Parkinson-Syndrom und andere schwere psychische Erkrankungen (art. 8 C klv) Von der Krankenkasse wird die Subsummierung eines Morbus Parkinson unter Art. 18 c klv bestritten



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Parkinson-Syndrom und andere schwere psychische Erkrankungen (ART. 18 C 7 KLV)
Von der Krankenkasse wird die Subsummierung eines Morbus Parkinson unter Art. 18 c KLV bestritten. Als Begründung wird aufgeführt, dass es sich beim Morbus Parkinson nicht um eine psychische Erkrankung, sondern um ein neurologisches Leiden mit Auswirkungen auf die motorischen Funktionen handle.
Beurteilung
Es gibt Dutzende von Allgemeinerkrankungen, bei denen der Patient unverschuldet nicht mehr zu einer ausreichenden Mundhygiene fähig ist. Es geht um geistige oder organische Behinderungen jeder Art.
Darunter fallen:

  • Rein psychische Erkrankungen

Polarisationsstörungen (Schizophrenie, manische Depression)

Psychosen und Persönlichkeitsstörungen



  • Organisch- neurologische Erkrankungen mit möglichen sekundären schweren psychischen Auswirkungen

Vaskuläre Hirnerkrankungen

M. Pick


Chorea Huntington

M. Marchiafava

Steel Syndrome

Parkinson-Syndrom

Friedreich-Ataxie

Multiple Sklerose

Creutzfeld-Jacob

HIV


Chronische Intoxication

  • Hyperkinesien

Erkrankungen des extrapyromidalen Systems wie Atetose – Ballismus – Chorea und Störungen der Psychomotorik z.B. bei affektiver Psychose
Die Auflistung aller dieser und weiterer Erkrankungen wäre zu komplex. Als Kompromiss wurden deshalb die wichtigsten, für Zahnärzte erkennbaren Erkrankungen, die selber direkt zu organischen Behinderungen führen, in Art. 18 c 1 – 6 aufgeführt. Alle andern, medizinisch komplexeren Behinderungen wurden umschrieben als „schwere psychische Erkrankungen mit konsekutiver schwerer Beeinträchtigung der Kaufunktion“ und in Art. 18 c 7 integriert.
Allen diesen Erkrankungen gemeinsam sind folgende Konsequenzen:

  • Die Eigenverantwortung für die Vermeidbarkeit eines Zahnschadens durch ausrei-chende Mundhygiene kann auf Grund des psychischen Leidens nicht mehr wahrge-nommen werden.

  • Die Mundhygiene kann ohne fremde Hilfe nicht gewährleistet werden.

  • Die Mundhygiene ist nur unter Mitwirkung von Drittpersonen aufrecht zu erhalten.

  • Die nicht mehr mögliche persönliche Mundhygiene hat entsprechende Auswirkungen auf das Kausystem.

  • Eine normale zahnärztliche Behandlung ist nicht mehr möglich.


Fazit
Damit ist also jede Art der Behinderung im weitesten Sinn gemeint, die kausal zu einer unvermeidbaren Beeinträchtigung der Kaufunktion geführt hat. Dies kann bei einem Morbus Parkinson ab einem gewissen Stadium eindeutig der Fall sein. Wenn dies einmal soweit ist und von der Kasse anerkannt wird, kann die Leistungspflicht nicht wieder rückgängig gemacht werden.
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