Statut einer



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Statut für die

Gutachterkommission für Fragen

zahnärztlicher Haftung

der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg

vom 4. September 2008

Aufgrund § 4 Abs. 1 i.V.m. § 9 des Heilberufe-Kammergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1995 (GBl. BW S. 314), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes zur Bereinigung von Landesrecht vom 29.07.2014 (GBl. BW v. 12.08.2014, S. 378) hat die Vertreterversammlung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg am 4. September 2008, zuletzt geändert am 4./5. Dezember 2015 (Zahnärzteblatt Baden-Württemberg, Heft 1/2016, S. 50) , folgendes Statut für die Gutachterkommission für Fragen zahnärztlicher Haftung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg beschlossen:



§ 1

Bezeichnung und Zielsetzung der Gutachterkommission
Bei der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg wird eine Kommission zur Be­gutachtung behaupteter zahnärztlicher Behandlungsfehler errichtet. Diese führt die Bezeichnung
Gutachterkommission für Fragen zahnärztlicher Haftung

bei der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg“.
Die Landeszahnärztekammer verfolgt mit Errichtung der Gutachterkommission das Ziel, durch objektive außergerichtliche fachliche Begutachtung behaupteter zahn­ärztlicher Behandlungsfehler, der Patientin und dem Patienten1 die Durchsetzung be­gründeter Ansprüche oder der Zahnärztin oder dem Zahnarzt1 die Zurückweisung un­begründeter Ansprüche zu erleichtern.

§ 2

Sitz der Gutachterkommissionen
(1) Die Gutachterkommission für Fragen zahnärztlicher Haftung hat ihren Sitz bei den Bezirkszahnärztekammern Freiburg, Karlsruhe, Stuttgart und Tübingen.
(2) Zuständig ist diejenige Gutachterkommission der Bezirkszahnärztekammer, in deren Bezirk der behandelnde Zahnarzt die Leistung erbracht hat.
1Im Interesse einer leichteren Lesbarkeit wird im Folgenden auf die weibliche Form der Bezeichnung verzichtet.

§ 3

Aufgaben
(1) Die Kommission entscheidet auf Antrag darüber, ob der Patient infolge eines schuldhaften Behandlungsfehlers durch einen Zahnarzt der Landeszahnärzte­kammer Baden-Württemberg einen Gesundheitsschaden erlitten hat. Unter einem Gesundheitsschaden ist eine entweder bleibende oder jedenfalls nicht nur geringfügige Beeinträchtigung der Gesundheit, d. h. der körperlichen Integrität oder des Wohlbefindens zu verstehen. Schmerzen vorübergehender Natur und von geringer Intensität unterfallen nicht der Definition des Gesundheitsschadens. Behandlungsfehler im Sinne dieses Statuts sind auch Aufklärungsfehler.
(2) Parteien des Verfahrens sind der Patient und der ihn behandelnde Zahnarzt. Die Parteien können sich vertreten lassen; § 157 ZPO gilt entsprechend.

§ 4

Zusammensetzung
(1) Die Gutachterkommission entscheidet in der Regel durch:

  1. den Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt haben muss, sowie als weitere Mitglieder

  2. einen kurativ tätigen Zahnarzt ohne Fachgebietsbezeichnung;

  3. einen Zahnarzt aus Klinik oder Praxis, der in dem Fachgebiet oder fachlichen Bereich tätig ist wie der behandelnde Zahnarzt.

In geeigneten Fällen kann die Gutachterkommission neben dem Vorsitzenden mit zwei zahnärztlichen Mitgliedern entscheiden, die in demselben Fachgebiet oder fachlichen Bereich tätig sind wie der behandelnde Zahnarzt.
(1a) Beendet ein Zahnarzt seine zahnärztliche Tätigkeit im Laufe der Kammerperiode, kann er bis zum Ende der Kammerperiode Mitglied der Gutachterkommission bleiben.
(2) Die Mitglieder werden vom Vorstand der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg auf Vorschlag der Bezirkszahnärztekammer für deren Bereich auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jeden Fachbereich werden mindestens zwei zahnärztliche Mitglieder bestellt. Für Mitglieder, die vorzeitig ausscheiden, sind für den Rest der Amtszeit neue Mitglieder zu berufen.
(3) Zum Mitglied kann nicht berufen werden, wer einem Organ der Landeszahnärzte­kammer oder dem Vorstand einer Bezirkszahnärztekammer angehört oder An­gestellter der Kammer, ihrer Untergliederungen oder Einrichtungen ist.
(4) Die Auswahl der bestellten Kommissionsmitglieder und die Zuteilung der Fälle obliegt dem Vorsitzenden.
(5) Die Mitglieder sollen über langjährige Erfahrung in ihrem Beruf verfügen.
(6) Die Mitglieder der Gutachterkommission sind bei der Wahrnehmung ihrer Auf­gaben unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Sie sind allein ihrem Gewissen und ihrer fachlichen Überzeugung verantwortlich.

§ 5

Voraussetzungen für das Tätigwerden der Gutachterkommission
(1) Die Gutachterkommission wird auf schriftlichen Antrag des Patienten oder des behandelnden Zahnarztes, dem ein Behandlungsfehler vorgeworfen wird, tätig, sofern der Antragsgegner der Durchführung des Verfahrens ausdrücklich zustimmt. Ist Antragsgegner der Zahnarzt, so steht es der ausdrücklichen Zu­stimmung gleich, wenn dieser innerhalb eines Monats nach Zugang der Auf­forderung zur Stellungnahme nicht widerspricht. Ist der Patient minderjährig, sind dessen gesetzlichen Vertreter antragsberechtigt. Der Antrag soll in gut les­barer maschineller Form eingereicht werden.
(2) Die Gutachterkommission wird nicht oder nicht weiter tätig, wenn

  1. über die Streitigkeit ein Gericht bereits rechtskräftig entschieden hat oder wenn der Streitgegenstand durch Vergleich erledigt wurde;

  2. der zu begutachtende Sachverhalt auch Gegenstand eines Gerichts­ver­fah­rens oder eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens ist. Wird ein sol­ches Verfahren wegen derselben Tatsache nach Anrufung der Gutachter­kom­mission eröffnet, so wird das Verfahren vor der Gutachterkommission ausgesetzt;

  3. der Abschluss der Behandlung, bei der der Behandlungsfehler erfolgt sein soll, länger als drei Jahre zurückliegt;

  4. der Patient die zur vollständigen Sachverhaltsermittlung erforderliche Schweigepflichtentbindungserklärung, gegebenenfalls auch in Bezug auf weitere Behandler, trotz Aufforderung nicht vorlegt oder die Untersuchung durch ein Mitglied der Gutachterkommission verweigert;

  5. kein Behandlungsfehler oder kein Gesundheitsschaden geltend gemacht wird oder der vorgetragene Sachverhalt nicht auf einen solchen schließen lässt;

  6. der behauptete Schaden im Zusammenhang mit der Erstattung von zahn­ärztlichen Gutachten steht;

  7. wegen des Behandlungsfehlers Ansprüche aus Amtshaftung geltend ge­macht werden können;

  8. die Geltendmachung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände rechtsmissbräuchlich ist, insbesondere wenn bereits ein Gutachten in der Sache vorliegt. Dies gilt nicht für Gutachten, die den zu begutachtenden Tatbestand nicht vollumfänglich behandelt haben.



§ 6

Verfahrensablauf
(1) Die Leitung des Verfahrens obliegt dem Vorsitzenden der Gutachterkommission. Er bedient sich der Dienste der Geschäftsstelle.
(2) Dem Vorsitzenden sind alle Anträge, die in den Aufgabenbereich der Gutachter­kommission fallen, vorzulegen.
(3) Der Vorsitzende eröffnet das Verfahren durch schriftliche Mitteilung an die Parteien, verbunden mit der Zustellung der Antragsschrift an den Antragsgegner und dem Hinweis, dass das Verfahren durchgeführt wird, sofern nicht binnen eines Monats widersprochen wird.
(4) Der Vorsitzende bereitet den Ablauf des Verfahrens vor; dazu gehört insbe­sondere die Einholung von Stellungnahmen der Parteien. Der Vorsitzende kann an die Parteien verfahrensleitende Hinweise geben und Fristen zur Stellung­nahme auferlegen.
(5) Der Vorsitzende kann, wenn er eine förmliche Beschlussfassung der Gutachter­kommission nicht für notwendig hält, den Parteien einen Vorbescheid erteilen. Der Vorbescheid ist zu begründen. Verlangt einer der Parteien stattdessen inner­halb eines Monats eine Beschlussfassung durch die Gutachterkommission, so ist dieser die Angelegenheit vorzulegen.
(6) Endet die Kammerzugehörigkeit nach Eröffnung des Verfahrens vor der Gutachterkommission, kann das Verfahren fortgesetzt werden, sofern die Berechtigung zur Ausübung des Berufs weiter besteht. Dies gilt auch für Dienstleister nach § 2 a Abs. 1 Heilberufe-Kammergesetz.

§ 7

Aufklärung des Sachverhalts, Beweiswürdigung
(1) Der Sachverhalt ist zeitnah und umfassend aufzuklären.
(2) Die Gutachterkommission soll den Sachverhalt, soweit erforderlich, mit den Parteien mündlich erörtern und, soweit erforderlich, zahnärztliche Unter­suchungen veranlassen.
(3) Die Gutachterkommission kann die Einholung von Sachverständigengutachten oder ärztlichen Untersuchungen beschließen. Die Sachverständigengutachten und Untersuchungsergebnisse sollen den Parteien zur Kenntnis gebracht werden. Dies gilt nicht für die gutachterliche Stellungnahme des Kom­missionsmitgliedes.
(4) Die Gutachterkommission ist nicht an Beweisanträge gebunden; sie entscheidet in freier Beweiswürdigung.
(5) Die Gutachterkommission beschließt mit Stimmenmehrheit.
(6) Erlangen die Mitglieder der Gutachterkommission im Rahmen der Aufklärung des Sachverhalts Kenntnis von möglicherweise berufsrechtlich relevanten Ange­le­genheiten, kann die zuständige Bezirkszahnärztekammer durch den Vor­sitzenden der Gutachterkommission davon in Kenntnis gesetzt werden. Ist die Weitergabe personenbezogener Daten damit verbunden, bedarf es der Zu­stimmung des Patienten.

§ 8

Abschließendes Gutachten; Vermittlungsversuch


  1. In geeigneten Fällen soll die Gutachterkommission vor Gutachtenerstellung einen Vermittlungsversuch unternehmen.




  1. Das abschließende Gutachten der Kommission ist schriftlich abzufassen, zu begründen und von den mitwirkenden Mitgliedern zu unterzeichnen: Mit Zustimmung der Parteien kann das Gutachtenverfahren auch auf andere Weise beendet werden. Wird anstelle eines schriftlichen Gutachtens in dem anberaumten Erörterungstermin mündlich eine gutachterliche Stellungnahme abgegeben, ist diese zusammengefasst in der Niederschrift wiederzugeben. Den Parteien ist je eine Ausfertigung der Niederschrift, im Falle des S. 1 zusätzlich je eine Ausfertigung des Gutachtens zu übersenden.




  1. Die Arbeit der Gutachterkommission beruht auf ehrenamtlicher Tätigkeit. Aus ihr können daher im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeiten gegenüber der Landeszahnärztekammer keine Ansprüche gleich welcher Art geltend gemacht werden.



§ 9

Kosten
(1) Die Kosten der Gutachterkommission trägt die Landeszahnärztekammer.
(2) Für die Parteien ist das Verfahren vor der Gutachterkommission gebührenfrei.
(3) Die Kosten eines beantragten Sachverständigengutachtens oder einer beantragten ärztlichen Untersuchung trägt die Partei, die den Antrag gestellt hat.
(4) Die Parteien tragen ihre Auslagen einschließlich der Kosten ihrer Vertretung selbst.
(5) Die Mitglieder der Gutachterkommission erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung nach der Reisekostenordnung I der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg in der jeweils geltenden Fassung.
(6) Die Entschädigung für Gutachter richtet sich nach den Richtlinien der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg.

§ 10

Aufbewahrung von Akten
Die Verfahrensakte ist nach Abschluss des Verfahrens bei der jeweiligen Bezirks­zahnärztekammer 10 Jahre aufzubewahren und anschließend zu vernichten.

§ 11

Inkrafttreten
Dieses Statut tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Zahnärzteblatt Baden-Württemberg in Kraft.

© LZK BW 12/2015 Satzungen/Statute - Statut Gutachterkommission Seite

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