Gemeinde Mulda
Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer der Gemeinde Mulda
vom 28.02.2000
Auf Grund des § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) vom 21. April 1993
(Sächs.GVBI.S.301) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 1998
(Sächs.GVBI.662) in Verbindung mit § 2 und § 7 Abs.2 des Sächsischen
Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) vom 16. Juni 1993 (Sächs.GVBI.S.502) zuletzt
geändert durch Gesetz vom 19. Oktober 1998 (Sächs.GVBI.S.505) hat der Gemeinderat der
Gemeinde Mulda am 28.02.2000 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Steuererhebung
Die Gemeinde Mulda erhebt eine Hundesteuer als örtliche Aufwandssteuer nach den Vorschriften
dieser Satzung.
§ 2 Steuergegenstand
(1) Der Besteuerung unterliegt das Halten von mehr als drei Monate alten Hunden im Gebiet der
Gemeinde Mulda. Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon
auszugehen, dass er älter als drei Monate ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 unterliegt das Halten von Hunden durch Personen, die sich nicht
länger als zwei Monate im Gebiet der Gemeinde Mulda aufhalten, nicht der Steuer, wenn
diese Personen die Tiere bereits bei der Ankunft besitzen und in einer anderen
Gemeinde/Stadt der BRD versteuern.
§ 3 Steuerschuldner
(1) Steuerschuldner ist der Halter eines Hundes.
(2) Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb
aufgenommen hat, um ihn seinen Zwecken oder denen seines Haushaltes oder seines
Betriebes
dienstbar zu machen. Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, so gilt als Halter,
wer den Hund wenigstens 3 Monate lang gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum
Anlernen gehalten hat.
(3) Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haushaltangehörigen
gemeinsam
gehalten.
(4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich eine oder mehrere Hunde, so sind sie
Gesamtschuldner der Hundesteuer.
(5) Wird von juristischen Personen ein Hund gehalten, so gelten diese als Halter.
§ 4 Haftung
Ist der Hundehalter nicht zugleich Eigentümer des Hundes, so haftet der Eigentümer neben dem
Steuerschuldner als Gesamtschuldner.
§ 5 Entstehung der Steuer, Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Hundesteuer ist eine Jahressteuer.
Die Steuerschuld für ein Kalenderjahr entsteht am 1. Januar für jeden an diesem Tage
im Gemeindegebiet gehaltenen über drei Monate alten Hund.
(2) Wird ein Hund erst nach dem 1. Januar drei Monate alt oder wird ein über drei
Monate alter Hund erst nach diesem Zeitpunkt gehalten, so entsteht die Steuerschuld
und beginnt die Steuerpflicht am 1. Tag des folgenden Kalendervierteljahres.
(3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die
Hundehaltung beendet wird.
(4) Wird ein Hund erst nach dem Beginn eines Kalendervierteljahres gehalten, so
entsteht dann keine Steuerschuld, wenn der Hund für diesen Zeitraum nachweisbar in
einer anderen Gemeinde/Stadt der BRD bereits versteuert wurde.
§ 6 Steuersatz
(1) Der Steuersatz für das Halten eines Hundes beträgt im Kalenderjahr 50,00 DM.
(2) Hält ein Hundehalter im Gemeindegebiet mehrere Hunde so erhöht sich der nach Absatz 1
geltende Steuersatz für den zweiten und jeden weiteren Hund um 20,00 DM. Ein nach § 7
steuerfreier Hund bleibt hierbei außer Ansatz.
(3) Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, so ist der
Steuersatz anteilig zu ermitteln.
§ 7 Steuerbefreiungen
Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für das Halten von:
1. Blindenführhunden
2. Hunden, die ausschließlich zum Schutze und der Hilfe blinder, tauber oder
hilfsbedürftiger Personen im Sinne des Schwerbehindertenrechts dienen.
3. Diensthunden, deren Unterhalt überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten
wird.
4. Hunden von Forstbediensteten und von bestätigten Jagdaufsehern, soweit
diese Hunde für den Forst- oder Jagdschutz erforderlich sind.
5. Hunden, die zu wissenschaftlichen Zwecken in Instituten oder Laboratorien
gehalten werden. Die Steuerbefreiung wird auch Personen gewährt, denen die
Erlaubnis zur Vornahme wissenschaftlicher Versuche an lebenden Tieren erteilt ist.
6. Hunden, die innerhalb von 12 Monaten vor dem im § 10 Abs. 1 bezeichneten
Zeitpunkt die Prüfung für Rettungshunde oder die Wiederholungsprüfung mit
Erfolg abgelegt. haben und für den Schutz der Zivilbevölkerung zur Verfügung
stehen.
7. Hunden, die aus Gründen des Tierschutzes vorrübergehend in Tierasylen u.ä.
Einrichtungen untergebracht sind.
8. Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl.
9. Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden außerhalb der im Zusammenhang
bebauten Ortsteile gehalten werden, wenn dies nach Lage der örtlichen
Verhältnisse erforderlich ist.
§ 8 Steuerermäßigung
(1) Die Hundesteuer nach § 6 ermäßigt sich auf Antrag um die Hälfte für
1. Hunde, die von zugelassenen Unternehmern des Bewachungsgewerbes oder
von Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden.
2. Hunde, die zur Bewachung bewohnter Gebäude gehalten werden, wenn das
betroffene Gebäude mehr als 2 km von einer geschlossenen Ansiedlung
entfernt ist.
3. abgerichtete Hunde, die von Artisten und Schaustellern für ihre Berufsarbeit
benötigt werden.
4. Hunde, die innerhalb von 12 Monaten vor dem in § 10 Abs. 1 bezeichneten
Zeitpunkt
a) die Schutzhundeprüfung III
b) die Rettungshundetauglichkeitsprüfung mit Erfolg abgelegt haben.
(2) Werden die in Absatz 1 aufgeführten Hunde neben anderen Hunden gehalten, so
gelten diese als zweiter oder weiterer Hund im Sinne von § 6 Abs. 2.
(3) Steuerbefreiungen nach § 7 bleiben unberührt.
§ 9 Zwingersteuer
(1) Die Hundesteuer ermäßigt sich auf die Hälfte des in § 6 Abs. 1 genannten Satzes
für Zuchthunde von Hundezüchtern, wenn
1. mindestens zwei zuchttaugliche Hunde der gleichen Rassen zu Zuchtzwecken
gehalten werden,
2. der Zwinger, die Zuchttiere und die selbstgezogenen Hunde nachweislich in
ein anerkanntes Zucht- und Stammbuch eingetragen sind,
3. über den Ab- und Zugang ordnungsgemäße Aufzeichnungen geführt werden,
4. aller zwei Jahre ein Wurf nachgewiesen wird und für Rüden die Deckbe-
scheinigungen vorgelegt werden können.
(2) Für selbstgezogene Hunde, die sich im Zwinger befinden, wird bis zum Alter von
sechs Monaten keine. Hundesteuer erhoben.
§ 10 Verfahren bei Steuerbefreiung und Steuerermäßigung
(1) Für die Gewährung, einer Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung maßgebend sind
die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres, in den Fällen nach § 5 Abs. 2
diejenigen, bei Beginn der Steuerpflicht.
(2) Eine Steuervergünstigung wird nur auf Antrag und frühestens ab dem Ersten des
Monats gewährt, in dem der Antrag gestellt wird. Sie wird längstens bis zum Ende
eines Kalenderjahres gewährt und ist anschließend neu zu beantragen.
(3) Die Steuervergünstigung wird versagt, wenn
1. die Hunde, für die die Steuervergünstigung in Anspruch genommen wurde,
nach Art und Größe für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet
sind,
2. der Halter der Hunde in den letzten 5 Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig
bestraft wurde,
3. in den Fällen des § 9, wenn
a) die Unterbringung der Hunde nicht den Erfordernissen des Tierschutzes entspricht,
b) keine ordnungsgemäßen Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung
der Hunde geführt werden bzw. wenn solche Bücher der Gemeinde Mulda auf
Verlangen nicht vorgelegt werden.
§ 11 Entrichtung der Hundesteuer
(1) Die Hundesteuer wird durch Bescheid für ein Kalenderjahr festgesetzt.
(2) Die Steuer ist am 15. August für das ganze Kalenderjahr fällig. Beginnt die Steuerpflicht nach
§ 5 Abs. 2 nach dem 15. August, so ist die Steuer mit dem nach § 6 festgesetzten Teilbetrag
frühestens einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.
(3) Endet die Steuerpflicht während eines Kalenderjahres oder tritt ein Ermäßigungstatbestand
ein, so wird ein bereits ergangener Steuerbescheid geändert. Überzahlte Steuer wird erstattet.
§ 12 Anzeigepflicht
(1) Wer im Gemeindegebiet einen über 3 Monate alten Hund hält, hat das innerhalb von zwei
Wochen nach dem Beginn des Haltens oder nach dem der Hund das steuerbare Alter erreicht
hat, der Gemeinde anzuzeigen.
(2) Endet die Hundehaltung, so ist das der Gemeinde innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen.
Wird diese Frist versäumt, so kann die Hundesteuer entgegen § 5 Abs. 3 bis zum Ende des
Kalendervierteljahres erhoben werden, in dem die Abmeldung eingeht.
(3) Entfallen die Voraussetzungen für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist das der
Gemeinde innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.
(4) Eine Verpflichtung nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn feststeht, dass die Hundehaltung
vor dem Zeitpunkt, an dem die Steuerpflicht beginnt, aufgehoben wird.
(5) Wird ein Hund veräußert oder verschenkt, so ist in der Mitteilung nach Abs. 3 der Name und
die Anschrift des neuen Hundehalters anzugeben.
§ 13 Steueraufsicht
(1) Für jeden steuerpflichtigen Hund wird im ersten Kalenderjahr bei Entrichtung der
Hundesteuer
von der Gemeinde eine Hundesteuermarke ausgegeben. Für von der Hundesteuer befreite
Hunde erfolgt die Ausgabe der Hundesteuermarke sobald die Anzeige erstattet und bestätigt
wurde.
(2) Der Hundehalter muss die von ihm gehaltenen, außerhalb des von ihm bewohnten Hauses und
des umfriedeten Grundbesitzes, laufenden Hunde mit einer gültigen und sichtbar befestigten
Hundesteuermarke versehen.
(3) Hundezüchter, die zur Zwingersteuer nach § 9 dieser Satzung herangezogen werden, erhalten
in jedem Fall nur zwei Steuermarken.
(4) Bei Verlust der Steuermarke wird eine Ersatzmarke ausgegeben. Hierfür werden
Verwaltungskosten erhoben.
(5) Bei Beendigung der Hundehaltung ist die Hundesteuermarke bei Mitteilung nach
§ 12 Abs. 2 in der Gemeinde abzugeben.
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 6 Abs. 2 Ziff. 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes handelt,
wer
1. seiner Mitteilungspflicht nach § 12 Abs. 1,2,3 oder 5 dieser Satzung nicht oder nicht
rechtzeitig nachkommt.
2. der Verpflichtung zur Anbringung der Steuermarke am Halsband des Hundes nach § 13
Abs. 2 nicht nachkommt.
(2) Gemäß § 6 Abs. 3 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes kann die Ordnungswidrigkeit
mit einer Geldbuße bis 20.000 DM geahndet werden.
§ 15 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über
die Hundesteuer vom 26.03.1992 außer Kraft.
Mulda, den 29.02.2000
Gez. Weidensdorfer
1.Stellv. Bürgermeister
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