Dekret des landeshauptmanns vom 29



Yüklə 163,5 Kb.
səhifə1/5
tarix31.08.2018
ölçüsü163,5 Kb.
#65979
  1   2   3   4   5

DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 29. Jänner 1980, Nr. 3 1)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 6. September 1973, Nr. 63: Vorschriften zum Schutze der Gewässer vor Verschmutzung und zur Regelung der Abwasserbeseitigung
1. (Anwendungsbereich nach Artikel 1 des Landesgesetzes)

(1) Das Landesgesetz vom 6. September 1973, Nr. 63, betreffend "Bestimmungen zum Schutze der Gewässer vor Verschmutzung und zur Regelung der Abwasserbeseitigung" wird in dieser Verordnung "Landesgesetz" genannt.

(2) In den Anwendungsbereich des Landesgesetzes fallen alle Abwässer, die nach einer Nutzung irgendwelcher Art in das Gewässernetz zurückgeführt werden, sowie das Regenwasser, das gesammelt und ebenfalls dem Gewässernetz zugeleitet wird.

2. (Einstufung der Gewässer und Abgrenzung der Bannzonen nach Artikel 2 und 3 des Landesgesetzes)

(1) Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes bestimmt der Landeshauptmann mit Dekret die öffentlichen und privaten Gewässer, in die grundsätzlich keine Abwässer eingeleitet werden dürfen, da sie in Bannzonen liegen, die besonderen Schutzbestimmungen unterliegen, wie in den folgenden Absätzen näher festgelegt ist.

(2) Wenn es sich um öffentliche oder um private Gewässer handelt, denen bereits Trink- oder Brauchwasser entnommen wird, oder um Wasser, für das erstmalig ein Nutzungsantrag gestellt worden ist, so kann die Bannzone in drei Bereiche aufgeteilt werden, und zwar:

a) Der eigentliche Entnahmebereich, nachfolgend A-Zone genannt:

Diese Zone umfaßt den unmittelbaren Bereich der Wasserentnahmestelle; durch deren Unterschutzstellung soll einer unmittelbaren Verunreinigung sowie der Beschädigung der Fassungsbauten vorgebeugt werden; die Zone wird unter Berücksichtigung der hydrogeologischen Merkmale der Böden, der Fassungsart und der Fördermenge abgegrenzt.

b) Die engere Bannzone, nachfolgend B-Zone genannt:

Diese Zone umfaßt im allgemeinen den Bereich, der die A-Zone umgibt; durch deren Unterschutzstellung soll gegen die Verschmutzung biologischer und bakteriologischer Art sowie durch chemische Schadstoffe, die im Boden leicht abgebaut werden, vorgebeugt werden. Die Ausdehnung dieser Zone hängt grundsätzlich von der Art des Grundwassers - frei oder arthesisch - ab, von der Ausdehnung des Wassereinzugsgebietes der Wasserentnahmestelle, von der Durchlässigkeit der Bodenschichten und der wasserführenden Schicht und besonders von der Fließgeschwindigkeit des Wassers im Untergrund. In der Regel wird ein solcher Abstand zur Sicherheit vorgesehen, daß die Fließgeschwindigkeit des Wassers im durchlässigen Untergrund 50 Tage erreicht, damit eine ausreichende natürliche Reinigung gewährleistet ist, bevor es zur Wasserentnahmestelle gelangt.

c) Die äußere Bannzone, nachfolgend C-Zone genannt:

Die Zone erstreckt sich im allgemeinen über die B-Zone hinaus; durch deren Unterschutzstellung soll gegen die Verschmutzung durch schwer veränderbare toxische oder potentiell toxische Schadstoffe vorgebeugt werden, die im Boden nicht leicht abgebaut werden und somit das Wasser auf lange Zeit gefährden, wenn sie durch Oberflächenwasser und Grundwasser nicht ausreichend verdünnt oder in diesem verteilt werden. Die Ausdehnung dieser Zone hängt wesentlich vom Vorhandensein und von der Verbreitung undurchlässiger Schutzschichten ab sowie von der Beschaffenheit des Einzugsgebietes und von der Fähigkeit des Grundwassers, Schadstoffe zu verdünnen und zu verteilen. Bei in geringer Tiefe gelegenen Grundwasserschichten geringer Ausdehnung und Ergiebigkeit kann die Zone die Grenzen des Einzugsgebietes erreichen.

(3) Unter toxischen oder potentiell toxischen Stoffen im Sinne dieser Verordnung versteht man besonders schädliche Substanzen, und zwar: toxische Metalle und Nichtmetalle, Arsen, Cadmium, Chrom, Quecksilber, Nickel, Blei, Kupfer, Selen, Zink, Phenole, Mineralöle, aromatische organische Lösungsmittel, stickstoffhaltige organische Lösungsmittel, chlorhaltige Lösungsmittel, chlorhaltige Pestizide, phosphorhaltige Pestizide. 1/bis)

(4) Wenn es sich um öffentliche oder private Gewässer handelt, die möglicherweise auf Grund der zukünftigen Entwicklung der menschlichen Gemeinschaften für die Versorgung mit Trink- oder mit Brauchwasser bestimmt werden, so wird eine einzige Bannzone, nachfolgend U-Zone genannt, festgelegt. Durch die Unterschutzstellung dieser Zone soll einer möglichen Veränderung des Wassers vorgebeugt werden; die Zone kann umfassen:

- Flächen, in denen freie Grundwasserschichten bestehen, die sich sowohl mengenmäßig als auch von ihrer Güte her zur Versorgung mit Trink- und Brauchwasser eignen und die durchlässigen Randgebiete dieser Grundwasserschichten, insofern sie diese mit ihren unterirdischen Abflüssen speisen, als auch die Flächen, die für künstliche Anreicherung der genannten Grundwasserschichten geeignet sind,

- Flächen, die aus Karbonatgesteinen hydrogeologischen Ursprungs bestehen, deren Grund und Sickerwasser für die Trinkwassergewinnung von Bedeutung ist,

- die Ufergebiete von Wasserläufen oder von natürlichen oder künstlichen Seen, die unmittelbar der Trinkwasserversorgung dienen können,

- grundwasserreiche durchlässige Flächen im Einzugsgebiet von Quellen, die für die Trinkwasserversorgung von Bedeutung sind.

(5) Die einzelnen Bannzonen A, B, C und U im Sinne der vorhergehenden Absätze unterliegen jeweils unterschiedlichen Schutzmaßnahmen in Übereinstimmung mit den allgemeinen Bestimmungen, die in den folgenden Absätzen festgelegt werden. Die Vorschriften und die spezifischen Maßnahmen sind von Fall zu Fall im Dekret festgelegt, mit dem die Bannzonen errichtet werden; in diesem Dekret sind auch die Vorschriften über die Vorgangsweise sowie die Termine festgelegt.

(6) In der A-Zone ist es ausdrücklich verboten, Abwässer (auch geklärte) einzuleiten, sowie Ansiedlungen beliebiger Art im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) des Landesgesetzes zu errichten. Weiters sind alle Handlungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a), b), und c) des Landesgesetzes verboten; das gilt auch für das Überqueren mit Anlagen und Leitungen, die nicht zur Quellfassung gehören. Besteht Gefahr, daß die Quellfassung von Menschen oder von Tieren beschädigt oder verschmutzt wird, so muß der Zutritt durch Einfriedung und Schließung der Zugänge sowie durch entsprechende Beschilderung unterbunden werden. Weiters müssen folgende allgemeine Vorschriften beachtet werden:

a) eine natürliche oder künstliche, undurchlässige Abdeckung der Zone muß gewährleistet sein, und das Oberflächenwasser muß ohne Behinderung abfließen können, damit sich in der Zone keine Pfützen bilden und kein Sickerwasser in die genutzte Grundwasserschicht eindringen kann;

b) die Fassungsanlage muß so gebaut und dann auch gewartet werden, daß die Trinkbarkeit des Wassers im Laufe der Zeit nicht beeinträchtigt wird, daß Messungen der Schüttungsmenge und des Wasserbestandes - und bei Tiefbrunnen auch Pumpversuche - möglich sind und eventuell Geräte und Instrumente zur Gewährleistung der Trinkbarkeit des Wassers eingesetzt werden können;

c) die Zone muß vor starker Erosion, vor Muren und Überschwemmungen geschützt werden.

(7) Im Dekret, mit dem die Bannzonen B, C und U errichtet werden, können Anlagen und Handlungen, wie unten angeführt, verboten oder besonderen Vorschriften und Kontrollen unterstellt werden, sofern sie mögliche Ursachen der Wasserverschmutzung darstellen:


a) Wohnbauten und Produktionsbetriebe beliebiger Art,

b) Ableitungen auch geklärter Abwässer in Oberflächengewässer, auf den Boden und in den Untergrund,

c) Mülldeponien und Behandlungsanlagen für feste oder schlammige Abfallstoffe,

d) Behälter und Depots für verunreinigende Stoffe beliebiger Art, samt den dazugehörigen Zu- und Ableitungen,

e) Kläranlagen und Kanalisationen,

f) Tankstellen und Umladestellen für Brennstoffe oder für andere verunreinigende Flüssigkeiten,

g) Stallungen und Tierzuchtbetriebe und entsprechende Dunglegen,

h) Düngen des Bodens und Benutzen desselben als Weidefläche,

i) Verwenden von Pestiziden und ähnlichen Mitteln,

l) Friedhöfe; das Vergraben von Tierkadavern,

m) Bergbautätigkeit, Aushubarbeiten im allgemeinen und Arbeiten, die Sprengungen erfordern,

n) die Kulturänderungen,

o) Parkplätze und Straßen,

p) Transport von verunreinigenden Stoffen.

(8) Die Abgrenzung der Schutzzonen im Sinne der vorhergehenden Absätze muß auf Grund folgender Unterlagen erfolgen:

a) hydrogeologischer Bericht, mit einem Übersichtsplan im Maßstab nicht unter 1:25.000 und mit Lageplänen und Schnitten in geeignetem Maßstab; der Bericht ist auf Grund der Erhebungen auszuarbeiten; aus ihm müssen ersichtlich sein die hydrogeologischen Merkmale der Schutzzone sowie die hydrogeologischen Konstanten zur Bestimmung derselben unter Berücksichtigung der möglichen Verunreinigungsfaktoren. Was neue Tiefbrunnen angeht, so müssen dem technischen Bericht auch Zeichnungen über die Ergebnisse der Pumpversuche beigelegt werden. Was bestehende Tiefbrunnen angeht, so sind nach Möglichkeit ein Bericht über die Ergebnisse der Pumpversuche und Zeichnungen über die rekonstruierten Schichtfolgen auf Grund der zur Verfügung stehenden Daten beizulegen;

b) technischer Bericht mit Angabe der Auflagen und den technischen und wirtschaftlichen Daten, wie sie für die Abgrenzung der Fläche und für die Entschädigungen und/oder Enteignungen, wie im Artikel 3 Absätze 2 und 3 des Landesgesetzes vorgesehen, notwendig sind; weiters muß, was die Zonen A und B angeht, ein Lageplan im Maßstab nicht unter 1:2.880 beigelegt werden;

c) Ergebnisse der chemischen und bakteriologischen Analysen;

d) Angaben über die voraussichtlich zu nützende oder die bereits genützte Wassermenge und gegebenenfalls den Plan der Fassungsanlage.

(9) Die Ausarbeitung der Beilagen nach den Buchstaben a) und b) geht zu Lasten des Landesamtes zum Schutze des Naturhaushaltes. Die Beilage gemäß Buchstabe c) wird auf Anfrage des Amtes zum Schutze des Naturhaushaltes von den zuständigen Landeslaboratorien im Sinne von Artikel 20 des Landesgesetzes bereitgestellt. Die Beilage gemäß Buchstabe d) wird auf Anfrage des Amtes zum Schutze des Naturhaushaltes von demjenigen, welcher die Wasserfassung vornimmt, bereitgestellt. Das Amt zum Schutze des Naturhaushaltes kann ergänzende Unterlagen oder neue Pläne der bestehenden Fassungsanlagen anfordern oder auch die von neuen Nutzungsanträgen; dies in den Fällen, in denen auf Grund der in diesem Artikel enthaltenen allgemeinen Bestimmungen eine wesentliche Änderung dieser Anlagen notwendig ist.

(10) Bei der Erarbeitung der Vorschläge über die Errichtung der Bannzonen nach den vorhergehenden Absätzen, die dem II. Fachunterausschuß und nachher dem Landesausschuß zu unterbreiten sind, ist das Gutachten des Landesamtes für Wasserwirtschaft einzuholen.

3. (Kriterien für die Zulässigkeit der Einleitung von Abwässern nach Artikel 5 des Landesgesetzes)

(1) Für die Anwendung des Landesgesetzes und dieser Verordnung sind als häusliche Abwässer folgende anzusehen: Abwässer aus Wohnhäusern und den dazugehörigen Einrichtungen, die vorwiegend menschlichen Ursprungs sind und aus Tätigkeiten im Haushalt stammen sowie aus Produktionsbetrieben, die ausschließlich Abwasserableitungen haben, die jenen für häusliche Abwässer gleichgestellt werden können.

a) Dienstleitungsbetriebe für die Körperpflege des Menschen,

b) Hydrothermale und "Trinkkur"-Betriebe,

c) Wäschereien mit einer Gesamtkapazität von höchstens 50 Kilogramm Naßwäsche pro Waschvorgang, wobei bei den Trockenreinigungsmaschinen keine lösungsmittelhaltigen Abwässer abgeleitet werden dürfen,

d) Krankenhäuser, Heilanstalten, Pflegeheime, Ambulatorien von Ärzten, Tierärzten, Zahnärzten oder ähnliches, soweit kein Forschungs- oder Analysenlabor dazugehört oder die Laborabfälle, mit Ausnahme der reinen Waschwässer für Laborgeräte, gemäß den geltenden Bestimmungen über die Abfallentsorgung beseitigt werden,

e) Handwerksbetriebe für die Produktion von Süßwaren, Speiseeis, Backwaren, Brot und frischen Lebensmitteln, die nicht mehr als 1.500 Kubikmeter Abwasser im Jahr erzeugen,

f) Metzgereien ohne Schlachtraum, die nicht mehr als 1.000 Kubikmeter Abwasser im Jahr erzeugen,

g) landwirtschaftliche Betriebe, deren Tätigkeit ausschließlich in der Bodenbewirtschaftung oder in der Forstwirtschaft besteht,

h) Tierhaltungsbetriebe, welche mindestens ein Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche in Form von Wiesen und Ackerfutterflächen je vier Großvieheinheiten (GVE) für diese Tätigkeit zur Verfügung haben; vorausgeschickt, es besteht ein funktioneller Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des Bodens,

i) Betriebe für die Verarbeitung und Veredelung von landwirtschaftlichen Produkten, die jährlich nicht mehr als 1.000 Kubikmeter Abwasser erzeugen,

j) Fischzuchtbetriebe mit Wasserableitung, die eine Fischdichte von weniger als 1 Kilogramm pro Quadratmeter Wasserfläche aufweisen bzw. eine Wassermenge von 50 oder weniger Sekundenliter benützen.

(2) Für die Anwendung des Landesgesetzes und dieser Verordnung sind als gewerbliche Abwässer solche Abwässer anzusehen, die aus Anlagen für gewerbliche und industrielle Tätigkeiten stammen, nachfolgend Produktionsbetriebe benannt, soweit es sich nicht um häusliches Abwasser und nicht verunreinigtes Niederschlagswasser handelt.

(3) Wenn innerhalb von Produktionsbetrieben, Abwässer aus Hygieneanlagen, Waschanlagen, Küchen u.ä. anfallen, unterliegen diese nur dann der Regelung für häusliche Abwässer, wenn sie von Abwässern, die bei der Produktionstätigkeit anfallen, getrennt sind.

(4) Die Ableitungen von Niederschlagswasser aus Ansiedlungen jeglicher Art fallen unter die Bestimmungen für häusliche Abwässer, es sei denn, das Wasser kommt mit verunreinigenden Substanzen aus Produktionsbetrieben in Berührung (in diesem Falle gelten sie als gewerbliche Abwässer), die im Zusammenhang mit der Produktionstätigkeit stehen.

(5) Die Ableitungen aus öffentlichen Kanalisationen unterliegen den Vorschriften und Grenzwerten, welche vom Landesgesetz und von der vorliegenden Verordnung für die häuslichen Abwässer festgelegt sind, auch wenn in diese gewerbliche Abwässer eingeleitet werden oder voraussichtlich eingeleitet werden sollen; für diese letzteren werden von Fall zu Fall die vom Landesgesetz und von dieser Verordnung vorgesehenen Bestimmungen für die Einleitung in die Kanalisation angewandt.

(6) Für die Einleitung von Abwässern in Kanalisationen , die ausschließlich für die Ableitung von Oberflächenwasser in Form von Niederschlagswasser, Anwässerungswasser und ähnlichen bestimmt sind, werden die Bestimmungen angewandt, die vom Landesgesetz und von dieser Verordnung für die Einleitung von Abwasser in ein Oberflächengewässer vorgesehen sind.

(7) Alle Ab- und Einleitungen von Abwässern werden je nach ihrer Art geregelt - je nachdem, ob es sich um häusliche Abwässer, gewerbliche Abwässer oder um öffentiche Kanalisationen handelt und je nach ihrem Bestimmungsort in den Boden, in die Kanalisation oder in Oberflächengewässer.

(8) Diese Verordnung wird auch auf gelegentliche Abwasserableitungen angewandt, die nicht über Kanalisationen mit dauerndem und direktem Anschluß an die Fläche, auf der die zu entsorgenden Gebäude oder Anlagen stehen, erfolgen. 1/ter)

4. (Grundsätze für die Zulässigkeit der Ableitung von häuslichen und gewerblichen Abwässern auf oder in den Boden nach Artikel 5 des Landesgesetzes)

(1) Es können nur solche Abwässer auf den Boden und in den Boden (in die oberen Schichten des Bodens) eingeleitet werden, die auf Grund ihrer Beschaffenheit durch die natürliche Selbstreinigung des Bodens abgebaut werden, d.h. häusliche und gewerbliche Abwässer, die den häuslichen qualitativ ähnlich sind. Dies ist außerdem nur zulässig, wenn gleichzeitig

a) nicht die Voraussetzungen für den Anschluß an eine öffentliche Kanalisation nach Artikel 5 des Landesgesetzes gegeben sind,

b) der Schutz des Bodens, der Landschaft, des Oberflächenwassers, des Grundwassers und der umliegenden Vegetation gewährleistet ist, die Abwasserableitung die öffentliche Gesundheit nicht gefährdet und keine Gerüche, Aerosole u.ä. verbreitet.

(2) Wenn es sich um häusliche Abwässer handelt, die in ihrem Umfang weniger als 50 Einwohnergleichwerten (EGW) entsprechen, muß der Abwasserbeseitigung in den Boden, die je nach der Gegebenheit durch Untergrundverrieselung oder Sickergruben erfolgt, eine entsprechende Vorklärung vorausgehen, so daß der Gehalt an absetzbaren Stoffen reduziert wird. Die Bauart der Anlagen und das Beseitigungsverfahren müssen den Vorschriften entsprechen, die in der Beilage 2 zu dieser Verordnung enthalten sind.

(3) Für häusliche Abwässer größerer Menge und für gewerbliche Abwässer können, bei der Erteilung der Ermächtigung, außer der Vorklärung nach dem vorhergehenden Absatz, weitere Behandlungen und Vorkehrungen vorgeschrieben werden, um die Beachtung der vorher aufgezeigten allgemeinen Bedingungen des Umweltschutzes zu gewährleisten.

(4) Ein Ableiten des Niederschlagswassers aus Ansiedlungen beliebiger Art auf den Boden oder in den Boden kann ohne Vorbehandlung zugelassen werden, wenn

- der Boden vom geologischen Standpunkt aus für das vorgesehene Abwasserbeseitigungsverfahren eine geeignete Beschaffenheit aufweist;

- bei Produktionsbetrieben das Niederschlagswasser nicht mit verunreinigenden Substanzen im Zusammenhang mit der Ausübung der Produktionstätigkeit in Kontakt kommen kann.

(5) Die Ableitung des Abwassers auf landwirtschaftlich genutzte Flächen ist nur dann erlaubt, wenn das Abwasser für die landwirtschaftliche Produktion unmittelbar nützliche Substanzen liefert und keine schwer abbaubaren Stoffe enthält. Es ist ausdrücklich verboten, Abwässer, die krankheitserregende Mikroorganismen enthalten, in landwirtschaftlichen Kulturen zur Erzeugung von Produkten, die für den Menschen auch in rohem Zustand genießbar sind, zu verwenden. Auf die landwirtschaftlich genutzen Flächen dürfen nicht größere Mengen von Abwässer ausgebracht werden, als es die jeweilige landwirtschaftliche Nutzung erlaubt.

5. (Grundsätze für die Zulässigkeit der Einleitung von Abwässern in den Untergrund nach Artikel 5 des Landesgesetzes)

(1) Die Einleitung von Abwässern in tiefere Bodenschichten ist als Mittel der Beseitigung von gewerblichen Abwässern besonderer Natur, die schwierig zu behandeln sind, nur dann zulässig, wenn erwiesenermaßen keine andere technisch vertretbare Lösung vorhanden ist. Überdies muß ordnungsgemäß nachgewiesen werden,

a) daß es sich um Erdschichten handelt, die von der Oberfläche und von Becken, in denen Süßwasser und/oder andere nützliche Rohstoffe enthalten sind, vollkommen getrennt und somit geeignet sind, die Abwässer aufzunehmen,

b) daß die Erdschichten sich in einem Gebiet befinden, das tektonisch und seismisch nicht gefährdet ist,

c) daß alle Studien und Untersuchungen durchgeführt worden sind, die zur Gewährleistung der ökologischen Sicherheit im weitesten Sinn erforderlich sind,

d) daß bei der Ausführung die Anlagen nach dem letzten Stand der Technik errichtet werden und

e) daß während des Betriebes eine angemessene und dauernde Kontrolle über die Einleitung und ihre Auswirkungen gewährleistet ist.

6. (Grundsätze für die Zulässigkeit der Einleitung von gewerblichen Abwässern in die Kanalisation nach Artikel 5 des Landesgesetzes)

(1) Gewerbliche Abwässer dürfen nicht in eine öffentliche Kanalisation eingeleitet werden, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:

a) die Eigenschaften der Abwässer sind mit der Kanalisation und/oder der zentralen Kläranlage unvereinbar;

b) die Aufnahmefähigkeit der Kanalisation oder der Kläranlage ist, bezogen auf die Menge der Abwässer, unzureichend. In diesem Falle können die Abwässer nur dann eingeleitet werden, wenn der Verantwortliche die Kosten für den Ausbau des Kanalisationsnetzes, der Kläranlage oder ihrer Teile, die nicht ausreichend bemessen sind, übernimmt;

c) die Einleitung der auch vorgereinigten Abwässer bei Nichtvorhandensein einer entsprechend bemessenen Kläranlage den Vergeuter auf besondere und vom Standpunkt der Hygiene und des Umweltschutzes aus gesehen unannehmbare Weise beeinträchtigen würde.

(2) In den zulässigen Fällen unterliegt die Einleitung in die Kanalisation immer der Beachtung der Grenzwerte und Vorschriften, die von der Körperschaft, welche die Kanalisation und die Kläranlage betreibt, bestimmt und/oder die in der Ermächtigungsurkunde für die Ableitung festgelegt sind, damit die Ableitung mit der Kanalisation und der Kläranlage vereinbar ist.

(3) Das im Trennsystem abgeleitete Niederschlagswasser, das mit verunreinigenden Substanzen im Zusammenhang mit einer Produktionstätigkeit nicht in Berührung kommt, kann ohne Vorklärung unmittelbar in eine eigens dafür vorgesehene Niederschlags- oder Mischkanalisation eingeleitet werden.

(4) Wenn bei der Einreichung des Gesuches um Ermächtigung für dre Einleitung in die Kanalisation die entsprechende Kläranlage noch nicht betriebsbereit ist, müssen alle neuen gewerblichen Abwässer, bevor sie in die Kanalisation eingeleitet werden, den Grenzwerten für die Einleitbarkeit nach Tabelle B entsprechen; dies gilt mit Ausnahme folgender Parameter: Temperatur, Farbe, gesamte Schwebstoffe, BSB, CSB, Phosphor, Ammoniak, MBAS, tierische und pflanzliche Öle und Fette. Für diese Parameter können, auf Anfrage des Betroffenen, bei Erteilung der Ermächtigung höhere Werte als die in der Tabelle B angegebenen zugelassen werden; Voraussetzung dafür ist jedoch, daß nicht die Gefahr besteht, daß dadurch der Vorfluter auf besondere und vom Standpunkt der Hygiene und des Umweltschutzes unannehmbare Weise beeinträchtig wird.

7. (Grundsätze für die Zulässigkeit bei der Ableitung von häuslichen Abwässern in die Kanalisation nach Artikel 5 des Landesgesetzes)

(1) Die Einleitung von häuslichen Abwässern in die Kanalisation ist immer zulässig, vorausgesetzt, daß die Aufnahmefähigkeit der Kanalisation oder der Kläranlage gegeben ist. Zu diesem Zwecke ist das Niederschlagswasser in der Regel nur durch die eigens dafür vorgesehene Niederschlags- oder Mischkanalisation abzuleiten.

(2) In der Regel können häusliche Abwässer ohne Vorklärung in die Kanalisation eingeleitet werden, mit Ausnahme jener Abwässer, die wegen ihrer besonderen Natur oder Herkunft gefährliche Substanzen enthalten können; diese müssen vor der Einleitung in die Kanalisation beseitigt werden. Abwässer dieser Art sind zum Beispiel solche aus Spitälern, Heilanstalten, Ambulatorien oder im allgemeinen aus Gebäuden, in denen krankheitserregende Mikroorganismen vorhanden sein können; für diese Abwässer kann eine entsprechende Desinfektion vor der Einleitung in die Kanalisation vorgeschrieben werden.

(3) Wenn keine zentrale Kläranlage besteht, können außerdem bei der Ermächtigung zur Einleitung besondere Anlagen zur Vorklärung der Abwässer vorgeschrieben werden, wenn festgestellt wird, daß durch die Einleitung neuer Abwässer der Vorfluter, in den die Kanalisation mündet, auf besondere und vom Standpunkt der Hygiene und des Umweltschutzes aus gesehen unannehmbare Weise beeinträchtigt würde.

8. (Grundsätze für die Zulässigkeit der Ableitung von gewerblichen Abwässern in Oberflächengewässer nach Artikel 5 des Landesgesetzes)

(1) Bei allen neuen Ableitungen von gewerblichen Abwässern, wie auch von Niederschlagswasser, das durch den Kontakt mit Substanzen im Zusammenhang mit einer Produktionstätigkeit verunreinigt ist, in ein Oberflächengewässer, müssen die Grenzwerte für die Einleitbarkeit nach der beiliegenden Tabelle A eingehalten werden.

(2) Wenn durch die Abwasserableitung - auch nach einer Klärung - die Gefahr besteht, daß der Vorfluter auf besondere und vom Standpunkt der Hygiene und des Umweltschutzes aus gesehen unannehmbare Weise beeinträchtigt würde, können bei Erteilung der Ermächtigung weitergehende Reinigungsstufen vorgeschrieben werden, damit die Konzentration bestimmter Schadstoffe auch unter die in der Tabelle A festgelegten Grenzwerte gesenkt wird; wenn dies nicht möglich sein sollte, darf die Abwasserableitung nicht genehmigt werden.


Yüklə 163,5 Kb.

Dostları ilə paylaş:
  1   2   3   4   5




Verilənlər bazası müəlliflik hüququ ilə müdafiə olunur ©genderi.org 2024
rəhbərliyinə müraciət

    Ana səhifə