ben ihre AGB entsprechend anzupassen. Neu aufgenommene
Institute mit einer Sicherungsgrenze von 250.000 € verwenden
an Stelle der Sätze 4, 5 und 6 folgende Formulierung: „Die
Sicherungsgrenze je Gläubiger beträgt 250.000 €“.
(2)
Ausnahmen vom Einlegerschutz:
Nicht geschützt sind Forderungen, über die die Bank Inhaber-
papiere ausgestellt hat, wie z.B. Inhaberschuldverschreibungen
und Inhabereinlagenzertifikate, sowie Verbindlichkeiten gegen-
über Kreditinstituten.
(3)
Ergänzende Geltung des Statuts des Einlagensicherungsfonds:
Wegen weiterer Einzelheiten des Sicherungsumfanges wird auf
§ 6 des Statuts des Einlagensicherungsfonds verwiesen, das auf
Verlangen zur Verfügung gestellt wird.
(4)
Forderungsübergang:
Soweit der Einlagensicherungsfonds oder ein von ihm Beauftrag-
ter Zahlungen an einen Kunden leistet, gehen dessen Forderun-
gen gegen die Bank in entsprechender Höhe mit allen Neben-
rechten Zug um Zug auf den Einlagensicherungsfonds über.
(5)
Auskunftserteilung:
Die Bank ist befugt, dem Einlagensicherungsfonds oder einem
von ihm Beauftragten alle in diesem Zusammenhang erforder-
lichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu
stellen.
5.
1
Die Banken haben dem Bankenverband je eine Erklärung
einzureichen, mit der sie die Bundesanstalt für Finanzdienst-
leistungsaufsicht, die Deutsche Bundesbank und den Prü-
fungsverband ermächtigen, den Bankenverband über alles
§ 5
18
zu unterrichten, was die bei der jeweiligen Bank unterhalte-
nen Einlagen als möglicherweise gefährdet erscheinen lässt.
2
Gleichzeitig ist der Bankenverband ermächtigt, bei diesen
Stellen alle hierfür erforderlichen Auskünfte einzuholen und
sie über alle Vorfälle zu unterrichten, die ihm im Rahmen
seiner Tätigkeit bekannt werden.
3
Der Wortlaut der entspre-
chenden Ermächtigungserklärung ist als Anlage im Anhang
zu diesem Statut wiedergegeben.
5a.
Die Banken sind verpflichtet, den Bankenverband unver-
züglich über das Entstehen, die Änderung und die Beendi-
gung einer bedeutenden Beteiligung zu unterrichten und
alle Informationen zur Verfügung zu stellen, damit beurteilt
werden kann, ob die betroffenen Gesellschafter zuverlässig
sind und den im Interesse der Gewährleistung einer soliden
und umsichtigen Führung des Kreditinstituts zu stellenden
Ansprüchen genügen.
6.
Die Banken sind verpflichtet, die für die Klassifizierung gemäß
§ 4a erforderlichen Daten auf Anforderung zur Verfügung zu
stellen.
7.
1
Die Banken sind verpflichtet, den Prüfungsverband bei seiner
Prüfungstätigkeit zu unterstützen.
2
Für Zweigniederlassungen
ausländischer Banken aus EWR- und EFTA-Staaten gelten die
besonderen Regelungen, die im Anhang zu diesem Statut
niedergelegt sind.
7a.
1
Der Prüfungsverband kann einer Bank unter den nachfolgen-
den Voraussetzungen Auflagen erteilen, welche von der Bank
unverzüglich zu erfüllen sind,
a)
wenn seitens einer in- oder ausländischen Aufsichtsbe-
§ 5
19
bankenverband
hörde oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder durch
den Prüfungsverband im Rahmen einer Prüfung oder
als Ergebnis einer bei Erwerb der Mitgliedschaft durchge-
führten Aufnahmeprüfung eine Beanstandung erfolgt ist,
welche das KWG, andere gesetzliche Regelungen, Rechts-
verordnungen, Anordnungen, Verwaltungsvorschriften,
die Aufsichtspraxis der zuständigen in- oder ausländischen
Aufsichtsbehörde oder die Grundsätze des Innenbetriebes
betrifft, oder
b)
wenn diese Auflagen geeignet sind, eine sonst drohende
Gefahr einer Inanspruchnahme des Einlagensicherungs-
fonds abzuwenden.
2
Außerdem kann der Prüfungsverband Auflagen erteilen,
welche darauf abzielen, dass die bei Stellung des Aufnahme-
antrages vorgetragenen wesentlichen Gegebenheiten und
geschäftspolitischen Ziele, die als Grundlage für die Aufnah-
me der Bank dienten, eingehalten werden.
3
Sofern die Bank
insoweit eine wesentliche Änderung vornehmen will, hat vor-
her eine Beurteilung durch den Prüfungsverband zu erfolgen.
8.
Die Banken übermitteln dem Bankenverband auf Anforderung
unverzüglich eine Bestätigung ihres Abschlussprüfers, dass sie
ihre Jahresumlage in richtiger Höhe berechnet haben.
9.
Jede Bank ist verpflichtet, dem Bankenverband unverzüglich
anzuzeigen, wenn die Eröffnung einer Zweigniederlassung
im Ausland beabsichtigt ist.
10.
1
Jede Bank ist verpflichtet, den Bankenverband von Verlusten
freizustellen, die diesem durch eine Hilfeleistung zu Gunsten
einer anderen Bank entstanden sind, an der der jeweiligen
§ 5
20
Bank die Mehrheit der Anteile gehört oder über die sie unmit-
telbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben
kann.
2
Unbeschadet der sich aus Satz 1 ergebenden Verpflich-
tung haben die in Betracht kommenden Banken entsprechen-
de ausdrückliche Erklärungen abzugeben.
3
Außerdem haben Banken in entsprechender Anwendung der
Sätze 1 und 2 eine Erklärung
–
von einer nicht an dem Einlagensicherungsfonds mitwir-
kenden natürlichen oder juristischen Person oder Perso-
nengesellschaft, der die Mehrheit der Anteile an der Bank
gehört oder die unmittelbar oder mittelbar einen beherr-
schenden Einfluss auf die Bank ausüben kann, oder
–
von mehreren Banken oder nicht an dem Einlagensiche-
rungsfonds mitwirkenden natürlichen oder juristischen
Personen oder Personengesellschaften, die gemeinsam
unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf
die Bank ausüben können,
beizubringen.
4
Für die Beurteilung der Frage, ob in diesen Fällen jeman-
dem die Mehrheit der Anteile gehört oder ein beherrschen-
der Einfluss vorliegt, finden die §§ 16 ff. AktG unabhängig
von der Rechtsform der Bank oder der beteiligten Banken,
Kreditinstitute, natürlichen oder juristischen Personen und
Personengesellschaften entsprechende Anwendung.
5
Zur
Durchführung der in den Sätzen 1 bis 4 enthaltenen Ver-
pflichtungen haben die Banken dem Bankenverband jeweils
unverzüglich anzuzeigen, an welchen Banken ihnen die
Mehrheit der Anteile gehört und über welche Banken sie
unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss
ausüben können; in entsprechender Weise haben die Ban-
ken den Bankenverband zu unterrichten, wenn bei ihnen die
vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
6
Der
§ 5
21
bankenverband
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