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STATUT DER BEAMTEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN 4

ANHANG I 52

ANHANG II - Zusammensetzung sowie Einzelheiten der Tätigkeit der in Artikel 9 des Statuts vorgesehenen Einrichtungen 56

ANHANG III - Auswahlverfahren 60

ANHANG IV - Verfahren für die Gewährung der in den Artikeln 41 und 50 des Statutsvorgesehenen Vergütung 63

ANHANG IVa - Teilzeitbeschäftigung 65

ANHANG V - Urlaubsordnung 67

ANHANG VI - Ausgleich und Vergütung für Überstunden 70

ANHANG VII - Vorschriften über Dienstbezüge und Kostenerstattungen 71

ANHANG VIII - Versorgungsordnung 83

ANHANG IX - Disziplinarordnung 97

ANHANG X - Sondervorschriften für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften, die in einem Drittland Dienst tun 105

ANHANG XI - Anwendungsmodalitäten zu den Artikeln 64 und 65 des Statuts 112

ANHANG XII - Anwendungsmodalitäten zu Artikel 83a des Statuts 119

ANHANG XIII - Übergangsmaßnahmen für die Beamten der Gemeinschaften (Artikel 107a des Statuts) 126

ANHANG XIII.1 - Grundamtsbezeichnungen in der Übergangszeit 152

BESCHÄFTIGUNGSBEDINGUNGEN FÜR DIE SONSTIGEN BEDIENSTETEN DER GEMEINSCHAFTEN 154

ANHANG 200


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

VERORDNUNG Nr. 31 (EWG) 11 (EAG)

über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen

Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft

(ABl. P 45 vom 14.6.1962, S. 1385)



DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT,

DER RAT DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT —

  • gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere die Artikel 179, 212 und 215,

  • gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere die Artikel 152, 186 und 188,

  • gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere die Artikel 6 und 14,

  • gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere die Artikel 6 und 14,

  • gestützt auf die Vorschläge der Kommissionen gemäß Artikel 14 der Protokolle über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft,

  • gestützt auf die Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

  • gestützt auf die Stellungnahme des Gerichtshofs der europäischen Gemeinschaften,

  • in Erwägung nachstehender Gründe:

  • Die Räte haben einstimmig in Zusammenarbeit mit den Kommissionen und nach Anhörung der anderen beteiligten Organe das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft zu erlassen.

  • Dieses Statut und die genannten Beschäftigungsbedingungen sollen einerseits den Gemeinschaften die Mitarbeit von Bediensteten sichern, die in Bezug auf Unabhängigkeit, Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen und unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften auf möglichst breiter geographischer Grundlage auszuwählen sind; sie sollen andererseits den Bediensteten die Möglichkeit geben, ihre Aufgaben unter Voraussetzungen zu erfüllen, die ein reibungsloses Arbeiten der Dienststellen am

besten gewährleisten. —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Einziger Artikel

Das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft bestimmen sich nach den in der Anlage enthaltenen Vorschriften, die Bestandteil dieser Verordnung sind.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1962 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar

in jedem Mitgliedstaat.

STATUT DER BEAMTEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN


TITEL I - ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 1


Dieses Statut gilt für die Beamten der Gemeinschaften.

Artikel 1a


(1) Beamter der Gemeinschaften im Sinne des Statuts ist, wer bei einem der Organe der Gemeinschaften durch eine Urkunde der Anstellungsbehörde dieses Organs nach den Vorschriften des Statuts unter Einweisung in eine Dauerplanstelle zum Beamten ernannt worden ist.

(2) Die Definition nach Absatz 1 gilt auch für Personen, die von Gemeinschaftseinrichtungen ernannt worden sind, auf die das Statut aufgrund der gemeinschaftlichen Rechtsakte über ihre Errichtung anzuwenden ist (im Folgenden: „Agenturen”). Wird im Statut auf die „Organe” Bezug genommen, so schließt dies auch die Agenturen ein, es sei denn, das Statut sieht etwas anderes vor.


Artikel 1b


Sofern dieses Statut keine anders lautenden Bestimmungen enthält, werden

a) der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss,

b) der Ausschuss der Regionen,

c) der Europäische Bürgerbeauftragte und

d) der Europäische Datenschutzbeauftragte

für die Anwendung des vorliegenden Statuts den Organen der Gemeinschaften gleichgestellt.


Artikel 1c


Wird im Statut auf eine Person männlichen Geschlechts Bezug genommen, so ist dies auch als Bezugnahme auf eine Person weiblichen Geschlechts zu verstehen und umgekehrt, sofern aus dem Kontext nicht eindeutig etwas anderes hervorgeht.

Artikel 1d


(1) Bei der Anwendung dieses Statuts ist jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder einer sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verboten.

Für die Anwendung des Statuts werden nichteheliche Partnerschaften wie Ehen behandelt, sofern die Voraussetzungen nach Anhang VII Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c) erfüllt sind.

(2) Im Hinblick auf die effektive Gewährleistung der vollen Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben, die bei der Umsetzung aller

Aspekte des Statuts als entscheidender Faktor zu berücksichtigen ist, hindert der Grundsatz der Gleichbehandlung die Organe der Europäischen Gemeinschaften nicht daran, zur Erleichterung der Berufstätigkeit des unterrepräsentierten Geschlechts oder zur Verhinderung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen in der beruflichen Laufbahn spezifische Vergünstigungen beizubehalten oder zu beschließen.

(3) Die Organe legen nach Stellungnahme des Statutsbeirats einvernehmlich die Maßnahmen und Aktionen fest, die zur Chancengleichheit von Männern und Frauen in den unter das Statut fallenden Bereichen beitragen; sie erlassen entsprechenden Vorschriften, insbesondere um die faktischen Ungleichheiten, die die Chancen der Frauen in den unter das Statut fallenden Bereichen beeinträchtigen, zu beseitigen.

(4) Für die Anwendung von Absatz 1 gilt eine Person als behindert, wenn sie eine bleibende oder voraussichtlich bleibende Beeinträchtigung ihrer physischen oder geistigen Fähigkeiten aufweist. Diese Beeinträchtigung ist nach Maßgabe des Artikels 33 festzustellen.

Eine behinderte Person erfüllt die in Artikel 28 Buchstabe e) genannten Anforderungen, wenn sie vorbehaltlich der Bereitstellung angemessener Vorkehrungen die wesentlichen Aufgaben ihrer Stelle erfüllen kann.

Als „angemessene Vorkehrungen” für die wesentlichen Aufgaben der Stelle gelten geeignete Maßnahmen, die gegebenenfalls erforderlich sind, um einer Person mit einer Behinderung den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden den Arbeitgeber unverhältnismäßig belasten.

(5) Führt eine unter das Statut fallende Person, die sich für benachteiligt hält, weil ihr gegenüber der oben ausgeführte Grundsatz der Gleichbehandlung nicht eingehalten wurde, Tatsachen an, die eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung vermuten lassen, obliegt es dem Organ, nachzuweisen, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden ist. Diese Bestimmung ist in Disziplinarverfahren nicht anwendbar.

(6) Jede Einschränkung des Diskriminierungsverbots und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist unter Angabe von objektiven und vertretbaren Gründen zu rechtfertigen; dabei sind die legitimen Ziele von allgemeinem Interesse im Rahmen der Personalpolitik zu berücksichtigen. Diese Ziele können insbesondere die Festsetzung eines bestimmten Alters für den Eintritt in den Ruhestand und eines Mindestalters für den Bezug des Ruhegehalts rechtfertigen.


Artikel 1e


(1) Beamte im aktiven Dienst haben Zugang zu sozialen Maßnahmen der Organe und zu Diensten der in Artikel 9 genannten Einrichtungen der Sozialfürsorge.

Ehemalige Beamte können Zugang zu begrenzten speziellen Maßnahmen sozialer Art haben.

(2) Für Beamte im aktiven Dienst gelten Arbeitsbedingungen, bei denen angemessene Gesundheits- und Sicherheitsnormen eingehalten werden, die zumindest den Mindestvorschriften aufgrund von Maßnahmen entsprechen, die in diesen Bereichen nach den Verträgen erlassen wurden.

(3) Diesem Artikel entsprechende Maßnahmen sozialer Art werden von jedem Organ in enger Zusammenarbeit mit der Personalvertretung im Rahmen mehrjähriger Aktionspläne durchgeführt. Die Vorschläge für Maßnahmen werden im Rahmen des Haushaltsverfahrens alljährlich der Haushaltsbehörde übermittelt.


Artikel 2


(1) Jedes Organ bestimmt, wer in seinem Dienstbereich die der Anstellungsbehörde im Statut übertragenen Befugnisse ausübt.

(2) Ein oder mehrere Organe können jedoch einem der Organe oder einer gemeinsamen Einrichtung einige oder alle Befugnisse übertragen, die der Anstellungsbehörde übertragen wurden; davon ausgenommen sind Entscheidungen über die Ernennung, die Beförderung oder die Versetzung von Beamten.


Artikel 3


In der Ernennungsurkunde des Beamten wird der Zeitpunkt bestimmt, zu dem die Ernennung wirksam wird; dieser Zeitpunkt darf nicht vor dem Tage des Dienstantritts des Beamten liegen.

Artikel 4


Ernennungen oder Beförderungen dürfen nur zur Besetzung einer freien Planstelle und nur nach den Vorschriften des Statuts vorgenommen werden.

Jede freie Planstelle eines Organs wird dem Personal dieses Organs bekannt gegeben, sobald die Anstellungsbehörde beschlossen hat, die genannte Planstelle zu besetzen.

Kann diese Planstelle nicht im Wege einer Versetzung, einer Ernennung auf eine Planstelle gemäß Artikel 45a oder einer Beförderung besetzt werden, so wird die freie Planstelle dem Personal der anderen Organe bekannt gegeben und/oder es wird ein internes Auswahlverfahren durchgeführt.

Artikel 5


(1) Die Dienstposten im Sinne des Statuts sind nach Art und Bedeutung der ihnen entsprechenden Aufgaben zwei Funktionsgruppen zugeordnet, und zwar der Funktionsgruppe Administration („AD”) und der Funktionsgruppe Assistenz („AST”).

(2) Die Funktionsgruppe AD umfasst zwölf Besoldungsgruppen für Personal, das mit leitenden oder konzeptionellen Aufgaben bzw. mit Studien, Aufgaben im Sprachendienst oder Aufgaben im Forschungsbereich beauftragt ist. Die Funktionsgruppe AST umfasst elf Besoldungsgruppen für Personal, das mit ausführenden, technischen oder Bürotätigkeiten befasst ist.

(3) Für eine Ernennung gelten folgende Mindestanforderungen:

a) Funktionsgruppe AST

i) postsekundärer Bildungsabschluss bescheinigt durch ein Diplom, oder

ii) sekundärer Bildungsabschluss, bescheinigt durch ein Diplom, das den Zugang zur postsekundären Bildung ermöglicht, und mindestens dreijährige einschlägige Berufserfahrung, oder,

iii) wenn es das Interesse des Dienstes rechtfertigt, eine gleichwertige Berufsausbildung oder Berufserfahrung.

b) Funktionsgruppe AD Besoldungsgruppen 5 und 6

i) ein Bildungsniveau, das einem abgeschlossenen Universitätsstudium von mindestens dreijähriger Dauer, bescheinigt durch ein Diplom, entspricht, oder,

ii) wenn es das Interesse des Dienstes rechtfertigt, eine gleichwertige Berufsausbildung.

c) Funktionsgruppe AD Besoldungsgruppen 7 bis 16

i) ein Bildungsniveau, das einem abgeschlossenem Universitätsstudium, bescheinigt durch ein Diplom, entspricht, wenn die Regelstudienzeit vier Jahre oder darüber beträgt, oder

ii) ein Bildungsniveau, das einem abgeschlossenen Universitätsstudium, bescheinigt durch ein Diplom, entspricht, und mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung, wenn die Regelstudienzeit mindestens drei Jahre beträgt, oder

iii) wenn es das Interesse des Dienstes rechtfertigt, eine gleichwertige Berufsausbildung. (4) Anhang I Abschnitt A enthält eine Übersicht über die Funktionsbezeichnungen. Jedes Organ erstellt auf Grund dieser Übersicht nach Stellungnahme des Statutsbeirats eine Beschreibung der Funktionen und des Aufgabenbereichs für jede Stelle.

(5) Für Einstellung und dienstliche Laufbahn der Beamten der gleichen Funktionsgruppe gelten jeweils die gleichen Voraussetzungen.

Artikel 6


(1) Die Anzahl der Planstellen je Besoldungs- und Funktionsgruppe ist in einem Stellenplan festgelegt, der dem Einzelplan des Haushaltsplans für jedes Organ beigefügt ist.

(2) Um die Äquivalenz zwischen einer durchschnittlichen Laufbahn in der vor dem 1. Mai 2004 geltenden Laufbahnstruktur (im Folgenden „alte Laufbahnstruktur”) und einer durchschnittlichen Laufbahn in der Laufbahnstruktur ab dem 1. Mai 2004 (im Folgenden „neue Laufbahnstruktur”) zu sichern, gewährleistet dieser Stellenplan unbeschadet des in Artikel 45 festgelegten Grundsatzes einer Beförderung aufgrund der Verdienste, dass für jedes Organ die Zahl der zum 1.

Januar eines jeden Jahres freien Stellen in jeder Besoldungsgruppe des Stellenplans der Zahl der Beamten im aktiven Dienst entspricht, die sich zum 1. Januar des Vorjahres in der jeweils niedrigeren Besoldungsgruppe befanden, wobei die letztgenannte Zahl mit den in Anhang I Abschnitt B für diese Besoldungsgruppe festgelegten Sätzen multipliziert wird. Diese Sätze werden ab dem 1. Mai 2004 auf der Grundlage eines Fünfjahresdurchschnitts angewandt.

(3) Die Kommission legt der Haushaltsbehörde auf der Grundlage der in Absatz 5 festgelegten Methode alljährlich einen Bericht über die Entwicklung der durchschnittlichen Laufbahnen in den zwei Funktionsgruppen in allen Organen

vor, aus dem hervorgeht, ob der Äquivalenzgrundsatz eingehalten oder in welchem Umfang dagegen verstoßen wurde. Wenn der Grundsatz nicht eingehalten wurde, kann die Haushaltsbehörde zur Korrektur geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen, um die Äquivalenz wieder herzustellen.

(4) Um die Übereinstimmung des Systems mit dem Stellenplan, mit der erforderlichen Äquivalenz zwischen der alten und der neuen Laufbahnstruktur sowie mit der Haushaltsdisziplin zu erhalten, werden die in Anhang I Abschnitt B festgelegten Sätze am Ende des am 1. Mai 2004 beginnenden Fünfjahreszeitraums auf der Grundlage eines Berichts der Kommission an den Rat und eines Vorschlags der Kommission überprüft. Der Rat beschließt gemäß Artikel 283 des EG-Vertrags.

(5) Die Äquivalenz zwischen einer durchschnittlichen Laufbahn vor dem 1. Mai 2004 und einer durchschnittlichen Laufbahn der ab diesem Datum eingestellten Beamten wird durch eine Gegenüberstellung von Beförderungen und Dienstalter für einen bestimmten Bezugszeitraum und ausgehend von einer konstanten Beschäftigtenzahl beurteilt.

Artikel 7


(1) Die Anstellungsbehörde weist den Beamten ausschließlich nach dienstlichen Gesichtspunkten und ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit im Wege der Ernennung oder der Versetzung in eine seiner Besoldungsgruppe entsprechende Planstelle seiner Funktionsgruppe ein.

Der Beamte kann beantragen, innerhalb des Organs, dem er angehört, versetzt zu werden.

(2) Der Beamte kann vorübergehend mit der Verwaltung eines Dienstpostens in einer Besoldungsgruppe seiner Funktionsgruppe betraut werden, die höher ist als seine eigene Besoldungsgruppe. Von Beginn des vierten Monats dieser vorübergehenden Verwendung an erhält er eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Dienstbezügen nach seiner Besoldungsgruppe und seiner Dienstaltersstufe und den Dienstbezügen nach der Dienstaltersstufe, in die er eingestuft würde, wenn er in der Besoldungsgruppe seiner vorübergehenden Verwendung ernannt würde.

Die vorübergehende Verwendung ist auf die Dauer eines Jahres begrenzt, es sei denn, dass unmittelbar oder mittelbar ein Beamter ersetzt wird, der im dienstlichen Interesse abgeordnet ist, zum Wehrdienst einberufen ist oder einen längeren Krankheitsurlaub erhalten hat.


Artikel 8


Ein Beamter, der zu einem anderen Organ der drei europäischen Gemeinschaften abgeordnet worden ist, kann nach Ablauf von sechs Monaten seine Übernahme in den Dienst dieses Organs beantragen.

Wird dem Antrag im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem Stammorgan des Beamten und dem Organ, zu dem er abgeordnet worden ist, stattgegeben, so gilt seine gesamte Laufbahn in den Gemeinschaften als bei dem letztgenannten Organ zurückgelegt. Auf Grund der Übernahme finden die finanziellen Bestimmungen des Statuts für das endgültige Ausscheiden aus dem Dienst eines Organs der Gemeinschaften keine Anwendung.

Umfasst die Entscheidung, mit der diesem Antrag stattgegeben wird, die planmäßige Anstellung in einer höheren Besoldungsgruppe als derjenigen, in die der Betreffende bei seinem Stammorgan eingestuft ist, so gilt diese Entscheidung als Beförderung und kann nur unter den in Artikel 45 genannten Voraussetzungen getroffen werden.

Artikel 9


(1) Es werden gebildet

a) bei jedem Organ:



  • eine Personalvertretung, die gegebenenfalls in Sektionen für jeden Dienstort eingeteilt wird;

  • ein Paritätischer Ausschuss oder, wenn die Zahl der Beamten an den Dienstorten es erfordert, mehrere Paritätische Ausschüsse;

  • ein Disziplinarrat oder, wenn die Zahl der Beamten an den Dienstorten es erfordert, mehrere Disziplinarräte;

  • ein oder mehrere Paritätische Beratende Ausschüsse für unzulängliche fachliche Leistungen, je nach der Zahl der Beamten an den einzelnen Orten der dienstlichen Verwendung;

  • gegebenenfalls ein Beurteilungsausschuss;

b) für die Gemeinschaften:

  • ein Invaliditätsausschuss;

sie nehmen die ihnen im Statut übertragenen Aufgaben wahr.

(1a) Zur Anwendung bestimmter Vorschriften dieses Statuts kann bei zwei oder mehr Organen ein gemeinsamer Paritätischer Ausschuss gebildet werden.

(2) Die Zusammensetzung sowie die Einzelheiten der Tätigkeit dieser Einrichtungen werden von jedem Organ nach Maßgabe des Anhangs II geregelt. Das Verzeichnis der Mitglieder dieser Einrichtungen wird dem Personal des Organs bekannt gegeben.

(3) Die Personalvertretung nimmt die Interessen des Personals gegenüber dem Organ wahr und sorgt für eine ständige Verbindung zwischen dem Organ und dem Personal. Sie trägt zum reibungslosen Arbeiten der Dienststellen dadurch bei, dass sie dem Personal die Möglichkeit gibt, seine Meinung zu äußern und zur Geltung zu bringen.

Sie unterrichtet die zuständigen Stellen des Organs über alle Fragen von allgemeiner Bedeutung im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung des Statuts. Sie kann zu allen Fragen dieser Art gehört werden.

Die Personalvertretung gibt den zuständigen Stellen des Organs Anregungen zur Organisation und Arbeitsweise der Dienststellen und macht Vorschläge zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen des Personals oder seiner allgemeinen Lebensbedingungen.

Die Personalvertretung beteiligt sich an der Verwaltung und an der Kontrolle der von dem Organ im Interesse des Personals geschaffenen sozialen Einrichtungen. Mit Zustimmung des Organs kann sie Einrichtungen dieser Art auch selbst ins Leben rufen.

(4) Paritätische Ausschüsse können unbeschadet der ihnen durch das Statut übertragenen Aufgaben von der Anstellungsbehörde oder von der Personalvertretung zu allen Fragen allgemeiner Art gehört werden, die diese ihnen unterbreiten.

(5) Der Beurteilungsausschuss nimmt Stellung

a) zur Entscheidung bei Ablauf der Probezeit und

b) zur Aufstellung des Verzeichnisses der Beamten, die von einer Verringerung der Zahl der Planstellen betroffen sind.

Er kann von der Anstellungsbehörde damit beauftragt werden, dafür zu sorgen, dass bei der Beurteilung des Personals innerhalb des Organs gleichmäßig verfahren wird.

(6) Der Paritätische Beratende Ausschuss für unzulängliche fachliche Leistungen gibt eine Stellungnahme zur Anwendung von Artikel 51 ab.

Artikel 10


Es wird ein Statutsbeirat gebildet, der zu gleichen Teilen aus Vertretern der Organe der Gemeinschaften und Vertretern ihrer Personalvertretungen besteht.

Die Einzelheiten der Zusammensetzung des Statutsbeirats werden von den Organen im gegenseitigen Einvernehmen geregelt. Die Agenturen sind gemäß den Vorschriften, die sie in gegenseitigem Einvernehmen mit der Kommission festlegen, gemeinsam vertreten.

Der Statutsbeirat wird von der Kommission zu allen Vorschlägen für eine Änderung des Statuts angehört; er übermittelt seine Stellungnahme innerhalb der von der Kommission gesetzten Frist. Zusätzlich zu den ihm durch das Statut übertragenen Aufgaben kann der Statutsbeirat Anregungen zur Änderung des Statuts vorlegen. Er tritt auf Verlangen seines Vorsitzenden, eines Organs oder der Personalvertretung eines Organs zusammen.

Die Protokolle über die Beratungen des Statutsbeirats werden an die zuständigen Stellen weitergeleitet.


Artikel 10a


Die Fristen für die Abgabe der von der Personalvertretung, dem Paritätischen Ausschuss und dem Statusbeirat erbetenen Stellungnahmen werden von dem Organ festgesetzt und dürfen nicht kürzer als 15 Werktage sein. Wird innerhalb der festgesetzten Fristen keine Stellungnahme abgegeben, so fasst das Organ seinen Beschluss.

Artikel 10b


Die in Artikel 24b genannten Gewerkschafts- und Berufsverbände handeln im allgemeinen Interesse des Personals unbeschadet der im Statut festgelegten Befugnisse der Personalvertretungen.

Die Vorschläge der Kommission gemäß Artikel 10 können Gegenstand von Konsultationen der repräsentativen Gewerkschafts- und Berufsverbände sein.


Artikel 10c


Jedes Organ kann für sich mit den repräsentativen Gewerkschafts- und Berufsverbänden sein Personal betreffende Vereinbarungen schließen. Diese Vereinbarungen dürfen weder Änderungen des Statuts oder Mittelbindungen nach sich ziehen noch sich auf die Arbeitsweise des Organs erstrecken. Die repräsentativen Gewerkschafts- und Berufsverbände, die eine solche Vereinbarung unterzeichnet haben, werden in den einzelnen Organen unter Wahrung der im Statut festgelegten Befugnisse der Personalvertretung tätig.

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