagiate/umgang_plagiate.pdf
Universität
Kassel (Kommission zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis):
http://www.uni-kassel.de/intranet/?id=37524
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Was ist ein Plagiat?
Was ist ein Plagiat?
Was ist ein Plagiat?
Was ist ein Plagiat?
Allgemein wird unter einem Plagiat die vollständige oder teilweise Übernahme von Wörte
vollständige oder teilweise Übernahme von Wörte
vollständige oder teilweise Übernahme von Wörte
vollständige oder teilweise Übernahme von Wörtern, Ideen oder
rn, Ideen oder
rn, Ideen oder
rn, Ideen oder
Arbeitsergebnissen aus einem
Arbeitsergebnissen aus einem
Arbeitsergebnissen aus einem
Arbeitsergebnissen aus einem fremden Werk ohne die A
fremden Werk ohne die A
fremden Werk ohne die A
fremden Werk ohne die Angabe dieser Quelle
ngabe dieser Quelle
ngabe dieser Quelle
ngabe dieser Quelle verstanden. Auch die
Übernahme einer Gliederung/Struktur oder Idee kann als Plagiat gewertet werden. Die genaue Definiti-
on eines Plagiats ist jedoch mitunter schwierig und auch von der jeweiligen Fachdisziplin abhängig.
Umstritten ist auch die Frage, wie mit „unbewussten“ Plagiaten umzugehen ist.
• Grundsätzli
Grundsätzli
Grundsätzli
Grundsätzlich wird unter einem Plagiat verstanden
ch wird unter einem Plagiat verstanden
ch wird unter einem Plagiat verstanden
ch wird unter einem Plagiat verstanden (Quelle: ETH Zürich)::::
Die Verfasserin bzw. der Verfasser reicht ein Werk, das von einer anderen Person auf Auftrag er-
stellt wurde („
Ghostwriter
“), unter ihrem bzw. seinem Namen ein.
Die Verfasserin bzw. der Verfasser reicht ein fremdes Werk unter ihrem bzw. seinem Namen ein
(
Vollplagiat
).
Die Verfasserin bzw. der Verfasser übersetzt fremdsprachige Texte oder Teile von fremdsprachi-
gen Texten und gibt sie ohne Quellenangabe als eigene aus (
Übersetzungsplagiat
).
Die Verfasserin bzw. der Verfasser übernimmt
Textteile
aus einem fremden Werk, ohne die
Quelle mit einem Zitat kenntlich zu machen. Dazu gehört namentlich auch das Verwenden von
Textteilen aus dem Internet ohne Quellenangabe.
Die Verfasserin bzw. der Verfasser übernimmt Textteile aus einem fremden Werk und nimmt
leichte Textanpassungen und -umstellungen vor (
Paraphrasieren
), ohne die Quelle mit einem Zi-
tat kenntlich zu machen.
Die Verfasserin bzw. der Verfasser übernimmt Textteile aus einem fremden Werk, paraphrasiert
sie allenfalls und zitiert die entsprechende Quelle zwar, aber nicht im Kontext des übernomme-
nen Textteils bzw. der übernommenen Textteile (Beispiel:
Verstecken
der plagiierten Quelle in
einer Fußnote am Ende der Arbeit).
• „Handbuchwissen“
„Handbuchwissen“
„Handbuchwissen“
„Handbuchwissen“
Die Wiedergabe von sogenanntem „Handbuchwissen“ („Grundlagenwissen, dessen allgemeine
Kenntnis im Fach vorausgesetzt werden kann“ [
ETH
]) ohne Quellenangabe gilt in der Regel nicht als
Plagiat, solange nicht die Darstellung dieses Handbuchwissens aus einem anderen Werk übernom-
men wurde.
• Einschätzung des Schweregrades
Einschätzung des Schweregrades
Einschätzung des Schweregrades
Einschätzung des Schweregrades
Die Sanktionierung von Täuschungsversuchen und Plagiaten hängt auch vom Schweregrad des Ver-
stoßes ab. Die Einschätzung des Schweregrades kann immer nur im Einzelfall
Einzelfall
Einzelfall
Einzelfall erfolgen und liegt im
Ermessensspielraum der Prüferin/des Prüfers bzw. des Prüfungs-/Promotionsausschusses.
Die Einschätzung des Schweregrades ist von der
quantitativen
quantitativen
quantitativen
quantitativen
und
qualitativen
qualitativen
qualitativen
qualitativen
Bedeutung des Ver-
stoßes abhängig. Formal liegt ein Plagiat bereits vor, wenn beispielsweise für einen übernommenen
Satz die Quellenangabe fehlt. Wie schwer dieser Verstoß zu werten ist, hängt aber auch von den
Rahmenbedingungen ab: Wird dieser eine Satz bewusst als eigenständige Leistung herausgestellt
und baut die gesamte Arbeit darauf auf oder wurde schriftlich erklärt, die Arbeit sei selbstständig
angefertigt, so wiegt der Fall schwerer, als wenn in einer ansonsten einwandfreien Arbeit aufgrund
einer Nachlässigkeit die Quellenangabe vergessen wurden und keine Täuschungsabsicht vorlag.
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Welche Folgen haben
Welche Folgen haben
Welche Folgen haben
Welche Folgen haben Plagiat
Plagiat
Plagiat
Plagiat oder Täuschungsversuch?
oder Täuschungsversuch?
oder Täuschungsversuch?
oder Täuschungsversuch?
• Sanktionen in
Sanktionen in
Sanktionen in
Sanktionen in Bachelor
Bachelor
Bachelor
Bachelor-
-
-
- und Masterstudiengänge
und Masterstudiengänge
und Masterstudiengänge
und Masterstudiengängen
n
n
n
Eine Plagiat oder Plagiatsversuch/eine
Täuschung
Täuschung
Täuschung
Täuschung
oder ein
Täuschungsversuch
Täuschungsversuch
Täuschungsversuch
Täuschungsversuch
haben grundsätzlich
zur Folge, dass die betroffene Prüfungsleistung gemäß § 16 Abs. 1 der AB Bachelor/Master mit
„nicht ausreichend“
„nicht ausreichend“
„nicht ausreichend“
„nicht ausreichend“ (5,0)
(5,0)
(5,0)
(5,0) und damit nicht bestanden zu bewerten ist. Dies gilt gemäß § 16 Abs. 6
auch bei der erheblichen Nichtbeachtung der in den Fachbereichen geltenden Zitierregeln. Bei als
nicht erheblich eingestuften Fällen obliegt es der Prüferin/dem Prüfer, den festgestellten Verstoß in
die Bewertung einfließen zu lassen. In jedem Falle sollte mit dem Prüfling über den festgestellten
Mangel gesprochen werden.
Im Fall einer besonders
schweren Täuschung
schweren Täuschung
schweren Täuschung
schweren Täuschung
oder eines
wiederholten Täuschungsversuches
wiederholten Täuschungsversuches
wiederholten Täuschungsversuches
wiederholten Täuschungsversuches
in einer
Modulprüfung, einer Modulteilprüfung, in der Bachelor- oder Masterarbeit oder bei einer Arbeit, der
eine schriftliche Erklärung über deren selbstständige Anfertigung beigefügt ist, kann der Prüfungs-
ausschuss darüber hinaus gemäß § 16 Abs. 3 AB Bachelor/Master den Ausschluss v
Ausschluss v
Ausschluss v
Ausschluss von der Wiede
on der Wiede
on der Wiede
on der Wieder-
r-
r-
r-
holungsprüfung
holungsprüfung
holungsprüfung
holungsprüfung beschließen. Damit ist die Prüfungsleistung endgültig nicht bestanden. In der Regel
bedeutet dies, dass der Studiengang nicht mehr fortgesetzt werden kann und der Studierende ex-
matrikuliert wird.
Wird eine Täuschung erst nach Beendigung des Studiums bekannt, kann die Note der Prüfungsleis-
tung entsprechend § 16 Abs. 1 AB Bachelor/Master
nachträglich
nachträglich
nachträglich
nachträglich
berichtigt werden, d. h., die be-
troffene Prüfungsleistung wird nachträglich mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet. Das kann auch
den Entzug des erworbenen Grades
Entzug des erworbenen Grades
Entzug des erworbenen Grades
Entzug des erworbenen Grades zur Folge haben (§ 31 Abs. 1 und 3 AB Bachelor/Master).
• Sanktionen in
Sanktionen in
Sanktionen in
Sanktionen in Lehramts
Lehramts
Lehramts
Lehramts-
-
-
- und Diplomstudiengänge
und Diplomstudiengänge
und Diplomstudiengänge
und Diplomstudiengänge
Die Sanktionsmöglichkeiten bei Lehramts- und Diplomstudiengängen sind grundsätzlich ähnlich
der Regelungen der AB Bachelor/Master. Sie
ergeben sich aus den jeweiligen Paragraphen zu Tä
ergeben sich aus den jeweiligen Paragraphen zu Tä
ergeben sich aus den jeweiligen Paragraphen zu Tä
ergeben sich aus den jeweiligen Paragraphen zu Täu-
u-
u-
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schungsversuchen und Ordnungsverstößen
schungsversuchen und Ordnungsverstößen
schungsversuchen und Ordnungsverstößen
schungsversuchen und Ordnungsverstößen
der einzelnen Prüfungsordnungen. Versuchte oder be-
gangene Täuschungshandlungen sind danach in der Regel mit „ungenügend“ (Lehramt) bzw. „nicht
ausreichend“ (Diplom) zu bewerten. Für Lehramtsstudiengänge gelten darüber hinaus § 26 (Täu-
schungsversuche, Ordnungsverstöße) des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom
27. Juni 2013 und § 12 (Täuschungsversuche, Ordnungsverstöße) der Verordnung zur Durchfüh-
rung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes in der Fassung vom 7. Februar 2013.
• Sanktionen bei
Sanktionen bei
Sanktionen bei
Sanktionen bei Dissertationen
Dissertationen
Dissertationen
Dissertationen
Die Allgemeinen Bestimmungen für Promotionen an der Universität Kassel in der Fassung vom 16.
Juli 2014 (AB-PromO) regeln in § 17 das Sanktionsverfahren für die Fälle, in denen ein Doktorgrad
durch
Täuschung
Täuschung
Täuschung
Täuschung
erworben wurde. Danach soll der Doktorgrad entzogen
Doktorgrad entzogen
Doktorgrad entzogen
Doktorgrad entzogen werden, wenn dieser
durch eine Täuschung erworben wurde oder wenn Tatsachen bekannt werden, die seine Verleihung
ausgeschlossen hätten.
Fällt bereits
während der Begutachtung
während der Begutachtung
während der Begutachtung
während der Begutachtung
der Dissertation ein Verstoß insbesondere gegen die in § 5
der AB-PromO aufgeführten Regelungen auf (z. B. Verstoß gegen die fachspezifischen Zitierregeln
oder die Erklärung zur selbstständigen Anfertigung der Dissertation), so erfolgt die Sanktionierung
Sanktionierung
Sanktionierung
Sanktionierung
im Rahmen der Begutachtung und Bewertung
im Rahmen der Begutachtung und Bewertung
im Rahmen der Begutachtung und Bewertung
im Rahmen der Begutachtung und Bewertung der Dissertation.
• Urheberrecht
Urheberrecht
Urheberrecht
Urheberrecht
Ein Plagiat verstößt nicht nur gegen die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis, sondern kann auch
als Verletzung des Urheberrechts gewertet werden. Strafbar ist hiernach, wer in anderen als den ge-
setzlich zugelassenen Fällen
ohne Einwilligung des Berechtigten
ohne Einwilligung des Berechtigten
ohne Einwilligung des Berechtigten
ohne Einwilligung des Berechtigten
ein Werk oder eine Bearbeitung o-
der Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt. Dabei fällt auch
eine Bearbeitung von Teilen des Werkes unter den Tatbestand des § 106 Urheberrechtsgesetz, der
eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren
Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren
Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren
Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe
Geldstrafe
Geldstrafe
Geldstrafe vorsieht.
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