Imt statut Nürnberg



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#66675


Statut für den Internationalen Militärgerichtshof 

vom 8. August 1945 

 

I. Verfassung des Internationalen Militärgerichtshofes 

Artikel 1 : 

In Ausführung des Abkommens vom 8. August 1945 zwischen der Regierung des Vereinigten Königrei-

ches von Großbritannien und Nordirland, der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, der Provi-

sorischen Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjet-

Republiken soll ein Internationaler Militärgerichtshof (in diesem Statut "Der Gerichtshof" genannt) zwecks 

gerechter und schneller Aburteilung und Bestrafung der Hauptkriegsverbrecher der europäischen Achse 

gebildet werden. 

Artikel 2 : 

Der Gerichtshof besteht aus vier Mitgliedern und vier Stellvertretern, von jedem Signatar soll ein Mitglied 

und ein Stellvertreter ernannt werden. Sie Stellvertreter sollen soweit an allen Sitzungen des Gerichtsho-

fes teilnehmen. Im Falle der Erkrankung eines Mitgliedes des Gerichtshofes oder seiner anders begründe-

ten Unfähigkeit, sein Amt auszuüben, tritt sein Stellvertreter an seine Stelle. 

Artikel 3 : 

Weder der Gerichtshof, noch seine Mitglieder oder Stellvertreter können von der Anklagebehörde oder 

dem Angeklagten oder seinem Verteidiger abgelehnt werden. Jeder Signatar kann sein Mitglied des Ge-

richtshofes oder seinen Stellvertreter aus Gesundheitsrücksichten oder anderen triftigen Gründen wech-

seln; während eines Prozesses kann jedoch ein Mitglied nur durch seinen Stellvertreter ersetzt werden. 

Artikel 4 : 

a) Für Verhandlungen und Entscheidungen des Gerichtshofes ist die Anwesenheit aller vier Mitglieder des 

Gerichtshofes oder des Stellvertreters für ein abwesendes Mitglied erforderlich. 

b) Die Mitglieder des Gerichtshofes wählen vor Beginn des Prozesses einen Präsidenten. Dieser übt sein 

Amt während der Dauer des Prozesses aus, falls nicht mit einer Stimmenzahl von mindestens drei Stim-

men anderweitig beschlossen wird. 

Bei aufeinanderfolgenden Prozesses findet grundsätzlich ein Wechsel im Vorsitz statt.  Wenn jedoch eine 

Sitzung des Gerichtshofes im Gebiet eines der vier Signatare abgehalten wird, soll der Vertreter der 

betreffenden  Signatarmacht den Vorsitz führen. 

c) Abgesehen von dem vorgenannten Falle trifft der Gerichtshof seine Entscheidungen mit Stimmenmehr-

heit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend; für Verurteilung und Be-

strafung ist eine Stimmenmehrheit von mindestens drei Mitgliedern erforderlich. 



Artikel 5 : 

Im Bedarfsfalle und je nach Zahl der abzuurteilenden Fälle können mehrere Gerichtshöfe eingesetzt wer-

den.; Einsetzung, Aufgaben und Verfahren der Gerichtshöfe sollen identisch sein und unterliegen den 

Regeln dieses Statuts. 




II. Zuständigkeit und allgemeine Grundsätze 

Artikel 6 : 

Der durch das in Artikel 1 genannte Abkommen eingesetzte Gerichtshof zur Aburteilung der Haupt-

kriegsverbrecher der der europäischen Achse angehörenden Staaten hat das Recht, alle Personen abzuur-

teilen , die im Interesses der der europäischen Achse angehörenden Staaten als Einzelpersonen oder als 

Mitglieder einer Organisation oder Gruppe eines der folgenden Verbrechen begangen haben: 

Die folgenden Handlungen, oder jede einzelne von ihnen, stellen Verbrechen dar, für deren Aburteilung 

der Gerichtshof zuständig ist. Der Täter solcher Verbrechen ist persönlich verantwortlich: 

a) Verbrechen gegen den Frieden: Nämlich 

Planen, Vorbereitung und Einleitung oder Durchführung eines Angriffskrieges oder eines Krieges unter 

Verletzung internationaler Verträge, Abkommen oder Zusicherungen oder Beteiligungen an einem ge-

meinsamen Plan oder an einer Verschwörung zur Ausführung einer der vorgenannten Handlungen; 

b) Kriegsverbrechen: Nämlich: 

Verletzung der Kriegsgesetze oder -gebräuche. 

Solche Verletzungen umfassen, ohne jedoch darauf beschränkt zu sein, Mord, Misshandlungen oder De-

portation zur Sklavenarbeit oder für irgendeinen anderen Zweck, von Angehörigen der Zivilbevölkerung 

von oder in besetzte Gebieten, Mord oder Misshandlungen von Kriegsgefangenen oder Personen auf 

hoher See, Töten von Geiseln, Plünderung öffentlichen oder privaten Eigentums, die mutwillige Zerstö-

rung von Städten, Märkten oder Dörfern oder jede durch militärische Notwendigkeit nicht gerechtfertigte 

Verwüstung; 

c) Verbrechen gegen die Menschlichkeit: Nämlich : 

Mord, Ausrottung, Versklavung, Deportation oder andere unmenschliche Handlungen, begangen an ir-

gendeiner Zivilbevölkerung vor oder währund des Krieges, Verfolgung aus politischen, rassischen oder 

religiösen Gründen, begangen in Ausführung eines Verbrechens oder in Verbindung mit einem Verbre-

chen, für das der Gerichtshof zuständig ist, und zwar unabhängig davon, ob die Handlung gegen das 

Recht des Landes verstieß, in dem sie begangen wurde, oder nicht. 

Anführer, Organisatoren, Anstifter und Teilnehmer, die am Entwurf oder der Ausführung eines gemein-

samen Planes oder einer Verschwörung zur Begehung eines der vorgenannten Verbrechen teilgenommen 

haben, sind für alle Handlungen verantwortlich, die von irgendeiner Person in Ausführung eines solchen 

Planes begangen worden sind. 

Artikel 7 : 

Die amtliche Stellung eines Angeklagten, sei es als Oberhaupt eines Staates oder als verantwortlicher 

Beamter in einer Regierungsabteilung, soll weder als Strafausschließungsgrund noch als Strafmilderungs-

grund gelten. 



Artikel 8 : 

Die Tatsache, dass ein Angeklagter auf Befehl seiner Regierung oder eines Vorgesetzten gehandelt hat, 

gilt nicht als Strafausschließungsgrund,  kann aber als Strafmilderungsgrund berücksichtigt werden, wenn 

dies nach Ansicht des Gerichtshofes gerechtfertigt erscheint. 



Artikel 9 : 

In dem Prozess gegen ein Einzelmitglied einer Gruppe oder Organisation kann der Gerichtshof (in Ver-

bindung mit irgendeiner Handlung, deretwegen der Angeklagte verurteilt wird) erklären, dass die Gruppe 

oder Organisation, deren Mitglied der Angeklagte war,  eine verbrecherische Organisation war. Nach 

Empfang der Anklage gibt der Gerichtshof in der ihm geeignet erscheinenden Form bekannt, dass die 

Anklagebehörde beabsichtigt, den Antrag zu stellen, eine Erklärung nach Abschnitt 1, Artikel 9 auszu-




sprechen. In diesem Falle ist jedes Mitglied der Organisation berechtigt, bei dem Gerichtshof den Antrag 

zu stellen, über die Frage des verbrecherischen Charakters der Organisation gehört zu werden. Der Ge-

richtshof hat das Recht, dem Antrag stattzugeben oder ihn abzuweisen. Wird dem Antrag stattgegeben, so 

bestimmt der Gerichtshof, in welcher Weise der Antragssteller vertreten und gehört werden soll. 



Artikel 10 : 

Ist eine Gruppe oder Organisation vom Gerichtshof als verbrecherisch erklärt worden, so hat die zustän-

dige national Behörde jedes Signatars das Recht, Personen wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer solchen 

verbrecherischen Organisation vor nationalen, Militär- oder Okkupations-Gerichten den Prozess zu ma-

chen. In diesem Falle gilt der verbrecherische Charakter der Gruppe oder Organisation als bewiesen und 

wird nicht in Frage gestellt. 



Artikel 11 : 

Jede vom Gerichtshof verurteilte Person kann vor einem der in Artikel 10 dieses Statuts erwähnten natio-

nalen, Militär- oder Okkupations-Gerichtshöfen wegen eines anderen Verbrechens als der Zugehörigkeit 

zu einer verbrecherischen Organisation angeklagt werden, und ein solches Gericht kann im Falle der 

Verurteilung des Angeklagten eine Strafe gegen ihn verhängen, die zusätzlich erkannt wird und unabhän-

gig ist von der Strafe, die der Gerichtshof wegen Teilnahme an der verbrecherischen Tätigkeit einer sol-

chen Gruppe oder Organisation erkannt hat. 

Artikel 12 : 

Der Gerichtshof hat das Recht gegen eine Person, die wegen eines der in Artikel 6 dieses Statuts erwähn-

ten Verbrechens angeklagt ist, ein Verfahren in ihrer Abwesenheit durchzuführen, wenn der Angeklagte 

nicht auffindbar ist, oder wenn der Gerichtshof es im Interesse der Gerechtigkeit aus anderen Gründen für 

erforderlich hält, in Abwesenheit des Angeklagten zu verhandeln. 

Artikel 13 : 

Der Gerichtshof stellt die Regeln für sein Verfahren selbst auf. Diese sollen mit den Bestimmungen des 

Statuts nicht im Widerspruch stehen. 

 

III. Ausschuß für die Untersuchung von Kriegsverbrechen  



und die Verfolgung von Hauptkriegsverbrechern 

Artikel 14 : 

Jeder Signatar ernennt einen Generalstaatsanwalt für die Untersuchung von Kriegsverbrechen und die 

Verfolgung der Hauptkriegsverbrecher. 

Die vier Generalstaatsanwälte bilden einen Ausschuß für folgende Zwecke: 

a) Ausarbeitung eines Arbeitsplanes für jeden einzelnen Generalstaatsanwalt und seine Mitarbeiter. 

b) Die entgültige Entscheidung, wer als Hauptkriegsverbrecher zu betrachten und vor Gericht zu ziehen 

ist. 

c) Die Entscheidung über die Anklage und die dem Gerichtshof vorzulegenden Urkunden. 



d) Die Einreichung der Anklage und der beizufügenden Urkunden. 

e) Der Entwurf der in Artikel 13 dieses Statuts vorgesehenen Prozessregeln und ihre Vorlage an den Ge-

richtshof. Der Gerichtshof hat das Recht, die vorgeschlagenen Prozessregeln mit oder ohne Änderung 

anzunehmen oder abzulehnen. 




Der Ausschuß entscheidet in allen oben erwähnten Fragen mit Stimmenmehrheit und ernennt einen Vor-

sitzenden, wie es ihm zweckmäßig erscheint und unter Wahrung des Grundsatzes des Wechsels des 

Vorsitzes. 

Wenn in der Frage, wer als Kriegsverbrecher abgeurteilt oder wegen welcher Verbrechen eine Person 

abgeurteilt werden soll, die Stimmen gleich verteilt sind, entscheidet der Vorschlag derjenigen Partei, die 

beantragt, dass eine bestimmte Person abgeurteilt werden soll, oder dass eine bestimmte Anklage gegen 

sie erhoben werden soll. 

Artikel 15 : 

Die Generalstaatsanwälte sollen sowohl selbständig als in Zusammenarbeit miteinander folgende Aufga-

ben erfüllen: 

a) Alles nötige Beweismaterial prüfen, sammeln und dem Gerichtshof vor oder während der Hauptver-

handlung vorlegen. 

b) Die Anklage vorbereiten und sie dem Ausschuß gemäß Absatz c) Artikel 14 zwecks Genehmigung 

vorlegen. 

c) Alle nötigen Zeugen und Angeklagten vorläufig vernehmen. 

d) Vor dem Gerichtshof als Anklagebehörde auftreten. 

e) Vertreter zur Ausführung bestimmter Aufgaben bestellen. 

f) Alle sonstigen Schritte unternehmen, die ihnen für die Vorbereitung und Durchführung des Prozesses 

notwendig erscheinen. Kein Zeuge oder Angeklagter, der sich in der Hand eines Signatars befindet, soll 

ohne die Zustimmung dieses Signatars dessen Verfügungsgewalt entzogen werden. 

 

IV. Gerechtes Verfahren für die Angeklagten 

Artikel 16 : 

Zwecks Wahrung der Rechte der Angeklagten soll folgendes Verfahren eingeschlagen werden : 

a) Die Anklage soll alle Einzelheiten enthalten, die den Tatbestand der Beschuldigungen bilden. Eine 

Abschrift der Anklage mit allen dazugehörenden Urkunden soll dem Angeklagten in einer ihm verständli-

chen Sprache in angemessener Zeit vor Beginn des Prozesses ausgehändigt werden. 

b) Während eines vorläufigen Verfahrens oder der Hauptverhandlung soll der Angeklagte berechtigt sein, 

auf jede der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen eine erhebliche Erklärung abzugeben. 

c) Die vorläufige Vernehmung des Angeklagten und die Hauptverhandlung sollen in einer Sprache ge-

führt oder in eine Sprache übersetzt werden, die der Angeklagte versteht. 

d) Der Angeklagte hat das Recht, sich selbst zu verteidigen oder sich verteidigen zu lassen. 

e) Der Angeklagte hat das Recht, persönlich oder durch seinen Verteidiger Beweismittel für seine Vertei-

digung vorzubringen und jeden von der Anklagebehörde geladenen Zeugen im Kreuzverhör zu verneh-

men. 



V. Die Rechte des Gerichtshofes und das Prozessverfahren 

Artikel 17 : 

Der Gerichtshof hat das Recht: 

a) Zeugen für die Hauptverhandlung zu laden, ihre Anwesenheit und Aussage zu verlangen und Fragen 

an sie zu richten. 

b) Den Angeklagten zu vernehmen. 

c) Die Beibringung von Urkunden und anderen Beweismaterialien zu verlangen. 

d) Die Zeugen zu vereidigen 

e) Delegierte zwecks Ausführung von Aufgaben zu ernennen, die ihnen der Gerichtshof zuweist, ein-

schließlich der Beweiserhebung kraft Auftrags. 

Artikel 18 : 

Der Gerichtshof soll : 

a) Den Prozess streng auf eine beschleunigte Verhandlung der durch die Anklage gemachten Punkte be-

schränken. 

b) Strenge Maßnahmen ergreifen, um jede Handlung zu vermeiden die eine unnötige Verzögerung verur-

sachen könnte, und unerhebliche Fragen und Erklärungen jedweder Art ablehnen. 

c) Ungebührliches Benehmen durch Auferlegung von angemessenen Strafen bestrafen, einschließlich des 

Ausschlusses des Angeklagten oder seines Verteidigers von einzelnen oder allen weiteren Prozesshand-

lungen; die sachgemäße Erörterung der Beschuldigungen darf hierdurch nicht beeinträchtigt werden. 

Artikel 19 : 

Der Gerichtshof ist an Beweisregeln nicht gebunden, er soll im weiten Ausmaß ein schnelles und nicht 

formelles Verfahren anwenden, und jedes Beweismaterial, das ihm Beweiswert zu haben scheint, zulas-

sen. 


Artikel 20 : 

Der Gerichtshof kann vor der Beweisantretung Auskunft über die Natur des Beweismittels verlangen, um 

über seine Erheblichkeit entscheiden zu können. 

Artikel 21 : 

Der Gerichtshof soll nicht Beweis für allgemein bekannte Tatsachen fordern, sondern soll sie von Amts 

wegen zur Kenntnis nehmen; dies erstreckt sich auf öffentliche Urkunden der Regierung und Berichte der 

Vereinten Nationen. einschließlich der Handlungen und Urkunden der in den verschiedenen alliierten 

Ländern für die Untersuchung von Kriegsverbrechen eingesetzten Komitees, sowie die Protokolle und 

Entscheidungen von Militär- oder anderen Gerichten irgendeiner der Vereinten Nationen. 



Artikel 22 : 

Der ständige Sitz des Gerichtshofes ist Berlin. Die ersten Sitzungen der Mitglieder des Gerichtshofes und 

der Generalstaatsanwälte finden in Berlin in einem von dem Kontrollrat für Deutschland zu bestimmen-

den Ort statt. 




Der erste Prozess findet in Nürnberg statt, der Gerichtshof entscheidet darüber, wo die folgenden Prozes-

se stattfinden. 



Artikel 23 : 

Einer oder mehrere Generalstaatsanwälte können die Anklage im Prozess vertreten. Die Aufgaben eines 

Generalstaatsanwaltes können von ihm persönlich oder von einer oder mehreren von ihm bevollmächtig-

ten Personen ausgeübt werden. 

 

Die Verteidigung des Angeklagten kann auf dessen Antrag von jedem übernommen werden, der berech-



tigt ist, vor den Gerichten seines Heimatlandes als Rechtsbeistand aufzutreten, oder durch jede andere 

vom Gerichtshof besonders mit der Verteidigung betraute Person. 



Artikel 24 : 

Die Verhandlung soll folgenden Verlauf nehmen: 

a) Die Anklage wird verlesen 

b) Der Gerichthof fragt jeden Angeklagten, ob er sich schuldig bekennt oder nicht. 

c) Die Anklagebehörde gibt eine einleitende Erklärung ab. 

d) Der Gerichtshof fragt die Anklagebehörde und die Verteidigung, ob und welche Beweismittel sie dem 

Gerichtshof anzubieten wünschen, und entscheidet über die Zulässigkeit jedes Beweismittels. 

e) Die Zeugen der Anklagebehörde werden vernommen. Nach ihnen die der Verteidigung. Danach wird 

der vom Gericht als zulässig erachtete Gegenbeweis seitens der Anklagebehörde oder Verteidigung erho-

ben. 


f) Der Gerichtshof kann jederzeit Fragen an Zeugen oder Angeklagte richten. 

g) Anklagebehörde und Verteidiger sollen jeden Zeugen und Angeklagten, der Zeugnis ablegt, verhören 

und sind befugt, sie im Kreuzverhör zu vernehmen. 

h) Sodann hat die Verteidigung das Wort. 

i) Nach ihr erhält die Anklagebehörde das Wort. 

j) Der Angeklagte hat das letzte Wort. 

k) Der Gerichtshof verkündet Urteil und Strafe. 

Artikel 25 : 

Alle amtlichen Urkunden müssen in englischer, französischer und russischer Sprache, sowie in der Spra-

che des Angeklagten vorgelegt werden und die Verhandlung muss in diesen Sprachen geführt werden. 

Das Verhandlungsprotokoll soll soweit in die Sprache des Landes, in dem der Gerichtshof tagt, übersetzt 

werden, als es der Gerichtshof im Interesse der Gerechtigkeit und der öffentlichen Meinung für wün-

schenswert hält. 



VI. Urteil und Strafe 

Artikel 26 : 

Das Urteil des Gerichtshofes über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten soll die Gründe, auf die es 

sich stützt, enthalten. Es ist entgültig und nicht anfechtbar. 

Artikel 27 : 

Der Gerichtshof hat das Recht, den schuldigbefundenen Angeklagten zum Tode oder zu einer anderen 

ihm gerecht erscheinenden Strafe zu verurteilen. 

Artikel 28 : 

Zusätzlich zu jeder auferlegten Strafe kann der Gerichtshof alles gestohlene Besitztum eines Verurteilten 

einziehen und die Ablieferung an den Kontrollrat für Deutschland anordnen. 



Artikel 29 : 

Urteilssprüche werden entsprechend den Anordnungen des Kontrollrates für Deutschland vollzogen. 

Dieser kann das Urteil jederzeit mildern oder in anderer Weise abändern; eine Verschärfung der Strafe ist 

nicht zulässig. 

Falls der Kontrollrat für Deutschland nach der Verurteilung eines Angeklagten in den Besitz von neuem 

Beweismaterial gelangt, welches nach seiner Meinung die Grundlage für eine neue Anklage bildet,  soll 

er dementsprechend an das nach Artikel 14 dieses Statuts errichtete Komitee berichten, damit es die ihm 

im Interesse der Gerechtigkeit geeignet erscheinenden Schritte ergreifen kann. 

 

VII. Kosten 

Artikel 30 : 

Die Kosten des Gerichtshofes und des Verfahrens werden von den Signataren bestritten, und zwar aus 



den Fonds, die für die Finanzierung des Kontrollrates für Deutschland zur Verfügung stehen. 

 

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