Statut für die Fortbildungseinrichtungen



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Statut für die

Fortbildungseinrichtungen der

Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg

in Karlsruhe und Stuttgart
Die Vertreterversammlung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg hat aufgrund § 4 Abs. 1 des Kammergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1995 (GBl. S. 313), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Oktober 2007 (GBl. BW S. 314), in Verbindung mit §§ 2 Abs. 1 und 12 Nr. 1 und Nr. 10 der Satzung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg und § 4 Abs. 3 Nr. 1 des Statuts vom 12./13. Juli 1996, folgendes Statut beschlossen:

§ 1


  1. Die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg, Körperschaft des öffentlichen Rechts, unterhält Fortbildungseinrichtungen, die folgende Bezeichnung führen:


Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg

Akademie für Zahnärztliche Fortbildung Karlsruhe
Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg

Zahnmedizinisches Fortbildungszentrum


  1. Die Fortbildungseinrichtungen haben folgende Aufgaben:

  1. Fortbildung von Zahnärzten,

  2. Fortbildung von zahnmedizinischem Hilfspersonal,

  3. Unterweisung von Personen in zahnärztlicher Gesundheitsvorsorge.




  1. Zur Erfüllung der Fortbildungsaufgaben führen die Fortbildungseinrichtungen eine zahnärztliche Behandlungsstätte. Der Leiter soll die Kassenzulassung besitzen. Wissenschaftliche Maßnahmen und Weiterbildung werden im Rahmen der Fort-bildungsaufgaben gefördert.




  1. Die Fortbildungseinrichtungen besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit, unter-stehen der Aufsicht der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg und unter-liegen deren Weisungen.



§ 2
Jede Fortbildungseinrichtung hat einen Verwaltungsrat und einen Leiter.
§ 3


  1. Der Verwaltungsrat besteht aus:

  1. dem stellvertretenden Präsidenten der Landeszahnärztekammer oder einem vom Vorstand der Kammer beauftragten Vorstandsmitglied,

  2. dem Fortbildungsreferenten der Landeszahnärztekammer,

  3. bei der Akademie für Zahnärztliche Fortbildung Karlsruhe:

3.1 einem Vertreter einer Landesuniversität,

3.2 dem Vorsitzenden der Bezirkszahnärztekammer Karlsruhe,

3.3 je einem Vertreter der Bezirkszahnärztekammer Stuttgart, Freiburg, Tübingen, die nicht dem Vorstand der Landeszahnärztekammer ange- hören dürfen und die in eigener Praxis niedergelassen sind.

3.4 einem Vertreter der Bundeszahnärztekammer.

4. beim Zahnmedizinischen Fortbildungszentrum Stuttgart:


    1. dem Helferinnenreferenten der Landeszahnärztekammer,

    2. dem Vorsitzenden der Bezirkszahnärztekammer Stuttgart,

    3. je einem Vertreter der Bezirkszahnärztekammer Karlsruhe, Freiburg, Tübingen, die nicht dem Vorstand der Landeszahnärztekammer ange-hören dürfen und die in eigener Praxis niedergelassen sind.

5. dem Leiter der Fortbildungseinrichtung mit beratender Stimme.


  1. Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates beginnt und endet mit der Wahlperiode der Vertreterversammlung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg; sie bleiben nach Ablauf der Wahlperiode im Amt, bis der neu ge-wählte Verwaltungsrat sich konstituiert hat.



§ 4


  1. Der Verwaltungsrat entscheidet in allen Angelegenheiten der Fortbildungs-einrichtungen, soweit sie nicht durch Gesetz oder Satzung anderen Organen der Landeszahnärztekammer vorbehalten sind, und überwacht die Leitung der Fort-bildungseinrichtung. Der Verwaltungsrat ist verantwortlich für die Fortbildungs-einrichtungen gegenüber der Kammer und legt einmal jährlich Rechenschaft vor der Vertreterversammlung ab.

Der Verwaltungsrat ist insbesondere zuständig für:

1. Erlass von allgemeinen Dienstanweisungen und von Richtlinien für die Ge-schäftsverteilung auf Vorschlag des Leiters,

2. Bestimmung der Fortbildungsmaßnahmen auf Vorschlag des Leiters,

3. Aufstellung des Haushaltsplans mit Erläuterungen und des Stellenplans,

4. Entgegennahme und Festlegung der Aufwands- und Ertragsrechnung sowie der Bilanz des Geschäftsjahres.


  1. Der Vorstand der Landeszahnärztekammer entscheidet auf Vorschlag des Ver-waltungsrates über:

1. Verpflichtungsgeschäfte, die nicht im laufenden Haushaltsplan vorgesehen sind,

2. die Finanzierung von Mehrausgaben und die Verwendung von Mehrein-nahmen,



3. Erlass von Anweisungen für Dienstreisen des Leiters und der Angestellten.

  1. Der Vertreterversammlung bleiben vorbehalten:

  1. Änderung des Statuts,

  2. Bestellung des Leiters der Fortbildungseinrichtungen,

  3. Wahl der zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrates,

  4. Beschlussfassung über den Haushaltsplan mit Anlagen,

  5. Entlastung des Verwaltungsrates und des Rechnungsführers.



§ 5


  1. Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stell-vertreter. Der Vorsitzende beruft unter Übersendung der Tagesordnung die Sitzungen ein und leitet sie. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen.




  1. Der Vorsitzende muss eine Sitzung anberaumen, wenn der Vorstand der Lan-deszahnärztekammer es beschließt oder mindestens drei Mitglieder des Ver-waltungsrates dies beantragen.




  1. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Im übrigen findet die Geschäftsordnung des Vorstan-des der Landeszahnärztekammer Anwendung.




  1. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann die Nachprüfung von Entscheidungen des Verwaltungsrates durch den Vorstand der Landeszahnärztekammer be-antragen. Der Nachprüfungsentscheid des Vorstandes ist für den Verwaltungsrat verbindlich und hat keine aufschiebende Wirkung.



§ 6


  1. Der Leiter der Fortbildungseinrichtung führt die laufenden Geschäfte und vollzieht die Beschlüsse der Organe der Landeszahnärztekammer und des Verwaltungs-rates. Im Rahmen der Richtlinien des Verwaltungsrates regelt er die Geschäfts-verteilung und ist verantwortlich für den ordnungsgemäßen Geschäftsablauf.




  1. Der Leiter der Fortbildungseinrichtung führt die Bezeichnung „Direktor".




  1. Der Leiter repräsentiert die Fortbildungseinrichtung im Rahmen seiner Dienst-aufgaben. Er hat den Verwaltungsrat von allen wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten und ist verpflichtet, dem Verwaltungsrat und seinem Vorsitzenden Auskunft in Angelegenheiten der Fortbildungseinrichtung zu geben. Er unterstützt den Vorsitzenden des Verwaltungsrates bei den Vorbereitungen der Sitzungen.




  1. Der Leiter der Fortbildungseinrichtung ist verantwortlich für die Anstellung des Personals im Rahmen des Stellenplanes. Bei Angestellten mit leitender Funktion hat er vorab das Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat herzustellen.




  1. Der Leiter der Fortbildungseinrichtung ist verantwortlich für die Planung und Durchführung des Fortbildungsprogramms, das der Zustimmung des Verwal-tungsrates bedarf.

  2. Der Leiter der Fortbildungseinrichtung führt die Aufsicht über die zahnärztliche Behandlungsstätte und ist verantwortlich für Art und Umfang der Behandlungs-maßnahmen.




  1. Im übrigen bestimmen sich die Rechte und Pflichten des Leiters aus seinem Dienstvertrag.



§ 7


  1. Zur Unterstützung des Leiters bei der Führung der laufenden Geschäfte wird ein Geschäftsführer bestellt.




  1. Der Geschäftsführer der Fortbildungseinrichtung und der Geschäftsführer der Landeszahnärztekammer können mit beratender Stimme in den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen.



§ 8


  1. Der Verwaltungsrat stellt für jedes Rechnungsjahr einen Voranschlag für die Einnahmen und Ausgaben auf.




  1. Die Ausgaben der Fortbildungseinrichtung werden gedeckt durch:

1. Einnahmen aus der zahnärztlichen Praxis der Fortbildungseinrichtungen,

2. Gebühren von Teilnehmern aus Veranstaltungen und Kursen der Fortbil-dungseinrichtung,



3. Haushaltsmittel der LZK.


  1. Der Vorschlag ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen und der Landes-zahnärztekammer vor Beginn des Rechnungsjahres vorzulegen. Seine weitere Behandlung richtet sich nach § 22 der Satzung der Landeszahnärztekammer.



§ 9


  1. Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.




  1. Die Betriebs-, Wirtschafts- und Rechnungsführung erfolgt nach den dafür gelten-den Richtlinien und Ordnungen der Landeszahnärztekammer.




  1. Die Fortbildungseinrichtungen werden vom Umlageausschuss der Landeszahn-ärztekammer nach den „Richtlinien für die Prüftätigkeit des Umlageausschusses" und von der Prüfstelle des Bundesverbandes der Deutschen Zahnärzte oder eines anderen Wirtschaftsprüfers oder vereidigten Buchprüfers jährlich geprüft. Über die Prüfung wird ein Prüfbericht erstellt, der dem Verwaltungsrat und der Landeszahnärztekammer zuzuleiten ist.


  1. Der Prüfbericht kann 14 Tage lang bei der Geschäftsstelle der Landeszahnärzte-kammer eingesehen werden. Die Möglichkeit der Einsichtnahme und ihr Zeitraum sind im Zahnärzteblatt Baden-Württemberg mindestens eine Woche vorher bekannt zu machen.




  1. Nach Abschluss der jährlichen Prüfung entscheidet der Umlageausschuss in seiner Eigenschaft als Rechnungsführer in einer Sitzung darüber, wie die Prü-fungsbemerkungen zu erledigen sind. Zu den Sitzungen sind der Verwaltungs-ratsvorsitzende, der Leiter der Fortbildungseinrichtung und der beigezogene Prüfer einzuladen.




  1. Nach Beseitigung aller Anstände erteilt die Vertreterversammlung der Landes-zahnärztekammer Baden-Württemberg dem Verwaltungsrat und dem Umlage-ausschuss zugleich in seiner Eigenschaft als Rechnungsführer Entlastung.



§ 10
(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten bei Dienstreisen eine Entschä-digung nach der Reisekostenordnung I der Landeszahnärztekammer.
(2) Der Leiter der Fortbildungseinrichtung und die Angestellten erhalten bei Dienst-reisen eine Entschädigung nach der Reisekostenordnung II der Landeszahn-ärztekammer.


  1. Für Dienstreisen gelten die Richtlinien der Landeszahnärztekammer.



§ 11


  1. Der Betrieb der Fortbildungseinrichtungen ist nicht auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtet, sondern verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953. Etwaige Überschüsse aus den von den Fortbildungseinrichtungen bewirtschafteten Haus-haltsmitteln dürfen nur für Zwecke der Fortbildungseinrichtungen, im Falle der Auflösung der Fortbildungseinrichtungen nur für gleichartige gemeinnützige Zwecke im Bereich der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg verwendet werden.




  1. Keine Personen dürfen durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken der Fort-bildungseinrichtung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 12


  1. Dieses Statut tritt am 7. Februar 1981 in Kraft.




  1. Gleichzeitig treten die bisherigen Statuten der Akademie für Zahnärztliche Fort-bildung Karlsruhe, des Zahnärztlichen Fortbildungszentrums Stuttgart und des Instituts für Zahnmedizinische Fachhelferinnen Tübingen in der zuletzt geltenden Fassung außer Kraft.


© LZK BW 11/2007 Satzungen/Statute - Statut für Fortbildungseinrichtungen Seite

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