6/17
tungsauftrag für den Kanton Eupen und einen Leistungsauftrag für den Kanton Sankt Vith geben.
Art. 16 – Zielsetzung der Jugendinformationszentren
Geförderte Jugendinformationszentren stellen Informationen zur Verfügung, die auf ihre Richtigkeit über-
prüft, zuverlässig, vollständig, neutral und für alle zugänglich sind. In Form und Inhalt ist die Information den
Bedürfnissen Jugendlicher angepasst. Die Zentren bieten den jungen Menschen ständige und aktuelle Informa-
tion an und unterstützen sie bei der eigenen Suche nach Information.
Die Jugendinformationszentren leisten Projektarbeit in allen Gemeinden des jeweiligen Kantons mit dem
Ziel, ihre Dienstleistungen vor Ort zu erbringen.
Außerdem tragen die geförderten Jugendinformationszentren zur wissensbasierten Jugendpolitik bei durch
Erfassung und Aufbereitung vorhandenen Wissens in Bezug auf Jugendliche und Jugendinformation.
Art. 17 – Konzept
Geförderte Jugendinformationszentren erstellen unter Beteiligung von Jugendlichen und der Gemeinden des
jeweiligen Kantons ein Konzept.
Das Konzept gilt für die Dauer des jeweils geltenden Strategieplans und umfasst mindestens:
1. die Beschreibung der Umsetzung von mindestens vier der in Artikel 5 §2 genannten Schwerpunkte;
2. die Beschreibung der Umsetzung der in Artikel 16 genannten Zielsetzung;
3. die Beschreibung der Umsetzung der aus den Sozialraumanalysen der Offenen Jugendarbeit des jeweili-
gen Kantons resultierenden spezifischen Ziele und Methoden;
4. die Beschreibung der finanziellen, personellen und materiellen Gegebenheiten vor Ort;
5. Angaben zur Vernetzung und Zusammenarbeit mit den für die Information der Jugendlichen erforderli-
chen Partnern;
6. die Vorgehensweise zur Evaluierung der Qualität der Struktur und des Angebots sowie der Arbeit der Mit-
arbeiter.
Die Regierung kann die Form und die Verfahrensweise des Konzepts festlegen.
Art. 18 – Genehmigung des Konzepts
Spätestens am 31. März des Jahres, in dem der Strategieplan veröffentlicht wird, legt das Jugendinformati-
onszentrum der Regierung ein Konzept vor, das den in den Artikeln 5 und 16 genannten Förderkriterien und
Zielsetzungen entspricht. Die Regierung unterbreitet das Konzept dem in Artikel 20 genannten Begleitausschuss
zur Stellungnahme.
Die Regierung prüft das Konzept und genehmigt es gegebenenfalls spätestens am 30. September des Jah-
res, in dem der Strategieplan veröffentlicht wird. Die Genehmigung kann mit Auflagen in Bezug auf die Bedin-
gungen der Artikel 5 und 17 versehen werden, die auf der Stellungnahme des Begleitausschusses beruhen.
Das Konzept wird am 1. Januar des Jahres wirksam, das dem Jahr der Erteilung der Genehmigung durch die
Regierung folgt, und gilt bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem ein neuer Strategieplan veröffentlicht wird.
Art. 19 – Leistungsaufträge
§1 – Die Förderung der Jugendinformationszentren erfolgt mittels eines Leistungsauftrags. Vertragspartner
sind die Regierung sowie die Gemeinden und das Jugendinformationszentrum des jeweiligen Kantons.
§2 – Der Leistungsauftrag enthält praktische Ausführungsmaßnahmen zur Umsetzung des in Artikel 17 ge-
nannten Konzepts. Er enthält:
1. die Verpflichtungen jedes Vertragspartners;
2. die Arbeitsaufgaben und den Arbeitseinsatz des Jugendarbeiters;
3. die Angaben zur Verwaltung der zur Verfügung stehenden Infrastruktur;
4. die Zusammensetzung, die Arbeitsweise, die Einberufung und die Aufgaben des Begleitausschusses;
5. die Angaben zu den Finanzmitteln;
6. die Kontroll-, Abänderungs- und Kündigungsmodalitäten des Leistungsauftrags;
7. die Öffnungszeiten;
8. die Zielgruppen;
9. die Beschreibung der Beteiligung der Vertragspartner an der Umsetzung des Strategieplans in Bezug auf
die Jugendarbeit.
Leistungsaufträge gelten für die Dauer des jeweils geltenden Konzepts.
Vier Monate vor Ende eines Leistungsauftrags nehmen die Vertragspartner im Rahmen des Begleitausschus-
ses die Verhandlungen zum Abschluss eines neuen Leistungsauftrags auf. Kommt bis zum 1. Januar des darauf-
folgenden Jahres kein Leistungsauftrag zustande und liegt bereits ein genehmigtes Konzept für die Dauer des
abzuschließenden Leistungsauftrags vor, wird der ausgelaufene Leistungsauftrag bis zum 31. März verlängert.
Kommt bis zum 1. April kein Leistungsauftrag zustande, wird die Förderung auf die in Artikel 21 §2 genannten
Zuschüsse reduziert.
7/17
Art. 20 – Begleitung und Auswertung der Konzepte der Jugendinformationszentren
§1 - Die Regierung setzt zur Begleitung und Auswertung jedes Leistungsauftrags jeweils einen Begleitaus-
schuss ein, in dem alle Vertragspartner vertreten sind. Der Begleitausschuss kann die im Konzept genannten
Ziele präzisieren.
Der Begleitausschuss kann die in den Gemeinden des jeweiligen Kantons tätigen Jugendarbeiter sowie Inte-
ressenten zu seinen Sitzungen beratend hinzuziehen.
§2 - In Ermangelung eines Leistungsauftrags reicht das betroffene Jugendinformationszentrum jährlich ei-
nen Umsetzungsbericht des genehmigten Konzeptes bei der Regierung ein. Im Anschluss
wird eine gemeinsame
Evaluierung vorgenommen.
Der durch die Regierung beauftragte Dienst erstellt ein Protokoll, das Auskunft über die Umsetzung des
Konzeptes gibt und eine Zielvereinbarung für das nächste Jahr enthält. Das Protokoll wird dem Jugendinforma-
tionszentrum übermittelt.
Art. 21 – Zuschuss
§1 – Jugendinformationszentren erhalten einen Zuschuss zur Deckung von Funktions- und Personalkosten,
wenn sie:
1. die in Artikel 5 genannten Förderkriterien erfüllen;
2. über ein durch die Regierung gemäß Artikel 18 genehmigtes Konzept verfügen;
3. die in Artikel 16 genannte Zielsetzung erfüllen;
4. Vertragspartner in einem in Artikel 19 genannten Leistungsauftrag sind;
5. mindestens eine Vollzeitäquivalentstelle als Jugendarbeiter beschäftigen.
Der jährliche Pauschalzuschuss für die Funktionskosten beläuft sich auf 30.000 Euro.
Der Zuschuss für die Personalkosten der Jugendarbeiter wird im Einzelnen im Leistungsauftrag festgelegt,
wobei:
1. 87,5 % des bezuschussbaren Anteils der Personalkosten der ersten Vollzeitäquivalentstelle als Jugendar-
beiter, insofern sich lokale Behörden zu 12,5 % an diesen Personalkosten beteiligen, in Betracht kommen;
2. 80 % des bezuschussbaren Anteils der Personalkosten der zweiten Vollzeitäquivalentstelle als Jugendar-
beiter, insofern sich lokale Behörden zu 20 % an diesen Personalkosten beteiligen, in Betracht kommen.
§2 – Falls kein Leistungsauftrag gemäß Artikel 19 zustande kommt, erhält das betroffene Jugendinformati-
onszentrum einen jährlichen Pauschalzuschuss für die Funktionskosten von 24.000 Euro.
Zudem erhalten Jugendinformationszentren, die nicht Vertragspartner in einem Leistungsauftrag sind, einen
Zuschuss zu den Personalkosten für eine beschäftigte Vollzeitäquivalentstelle als Jugendarbeiter. Dieser Zu-
schuss beläuft sich auf 87,5 % des bezuschussbaren Anteils der Personalkosten, insofern sich lokale Behörden
zu 12,5 % an diesen Personalkosten beteiligen.
§3 – Die Regierung legt die für die Berechnung des Zuschusses in Betracht kommenden Personalkosten und
Modalitäten fest.
§4 – Alle Beträge gelten vorbehaltlich Artikel 7.
Abschnitt 4 – Förderung der Offenen Jugendarbeit
Art. 22 – Zielsetzung der Offenen Jugendarbeit
Geförderte Offene Jugendarbeit stellt Angebote bereit, die sich an alle Jugendlichen richten und nicht an ei-
ne Mitgliedschaft oder Anmeldung gebunden sind. Sie geht auf die Bedürfnisse und Interessen der Jugendlichen
ein. Geförderte Offene Jugendarbeit nutzt die Methoden der Projektarbeit, der Treffarbeit, der aufsuchenden
Arbeit und der Einzelfallhilfe.
Art. 23 – Sozialraumanalyse
Die Träger der Offenen Jugendarbeit führen eine Sozialraumanalyse durch. Die Ergebnisse werden der Re-
gierung bis zum 30. April des Jahres, in dem die Wahl zum Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft
stattfindet, mitgeteilt.
Art. 24 – Konzept
Die Träger der Offenen Jugendarbeit erstellen unter Beteiligung der Jugendlichen und der jeweiligen Ge-
meinde ein Konzept.
Das Konzept gilt für die Dauer des jeweils geltenden Strategieplans und umfasst mindestens die Beschrei-
bung: