§§ 11 - 12
35
bankenverband
Mitarbeitern des Bankenverbandes und den sonst von diesem
eingeschalteten Personen aufzuerlegen.
2.
1
Absatz 1 gilt nicht für Mitteilungen, die der Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht, der Deutschen Bundesbank
oder dem Prüfungsverband von Organen des Bankenverban-
des im Zusammenhang mit den Aufgaben des Einlagensiche-
rungsfonds nach pflichtgemäßem Ermessen gemacht werden.
2
Absatz 1 gilt ferner nicht für Mitteilungen an einen Mitglieds-
verband des Bankenverbandes, die im Zusammenhang mit der
Aufnahme oder dem Ausschluss einer Bank erfolgen.
§ 12 Auflösung des Einlagensicherungsfonds
Über die Auflösung des Einlagensicherungsfonds und die
Verwendung des Fondsvermögens entscheidet die Mitglie-
derversammlung.
Anhang zum Statut des Einlagensicherungsfonds
Zusatzregelung für die Mitwirkung von Zweignie-
derlassungen ausländischer Banken aus EWR- und
EFTA-Staaten an der Einlagensicherung
1
Für die an der Einlagensicherung mitwirkenden Zweignie-
derlassungen von Banken mit Sitz in anderen EWR- und EFTA-
Staaten gelten nachfolgende besondere Regelungen.
2
Soweit
Zweigniederlassungen von Banken aus Drittstaaten aufgrund
von Verfügungen der zuständigen staatlichen deutschen Stellen
den Zweigniederlassungen aus EWR- und EFTA-Staaten bankauf-
sichtsrechtlich ganz oder teilweise gleichgestellt sind, können die
nachstehenden Regelungen auf Beschluss des Ausschusses für die
Einlagensicherung ganz oder teilweise auch auf diese Zweignie-
derlassungen Anwendung finden.
1. Umlage
1
Bezüglich der Bemessungsgrundlage für die Umlage gilt anstelle
von § 5 Absatz 1 Satz 1 des Statuts des Einlagensicherungsfonds
folgende Regelung: Die Zweigniederlassungen ausländischer Ban-
ken mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum sind verpflichtet,
eine Umlage in Höhe von 0,6 ‰ derjenigen zum Bilanzstichtag
des Vorjahres unterhaltenen Einlagen zuzüglich abzugrenzender
Zinsen für diesen Zeitraum zu zahlen, die bei im Inland bilanzie-
rungspflichtigen Banken in der Bilanzposition „Verbindlichkeiten
gegenüber Kunden“ auszuweisen wären.
2
Hiervon sind Einlagen
abzuziehen, die die Sicherungsgrenze des Heimatlandes nicht
übersteigen.
3
Die Zweigniederlassungen sind verpflichtet, das
Volumen der diesbezüglichen Einlagen buchhalterisch zu erfas-
sen und dem Bankenverband nachzuweisen.
Zusatzregelung
36
2. Sicherungsgrenze
1
Statt § 6 Absatz 1 des Statuts des Einlagensicherungsfonds gilt
folgende Bestimmung: Bei den Zweigniederlassungen auslän-
discher Banken mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum wird
die Sicherungsgrenze auf Antrag der Bank wie folgt festgelegt:
Alternative 1:
Unterhält die Zweigniederlassung in der Bundesrepublik Deutsch-
land ein Dotationskapital im Sinne von § 53 Absatz 2 Ziffer 4 KWG,
so kann dieses entsprechend der Regelung in § 6 Absatz 1 des
Statuts als Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Siche-
rungsgrenze herangezogen werden, sofern das Dotationskapital
dauerhaft zur Verfügung steht, mindestens jedoch bis zum nächs-
ten Bilanzstichtag der Zentrale.
Alternative 2:
2
Der Teil des bankaufsichtsrechtlich anerkannten haftenden
Eigenkapitals der Gesamtbank wird der Zweigniederlassung als
Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Sicherungsgrenze
zugewiesen, der dem Verhältnis der um alle Beziehungen zu den
eigenen Häusern und zu verbundenen Unternehmen bereinig-
ten Zweigniederlassungsbilanzsumme zu der entsprechend be-
reinigten Gesamtbilanzsumme der Bank zum Stichtag entspricht.
3
Die Zweigniederlassung ist verpflichtet, die folgenden vom Ab-
schlussprüfer der Gesamtbank testierten Angaben zur Verfügung
zu stellen:
–
die Bilanzsumme der Gesamtbank, bereinigt um alle Beziehun-
gen zu eigenen Häusern und zu verbundenen Unternehmen,
–
die Bilanzsumme für die Zweigniederlassung, bereinigt um
alle Beziehungen zu eigenen Häusern und zu verbundenen
Unternehmen,
Zusatzregelung
37
bankenverband
–
die Höhe des bankaufsichtsrechtlich anerkannten haftenden
Eigenkapitals der Gesamtbank, unterteilt nach Kern- und Er-
gänzungskapital,
–
die Höhe der nach Ziffer 5 geschützten Kundeneinlagen der
Zweigniederlassung.
4
Für diese Angaben ist grundsätzlich der letzte Bilanzstichtag der
Zentrale maßgeblich; die Daten können jedoch auch für einen
weiteren, vom Prüfungsverband anzugebenden Stichtag oder
auch für mehrere Stichtage verlangt werden, sofern die Daten
des Bilanzstichtages nach Auffassung des Prüfungsverbandes der
durchschnittlichen Geschäftssituation der Zweigniederlassung
nicht entsprechen.
Alternative 3:
5
Die Sicherungsgrenze wird ohne weiteren Nachweis auf 1,5 Mio
Euro (ab dem 1. Januar 2015 1,0 Mio Euro, ab dem 1. Januar 2020
750.000 Euro und ab dem 1. Januar 2025 450.000 Euro) pauschal
festgelegt.
3. Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die Zweigniederlassung ist verpflichtet § 5 Absatz 4 in der Form
umzusetzen, dass in Absatz 1 der Nummer 20 Satz 4 gestrichen
und Satz 5 wie folgt gefasst wird: „Die Sicherungsgrenze wird dem
Kunden von der Bank auf Verlangen bekannt gegeben“.
4. Prüfung der Zweigniederlassungen
1
In Ergänzung zu § 5 Absatz 7 des Statuts des Einlagensicherungs-
fonds gilt folgende Regelung: Die Zweigniederlassungen auslän-
discher Banken sind verpflichtet, dem Prüfungsverband die von
diesem für erforderlich gehaltenen Auskünfte – auch soweit sie
nur in der Zentrale der Bank beschafft werden können – zur Ver-
Zusatzregelung
38
Zusatzregelung
39
bankenverband
fügung zu stellen, einer Einholung von Informationen bei der
Aufsichtsbehörde des Heimatlandes zuzustimmen und sich durch
den Prüfungsverband prüfen zu lassen.
2
Der Prüfungsverband ist
berechtigt, alle Prüfungshandlungen, die zur sicheren Beurteilung
der Verhältnisse der Zweigniederlassung erforderlich erscheinen,
ohne örtliche und sachliche Beschränkung bei der Bank durch-
zuführen.
5. Verhältnis zur Heimatlandeinlagensicherung
Der Einlagensicherungsfonds wird Entschädigungsleistungen
entsprechend dem Statut des Einlagensicherungsfonds nur er-
bringen, wenn und soweit die Guthaben die Sicherungsgrenze
der Heimatland-Einlagensicherung übersteigen.
Anlagen zum Statut des Einlagensicherungsfonds
Anlage zu § 4a des Statuts des
Einlagensicherungsfonds
Grundsätze für das Klassifizierungsverfahren
§ 1
1
Alle an der Einlagensicherung mitwirkenden Banken werden
jährlich klassifiziert.
2
Eine Klassifizierung wird zusätzlich vor-
genommen, wenn der Prüfungsverband oder ein gemäß § 4
der Anlage zu § 4a des Statuts beauftragter Dritter Erkennt-
nisse dafür hat, dass die Verhältnisse der Bank sich seit der
letzten Klassifizierung erheblich verändert haben.
§ 2
1
Die Klassifizierung erfolgt aufgrund der Bewertung wesent-
licher quantitativer und qualitativer Aspekte des Finanz- und
des Geschäftsprofils mittels eines Kennziffern- und Kriterien-
systems.
2
Maßgeblich ist insoweit die Systembeschreibung
zum Klassifizierungsverfahren, die vom Prüfungsverband
oder einem gemäß § 4 der Anlage zu § 4a des Statuts beauf-
tragten Dritten erstellt und dem Ausschuss für die Einlagen-
sicherung zur Kenntnisnahme übermittelt wird.
3
Das Klassifi-
zierungsverfahren wird durch aufsichtsrechtlich erforderliche
Kontrollgremien sowie durch die europäische Wertpapierauf-
sicht (ESMA) beaufsichtigt.
§ 3
1
Eine Bank, für die eine andere am Einlagensicherungsfonds
mitwirkende Bank eine Freistellungserklärung gemäß § 5 Ab-
satz 10 des Statuts des Einlagensicherungsfonds abgegeben
hat, erhält auf Antrag die Klassifizierung der beteiligten Bank,
sofern deren Klassifizierung besser als die eigene ist.
2
Die vor-
stehende Regelung gilt entsprechend, wenn die Freistellungs-
Anlage zu § 4a
40
erklärung von einem nicht an der Einlagensicherung mitwir-
kenden inländischen Kreditinstitut, einem solchen mit Sitz in
einem anderen EWR- oder EFTA-Staat abgegeben worden ist,
und das beteiligte Kreditinstitut sich der Klassifizierung nach
Maßgabe dieser Grundsätze unterworfen hat.
3
Maßgeblich
sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der endgültigen Festset-
zung der Jahresumlage gemäß § 5 Absatz 1 Satz 3.
§ 4
1
Die Klassifizierung wird vom Prüfungsverband durchgeführt.
2
Dieser kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter be-
dienen, insbesondere die Arbeiten an eine Beteiligungs-
gesellschaft übertragen.
3
Der Prüfungsverband ist ferner
ermächtigt, Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsge-
sellschaften mit der Ausführung von unterstützenden Leis-
tungen bei der Klassifizierung von ausländischen Banken zu
beauftragen, soweit solche Leistungen im Hinblick auf die
Rechnungslegungsvorschriften oder andere Rechtsnormen
des betreffenden Heimatlandes zweckmäßig erscheinen.
§ 5
1
Als Ergebnis der Klassifizierung wird eine Bank einer der 22
Klassen von AAA bis D
3)
zugewiesen.
2
Die Intensität der Ein-
lagensicherungsprüfungen richtet sich auch nach der jewei-
ligen Einstufung der Bank.
§ 6
(weggefallen)
§ 7
1
Neu aufgenommene Banken, die noch keine Jahresabschlüs-
se für drei volle Geschäftsjahre vorlegen können, werden bis
einschließlich zur Vorlage des Jahresabschlusses für das dritte
3) Ratingklassen: AAA, AA+, AA, AA-, A+, A, A-;
BBB+, BBB, BBB-, BB+, BB, BB-, B+, B, B-;
CCC+, CCC, CCC-, CC, C;
D
Anlage zu § 4a
41
bankenverband
volle Geschäftsjahr der Eingangsstufe zugewiesen.
2
Banken,
die sich in der Eingangsstufe befinden, können vom Prüfungs-
verband häufiger und umfassender geprüft werden als sons-
tige an der Einlagensicherung mitwirkende Banken.
3
Banken können bei entsprechendem späteren Klassifizie-
rungsergebnis auch schon während ihrer Zugehörigkeit zur
Eingangsstufe zugleich in die Klasse BBB oder eine schlech-
tere Klasse eingestuft werden.
§ 8
1
Das Klassifizierungsergebnis wird ausschließlich der Ge-
schäftsleitung der betroffenen Bank, dem Vorstand des
Prüfungsverbandes sowie dem für die Einlagensicherung
zuständigen Mitglied der Hauptgeschäftsführung des Ban-
kenverbandes mitgeteilt.
2
Das Klassifizierungsergebnis ist von allen Beteiligten streng
vertraulich zu behandeln.
3
Die betroffenen Banken dürfen
es insbesondere weder im Geschäftsverkehr bekannt geben
noch in der Werbung erwähnen, sie dürfen es jedoch der Ent-
schädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) zum
Zwecke der Beitragsberechnung zugänglich machen.
4
Der
Prüfungsverband ist berechtigt, das Klassifizierungsergebnis
den zuständigen in- oder ausländischen Aufsichtsbehörden
sowie dem Aufsichtsorgan der betroffenen Bank bekannt zu
geben.
5
Der Prüfungsverband bzw. ein gemäß § 4 der Anlage
zu § 4a des Statuts beauftragter Dritter ist berechtigt, das
Klassifizierungsergebnis den für sie zuständigen Aufsichts-
behörden zugänglich zu machen.
Anlage zu § 4a
42
Anlage zu § 4a
43
bankenverband
§ 9
1
Für die Bank besteht die Möglichkeit, wegen des Klassifi-
zierungsergebnisses ein Schiedsgericht anzurufen, das darü-
ber zu befinden hat, ob im konkreten Fall die Klassifizierung
entsprechend der vorgegebenen Systembeschreibung vorge-
nommen worden ist.
2
Die betroffene Bank sowie der Prüfungsverband haben je
einen Schiedsrichter zu benennen.
3
Die Schiedsrichter ver-
ständigen sich auf einen Vorsitzenden, bei dem es sich um
einen insbesondere mit der Prüfung von Banken befassten
Wirtschaftsprüfer handeln soll.
4
Die Anrufung des Schiedsgerichts hat für die Pflicht zur Zah-
lung einer erhöhten Umlage und für sonstige Maßnahmen
keine aufschiebende Wirkung.
5
Die erhöhte Umlage wird
jedoch erstattet, sofern das Schiedsgericht zu dem Ergebnis
kommt, dass die Einstufung unzutreffend war.
6
Eine Bank, die in einem Schiedsverfahren ganz oder teilweise
unterliegt, hat die Kosten des Schiedsgerichts im Umfange
ihres Unterliegens zu tragen.
§ 10
Unabhängig von weiteren möglichen Konsequenzen aus § 4
Absatz 2 des Statuts wird eine Bank im Falle fehlender, oder
auf Grund ihres beschränkten Aussagegehaltes unzureichen-
der Klassifizierungsunterlagen nach Ablauf einer angemesse-
nen Nachreichungsfrist der Klasse C gemäß § 5 der Anlage zu
§ 4a des Statuts zugeordnet.
Anlage § 5 Absatz 5 des Statuts des
Einlagensicherungsfonds
Wortlaut der Ermächtigungserklärungen
–
Ich (Wir) ermächtige(n) hiermit die Bundesanstalt für Fi-
nanzdienstleistungsaufsicht
4)
, den Bundesverband deutscher
Banken e. V. – Einlagensicherungsfonds – über alles zu un-
terrichten, was die bei mir (uns) unterhaltenen Einlagen
als möglicherweise gefährdet erscheinen lässt. Gleichzei-
tig ermächtige(n) ich (wir) den Bundesverband deutscher
Banken e. V. – Einlagensicherungsfonds –, bei der Bundesan-
stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht alle hierfür erforderli-
chen Auskünfte einzuholen. Diese Erklärung ist für die Dauer
meiner (unserer) Mitwirkung an dem innerhalb des Bundes-
verbandes deutscher Banken e. V. bestehenden Einlagensiche-
rungsfonds und – solange bei mir (uns) unterhaltene Einlagen
von dem Statut des Einlagensicherungsfonds geschützt sind
– während des in § 4 Absatz 8 des Statuts des Einlagensiche-
rungsfonds bestimmten Zeitraum unwiderruflich.
–
Ich (Wir) ermächtige(n) hiermit die Deutsche Bundesbank,
den Bundesverband deutscher Banken e.V. – Einlagensiche-
rungsfonds – über alles zu unterrichten, was die bei mir
(uns) unterhaltenen Einlagen als möglicherweise gefährdet
erscheinen lässt. Gleichzeitig ermächtige(n) ich (wir) den
Bundesverband deutscher Banken e.V. – Einlagensicherungs-
fonds –, bei der Deutschen Bundesbank alle hierfür erfor-
derlichen Auskünfte einzuholen. Diese Erklärung ist für die
Anlage § 5 Absatz 5
4) Bei Zweigniederlassungen ausländischer Banken mit Sitz in einem anderen
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums werden die Worte „Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht“ ersetzt durch „die Bankaufsichtsbehörde unseres
Herkunftslandes, ...“ (amtliche Bezeichnung)
44
Anlage § 5 Absatz 5
45
bankenverband
Dauer meiner (unserer) Mitwirkung an dem innerhalb des
Bundesverbandes deutscher Banken e. V. bestehenden Ein-
lagensicherungsfonds und – solange bei mir (uns) unterhal-
tene Einlagen von dem Statut des Einlagensicherungsfonds
geschützt sind – während des in § 4 Absatz 8 des Statuts
des Einlagensicherungsfonds bestimmten Zeitraums unwi-
derruflich.
–
Ich (Wir) ermächtige(n) hiermit den Prüfungsverband
deutscher Banken e. V., den Bundesverband deutscher
Banken e. V. – Einlagensicherungsfonds – über alles zu un-
terrichten, was die bei mir (uns) unterhaltenen Einlagen als
möglicherweise gefährdet erscheinen lässt oder was die
Verpflichtungen betrifft, die sich für mich (uns) aus dem
Statut des Einlagensicherungsfonds ergeben. Gleichzeitig
ermächtige(n) ich (wir) den Bundesverband deutscher Ban-
ken e. V. – Einlagensicherungsfonds –, bei dem Prüfungs-
verband deutscher Banken e. V. alle hierfür erforderlichen
Auskünfte einzuholen. Diese Erklärung ist für die Dauer
meiner (unserer) Mitwirkung an dem innerhalb des Bun-
desverbandes deutscher Banken e. V. bestehenden Einla-
gensicherungsfonds und – solange bei mir (uns) unterhal-
tene Einlagen von dem Statut des Einlagensicherungsfonds
geschützt sind – während des in § 4 Absatz 8 des Statuts
des Einlagensicherungsfonds bestimmten Zeitraums unwi-
derruflich.
Anlage § 5 Absatz 10 des Statuts des
Einlagensicherungsfonds
Wortlaut der Verpflichtungserklärung
Ich (Wir) stehe(n) zu ......................................... (im Folgenden
„Bank“) in einer Verbindung, wie sie § 5 Absatz 10 des Statuts des
innerhalb des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. bestehen-
den Einlagensicherungsfonds umschreibt. Ich (Wir) verpflichte(n)
mich (uns), den Bundesverband deutscher Banken e.V. von allen
Verlusten freizustellen, die diesem durch Maßnahmen gemäß
§ 2 Absatz 2 des Statuts des Einlagensicherungsfonds zu Gunsten
der Bank entstehen.
Diese Erklärung bleibt bis zum Widerruf wirksam, und zwar un-
abhängig davon, ob meine (unsere) Verbindung im Sinne des § 5
Absatz 10 des Statuts des Einlagensicherungsfonds zu der Bank in
irgendeiner Weise fortbesteht. Sie ist unwiderruflich, solange eine
solche Verbindung fortbesteht. Wird diese Erklärung in einem
Zeitpunkt widerrufen, in dem bereits Tatsachen vorliegen, die zu
Maßnahmen gemäß § 2 Absatz 2 des Statuts des Einlagensiche-
rungsfonds führen, so gilt meine (unsere) Verpflichtung gemäß
Absatz 1 dieser Erklärung auch hinsichtlich dieser Maßnahmen.
Für Streitigkeiten aus dieser Erklärung ist ausschließlich das Landge-
richt Berlin zuständig. Für alle Rechtsbeziehungen, die sich aus dieser
Erklärung ergeben, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Frau/Herr/Firma........................................ ernennt und bevoll-
mächtigt hiermit unwiderruflich ………….................……………… als
Zustellungsbevollmächtigten für alle Schriftstücke, Erklärungen
5) Dieser Absatz ist zu streichen, wenn der Unterzeichner dieser Erklärung seinen
Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat.
Anlage § 5 Absatz 10
46
und jede andere Form von Mitteilungen aus oder im Zusammen-
hang mit möglichen oder bereits anhängigen Rechtsstreitigkeiten
aus oder im Zusammenhang mit dieser Erklärung. Für den Fall,
dass der ernannte Zustellungsbevollmächtigte diese Aufgabe aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr ausüben kann,
verpflichten wir uns, unverzüglich einen anderen im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland ansässigen Zustellungsbevollmäch-
tigten zu ernennen und diese Ernennung dem Einlagensiche-
rungsfonds unverzüglich mitzuteilen
5)
.
Ort und Datum ................................................................
Unterschriften .................................................................
Impressum | Herausgeber: Bundesverband deutscher Banken e. V.,
Postfach 040307, 10062 Berlin | Verantwortlich: Iris Bethge
Druck: druckpunkt GmbH, Berlin | Gestaltung: doppel:punkt redaktionsbüro
janet eicher, Bonn | Stand: August 2014 | Gedruckt: August 2014
Anlage § 5 Absatz 10
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