Fall 1: Susi Sausewind



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Fall 1: Susi Sausewind

  • Fall 1: Susi Sausewind

  • Sie sind Anwalt/Anwältin. Die Klientin Ihres ersten Termins am Vormittag entpuppt sich als die 20-jährige flott gekleidete Susi Sausewind. Sie bitten diese höflich sich zu setzen und zu berichten, was sie herführt, als Susi Sausewind in Tränen ausbricht und etwas stammelt, von dem Sie die Begriffe „Sachbearbeiterin“, „ Verlag“, „zu kurze Röcke“, „fieser Chef“ und „Kündigung“ verstehen. Dann schaffen Sie es, Susi Sausewind folgendes Schreiben aus der zitternden Hand zu fischen:



„Sehr geehrte Frau Sausewind,

  • „Sehr geehrte Frau Sausewind,

  • Sie wurden von mir bereits mehrmals darauf hingewiesen, dass Sie sich anders zu kleiden haben. Durch das Tragen ihrer viel zu kurzen Röcke und engen Oberteile gefährden Sie den Betriebsfrieden besonders unter den männlichen Mitarbeitern. Da Sie sich bezüglich dieses Themas uneinsichtig gezeigt haben, bleibt mir nichts anderes Übrig, als das Arbeitsverhältnis umgehend zu beenden.

  •  

  • Mit freundlichen Grüßen

  • Meier (Personalchef)“



  • Susi Sausewind ist total verzweifelt, sieht Sie aus verweinten Augen an und fragt:

  • Was soll bloß aus mir werden?



Fall 2: Der Bierkutscher

  • Fall 2: Der Bierkutscher

  • Hans Hopfen (H) ist seit 17 Jahren Verkaufsfahrer bei einer großen saarländischen Brauerei. Er hat stets zur Zufriedenheit seines Arbeitgebers gearbeitet. Am 11.04.2007 erhält H folgendes Schreiben:



„Sehr geehrter Herr Hopfen, ab morgen, Donnerstag, den 12.04.2007, verzichten wir auf Ihre Mitarbeit. Bei Durchsicht unserer Unterlagen haben wir festgestellt, dass Sie lediglich aufgrund mündlicher Absprachen bei uns tätig geworden sind. Da also kein Vertrag zwischen uns besteht, müssen wir Sie nicht weiterbeschäftigen. Für den Fall, dass dennoch ein Arbeitsverhältnis bestehen sollte, kündigen wir hiermit rein vorsorglich den Arbeitsvertrag.

  • „Sehr geehrter Herr Hopfen, ab morgen, Donnerstag, den 12.04.2007, verzichten wir auf Ihre Mitarbeit. Bei Durchsicht unserer Unterlagen haben wir festgestellt, dass Sie lediglich aufgrund mündlicher Absprachen bei uns tätig geworden sind. Da also kein Vertrag zwischen uns besteht, müssen wir Sie nicht weiterbeschäftigen. Für den Fall, dass dennoch ein Arbeitsverhältnis bestehen sollte, kündigen wir hiermit rein vorsorglich den Arbeitsvertrag.



Bei uns sind – in letzter Zeit gehäuft – Beschwerden von Kunden über Sie eingegangen. Bemängelt wird vor allen Dingen Ihr äußerst unfreundliches Verhalten. Aus diesem Grunde ist für uns eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit Ihnen nicht zumutbar.

  • Bei uns sind – in letzter Zeit gehäuft – Beschwerden von Kunden über Sie eingegangen. Bemängelt wird vor allen Dingen Ihr äußerst unfreundliches Verhalten. Aus diesem Grunde ist für uns eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit Ihnen nicht zumutbar.

  • Für Ihren weiteren Lebensweg wünschen wir Ihnen alles erdenklich Gute. Ihre Brauerei.“

  •  

  • H sucht einen Rechtsanwalt auf. Was wird dieser tun?



§ 2 Abs. 1 NachwG

  • § 2 Abs. 1 NachwG

  • Der Arbeitgeber hat spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen:

  • ......



§ 102 Abs. 1 BetrVG

  • § 102 Abs. 1 BetrVG

  • Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.



§ 1 Abs. 1 KSchG

  • § 1 Abs. 1 KSchG

  • Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.



§ 23 Abs. 1 S. 3 KSchG

  • § 23 Abs. 1 S. 3 KSchG

  • In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; .....



§ 1 Abs. 2 S. 1 KSchG

  • § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG

  • Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist.



§ 4 S. 1 KSchG

  • § 4 S. 1 KSchG

  • Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.



§ 7 KSchG

  • § 7 KSchG

  • Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.



Fall 3: Die Katze

  • Fall 3: Die Katze

  • Susi Sausewinds Katze Mimi (ein Geschenk ihres sehr früh verstorbenen Ehemannes) wird bei einer ihrer täglichen Mäusejagden von Ronny Raser angefahren, der aufgrund eines Telefongesprächs mit dem Handy kurzzeitig vom Straßenverkehr abgelenkt war. Die Katze muss aufgrund ihrer Verletzungen operiert werden und Susi möchte die Kosten dafür von Ronny ersetzt bekommen. Ronny sieht das nicht ein, er meint, da die Kosten das Doppelte des Anschaffungspreises für eine neue Katze betragen, sei er nur zum Ersatz dieser Kosten verpflichtet. Wer hat Recht?



Fall 4: Max und Moritz

  • Fall 4: Max und Moritz

  • Max und Moritz kennt ja jeder, aber hat sich denn schon mal jemand überlegt, wie deren Streiche rechtlich zu beurteilen sind?

  • Opfer ihres ersten und zweiten Streiches ist Witwe Bolte, zu deren Besitz drei Hühner und ein Hahn gehören. Diese Hühner finden im ersten Streich ihren Tod, nachdem sie einen von Max und Moritz ausgelegten Köder fressen und sich mit den Schnüren im Apfelbaum verfangen.  



  • Witwe Bolte, vom Tod ihrer Hühner tief betrübt, brät im zweiten Streich die Hühner. Während sie jedoch im Keller Sauerkohl holt, angeln Max und Moritz die zubereiteten Hühner über den Kamin aus der Pfanne. Wie haben sich die beiden strafbar gemacht?









Wie werde ich überhaupt Jurist?

  • Wie werde ich überhaupt Jurist?

  • Warum überhaupt Jurist werden? Ist das ein spannender Beruf?

  • Habe ich überhaupt Berufsaussichten oder ist das der sichere Weg in die Arbeitslosigkeit?

  • Welche Voraussetzungen muss ich haben um ein guter Jurist zu werden?

  • Wie kann ich feststellen, ob ich zum Jurist geeignet bin?

  • Wie sieht das Studium in Saarbrücken aus, wie ist es aufgebaut, warum in Saarbrücken studieren?



Mit Sicherheit:

  • Mit Sicherheit:

  • JA !

  • Und auch das Studium ist alles andere als trocken!



Rechtsanwälte

  • Rechtsanwälte

  • Richter/ Staatsanwälte

  • Verwaltung

  • Wirtschaft

  • Sonderfelder: etwa Presse, Rundfunk



  • Und was machen Juristen?

    • Sie beurteilen die unterschiedlichsten Fallkonstellationen daraufhin, ob hier nach Recht und Gesetz gehandelt wurde bzw. wie sie so gestaltet werden können, dass sie mit Recht und Gesetz vereinbar sind.


  • Abitur

  • Studium idR ca. 8-9 Semester

  • 1. Examen

  • Referendariat (2 Jahre)

  • 2. Staatsexamen – Befähigung zum Richteramt



Umgang mit Sprache lieben

  • Umgang mit Sprache lieben

  • Sich ausdrücken können

  • Sprechen können

  • Spaß mit Menschen umzugehen!

  • Praktikum bei einem Anwalt

  • Zu Gericht gehen

  • Mit Juristen sprechen



  • Was zeichnet Saarbrücken aus?

  • franz. Recht studieren (Doppelstudium)

  • Europakompetenz

  • Europainstitut

  • Internet-Kompetenz

  • Wahlfachgruppen

  • Schlüsselqualifikationen



Grundstudium (1.-6. Semester)

  • Grundstudium (1.-6. Semester)

  • → 18 SWS pro Semester

  • → am Ende des Semester eine Klausur pro Veranstaltung

  • → Für jede bestandene Klausur gibt es Leistungspunkte

  • (siehe Vorlesungsverzeichnis)

  • → Pro Semester: 36 LP

  • → Ende des Studienjahres:

  • 72 – 50 LP Bestanden

  • 49 – 40 LP Nachklausuren

  • ab 39 LP Jahr wiederholen





  • Vertiefungsstudium (7. + 8. Semester)

  • → Vorbereitung aufs Examen

  • Wahlfachstudium (7. + 8. Semester)

  • → 7 Wahlfachgruppen

  • → Was einen besonders interessiert



Spaß an der Materie

  • Spaß an der Materie

  • Fleiß

  • Engagement

  • gewisse Erfahrung

    • laufende Aktualisierung des Wissens


Viele Betätigungsfelder

  • Viele Betätigungsfelder

  • Richter (20 101 zum 30.10.2009)

    • Staatsanwälte (5 122 zum 30.10.2009)
  • Rechtsanwälte (153 251 zum 1.1.2010)

  • Notare (8 341 zum 1.1.2010)

  • Verwaltung

  • Wirtschaft



  • Universität

  • Politik

  • Auswärtiges Amt

  • Sonderfelder: etwa Presse und Rundfunk









Aufgabe der Rechtswissenschaft ist die Erforschung des Rechts mit dem Ziel der erläuternden Darstellung und Kritik durch Interpretation (Auslegung) und Argumentation

  • Aufgabe der Rechtswissenschaft ist die Erforschung des Rechts mit dem Ziel der erläuternden Darstellung und Kritik durch Interpretation (Auslegung) und Argumentation

  • Horn, Einführung in die Rechtswissenschaft und Rechtsphilosophie, Rn. 40



Öffentliches Recht

  • Öffentliches Recht

  • → regelt, das Verhältnis zwischen Trägern der öffentlichen Gewalt einzelnen Privatrechtssubjekten

  • Privatrecht

  • → regelt die Rechtsbeziehungen der Bürger untereinander

  • Strafrecht

  • → kein eigenes Rechtsgebiet, sondern Teil des öffentlichen Rechtes





Der Arbeitgeber Ulf Ungleich zahlt seinen männlichen Arbeitnehmern 20€ pro Stunde, den weiblichen bei gleicher Arbeit hingegen nur 15€. Ist dies zulässig?

  • Der Arbeitgeber Ulf Ungleich zahlt seinen männlichen Arbeitnehmern 20€ pro Stunde, den weiblichen bei gleicher Arbeit hingegen nur 15€. Ist dies zulässig?



Artikel 157 Abs. I, II AEUV

  • Artikel 157 Abs. I, II AEUV

  • (1) Jeder Mitgliedstaat stellt die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sicher.

  • (2) Unter "Entgelt" im Sinne dieses Artikels sind die üblichen Grund- oder Mindestlöhne und -gehälter sowie alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen zahlt.



  • Gleichheit des Arbeitsentgelts ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bedeutet ,

  • a) dass das Entgelt für eine gleiche nach Akkord bezahlte Arbeit aufgrund der gleichen Maßeinheit festgesetzt wird,

  • b) dass für eine nach Zeit bezahlte Arbeit das Entgelt bei gleichem Arbeitsplatz gleich ist.



Exkurs: Europarecht

  • Exkurs: Europarecht

  • Es gibt primäres und sekundäres Europarecht.

  • Primäres:

  • Verträge samt Ergänzungen sowie die Charta der Grundrechte (Art. 6 I EUV)

  • Sekundäres:

  • Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen (Art. 288 AEUV)



  • Artikel 3 III GG

  • (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.



§ 7 AGG

  • § 7 AGG

  • (1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.

  • (2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.

  • (3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.



  • § 1 AGG

  • Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

  •  



§ 6 I AGG

  • § 6 I AGG

  • (1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind

  • 1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,

  • 2. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,

  • 3. Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.

  • Als Beschäftigte gelten auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.



Diplomjurist Heribert Überschlau sucht dringend einen Job um seine BaföG-Schulden zurückzahlen zu können. Er schließt daher mit Karl Knausrig, welchem die Zwangslage des H bekannt ist, einen Arbeitsvertrag. In diesem wird eine Vergütung von 3€ pro Stunde vereinbart ist. Ist diese Vereinbarung wirksam?

  • Diplomjurist Heribert Überschlau sucht dringend einen Job um seine BaföG-Schulden zurückzahlen zu können. Er schließt daher mit Karl Knausrig, welchem die Zwangslage des H bekannt ist, einen Arbeitsvertrag. In diesem wird eine Vergütung von 3€ pro Stunde vereinbart ist. Ist diese Vereinbarung wirksam?



Gisela Gaumenfreude will im Supermarkt um die Ecke die Zutaten für ihr Abendessen einkaufen. Als sie am Gemüsestand gerade Tomaten aussuchen will, rutscht sie auf einem auf dem Boden liegenden nassen Salatblatt aus und stürzt. Dabei bricht sie sich den Arm, was zu Behandlungskosten iHv 1500 € führt. Kann G diese Kosten vom Inhaber des Supermarktes (I) ersetzt verlangen?

  • Gisela Gaumenfreude will im Supermarkt um die Ecke die Zutaten für ihr Abendessen einkaufen. Als sie am Gemüsestand gerade Tomaten aussuchen will, rutscht sie auf einem auf dem Boden liegenden nassen Salatblatt aus und stürzt. Dabei bricht sie sich den Arm, was zu Behandlungskosten iHv 1500 € führt. Kann G diese Kosten vom Inhaber des Supermarktes (I) ersetzt verlangen?



Thea Tollpatschig ist als Küchenhilfe im Restaurant „Zum singenden Krokodil“ beschäftigt. Beim allabendlichen Putzen der Küchengeräte fasst sie versehentlich auf eine gerade erst abgeschaltete Herdplatte und verbrennt sich aufgrund der noch enormen Restwärme die Handfläche. Sofort möchte sie die Hand mit einer Brandsalbe versorgen und einen Verband anlegen. Es befindet sich allerdings im ganzen Restaurant kein Erste-Hilfe Kasten, so dass Thea zur nächsten Apotheke fahren muss um die Sachen zu besorgen. Thea möchte nun wissen, ob es nicht eine Norm gibt, die anordnet, dass eine Erste-Hilfe Ausstattung vorhanden sein muss.

  • Thea Tollpatschig ist als Küchenhilfe im Restaurant „Zum singenden Krokodil“ beschäftigt. Beim allabendlichen Putzen der Küchengeräte fasst sie versehentlich auf eine gerade erst abgeschaltete Herdplatte und verbrennt sich aufgrund der noch enormen Restwärme die Handfläche. Sofort möchte sie die Hand mit einer Brandsalbe versorgen und einen Verband anlegen. Es befindet sich allerdings im ganzen Restaurant kein Erste-Hilfe Kasten, so dass Thea zur nächsten Apotheke fahren muss um die Sachen zu besorgen. Thea möchte nun wissen, ob es nicht eine Norm gibt, die anordnet, dass eine Erste-Hilfe Ausstattung vorhanden sein muss.



§ 4  Abs. 5 Arbeitsstättenverordnung

  • § 4  Abs. 5 Arbeitsstättenverordnung

  • Der Arbeitgeber hat Mittel und Einrichtungen zur ersten Hilfe zur Verfügung zu stellen und diese regelmäßig auf ihre Vollständigkeit und Verwendungsfähigkeit prüfen zu lassen.



Der Landtag des Saarlandes hat ein Nichtraucherschutzgesetz erlassen, welches in § 2 I Nr. 7 NRSchG grds. das Rauchen in Gaststätten verbietet. Von diesem Grundsatz gibt es aber auch Ausnahmen. Ali Baba betreibt eine Shisha Bar im Herzen von Saarbrücken und müsste, damit überhaupt noch in seiner Bar geraucht werden darf einen eigenen Raucherraum einrichten. Er befürchtet dadurch aber erhebliche Umsatzeinbußen, da fast keine Gäste seine Bar besuchen, die nicht rauchen wollen. Er wendet sich daher an den Verfassungsgerichtshof des Saarlandes mit der Beschwerde, dass die Regelungen des NRSchG sein Grundrecht aus Art. 44 SVerf (Gewerbefreiheit) verletzen. Ist die Verfassungsbeschwerde begründet?

  • Der Landtag des Saarlandes hat ein Nichtraucherschutzgesetz erlassen, welches in § 2 I Nr. 7 NRSchG grds. das Rauchen in Gaststätten verbietet. Von diesem Grundsatz gibt es aber auch Ausnahmen. Ali Baba betreibt eine Shisha Bar im Herzen von Saarbrücken und müsste, damit überhaupt noch in seiner Bar geraucht werden darf einen eigenen Raucherraum einrichten. Er befürchtet dadurch aber erhebliche Umsatzeinbußen, da fast keine Gäste seine Bar besuchen, die nicht rauchen wollen. Er wendet sich daher an den Verfassungsgerichtshof des Saarlandes mit der Beschwerde, dass die Regelungen des NRSchG sein Grundrecht aus Art. 44 SVerf (Gewerbefreiheit) verletzen. Ist die Verfassungsbeschwerde begründet?



Art. 44   SVerf (Vertrags-und Gewerbefreiheit)

  • Art. 44   SVerf (Vertrags-und Gewerbefreiheit)

  • Vertragsfreiheit und Gewerbefreiheit sind nach Maßgabe der Gesetze gewährleistet. Jeder Mißbrauch wirtschaftlicher Machtstellung ist unzulässig.



Lutz Laufwütig ist ein bekennender Nudist, für den es nichts Schöneres an einem sonnigen Sonntag gibt, als nackt durch Saarbrücken zu joggen. Bei einer seiner Lauftouren sehen ihn die beiden Polizisten Rolf Recht und Olaf Ordnung. Sie halten L an und verbieten ihm nackt weiterzujoggen. Olaf Ordnung gibt ihm eine Sporthose, die er zufällig im Auto hat, mit der formell ordnungsgemäßen Aufforderung sich diese anzuziehen. L fragt sich, ob er dieser Aufforderung nachkommen muss oder er auch einfach nackt weiterlaufen darf.

  • Lutz Laufwütig ist ein bekennender Nudist, für den es nichts Schöneres an einem sonnigen Sonntag gibt, als nackt durch Saarbrücken zu joggen. Bei einer seiner Lauftouren sehen ihn die beiden Polizisten Rolf Recht und Olaf Ordnung. Sie halten L an und verbieten ihm nackt weiterzujoggen. Olaf Ordnung gibt ihm eine Sporthose, die er zufällig im Auto hat, mit der formell ordnungsgemäßen Aufforderung sich diese anzuziehen. L fragt sich, ob er dieser Aufforderung nachkommen muss oder er auch einfach nackt weiterlaufen darf.



§ 8  Abs. 1 SPolG

  • § 8  Abs. 1 SPolG

  • (1) Die Polizei kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die §§ 9 bis 40 die Befugnisse der Polizei besonders regeln.



  • § 4   Abs. 1 SPolG

  • (1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen sie zu richten.



§ 118 OWiG

  • § 118 OWiG

  • (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.

  • (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.



Dagmar Dobermann wohnt in Friedrichsthal und ist stolze Besitzerin eines deutschen Schäferhundes, für den sie auch immer brav Hundesteuer gezahlt hat. Aufgrund einer schweren Augenerkrankung, verlor Frau Dobermann ihr Augenlicht und hat ihren Liebling daher zum Blindenhund ausbilden lassen. Da sie auch keiner Arbeit mehr nachgehen kann und jeden Cent dringend benötigt, ist es ihr nicht mehr möglich die teure Hundesteuer zu zahlen. Da sie auf ihren Hund aber angewiesen ist, möchte sie nun wissen, ob es nicht eine Regelung gibt, die besagt, dass Blindenhunde von der Steuer befreit werden.

  • Dagmar Dobermann wohnt in Friedrichsthal und ist stolze Besitzerin eines deutschen Schäferhundes, für den sie auch immer brav Hundesteuer gezahlt hat. Aufgrund einer schweren Augenerkrankung, verlor Frau Dobermann ihr Augenlicht und hat ihren Liebling daher zum Blindenhund ausbilden lassen. Da sie auch keiner Arbeit mehr nachgehen kann und jeden Cent dringend benötigt, ist es ihr nicht mehr möglich die teure Hundesteuer zu zahlen. Da sie auf ihren Hund aber angewiesen ist, möchte sie nun wissen, ob es nicht eine Regelung gibt, die besagt, dass Blindenhunde von der Steuer befreit werden.



§ 4 Hundesteuersatzung der Stadt Friedrichsthal

  • § 4 Hundesteuersatzung der Stadt Friedrichsthal

  • Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für ...

  • f) Blindenführhunde,

  • ...





Rechtsnorm = 

  • Rechtsnorm = 

  • Tatbestand + Rechtsfolge

  • Tatbestand: Voraussetzungen dafür, dass die Regelungswirkung eintritt

  • Rechtsfolge: Regelungswirkung

  • d.h. „wenn... (Tatbestand), dann...(Rechtsfolge)“



Bsp: § 823 Abs. 1 BGB

  • Bsp: § 823 Abs. 1 BGB

  • Tatbestand:

  • Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt,

  • Rechtsfolge:

  • ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet



Gebots-/ Verbotsnormen

  • Gebots-/ Verbotsnormen

  • Ausnahmevorschriften

  • (z.B. Rechtfertigungsgründe vgl. § 32 StGB)

  • Ermächtigungsnormen (§ 8 SPolG)



Legaldefinitionen

  • Legaldefinitionen

    • (= gesetzliche Begriffserläuterungen; vgl. „unverzüglich“ § 121 Abs. I S. 1 BGB)
  • Fiktionen

  • (d.h. im Gesetz wird eine Tatsache als gegeben oder nicht gegeben festgelegt und so die Anwendung eines Rechtssatzes ermöglicht; vgl. § 97 BGB)

  • Vermutungsregeln (vgl. § 1006 I BGB)



Generalklauseln

  • Generalklauseln

  • Bsp.: §§ 138, 826 BGB „gute Sitten“

  • §§ 157, 242 BGB „Treu und Glauben“

  • Blankettnormen

      • Bsp.: § 315a I Nr. 2 StGB
  • Unbestimmte Rechtsbegriffe

  • Bsp.: „Nacht, Dunkelheit“

  • „Gefahr im Verzug, verwerflich“







Gutachtenstil:

  • Gutachtenstil:

  • Am Anfang steht die Frage und erst danach kommt deren Beantwortung.

  • Urteilsstil:

  • Das Ergebnis steht am Anfang und die Begründung schließt sich an.

  • Also: Genau umgekehrter Aufbau



  • Subsumtion:

  • Anwendung von Rechtsnormen auf einen bestimmten Sachverhalt

  • → d.h. die Einordnung des Sachverhalts (Untersatz) unter die Norm (Obersatz)



4 Schritte:

  • 4 Schritte:

  • (1) Obersatz

  • → Aufwerfen der Subsumtionsfrage (Gegenüberstellung des zu beurteilenden Sachverhalts und der zu prüfenden Rechtnorm)

  • (2) Definitionen

  • → Definitionen der Rechtsnorm



  • (3) Untersatz

  • → wertende Beurteilung, ob der Sachverhalt ein Unterfall des Tatbestandes ist, d.h. ob der Sachverhalt die Merkmale des Obersatzes aufweist (die eigentliche Subsumtion)

  • (4) Schlusssatz/ Ergebnis

  • → Formulieren des gefundenen Ergebnisses

  •  



Nochmal alle Schritte:

  • Nochmal alle Schritte:

  • Obersatz

  • Definitionen

  • Untersatz

  • Schlusssatz/Ergebnis



Bsp.: Stellen Max und Moritz eine Bande iSd § 244 I Nr. 2 StGB dar?

  • Bsp.: Stellen Max und Moritz eine Bande iSd § 244 I Nr. 2 StGB dar?

  •  

  • (1) Fraglich ist, ob Max und Moritz eine Bande iSd § 244 I Nr. 2 StGB bilden.

  • (2) Eine Bande ist der Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich zur fortgesetzten Begehung von im Einzelnen noch ungewissen Taten des Diebstahls verbunden haben.



(3) Max und Moritz taten sich zusammen um wiederholt zu stehlen. Allerdings sind sie nur zwei und nicht drei Personen.

  • (3) Max und Moritz taten sich zusammen um wiederholt zu stehlen. Allerdings sind sie nur zwei und nicht drei Personen.

  • (4) Damit stellen Max und Moritz keine Bande iSd § 244 I Nr. 2 StGB dar.



Vier Auslegungsmethoden:

  • Vier Auslegungsmethoden:

  •  

  • die Auslegung nach dem Wortlaut

  • (auch: grammatische Auslegung)

  • die historische Auslegung

  • die systematische Auslegung

  • die teleologische Auslegung



lex specialis derogat legi generali

  • lex specialis derogat legi generali

  • → Das speziellere Gesetz verdrängt das allgemeinere

  • lex posterior derogat legi priori

  • → Das spätere Gesetz verdrängt das frühere

  • lex superior derogat legi inferiori

  • → Das ranghöhere Gesetz verdrängt das rangniedrigere



Fall 12:

  • Fall 12:

  • Susi Sausewind möchte ihren 30. Geburtstag mit einem großen Grillfest begehen. Während sie noch fleißig Salate schnippelt, beauftragt sie ihren guten Freund Freddy Feuerteufel damit im Garten schon mal den Grill anzuwerfen. Beim Anzünden des Grills entsteht plötzlich ein sehr starker Funkenflug, dem Freddy nicht schnell genug ausweichen kann. Freddy wird daher von einigen Funken getroffen die Löcher in seine nagelneue Windjacke brennen. Freddy möchte nun die Jacke von Susi ersetz haben. Zu Recht?



Voraussetzungen für eine Analogie

  • Voraussetzungen für eine Analogie

  • Planwidrige Regelungslücke

  • Vergleichbare Interessenlage

  •  



Fall 13:

  • Fall 13:

  • Klein Ida ist fünf Jahre alt und schon jetzt ein musikalisches Genie. Um dies weiter zu fördern möchte ihr ihre verwitwete alleinerziehende Mutter Martha Moll einen Konzertflügel für 40 000€ schenken. Ist ein solches schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft ohne weiteres möglich?



Voraussetzungen:

  • Voraussetzungen:

  • Prüfung dahingehend, dass die Norm den Fall erfasst, die Rechtsfolge allerdings nicht passt

  • Prüfung des Zwecks der Norm

    • Welchen Zweck verfolgt die Norm?
    • Ist die Interessenlage, die der Norm zugrunde liegt im zu entscheidenden Fall die Gleiche oder ist sie wesentlich verschieden?




Argumentation sollte immer sachlich sein

  • Argumentation sollte immer sachlich sein

  • Eine genaue Grenze der Sachlichkeit lässt sich nicht angeben

  • Aber es gibt Punkte, die zu vermeiden sind:



Begründungen von Rechtsfolgen allein vom Ergebnis des Einzelfalles her

  • Begründungen von Rechtsfolgen allein vom Ergebnis des Einzelfalles her

  • Rein faktische Begründungen, auch wenn sie auf sozialwissenschaftliche Erkenntnisse gestützt werden

  • Ein unmittelbarer Durchgriff auf letzte Werte wie Gerechtigkeit, Billigkeit, Rechtsgefühl oder Vernunft

  • Argumente aus dem „normalen Menschenverstand“ (beruhen häufig auf Vorurteilen)

      • Pense, Methodik der Fallbearbeitung


argumentum a maiore ad minus

  • argumentum a maiore ad minus

  • argumentum a minore ad maius

  • argumentum a simili

  • argumentum e contrario

  • Umgehungsargument

  • argumentum ad absurdum

  • Argumentation der Sachgerechtigkeit



Folgender Aufbau ist zu empfehlen: 

  • Folgender Aufbau ist zu empfehlen: 

  • Meinung 1

    • Inhalt der Meinung darstellen
    • Argumente für die Meinung nennen
    • Subsumtion auf den vorliegenden Fall


Meinung 2

  • Meinung 2

    • Inhalt der Meinung darstellen
    • Argumente für die Meinung nennen
    • Subsumtion auf den vorliegenden Fall
  • Stellungnahme

    • Vergleich der Ergebnisse der verschiedenen Subsumtionen
    • Streitentscheid
    • Begründung


Fall 14: Trierer Weinversteigerung

  • Fall 14: Trierer Weinversteigerung

  • Isidor besucht seinen Freund Karl bei einer Weinversteigerung. Er weiß jedoch nicht, dass das Handheben die Abgabe eines Gebotes bedeutet. Als Isidor Karl sieht, winkt er seinem Freund zu. Der Versteigerer fasst dies als Angebot des Isidor auf und schlägt ihm ein Fass Wein zu. Ist ein Kaufvertrag zustande gekommen?







Der technische Ablauf einer Klausur lässt sich in vier Phasen einteilen:

  • Der technische Ablauf einer Klausur lässt sich in vier Phasen einteilen:

  •  

  • Vollständiges Erfassen des Sachverhaltes

  • Erstellen einer vollständigen Lösungsskizze

  • Niederschrift des Gutachtens

  • Kritisches Durchlesen der eigenen Lösung, Feinschliff



Fall 15: 

  • Fall 15: 

  • B betreibt einen kleinen Supermarkt. Er beschäftigt neben einer Bäckereifachverkäuferin und einem Metzgereifachverkäufer zwei Kassiererinnen. Ein Betriebsrat besteht nicht.

  • Da sein Laden floriert und seine Angestellten mit der Arbeit nicht mehr nachkommen, beschließt B eine weitere Kassiererin einzustellen. Seine Entscheidung fällt schließlich auf die D und diese wird zum 01.11.2007 eingestellt.  

  •  

  •  



  • Einige Monate nachdem die D ihre Arbeit aufgenommen hat, erfährt der B durch Zufall am 05.01.2008, dass die D wegen Diebstahls im Jahre 2006 vorbestraft ist. D hatte in dem vor Abschluss des Arbeitsvertrages ausgehändigten Fragebogen unter der Rubrik „tätigkeitsbezogene Vorstrafen“ eingetragen „keine“. B ist empört und hat Angst, die D könne auch bei ihm in die Kasse greifen. Deshalb stellt er die D noch am selben Tag von der Arbeit frei.



Nach einigem Überlegen beschließt B am 17.01.2008, D schnellstmöglich loszuwerden. D ist dagegen der Auffassung, B habe kein Recht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

  • Nach einigem Überlegen beschließt B am 17.01.2008, D schnellstmöglich loszuwerden. D ist dagegen der Auffassung, B habe kein Recht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

  • Was kann B tun?





sorgfältiges Lesen des Sachverhalts

  • sorgfältiges Lesen des Sachverhalts

  • mehrmaliges Lesen (mind. 2 – 3 mal) bis man den Sachverhalt wirklich verstanden hat und bis er einem vertraut ist

  • Ganz wichtig: Nehmen Sie sich die Zeit, die Sie brauchen!



Bei der Erfassung des Sachverhalts lauern zwei Gefahren:

  • Bei der Erfassung des Sachverhalts lauern zwei Gefahren:

  •  

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  •  

  •  



Es können wichtige Sachverhaltsinformationen überlesen werden.

  • Es können wichtige Sachverhaltsinformationen überlesen werden.

  • Folge:

  • Es wird an ganz anderer, als der gestellte Fall gelöst; ein gutes Ergebnis ist daraus nicht zu erzielen.

  • Ursachen:

  • Unkonzentriertheit, Hektik endlich etwas zu Papier bringen zu wollen

  • Vermeidungsstrategie:

  • Lesen Sie den Sachverhalt mehrmals sorgfältig. Markieren Sie Informationen, die

  • Ihnen wichtig erscheinen z.B. mit Textmarker.



Es wird etwas in den Sachverhalt hineingelesen, das gar nicht im Sachverhalt steht (sog. „Sachverhaltsquetschung“)

  • Es wird etwas in den Sachverhalt hineingelesen, das gar nicht im Sachverhalt steht (sog. „Sachverhaltsquetschung“)

  • Folge:

  • Auch hier wird ein ganz anderer Fall, als der gestellte, gelöst.

  • Ursache:

  • Viele Studenten wollen den Sachverhalt ihrer Lösung anpassen. Diese Gefahr besteht insbesondere, wenn man einen ähnlichen Fall kennt. Aber auch wenn der Sachverhalt ähnlich gestrickt ist, genügen nur kleine Nuancen im Sachverhalt damit sich die Falllösung komplett ändert.

  • Vermeidungsstrategie:

  • Setzen sie sich objektiv mit dem Fall auseinander. Lösen Sie den Fall der Ihnen gestellt wird!



Wichtige Punkte von Fall 15:

  • Wichtige Punkte von Fall 15:

  •  

  • B (AG) betreibt Supermarkt

  • Kein BR

  • 4 ANer

  • D wird zum 01.11.07 eingestellt als Kassiererin

  • B erfährt am 05.01.2008, dass D wg Diebstahls 2006 vorbestraft ist

  • D hat Einstellungsfragebogen falsch ausgefüllt

  • Am 05.01.2008 stellt B die D von der Arbeit frei

  • Am 17.01.208 beschließt B die D schnellstmöglich loszuwerden

  • D meint, B habe kein Recht zur Beendigung des AV

  • Was kann B tun?



Skizze oder Zeittafel erstellen

  • Skizze oder Zeittafel erstellen

  • Skizze der beteiligten Personen (insbes. bei vielen beteiligten Personen)

  • Merkzettel, auf dem erste Ideen festgehalten werden



Zeittafel zu Fall 15:

  • Zeittafel zu Fall 15:

  •  

  • 01.11.2007 Einstellung D

  • 05.01.2008 Kenntnis B vom Diebstahl D

  • 17.01.2008 Entschluss B die D loszuwerden



Ideenmerkzettel ständig ergänzen. Diesen Ideen wird dann im Rahmen der sorgfältigen Lösung nachgegangen.

  • Ideenmerkzettel ständig ergänzen. Diesen Ideen wird dann im Rahmen der sorgfältigen Lösung nachgegangen.

  • Auch immer zwei §§ davor und zwei dahinter im Blick haben, oft stehen Ausnahmen oder Sonderregelungen in unmittelbaren Umkreis der Grundnorm (Dunstkreistheorie).



Hier ist die Fallfrage herauszuarbeiten. Diese umgrenzt die Fragestellung, d.h. nicht mehr aber auch nicht weniger ist zu prüfen.

  • Hier ist die Fallfrage herauszuarbeiten. Diese umgrenzt die Fragestellung, d.h. nicht mehr aber auch nicht weniger ist zu prüfen.

  • Überlegen Sie in Ruhe was eigentlich gefragt ist. Vermeiden Sie unter allen Umständen Erörterungen zu Punkten, die mit der Fragestellung nichts zu tun haben!



Zu Fall 15:

  • Zu Fall 15:

  • Aus der Fragestellung „Was kann B tun“ ergibt sich, dass hier nicht nur eine Möglichkeit, sondern alle ernsthaft in Betracht kommenden Beendigungs-gründe zu prüfen sind.





Bei Phase 2 und später auch bei Phase 3 ist wichtig:

  • Bei Phase 2 und später auch bei Phase 3 ist wichtig:

  • Bilden Sie Schwerpunkte

  • Keine abstrakte Erörterung

  • Gesetzesnormen genau zitieren und vollständig prüfen

  • Gutachtenstil einhalten

  • Meinungsstreite nur, wenn es für die Falllösung darauf ankommt.

  • Gliedern Sie ihr Gutachten.

  • Teilen Sie sich die Zeit ein!



Zu Fall 15:

  • Zu Fall 15:

  • Welche Beendigungsgründe kommen in Betracht?

  • Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach § 123 BGB

  • Anfechtung wegen Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft § 119 II BGB

  • Außerordentliche Kündigung

  • Ordentliche Kündigung



Also wir wissen jetzt:

  • Also wir wissen jetzt:

  • Wir müssen prüfen, ob diese Maßnahmen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen.

  • Wir müssen uns jetzt die Rechtsgrundlagen zur Beantwortung der Fragen suchen.

  • Wir finden:


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