Musterausschreibung für Abfall- oder Wertstoffsammlung



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#29192

FES/ORED Winterdienst in Städten und Gemeinden – Ein Leitfaden für die Praxis

Anhang 1: Auszug aus der ChemRRV

Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen


(Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV)

vom 18. Mai 2005 (Stand am 19. Juli 2005)



814.81, Anhang 2.7

Auftaumittel


1. Begriff

Auftaumittel sind Stoffe und Zubereitungen zur Bekämpfung von Glatteis und Schneeglätte mit mehr als 10 Massenprozent tauwirksamen Stoffen.


2. Abgabe

Auftaumittel dürfen nicht abgegeben werden, wenn sie andere tauwirksame Stoffe enthalten als:

a) Natrium-, Kalzium- oder Magnesiumchlorid;

b) Harnstoff;

c) abbaubare niedere Alkohole;

d) Natrium- oder Kaliumformiat;

e) Natrium- oder Kaliumacetat.
3. Verwendung

3.1 Einschränkungen

a) Auftaumittel, die andere als die in Ziffer 2 genannten tauwirksamen Stoffe enthalten, dürfen nicht verwendet werden.

b) Auftaumittel, die Harnstoff enthalten, dürfen nur auf Flugplätzen und auf korrosionsgefährdeten Strassenabschnitten verwendet werden.

c) Auftaumittel, die Natrium- oder Kaliumformiat oder Natrium- oder Kaliumacetat enthalten, dürfen nur auf Flugplätzen verwendet werden.


3.2 Ausnahmen

Das BUWAL kann einzelnen VerwenderInnen erlauben, Auftaumittel, die andere als die in Ziffer 2 genannten tauwirksamen Stoffe enthalten, zum Zweck der Eignungsprüfung anzuwenden. Die Bewilligung ist auf höchstens drei Monate zu befristen.

Sie kann verlängert werden.
3.3 Verwendung im öffentlichen Winterdienst

a) Soweit zweckmässig, sind schneebedeckte Strassen mechanisch zu räumen, bevor Auftaumittel eingesetzt werden.

b) Auftaumittel dürfen im öffentlichen Winterdienst

- nur verwendet werden, wenn bei der maschinellen Streuung Geräte eingesetzt werden, welche die zu behandelnden Flächen mit einer gleich bleibenden Menge pro Flächeneinheit bestreuen.

- nur bei kritischen Wetterlagen und an exponierten Stellen vorbeugend verwendet werden.

c) Die Kantone sorgen dafür, dass für öffentliche Strassen, Wege und Plätze festgelegt wird, wann, wo und wie Auftaumittel verwendet werden oder andere Verfahren zur Bekämpfung von Glatteis und Schneeglätte zum Einsatz kommen.




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