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#66677


STATUT DES INTERNATIONALEN STRAFGERICHTSHOFS 

FÜR DAS EHEMALIGE JUGOSLAWIEN 

 

(verabschiedet am 25. Mai 1993 durch Resolution 827 des Sicherheitsrats (Text in S/25704)) 



(geändert am 13. Mai 1998 durch Resolution 1166 des Sicherheitsrats) 

(geändert am 30. November 2000 durch Resolution 1329 des Sicherheitsrats) 

 

 

Der vom Sicherheitsrat kraft Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen errichtete Internationale 



Strafgerichtshof zur Verfolgung der Verantwortlichen für die seit 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen 

Jugoslawien begangenen schweren Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht (im folgenden als "der 

Gerichtshof" beziehungsweise "der Internationale Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien" 

bezeichnet) nimmt seine Aufgaben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Statuts wahr. 

 

Artikel 1 

Zuständigkeit des Gerichtshofs 

 

Der Gerichtshof ist befugt, Personen, die für die seit 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien 



begangenen schweren Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht verantwortlich sind, nach den 

Bestimmungen dieses Statuts strafrechtlich zu verfolgen. 

 

Artikel 2 

Schwere Verletzungen der Genfer Abkommen von 1949 

 

Der Gerichtshof ist befugt, Personen strafrechtlich zu verfolgen, die schwere Verletzungen der Genfer 



Abkommen vom 12. August 1949 begehen oder anordnen, nämlich die folgenden Handlungen gegen die 

nach den Bestimmungen des jeweiligen Genfer Abkommens geschützten Personen oder Güter: 

 

a) vorsätzliche Tötung; 



b)  Folterung oder unmenschliche Behandlung einschließlich biologischer Versuche; 

c) vorsätzliche Verursachung großer Leiden oder schwere Beeinträchtigung der körperlichen 

Unversehrtheit oder der Gesundheit; 

d) Zerstörung und Aneignung von Eigentum, die durch militärische Erfordernisse nicht gerechtfertigt 

sind und in großem Ausmaß rechtswidrig und willkürlich vorgenommen werden; 

e) Nötigung eines Kriegsgefangenen oder einer Zivilperson zum Dienst in den Streitkräften einer 

feindlichen Macht; 

f) vorsätzlicher Entzug des Rechts eines Kriegsgefangenen oder einer Zivilperson auf ein faires und 

ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren; 

g) rechtswidrige Verschleppung oder Verschickung oder rechtswidrige Gefangenhaltung einer 

Zivilperson; 

h) Geiselnahme von Zivilpersonen. 

 

Artikel 3 

Verstöße gegen die Gesetze oder Gebräuche des Krieges 

 

Der Gerichtshof ist befugt, Personen strafrechtlich zu verfolgen, die gegen die Gesetze oder Gebräuche des 



Krieges verstoßen. Hierzu gehören, ohne Anspruch auf Vollständigkeit, die folgenden Verstöße: 

 

a) der Einsatz von Giftwaffen oder anderen Waffen, die so ausgelegt sind, dass sie unnötige Leiden 



verursachen; 

b) die willkürliche Zerstörung von Städten und Dörfern oder durch militärische Erfordernisse nicht 

gerechtfertigte Verwüstung; 

c) der Angriff auf unverteidigte Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude oder deren 

Beschiessung/Bombardierung, mit welchen Mitteln auch immer; 

d) die Inbesitznahme, Zerstörung oder vorsätzliche Beschädigung von Einrichtungen, die der Religion, 

der Wohltätigkeit und der Erziehung, den Künsten und den Wissenschaften gewidmet sind, von 

geschichtlichen Denkmälern und von Werken der Kunst und der Wissenschaft

e) die Plünderung öffentlichen oder privaten Eigentums. 



Artikel 4 

Völkermord 

 

1. Der Gerichtshof ist befugt, Personen strafrechtlich zu verfolgen, die Völkermord im Sinne des Absatzes 2 



oder eine der anderen in Absatz 3 aufgeführten Handlungen begehen. 

 

2. Völkermord ist jede der folgenden Handlungen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale, 



ethnische, rassische oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören: 

 

a) Tötung von Mitgliedern der Gruppe; 



b) Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe; 

c) vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingungen für die Gruppe, die geeignet sind, ihre körperliche 

Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen; 

d) Verhängung von Maßnahmen, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb der Gruppe gerichtet 

sind; 

e) gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe. 



 

3. Die folgenden Handlungen sind zu bestrafen: 

 

a) Völkermord; 



b) Verschwörung zur Begehung von Völkermord; 

c) unmittelbare und öffentliche Anreizung zur Begehung von Völkermord; 

d) Versuch, Völkermord zu begehen; 

e) Teilnahme am Völkermord. 

 

Artikel 5 

Verbrechen gegen die Menschlichkeit 

 

Der Gerichtshof ist befugt, Personen strafrechtlich zu verfolgen, die für folgende Verbrechen verantwortlich 



sind, wenn diese in einem, ob internationalen oder internen, bewaffneten Konflikt begangen werden und 

gegen die Zivilbevölkerung gerichtet sind: 

 

a) Mord; 



b) Ausrottung; 

c) Versklavung; 

d) Deportierung; 

e) Freiheitsentziehung; 

f)  Folter; 

g) Vergewaltigung; 

h) Verfolgung aus politischen, rassischen und religiösen Gründen; 

i) andere unmenschliche Handlungen. 

 

Artikel 6 

Persönliche Zuständigkeit 

 

Der Gerichtshof hat Gerichtsbarkeit über natürliche Personen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses 



Statuts. 

 

Artikel 7 



Individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit 

 

1. Wer ein in den Artikeln 2 bis 5 dieses Statuts genanntes Verbrechen geplant, angeordnet, begangen oder 



dazu angestiftet hat oder auf andere Weise zur Planung, Vorbereitung oder Ausführung des Verbrechens 

Beihilfe geleistet hat, ist für das Verbrechen individuell verantwortlich. 

 

2. Die amtliche Stellung eines Beschuldigten, ob als Staats- oder Regierungschef oder als verantwortlicher 



Amtsträger der Regierung, enthebt den Betreffenden nicht der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und führt 

auch nicht zur Strafmilderung. 

3. Die Tatsache, dass eine der in den Artikeln 2 bis 5 dieses Statuts genannten Handlungen von einem 

Untergebenen begangen wurde, enthebt dessen Vorgesetzten nicht der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, 

sofern er wußte oder hätte wissen müssen, dass der Untergebene im Begriff war, eine solche Handlung zu 



begehen oder eine solche begangen hatte und der Vorgesetzte nicht die erforderlichen und angemessenen 

Maßnahmen ergriffen hat, um die Handlung zu verhindern oder die Täter zu bestrafen. 

 

4. Die Tatsache, dass ein Angeklagter auf Anordnung einer Regierung oder eines Vorgesetzten gehandelt 



hat, enthebt den Betreffenden nicht der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, sie kann jedoch strafmildernd 

berücksichtigt werden, wenn dies nach Feststellung des Gerichtshofs aus Billigkeitserwägungen geboten ist. 

 

Artikel 8 

Räumliche und zeitliche Zuständigkeit 

 

Die räumliche Zuständigkeit des Gerichtshofs erstreckt sich auf das Hoheitsgebiet der ehemaligen 



Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien und schließt ihr Landgebiet, ihren Luftraum und ihre 

Hoheitsgewässer ein. Die zeitliche Zuständigkeit des Gerichtshofs erstreckt sich auf einen Zeitraum, der am 

1. Januar 1991 beginnt. 

 

Artikel 9 



Konkurrierende Zuständigkeit 

 

1. Der Gerichtshof und die einzelstaatlichen Gerichte haben konkurrierende Zuständigkeit für die 



strafrechtliche Verfolgung von Personen, die seit dem 1. Januar 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen 

Jugoslawien schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht begangen haben. 

 

2. Der Gerichtshof hat Vorrang vor den einzelstaatlichen Gerichten. In jedem Stadium des Verfahrens kann 



der Gerichtshof die einzelstaatlichen Gerichte förmlich ersuchen, ihre Zuständigkeit in einem Verfahren im 

Einklang mit diesem Statut sowie mit der Verfahrensordnung und den Beweisregeln des Gerichtshof an den 

Gerichtshof abzutreten. 

 

Artikel 10 



Ne bis in idem 

 

1. Niemand darf wegen Handlungen, die nach diesem Statut schwere Verstöße gegen das humanitäre 



Völkerrecht darstellen, vor ein einzelstaatliches Gericht gestellt werden, wenn er wegen derselben 

Handlungen bereits von dem Gerichtshof verfolgt wurde. 

 

2. Eine Person, die wegen Handlungen, die schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht darstellen, 



vor ein einzelstaatliches Gericht gestellt wurde, darf später von dem Gerichtshof nur dann belangt werden,  

 

a) wenn die Handlung, derentwegen sie vor Gericht gestellt wurde, als ein gewöhnliches Verbrechen 



gewertet wurde; oder 

b) wenn das einzelstaatliche Gerichtsverfahren nicht unparteilich und unabhängig war, wenn es darauf 

ausgerichtet war, den Angeklagten vor internationaler strafrechtlicher Verantwortlichkeit zu 

schützen, oder wenn der Fall nicht mit der gebotenen Sorgfalt verfolgt wurde. 

 

3. Bei der Bemessung der Strafe, die gegen eine eines Verbrechens nach diesem Statut für schuldig 



befundene Person verhängt werden soll, berücksichtigt der Gerichtshof, inwieweit diese Person bereits eine 

von einem einzelstaatlichen Gericht wegen derselben Handlung verhängte Strafe verbüßt hat. 

 

Artikel 11 

Organisation des Gerichtshofs 

 

Der Gerichtshof setzt sich aus den folgenden Organen zusammen: 



 

a) den Kammern, und zwar drei Strafkammern und einer Berufungskammer; 

b) dem Leiter der Anklagebehörde ("Ankläger") und 

c) einer Kanzlei, die für die Kammern und den Ankläger Hilfsdienste leistet. 



 


Artikel 12 

Zusammensetzung der Kammern 

 

1. Die Kammern setzen sich aus sechzehn ständigen unabhängigen Richtern, von denen nicht mehr als 



einer Angehöriger desselben Staates sein darf, sowie zu jedem Zeitpunkt höchstens neun im Einklang mit 

Artikel 13 ter Absatz 2 ernannten unabhängigen Ad-litem-Richtern zusammen, von denen nicht mehr als 

einer Angehöriger desselben Staates sein darf. 

 

2. Jede Strafkammer setzt sich aus drei ständigen Richtern sowie zu jedem Zeitpunkt höchstens sechs Ad-



litem-Richtern zusammen. Jede Strafkammer, der Ad-litem-Richter zugeteilt werden, kann in Sektionen aus 

jeweils drei Richtern unterteilt werden, die sowohl ständige als auch Ad-litem-Richter umfassen. Die 

Sektionen einer Strafkammer haben die gleichen Befugnisse und Verantwortlichkeiten wie eine Strafkammer 

nach dem Statut und fällen ihre Urteile im Einklang mit denselben Regeln. 

 

3. Sieben der ständigen Richter sind Mitglieder der Berufungskammer. Die Berufungskammer setzt sich für 



jede Berufung aus fünf ihrer Mitglieder zusammen. 

 

Artikel 13 



Voraussetzungen für das Richteramt 

 

Die ständigen und die Ad-litem-Richter müssen Personen von hohem sittlichem Ansehen sein, sich durch 



Unparteilichkeit und Integrität auszeichnen und die in ihrem Staat für die höchsten richterlichen Ämter 

erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Insgesamt ist bei der Zusammensetzung der Kammern und der 

Sektionen der Strafkammern der Erfahrung der Richter auf dem Gebiet des Strafrechts und des Völkerrechts, 

einschließlich des humanitären Völkerrechts und der Menschenrechte, gebührend Rechnung zu tragen. 

 

Artikel 13 bis 

Wahl der ständigen Richter 

 

1. Vierzehn der ständigen Richter des Gerichtshofs werden von der Generalversammlung auf Grund einer 



vom Sicherheitsrat vorgelegten Liste wie folgt gewählt: 

 

a) Der Generalsekretär fordert die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und die Nichtmitgliedstaaten 



mit ständigen Beobachtermissionen am Amtssitz der Vereinten Nationen auf, Richter für den 

Gerichtshof zu benennen; 

b) innerhalb von sechzig Tagen nach der Aufforderung durch den Generalsekretär kann jeder Staat bis 

zu zwei Kandidaten benennen, welche die in Artikel 13 genannten Voraussetzungen erfüllen, nicht 

dieselbe Staatsangehörigkeit haben und von denen keiner dieselbe Staatsangehörigkeit hat wie ein 

Richter, der ein Mitglied der Berufungskammer ist und der im Einklang mit Artikel 12 des Statuts des 

Internationalen Strafgerichtshofs zur Verfolgung der Personen, die für Völkermord und andere 

schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht im Hoheitsgebiet Ruandas zwischen dem 

1. Januar 1994 und dem 31. Dezember 1994 verantwortlich sind, sowie ruandischer 

Staatsangehöriger, die für während desselben Zeitraums im Hoheitsgebiet von Nachbarstaaten be-

gangenen Völkermord und andere derartige Verstöße verantwortlich sind (im Folgenden als "der 

Internationale Strafgerichtshof für Ruanda" bezeichnet) zu einem Richter des genannten Gerichtshofs 

gewählt oder ernannt wurde; 

c) der Generalsekretär leitet die eingegangenen Benennungen an den Sicherheitsrat weiter. Auf Grund 

der eingegangenen Benennungen stellt der Sicherheitsrat eine Liste von mindestens achtundzwanzig 

und höchstens zweiundvierzig Kandidaten auf, wobei die angemessene Vertretung der 

hauptsächlichen Rechtssysteme der Welt gebührend zu berücksichtigen ist; 

d) der Präsident des Sicherheitsrats übermittelt die Liste der Kandidaten an den Präsidenten der 

Generalversammlung. Auf Grund dieser Liste wählt die Generalversammlung vierzehn ständige 

Richter des Gerichtshofs. Diejenigen Kandidaten, welche die absolute Mehrheit der Stimmen der 

Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und der Nichtmitgliedstaaten mit ständigen 

Beobachtermissionen am Amtssitz der Vereinten Nationen erhalten, sind gewählt. Erhalten zwei 

Kandidaten mit derselben Staatsangehörigkeit die erforderliche Stimmenmehrheit, so gilt der 

Kandidat mit der höheren Stimmenzahl als gewählt. 

 

2. Wird in den Kammern ein Sitz unter den ständigen Richtern, die im Einklang mit diesem Artikel gewählt 



oder ernannt wurden, frei, ernennt der Generalsekretär nach Absprache mit dem Präsidenten des 


Sicherheitsrats und dem Präsidenten der Generalversammlung für die restliche Amtszeit eine Person, welche 

die Voraussetzungen nach Artikel 13 erfüllt. 

 

3. Die im Einklang mit diesem Artikel gewählten ständigen Richter werden für eine Amtszeit von vier 



Jahren gewählt. Ihr Dienstverhältnis entspricht dem der Richter des Internationalen Gerichtshofs. Wiederwahl 

ist zulässig. 

 

Artikel 13 ter 

Wahl und Ernennung der Ad-litem-Richter 

 

1. Die Ad-litem-Richter des Gerichtshofs werden von der Generalversammlung auf Grund einer vom 



Sicherheitsrat vorgelegten Liste wie folgt gewählt: 

 

a) Der Generalsekretär fordert die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und die Nichtmitgliedstaaten 



mit ständigen Beobachtermissionen am Amtssitz der Vereinten Nationen auf, Ad-litem-Richter für 

den Gerichtshof zu benennen; 

b) innerhalb von sechzig Tagen nach der Aufforderung durch den Generalsekretär kann jeder Staat bis 

zu vier Kandidaten benennen, welche die in Artikel 13 genannten Voraussetzungen erfüllen, wobei 

die Wichtigkeit einer fairen Vertretung weiblicher und männlicher Kandidaten zu berücksichtigen ist; 

c) der Generalsekretär leitet die eingegangenen Benennungen an den Sicherheitsrat weiter. Auf Grund 

der eingegangenen Benennungen stellt der Sicherheitsrat eine Liste von mindestens vierundfünfzig 

Kandidaten auf, unter gebührender Berücksichtigung der angemessenen Vertretung der 

hauptsächlichen Rechtssysteme der Welt und eingedenk der Wichtigkeit einer ausgewogenen 

geografischen Verteilung; 

d) der Präsident des Sicherheitsrats übermittelt die Liste der Kandidaten an den Präsidenten der 

Generalversammlung. Auf Grund dieser Liste wählt die Generalversammlung die siebenundzwanzig 

Ad-litem-Richter des Gerichtshofs. Diejenigen Kandidaten, welche die absolute Mehrheit der 

Stimmen der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und der Nichtmitgliedstaaten mit ständigen 

Beobachtermissionen am Amtssitz der Vereinten Nationen erhalten, sind gewählt; 

e) die Ad-litem-Richter werden für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist nicht 

zulässig. 

 

2. Während ihrer Amtszeit werden die Ad-litem-Richter vom Generalsekretär auf Ersuchen des Präsidenten 



des Gerichtshofs dazu ernannt, für einen Gesamtzeitraum von insgesamt weniger als drei Jahren in einem 

oder mehreren Verfahren in den Strafkammern tätig zu werden. Wenn der Präsident des Gerichtshofs um die 

Ernennung eines bestimmten Ad-litem-Richters ersucht, berücksichtigt er die in Artikel 13 festgelegten 

Kriterien betreffend die Zusammensetzung der Kammern und der Sektionen der Strafkammern, die 

Erwägungen in Ziffer 1 Buchstaben b und c sowie die Anzahl der Stimmen, die der Ad-litem-Richter in der 

Generalversammlung erhalten hat. 

 

Artikel 13 quater 

Status der Ad-litem-Richter 

 

1. Während des Zeitraums, in dem die Ad-litem-Richter für die Tätigkeit bei dem Gerichtshof ernannt 



werden, 

 

a) entspricht ihr Dienstverhältnis mutatis mutandis dem der ständigen Richter des Gerichtshofs; 



b) verfügen sie vorbehaltlich des Absatzes 2 über die gleichen Befugnisse wie die ständigen Richter des 

Gerichtshofs; 

c) genießen sie die Vorrechte und Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen eines Richters des 

Gerichtshofs. 

2. Während des Zeitraums, in dem die Ad-litem-Richter für die Tätigkeit bei dem Gerichtshof ernannt 

werden, 


 

a) können sie nicht zum Präsidenten des Gerichtshofs oder zum Vorsitzenden einer Strafkammer nach 

Artikel 14 gewählt werden und nicht an den Wahlen zu diesen Ämtern teilnehmen; 

b) sind sie nicht dazu ermächtigt, 




  i) die Verfahrensordnung und die Beweisregeln nach Artikel 15 anzunehmen. Sie 

werden jedoch vor deren Annahme konsultiert; 

 ii) eine Anklageschrift nach Artikel 19 zu prüfen; 

iii) mit dem Präsidenten im Zusammenhang mit der Zuteilung von Richtern nach Artikel 14 oder im 

Zusammenhang mit einer Begnadigung oder Strafumwandlung nach Artikel 28 Konsultationen 

zu führen; 

iv) in Vorverfahren zu entscheiden. 

 

Artikel 14 



Amtsträger und Mitglieder der Kammern 

 

1. Die ständigen Richter des Gerichtshofs wählen aus ihren eigenen Reihen einen Präsidenten. 



 

2. Der Präsident des Gerichtshofs ist Mitglied der Berufungskammer, in der er auch den Vorsitz führt. 

 

3. Nach Absprache mit den ständigen Richtern des Gerichtshofs teilt der Präsident vier der im Einklang mit 



Artikel 13 bis gewählten oder ernannten ständigen Richter der Berufungskammer und neun den 

Strafkammern zu. 

 

4. Zwei der im Einklang mit Artikel 12 des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda 



gewählten oder ernannten Richter werden von dem Präsidenten des genannten Gerichtshofs nach Absprache 

mit dem Präsidenten des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien zu Mitgliedern der 

Berufungskammer und zu ständigen Richtern des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige 

Jugoslawien ernannt. 

 

5. Nach Absprache mit den ständigen Richtern des Gerichtshofs teilt der Präsident die Ad-litem-Richter, die 



von Zeit zu Zeit für die Tätigkeit beim Gerichtshof ernannt werden, den Strafkammern zu. 

 

6. Ein Richter wird nur in der Kammer tätig, der er zugeteilt worden ist. 



 

7. Die ständigen Richter jeder Strafkammer wählen aus ihren eigenen Reihen einen Richter zum 

Vorsitzenden, der die gesamte Tätigkeit der betreffenden Kammer leitet. 

 

Artikel 15 



Verfahrensordnung und Beweisregeln 

 

Die Richter des Gerichtshofs erlassen eine Verfahrensordnung für die Durchführung des Vorverfahrens, des 



Hauptverfahrens und des Rechtsmittelverfahrens, für die Zulassung von Beweismitteln, den Schutz der Opfer 

und Zeugen und andere in Betracht zu ziehende Angelegenheiten. 

 

Artikel 16 

Der Leiter der Anklagebehörde ("Ankläger") 

 

1. Dem Ankläger obliegt es, gegen Personen zu ermitteln und sie strafrechtlich zu verfolgen, die für die seit 



dem 1. Januar 1991 im Hoheitsgebiet des ehemaligen Jugoslawien begangenen schweren Verstöße gegen das 

humanitäre Völkerrecht verantwortlich sind. 

 

2. Der Ankläger handelt unabhängig als selbständiges Organ des Gerichtshofs. Er darf von einer Regierung 



oder von einer anderen Stelle Weisungen weder einholen noch entgegennehmen. 

 

3. Die Anklagebehörde besteht aus dem Ankläger und dem erforderlichen Fachpersonal. 



 

4. Der Ankläger wird vom Sicherheitsrat auf Vorschlag des Generalsekretärs ernannt. Er muss ein hohes 

sittliches Ansehen genießen und ein Höchstmaß an Sachverstand und Erfahrung bei der Durchführung von 

Ermittlungen und der Verfolgung in Strafsachen besitzen. Die Amtszeit des Anklägers beträgt vier Jahre; 

Wiederernennung ist zulässig. Das Dienstverhältnis des Anklägers entspricht dem eines 

Untergeneralsekretärs der Vereinten Nationen. 

 

5. Das Personal der Anklagebehörde wird vom Generalsekretär auf Empfehlung des Anklägers ernannt. 



 


Artikel 17 

Die Kanzlei 

 

1. Die Kanzlei ist für die Verwaltung und die Leistung von Hilfsdiensten für den Gerichtshof verantwortlich. 



 

2. Die Kanzlei besteht aus dem Kanzler und dem anderen erforderlichen Personal. 

 

3. Der Kanzler wird vom Generalsekretär nach Absprache mit dem Präsidenten des Gerichtshofs ernannt. 



Seine Amtszeit beträgt vier Jahre; Wiederernennung ist zulässig. Das Dienstverhältnis des Kanzlers entspricht 

dem eines Beigeordneten Generalsekretärs der Vereinten Nationen. 

 

4. Das Personal der Kanzlei wird vom Generalsekretär auf Empfehlung des Kanzlers ernannt. 



 

Artikel 18 

Ermittlungen und Erstellung der Anklageschrift 

 

1. Der Ankläger leitet von Amts wegen oder auf Grund von Informationen, die von irgendeiner Stelle, 



insbesondere von Regierungen, Organen der Vereinten Nationen, zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen 

Organisationen eingeholt wurden, Ermittlungen ein.  Der Ankläger bewertet die eingegangenen oder 

eingeholten Informationen und entscheidet darüber, ob hinreichende Voraussetzungen für die Fortführung 

des Verfahrens gegeben sind. 

 

2. Der Ankläger ist befugt, Verdächtige, Opfer und Zeugen zu vernehmen, Beweis zu erheben und einen 



Augenschein einzunehmen. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben kann der Ankläger die betreffenden 

staatlichen Behörden gegebenenfalls um Unterstützung ersuchen. 

 

3. Bei einer Vernehmung hat der Beschuldigte Anspruch darauf, sich der Dienste eines Verteidigers seiner 



Wahl zu bedienen; fehlen ihm die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers, hat er Anspruch auf die 

unentgeltliche Beiordnung eines Verteidigers; er hat ferner erforderlichenfalls Anspruch auf Übersetzung in 

eine und aus einer Sprache, die er spricht und versteht. 

 

4. Wird festgestellt, dass hinreichende Verdachtsgründe vorliegen, so erstellt der Ankläger eine 



Anklageschrift, die eine kurze Darstellung des Sachverhalts und des Verbrechens oder der Verbrechen 

enthält, die dem Angeschuldigten nach dem Statut zur Last gelegt werden. Die Anklageschrift wird einem 

Richter der Strafkammer zugeleitet. 

 

Artikel 19 



Prüfung der Anklageschrift 

 

1. Der Richter der Strafkammer, dem die Anklageschrift zugeleitet wurde, prüft diese. Hat er sich davon 



überzeugt, dass der Ankläger hinreichende Verdachtsgründe glaubhaft gemacht hat, so bestätigt er die 

Anklage. Anderenfalls wird die Anklage abgewiesen. 

 

2. Nach Bestätigung einer Anklage kann der Richter auf Antrag des Anklägers Verfügungen und Befehle zur 



Festnahme, Inhaftierung, Übergabe oder Überstellung von Personen sowie alle anderen Verfügungen 

erlassen, die zur Durchführung des Verfahrens erforderlich sind. 

 

Artikel 20 

Eröffnung und Führung des Verfahrens 

 

1. Die Strafkammern gewährleisten, dass das Verfahren fair und zügig ist und im Einklang mit der 



Verfahrensordnung und den Beweisregeln sowie unter voller Wahrung der Rechte des Angeklagten und unter 

gebührender Berücksichtigung des Schutzes der Opfer und Zeugen geführt wird. 

 

2. Eine Person, gegen die eine Anklage bestätigt worden ist, ist auf Grund einer Verfügung oder eines 



Haftbefehls des Gerichtshofs in Gewahrsam zu nehmen, unverzüglich über die gegen sie erhobene Anklage 

zu unterrichten und an den Gerichtshof zu überstellen. 

 

3. Die Strafkammer verliest die Anklageschrift, vergewissert sich, dass die Rechte des Angeklagten gewahrt 



sind, bestätigt, dass der Angeklagte die Anklage verstanden hat, und fordert ihn auf, sich zur Anklage zu 

äußern. Sodann setzt die Strafkammer den Verhandlungstermin fest. 




 

4. Die Verhandlung ist öffentlich, sofern die Strafkammer nicht nach Maßgabe ihrer Verfahrensordnung und 

den Beweisregeln beschließt, das Verfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchzuführen. 

 

Artikel 21 



Rechte des Angeklagten 

 

1. Alle Menschen sind vor dem Gerichtshof gleich. 



 

2. Der Angeklagte hat Anspruch darauf, dass vorbehaltlich des Artikels 22 über die gegen ihn erhobene 

Anklage in billiger Weise und öffentlich verhandelt wird. 

 

3. Der Angeklagte gilt als unschuldig, solange seine Schuld nicht nach den Bestimmungen dieses Statuts 



nachgewiesen ist. 

 

4. Jeder, gegen den eine Anklage auf Grund dieses Statuts erhoben wird, hat in voller Gleichheit Anspruch 



auf folgende Mindestgarantien: 

 

a) Er ist unverzüglich und im einzelnen in einer ihm verständlichen Sprache über Art und Grund der 



gegen ihn erhobenen Anklage zu unterrichten; 

b) er muss hinreichend Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung und zum Verkehr 

mit einem Verteidiger seiner Wahl haben; 

c) es muss ohne unangemessene Verzögerung ein Urteil gegen ihn ergehen; 

d) er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch 

einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen; falls er keinen Verteidiger hat, ist er über das 

Recht, einen Verteidiger in Anspruch zu nehmen, zu unterrichten; fehlen ihm die Mittel zur 

Bezahlung eines Verteidigers, so ist ihm ein Verteidiger unentgeltlich beizuordnen, wenn dies im 

Interesse der Gerechtigkeit erforderlich ist; 

e) er darf Fragen an die Belastungszeugen stellen oder stellen lassen und das Erscheinen und die 

Vernehmung der Entlastungszeugen unter den für die Belastungszeugen geltenden Bedingungen 

erwirken; 

f) er kann die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers verlangen, wenn er die 

Verhandlungssprache des Gerichtshofs nicht versteht oder spricht; 

g) er darf nicht gezwungen werden, gegen sich selbst als Zeuge auszusagen oder sich schuldig zu 

bekennen. 

 

Artikel 22 

Schutz der Opfer und Zeugen 

 

Der Gerichtshof trifft in seiner Verfahrensordnung und seinen Beweisregeln Vorkehrungen für den Schutz der 



Opfer und Zeugen. Diese Schutzmaßnahmen umfassen, ohne darauf beschränkt zu sein, die Führung von 

Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit und den Schutz der Identität der Opfer. 

 

Artikel 23 

Urteil 

 

1. Die Strafkammern verkünden die Urteile und verhängen Strafen gegen Personen, die schwerer Verstöße 



gegen das humanitäre Völkerrecht für schuldig befunden wurden. 

 

2. Das Urteil wird mit Stimmenmehrheit der Richter der Strafkammer gefällt und in öffentlicher Sitzung der 



Strafkammer verkündet. Das Urteil ergeht zusammen mit einer schriftlichen Begründung, der persönliche 

oder abweichende Meinungen beigefügt sein können. 

 

Artikel 24 

Strafen 

 

1. Die von der Strafkammer verhängten Strafen sind auf Freiheitsentziehung beschränkt. Bei der 



Bestimmung der Strafdauer berücksichtigen die Strafkammern die allgemeine Praxis der Gerichte des 

ehemaligen Jugoslawien in Bezug auf  Freiheitsstrafen. 

 



2. Bei der Festsetzung der Strafen sollen die Strafkammern Umständen wie der Schwere der Tat und den 

persönlichen Verhältnissen des Verurteilten Rechnung tragen. 

 

3. Neben einer Freiheitsstrafe können die Strafkammern auch anordnen, dass durch strafbares Verhalten, 



wie Nötigung, erworbene Vermögenswerte und Erträge den rechtmäßigen Eigentümern zurückgegeben 

werden. 


 

Artikel 25 

Rechtsmittelverfahren 

 

1. Die Berufungskammer entscheidet über Berufungsanträge der von den Strafkammern verurteilten 



Personen oder des Anklägers, die aus folgenden Gründen gestellt wurden: 

 

a) wegen eines Rechtsirrtums, der die Entscheidung fehlerhaft macht; oder 



b) wegen eines Tatsachenirrtums, der zu einem Fehlurteil geführt hat. 

 

2. Die Berufungskammer kann die Entscheidungen der Strafkammern bestätigen, aufheben oder abändern. 



 

Artikel 26 

Wiederaufnahmeverfahren 

 

Wird eine neue Tatsache bekannt, die zum Zeitpunkt des Verfahrens vor den Strafkammern oder der 



Berufungskammer nicht bekannt war und die für die Entscheidung von ausschlaggebender Bedeutung hätte 

sein können, kann der Verurteilte oder der Ankläger beim Gerichtshof einen Antrag auf Wiederaufnahme des 

Verfahrens stellen. 

 

Artikel 27 



Vollstreckung des Urteils 

 

Die Freiheitsstrafe wird in einem Staat verbüßt, der von dem Gerichtshof anhand einer Liste von Staaten 



bestimmt wird, die dem Sicherheitsrat ihre Bereitschaft bekundet haben, Verurteilte zu übernehmen. Die 

Freiheitsstrafe wird nach den anwendbaren Rechtsvorschriften des betreffenden Staates verbüßt und 

unterliegt der Aufsicht des Gerichtshofs. 

 

Artikel 28 



Begnadigung oder Strafumwandlung 

 

Kommt der Verurteilte nach den anwendbaren Rechtsvorschriften des Staates, in dem er seine Freiheitsstrafe 



verbüßt, für eine Begnadigung oder eine Umwandlung der Strafe in Betracht, so teilt der betreffende Staat 

dies dem Gerichtshof mit. Der Präsident des Gerichtshofs entscheidet in dieser Frage im Benehmen mit den 

Richtern im Interesse der Gerechtigkeit und nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen. 

 

Artikel 29 



Zusammenarbeit und Rechtshilfe 

 

1. Die Staaten arbeiten bei den Ermittlungen gegen Personen, die der Begehung schwerer Verstöße gegen 



das humanitäre Völkerrecht beschuldigt werden, und bei deren strafrechtlicher Verfolgung mit dem 

Gerichtshof zusammen. 

 

2. Die Staaten kommen jedem Rechtshilfeersuchen und jeder von einer Strafkammer erlassenen Verfügung 



unverzüglich nach, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, in Bezug auf 

 

a) die Ermittlung von Personen und deren Aufenthalt; 



b) die Vernehmung von Zeugen und das Beibringen von Beweisen; 

c) die Zustellung von Schriftstücken; 

d) die Festnahme oder Inhaftierung von Personen; 

e) die Übergabe oder Überstellung des Angeschuldigten an den Gerichtshof. 



Artikel 30 

Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten des Gerichtshofs 

 

1. Das Übereinkommen vom 13. Februar 1946 über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten 



Nationen findet Anwendung auf den Gerichtshof, die Richter, den Ankläger und dessen Personal sowie auf 

den Kanzler und dessen Personal. 




 

2. Die Richter, der Ankläger und der Kanzler genießen die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und 

Erleichterungen, die Diplomaten nach dem Völkerrecht eingeräumt werden. 

 

3. Das Personal des Anklägers und des Kanzlers genießt die Vorrechte und Immunitäten, die nach den 



Artikeln V und VII des in Absatz 1 genannten Übereinkommens den Bediensteten der Vereinten Nationen 

eingeräumt werden. 

 

4. Anderen Personen, deren Anwesenheit am Sitz des Gerichtshofs erforderlich ist, einschließlich der 



Angeklagten, wird die für die reibungslose Wahrnehmung der Aufgaben des Gerichtshofsnotwendige 

Behandlung gewährt. 

 

Artikel 31 

Sitz des Gerichtshofs 

 

Der Gerichtshof hat seinen Sitz in Den Haag. 



 

Artikel 32 

Kosten des Gerichtshofs 

 

Die Kosten des Gerichtshofs werden im Einklang mit Artikel 17 der Charta der Vereinten Nationen aus dem 



ordentlichen Haushalt der Vereinten Nationen bestritten. 

 

Artikel 33 



Arbeitssprachen 

 

Die Arbeitssprachen des Gerichtshofs sind Englisch und Französisch. 



 

Artikel 34 

Jahresbericht 

 

Der Präsident des Gerichtshofs legt dem Sicherheitsrat und der Generalversammlung einen Jahresbericht des 



Gerichtshofs vor. 

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