Plagiate
Voraussetzungen und Sanktionen
Die Universitätskommission für Studium und Lehre hat in ihrer Sitzung am 07.11.2011 das Papier
„Gute wissenschaftliche Praxis bei schriftlichen Arbeiten von Studierenden an der Universität
Bielefeld“ verabschiedet. Das Papier ist vom Rektorat am 22.11.2011 und vom Senat am 14.12.2011
(zustimmend) zur Kenntnis genommen worden. Nach diesem Papier ist im „Kontext von schriftlichen
Arbeiten von Studierenden … mit einem Plagiat eine vorsätzliche und erhebliche Täuschung darüber
gemeint, dass die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die genannten Quellen genutzt
wurden“.
Plagiate haben in der Regel Konsequenzen. Deshalb sollen nachfolgend die Erscheinungsformen von
Plagiaten und mögliche Sanktionen dargestellt werden.
Erscheinungsformen:
- Abgrenzung von Plagiaten zu handwerklichen Fehlern (keine vorsätzliche und/oder erhebliche
Täuschung)
- Quantitative Ausmaße von Plagiaten (wie viel Prozent der Arbeit wurden plagiiert?)
- Zahl der plagiierten Quellen oder Autoren (Wurde nur eine Quelle/ein Autor oder mehrere
Quellen/Autoren plagiiert? Ist eine Strategie erkennbar?
- Positionierung des Fremdtextes (entscheidende argumentative Position oder Nebenargument?)
- Art der Studien- oder Prüfungsleistung, bei der plagiiert wurde (Studienleistung, Modulprüfung,
Bachelorarbeit, Masterarbeit, Dissertation)
- Wiederholter Fall des Plagiierens
Prüfungsrechtliche Sanktionen:
- Ohne Sanktion (nur handwerklicher Fehler von geringer Bedeutung – „Flüchtigkeitsfehler“)
- Herabsetzung der Note (im Rahmen der normalen Bewertung, eher bei schweren handwerklichen
Fehlern, nicht bei „echten“ Plagiaten)
- Ermahnung/Abmahnung (bei einem „echten“ Plagiat, eher nur bei Studienleistung, keine weiteren
prüfungsrechtlichen Konsequenzen im konkreten Fall, aber wichtig für etwaige weitere Plagiate, die
dann als Wiederholungsfall zu qualifizieren wären, sollte deshalb auch dokumentiert werden)
- Bewertung einer Studienleistung mit „nicht erbracht“ (je nach Umfang des Plagiats kann nicht mehr
von einem „echten Bemühen“ zur Erbringung der Studienleistung gesprochen werden, vgl. § 15
Abs. 4 BPO)
- Bewertung einer Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ bzw. „nicht bestanden“ (vgl. § 31. Abs. 1
S. 1 BPO)
Weitergehende Sanktionen:
- Exmatrikulation mit Sperrfrist für eine erneute Einschreibung (bis zu zwei Jahre) (vgl. § 31 Abs. 2
S. 1 und 2 BPO, § 63 Abs. 5 HG)
- Verlust des Prüfungsanspruchs (Feststellung, dass die Prüfung endgültig nicht bestanden ist) (vgl.
§ 31 Abs. 2 S. 3 BPO, § 64 Abs. 2 Nr. 9 i.V.m. Nr. 4 HG)
- Verhängung eines Bußgeldes (vgl. § 63 Abs. 5 HG)
- Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung (vgl. § 63 Abs. 5 HG)
Feststellung von Plagiaten und Entscheidung über Sanktionen
Die Feststellung, ob ein Plagiat vorliegt, ist eine Entscheidung, die im konkreten Einzelfall von der/dem
jeweiligen Lehrenden im Rahmen der Bewertung und Beurteilung der Leistung getroffen werden
muss.
Je nach Art und Schwere der Erscheinungsform des Plagiats ist die Sanktion zu bemessen. Dabei
steht der zur Entscheidung berufenen Stelle
ein Ermessensspielraum zu, der gerichtlich überprüfbar
ist. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass von richtigen Tatsachen ausgegangen wird, dass
eine Gleichbehandlung erfolgt und dass Entscheidungen nicht willkürlich getroffen werden.
Die Entscheidungen über prüfungsrechtliche Sanktionen liegen grundsätzlich in der Fakultät, die über
weitergehende Sanktionen werden in Abstimmung mit der Fakultät vom Kanzler (von den
entsprechenden Verwaltungseinheiten) getroffen.
In jedem Fall empfiehlt sich, ein Gespräch mit den betreffenden Studierenden zu führen. Bei
beabsichtigten Sanktionen ist eine (schriftliche oder mündliche) Anhörung obligatorisch. Außerdem
sollten sämtliche Gespräche und Sanktionen dokumentiert werden, insbesondere um
Wiederholungsfälle feststellen zu können.