Berlin, Oktober 2017
Statut des
Einlagensicherungsfonds
Statut des
Einlagensicherungsfonds*
Berlin, Oktober 2017
Bundesverband deutscher Banken e. V.
*Diese Fassung berücksichtigt redaktionelle Anpassungen die
gegenwärtig umgesetzt werden.
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§ 1 Einlagensicherungsfonds
Innerhalb des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. – im Folgenden Bankenver-
band – besteht als unselbstständiges Sondervermögen ein Einlagensicherungsfonds
deutscher Banken – im Folgenden Einlagensicherungsfonds genannt.
§ 2 Aufgabe und Zweck des
Einlagensicherungsfonds
1.
Der Einlagensicherungsfonds hat die Aufgabe, bei drohenden oder bestehenden
finanziellen Schwierigkeiten von Banken, insbesondere bei drohender Zahlungs-
einstellung, im Interesse der Einleger Hilfe zu leisten, um Beeinträchtigungen des
Vertrauens in die privaten Kreditinstitute zu verhüten.
2.
Zur Durchführung der in Absatz 1 umschriebenen Aufgabe sind alle zur Hilfeleistung
geeigneten Maßnahmen zulässig, und zwar insbesondere Zahlungen an einzelne
Gläubiger – vor allem gemäß § 6 dieses Statuts –, Leistungen an Banken, die Über-
nahme von Garantien oder die Übernahme von Verpflichtungen im Rahmen von
Maßnahmen gemäß § 46 KWG.
§ 2a Mitwirkung an dem Einlagensicherungsfonds
1.
1
Alle Kreditinstitute (einschließlich der inländischen Zweigstellen ausländischer
Kreditinstitute im Sinne von § 53 Absatz 1 KWG bzw. Zweigniederlassungen aus-
ländischer Kreditinstitute im Sinne von § 53b Absatz 1 KWG), die Mitglied des Ban-
kenverbandes sind – im Folgenden jeweils „Bank“ genannt –, sind verpflichtet, am
Einlagensicherungsfonds mitzuwirken, sofern nicht ein Ausnahmetatbestand gemäß
Absatz 2 vorliegt.
2
Für inländische Zweigstellen ausländischer Banken im Sinne von
§ 53 Absatz 1 KWG bzw. Zweigniederlassungen ausländischer Banken im Sinne von
§ 53b Absatz 1 KWG gelten ergänzend die besonderen Regelungen, die in der Anlage
„Zusatzregelung für die Mitwirkung von Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen
ausländischer Banken an der Einlagensicherung“ zu diesem Statut niedergelegt sind.
§§ 1 - 2a
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Einlagensicherungsfonds
2.
Auf Antrag können von der Mitwirkung an dem Einlagensicherungsfonds befreit
werden:
–
Banken, die einer anderen inländischen Sicherungseinrichtung angehören;
nicht als Sicherungseinrichtung in diesem Sinne gelten die Einlagensicherungs-
systeme gemäß dem Einlagensicherungsgesetz;
–
Zweigniederlassungen von ausländischen Banken.
§ 3 Voraussetzung für die Mitwirkung an dem
Einlagensicherungsfonds
1.
Voraussetzung für die Mitwirkung am Einlagensicherungsfonds ist, dass
(a)
die Bank über die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel verfügt, die den
Anforderungen entsprechen, die die zuständige Aufsichtsbehörde für die Er-
teilung der Erlaubnis zum Betrieb eines Bankgeschäftes gemäß §§ 32 und 33
KWG zu Grunde legt, und
(b)
die Bank mindestens zwei Geschäftsleiter hat, die die erforderliche persönliche
Eignung und Zuverlässigkeit besitzen, wobei die erforderliche persönliche Eig-
nung vor allem voraussetzt, dass die betreffenden Personen über umfangreiche
Bankerfahrung verfügen und Gewähr für eine Geschäftspolitik bieten, die eine
Gefährdung der Einlagen ausschließt und im Einklang mit den unter Buchstabe
d) niedergelegten Grundsätzen steht, und
(c)
keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Inha-
ber einer bedeutenden Beteiligung (§ 1 Absatz 9 KWG) oder sein gesetzlicher
oder satzungsmäßiger Vertreter oder persönlich haftender Gesellschafter nicht
zuverlässig ist oder aus anderen Gründen nicht den im Interesse einer soliden
und umsichtigen Führung der Bank zu stellenden Ansprüchen genügt, und
(d)
die Bank ein dauerhaft tragfähiges Geschäftsmodell nachweisen kann und
(e)
die Bank ein insgesamt ausgeglichenes Ergebnis im laufenden Geschäft hat und
die notwendige Liquidität gewährleistet sowie die Anforderungen erfüllt, die
nach den Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen an die ordnungsmä-
ßige Durchführung von Bankgeschäften zu stellen sind, und
(f)
die Bank Mitglied im Prüfungsverband deutscher Banken e.V. – im Folgenden
Prüfungsverband – ist und
§§ 2a - 3
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(g)
die Bank mindestens die Anforderungen erfüllt, die nach dem Klassifizierungs-
verfahren gemäß § 4a zu der Klasse BBB+ führen, und
(h)
die Bank die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einem Mitgliedsverband
erfüllt, sie einen entsprechenden Aufnahmeantrag gestellt und der zuständige
Verband erklärt hat, dass der Aufnahme nach Bestätigung der Mitwirkung am
Einlagensicherungsfonds Hindernisse nicht im Wege stehen.
2.
Die Mitwirkung an dem Einlagensicherungsfonds beginnt, sobald die neu aufge-
nommene Bank den Vorschuss auf die Jahresumlage für das Aufnahmejahr und
die Einmalzahlung gemäß § 5a Absatz 7 entrichtet sowie die Erklärungen gemäß
§ 5 Absatz 2 und 10 beigebracht hat und der Bankenverband ihr daraufhin die
Mitwirkung bestätigt hat.
3.
In Einzelfällen kann auf Antrag darauf verzichtet werden, dass eine Bank mehr als
einen Geschäftsleiter im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b) hat, sofern dadurch eine
Gefährdung der Belange des Einlagensicherungsfonds nicht zu befürchten ist.
§ 4 Beendigung der Mitwirkung an dem Einlagensicherungsfonds
1.
Die Mitwirkung an dem Einlagensicherungsfonds endet
(a)
mit Beendigung der Mitgliedschaft der Bank im Bankenverband oder
(b)
mit Beendigung der Mitgliedschaft der Bank im Prüfungsverband oder
(c)
durch Ausschluss von der Mitwirkung an dem Einlagensicherungsfonds.
2.
Eine Bank kann von der Mitwirkung an dem Einlagensicherungsfonds ausgeschlos-
sen werden,
(a)
wenn bei ihr die in § 3 Absatz 1 Buchstabe a) bis e) genannten Voraussetzungen
für ihre Mitwirkung an dem Einlagensicherungsfonds nicht oder nicht mehr
gegeben sind oder wenn sie die Erklärung gemäß § 5 Absatz 10 Satz 3 auch
auf Anforderung nicht vorlegt oder
(b)
wenn sie aufgrund des Klassifizierungsverfahrens gemäß § 4a in die Klasse
B- oder eine schlechtere Klasse eingestuft wurde und eine Verbesserung der
Klassifizierung nicht zu erwarten ist.
3.
1
Eine Bank kann ferner von der Mitwirkung an dem Einlagensicherungsfonds aus-
geschlossen werden,
(a)
wenn sie wesentliche Pflichten gegenüber dem Bankenverband, insbesondere
§§ 3 - 4
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Einlagensicherungsfonds
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