Dekret des landeshauptmanns vom 29



Yüklə 163,5 Kb.
səhifə5/5
tarix31.08.2018
ölçüsü163,5 Kb.
#65979
1   2   3   4   5

e) bei jeder Schlammentnahme müssen Schwimmschlamm und die Schwimmstoffe im Faulraum entfernt werden und die Schwimmschlammschürzen im Absetzbecken gereinigt werden.

Abwasserableitung in den Boden

Die Ableitung von Abwasser in den Boden in den vom Gesetz und der Verordnung vorgesehenen Fällen muß, vorausgesetzt, daß das Abwasser vorschriftsmäßig geklärt ist, nach den folgenden Richtlinien erfolgen, wobei die Einleitung von Regenwasser nicht vorgesehen ist.

Das Regenwasser muß, wenn notwendig, in einem unabhängigen System durch Versickern abgeleitet werden.

A) SICKERGRUBEN

1. Bau:

a) zylindrisch mit einem Innendurchmesser von mindestens 1 m; Wände aus Stein, Ziegel oder Beton; ohne Boden; der untere Teil, der in der wasserdurchlässigen Schicht liegt, muß Löcher haben oder als Trockenmauer angelegt werden,



b) anstelle einer Fundamentplatte muß eine 40-50 cm starke Schicht aus Steinen und Schotter verlegt werden,

c) auf der Außenseite muß rings um die gelochte Wand eine Schicht Schotter verlegt werden; die mittlere Korngröße des Schotters muß 4-8 cm betragen, und die Schicht muß 40-50 cm stark sein; vor den Löchern und im unteren Teil der Schotterschicht sollen Steine mit einer Größe von ungefähr 8-12 cm sorgfältig, nach Möglichkeit mit Hand, gelegt werden,

d) die Sickergrube muß in einer Mindesttiefe von 60-70 cm mit einer Beton- oder Stahlbetonplatte abgedeckt werden; in der Abdeckung ist ein Einstiegsschacht mit Deckel vorzusehen,

e) über der Schachtabdeckung und dem Schotterbett ist eine Erdschicht überhöht aufzutragen, um zu vermeiden, daß sich mit der Zeit eine Senke bildet; über das Schotterbett muß Bitumenpappe oder ein starkes Packpapier gelegt werden, damit keine Erde in die Zwischenräume des Schotterbettes eindringen kann, bevor sie sich gesetzt hat,

f) die Entlüftungsrohre sollen, von der Oberfläche her gemessen, mindestens 1 m tief in die Schotterschicht eingeführt werden; Durchmesser der Rohre 10-12 cm.

2. Lage:


a) die Entfernung von Gebäuden, von abgedichteten Flächen und Abdeckungen, welche die Luftdurchlässigkeit des Bodens verringern, muß ausreichend sein; die Zuleitung muß dicht sein,

b) die Sohle der Sickergrube darf nicht weniger als 2 m über dem Grundwasserspiegel liegen; das Grundwasser darf auf keinen Fall als Brauch- oder als Trinkwasser verwendet werden und ebensowenig zur Bewässerung von landwirtschaftlichen Produkten, die roh gegessen werden, es sei denn, es werden von Fall zu Fall von der Gesundheitsbehörde mikrobiologische und chemische Untersuchungen durchgeführt,

c) Sickergruben dürfen im Bereich von zerklüftetem oder brüchigem Gestein sowie in verkarstetem Gebiet nicht angelegt werden,

d) die Entfernung von Leitungen, Behältern oder anderen Anlagen für die Trinkwasserversorgung muß mindestens 50 m betragen.

3. Bemessung: *)

a) die Größe der Innenfläche hängt von der Art des Bodens ab, sie richtet sich nach folgender Tabelle für häusliche Abwässer:

Gruppe Art des Bodens Sickerfläche

1 grobkörniger Sand, Schotter oder Kies oder entsprechendes Mischmaterial 1,0 m²/Ew.

2 feiner Sand 1,5 m²/Ew.

3 Sand, Schotter oder Kies mit Schlick 2,5 m²/Ew.

4 Lehm oder Schlick mit viel Sand oder Schotter 4,0 m²/Ew.

5 Lehm oder Schlick mit wenig Sand oder Schotter 8 m²/Ew.

6 undurchlässiger kompakter Lehm nicht geeignet

Für Industrie-, Handwerks-, Handels- und Landwirtschaftsbetriebe, aus denen ausschließlich solches Abwasser anfällt, wie es aus Haushalten stammt, wird die Tabelle mit der Gleichung:

1 Arbeitnehmer = 0,5 Einwohner, angewandt.

Für gewerbliche Abwässer, in den vom Landesgesetz und von dieser Verordnung vorgesehenen Fällen, muß die Sickerfläche von Fall zu Fall nach Kriterien berechnet werden, die vom Amt zum Schutze des Naturhaushaltes zu genehmigen sind,

b) der Nutzinhalt der Sickergrube darf nicht kleiner sein als jener der vorgeschalteten Klärgrube,

c) es ist zweckmäßig, zumindest zwei Sickergruben zu errichten und diese abwechselnd in Betrieb zu nehmen; in diesem Falle braucht es einen Verteilerschacht und einen Schieber, damit das Abwasser entweder der einen oder anderen Sickergrube zugeführt werden kann; die Entfernung zwischen den Achsen der Sickergruben muß mindestens das Vierfache der Durchmesser der Sickergruben betragen.

4. Betrieb:

Eine regelmäßige Wartung ist nicht erforderlich; es reicht aus, wenn von Zeit zu Zeit überprüft wird, ob sich im Becken Schlamm angesammelt hat oder ob der Schotter und der umliegende Boden undurchlässig geworden sind; ebenso muß der innerhalb längerer Zeitspannen auftretende maximale Grundwasserstand ermittelt werden; sind zwei Sickergruben vorhanden, so wird alle 4-6 Monate der Betrieb gewechselt.

B) UNTERGRUNDVERRIESELUNG

1. Bau:


a) der Graben soll 60-70 cm tief und an der Sohle mindestens 40 cm breit sein; die Neigung der Seitenwände hängt von der Art des Bodens ab; der untere Teil des Grabens ist mit Schotter, Korngröße 3-6 cm, bis zu einer Höhe von 30 cm zu füllen; in die Mitte des Schotterbettes wird die Sickerleitung verlegt; über der Schotterschicht wird der Graben mit dem Aushubmaterial wieder aufgefüllt,

b) die Sickerleitung, die wie vorher beschrieben verlegt wird, kann aus Steinzeug-, Ton-, Beton-, oder Eternitrohren mit einem Durchmesser von 10-12 cm und einer Länge von 30-50 cm mit gerade geschnittenen Enden bestehen, die jeweils etwa 1-2 cm voneinander entfernt zu verlegen und mit Ziegeln oder Steinstücken abzudecken sind, damit kein Schotter eingeschwemmt werden kann; das Gefälle der Leitung soll zwischen 0,2 und 0,5% liegen,

c) der verwendete Schotter muß gesiebt und im Graben sorgfältig geschichtet werden: zwischen Schotter und Auffüllmaterial muß Bitumenpappe oder starkes Packpapier gelegt werden, damit keine Erde, bevor sie sich gesetzt hat, in die Hohlräume der darunterliegenden Schotterschicht eindringen kann; das Auffüllmaterial ist so aufzutragen, daß über dem Graben keine Mulde entsteht, wenn sich das Material setzt,

d) zu Beginn der Sickerleitung oder des Netzes von Sickerleitungen ist ein wasserundurchlässiger Spülschacht aus Mauerwerk oder Beton zu errichten; der Einstiegsschacht muß mit einem Schachtdeckel versehen sein und genügend Platz zum Einbau des Sifons bieten; der Sifon soll von derselben Art sein wie jene, die bei Tropfkörpern eingesetzt werden, und eine für Abwässer geeignete, genügend große Durchflußöffnung aufweisen,

e) der Graben für die Sickerleitung kann einreihig, mit Abzweigungen oder in mehreren Reihen angelegt werden; wenn das Gefälle des Geländes sehr groß ist, soll der Graben in Kehren den Höhenschichtlinien entlang angelegt werden, damit das optimale Gefälle nicht überschritten wird.

2. Lage:


a) die Gräben für die Sickerleitung sollen fern von Gebäuden, abgedichteten Flächen oder anderen Abdeckungen angelegt sein, welche das Eindringen von Luft in den Boden unterbinden; die Zubringerleitung bis zur eigentlichen Sickerleitung muß dicht sein,

b) der Abstand zwischen der Grabensohle und dem Grundwasserspiegel darf nicht weniger als 1 m betragen; das Grundwasser darf auf keinen Fall weiter unten als Brauch- oder Trinkwasser und ebensowenig zur Bewässerung von landwirtschaftlichen Produkten verwendet werden, die roh gegessen werden, wenn nicht von Fall zu Fall von der zuständigen Behörde mikrobiologische und chemische Untersuchungen durchgeführt werden,

c) der Abstand von Leitungen, Behältern oder anderen Anlagen für die Trinkwasserversorgung muß mindestens 30 m betragen.

3. Bemessung:

Die Länge der Sickerleitung hängt von der Art des Bodens ab; für häusliche Abwässer gilt folgende Tabelle:

Gruppe Art des Bodens Länge/Einwohner

1 feiner Sand, leichtes durchlässiges Material 2 m/Ew.

2 grober Sand, Schotter, Kies oder entsprechendes Mischmaterial 3 m/Ew.

3 feiner Sand mit Lehm oder Schlick 5 m/Ew.

4 Lehm oder Schlick mit wenig Sand 10 m/Ew.

5 kompakter Lehm nicht geeignet

Für gewerbliche Abwässer, die in den vom Landesgesetz und von dieser Verordnung vorgesehenen Fällen zulässig sind, muß die Länge der Sickerleitung von Fall zu Fall nach Kriterien bemessen werden, die vom Amt zum Schutze des Naturhaushaltes zu genehmigen sind. Auf alle Fälle müssen die Breite des benützten Bodenstreifens sowie die Entfernung zwischen zwei Sickerleitungen etwa 30 m betragen.

4. Betrieb:

Eine regelmäßige Wartung ist nicht erforderlich; von Zeit zu Zeit ist zu überprüfen, ob der Schotter oder der umliegende Boden noch durchlässig sind, ob keine oberflächliche Versumpfung aufgetreten ist und ob der Sifon ordnungsgemäß funktioniert; weiters muß der innerhalb längerer Zeitspannen auftretende maximale Grundwasserstand ermittelt werden.

ANLAGE 3

Formblatt für die Protokolle

über die Bauabnahme

AUTONOME PROVINZ BOZEN - SÜDTIROL

Assessorat für Umweltschutz

(Amt zum Schutze des Naturhaushaltes)

PROTOKOLL ÜBER DIE BAUABNAHME

Anlage


Gemeinde

Ortschaft

Eigentümer und/oder Verantwortlicher

BAUABNAHMEKOMMISSION

Auf Grund von Art. 9 des Landesgesetzes vom

6. September 1973, Nr. 63,

ernennt der Landesrat für Umweltschutz mit

Schreiben vom folgende

Personen zu Mitgliedern der Bauabnahmekommission:

Protokoll über den Lokalaugenschein

vor Inbetriebnahme der Anlage

In folgende Unterlagen ist Einsicht genommen worden:

a) Projekt, Zusatzberichte oder Ergänzungsberichte,

unterfertigt von

am

b) Schreiben vom in welchem



der Landesrat für Umweltschutz ein positives Gutachten

über die Projekte und Ergänzungsberichte abgegeben hat,

c) Gesuch um Betriebsgenehmigung, übermittelt vom

Bürgermeister der Gemeinde

am

Protokoll über den Lokalaugenschein



Am sind in

die vom zuständigen Landesrat ernannten Herren:

mit den verantwortlichen Technikern:

Bauunternehmer

Projektant

Bauleiter

zusammengetreten.

Im Laufe des Lokalaugenscheines wird folgendes

festgestellt:

Zu den Bemerkungen, Vorschriften und Vorbehalten

in der genannten Genehmigungsurkunde wird

folgendes festgestellt:

Gelesen, bestätigt und unterschrieben:

die Mitglieder der Bauabnahmekommission:

Protokoll über den Lokalaugenschein

nach Inbetriebnahme der Anlage

In folgende Unterlagen ist Einsicht genommen worden:

a) Projekt, Zusatzberichte und/oder

Ergänzungsberichte, unterfertigt von

am


b) Schreiben vom in welchem

der Landesrat für Umweltschutz die Genehmigung zum

Betrieb der Anlage erteilt hat,

c) Mitteilung vom

über die erfolgte Inbetriebnahme der Anlage,

d) Gesuch um Bauabnahme, übermittelt vom

Bürgermeister der Gemeinde

e) Protokoll über den Lokalaugenschein vor

Inbetriebnahme der Anlage vom

Protokoll über den Lokalaugenschein

Am sind in

die vom zuständigen Landesrat ernannten Herren:

mit den verantwortlichen Technikern:

Bauunternehmer

Projektant

Bauleiter

zusammengetreten.

Im Laufe des Lokalaugenscheines wird folgendes

festgestellt:

Im Laufe des Lokalaugenscheines wurden in der

nachstehend beschriebenen Art Abwasserproben

entnommen.

Art der Probeentnahme:

Ergebnisse der Analysen:

Gelesen, bestätigt und unterschrieben:

die Mitglieder der Bauabnahmekommission:


1) Kundgemacht im Ord. Beibl. zum A.Bl. vom 24. Juni 1980, Nr. 33.

1/bis) Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 1des D.LH. vom 10. Oktober 1997, Nr. 33.

1/ter) Art. 3 wurde ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 10. Oktober 1997, Nr. 33;

Art. 2 Absatz 2 des D.LH. vom 10. Oktober 1997, Nr. 33, lautet:

(2) Zum Zweck der Berechnung des vom Artikel 10 des Landesgesetzes vom 28. August 1976, Nr. 39, wie vom Artikel 35 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 1996, Nr. 2, ersetzt wurde, vorgesehenen Tarifes für den Dienst der Ableitung und Klärung der Abwässer findet diese Bestimmung Anwendung ab dem 1. Jänner 1998.

1/quater) Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 2 des D.LH. vom 8. Mai 1998, Nr. 15.

2) Art. 17 wurde so ersetzt durch D.LH. vom 17. September 1985, Nr. 17.

3) Ersetzt durch D.LH. vom 14. Jänner 1987, Nr. 2.

4) Dieser Absatz wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 28. September 1992, Nr. 37.

5) Dieser Absatz wurde eingefügt durch Art. 1 des D.LH. vom 28. September 1992, Nr. 37.

6) Absatz 9 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 11. November 1994, Nr. 52.

7) Dieser Absatz wurde eingefügt durch Art. 2 des D.LH. vom 11. November 1994, Nr. 52.

8) Absatz 13 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 16. Dezember 1993, Nr. 46.



9) Absatz 14 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 7. Februar 1995, Nr. 5.

10) Absatz 14/bis wurde eingefügt durch Art. 1 des D.LH. vom 28. September 1992, Nr. 37, und später ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 16. Jänner 1996, Nr. 5.
Yüklə 163,5 Kb.

Dostları ilə paylaş:
1   2   3   4   5




Verilənlər bazası müəlliflik hüququ ilə müdafiə olunur ©genderi.org 2024
rəhbərliyinə müraciət

    Ana səhifə