Gruppenbesteuerung



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#69403



Gruppenbesteuerung

  • Gruppenbesteuerung

  • Folgen der UFS-Rsp zu§9 Abs 7 KStG

  • Rückstellungen



  • Gruppenbesteuerung



Voraussetzungen

  • Voraussetzungen

  • Beteiligungsertragsbefreiung

    • beim Gruppenträger (Mutter/Empfängerin):§10 KStG
    • beim Gruppenmitglied (Tochter/Ausschüttende):§94 Z 2 EStG
  • Fremdfinanzierungskosten

    • §11 Abs 1 Z 4 KStG idF vor AbgÄG 2014
  • Erfolgskonsolidierung

    • Individualbesteuerung  jedes Gruppenmitglied zunächst für sich selbst
    • Konsolidierung nach§9 Abs 4 KStG  dh die Ergebnisverrechnung folgt stets der finanziellen Verbundenheit
    • Vollkonsolidierung im Inland
    • Quotenkonsolidierung bei Auslandsverlusten (§9 Abs 6 Z 6 KStG)
  • Firmenwertabschreibung nach§9 Abs 7 KStG

    • Im Inland: bisher Ja (vgl aber AbgÄG 2014)
    • grenzüberschreitend: bisher nein  bis UFS-Urteil: Diskriminierung  derzeit EuGH: unfaire Steuerwettbewerbsmaßnahme sowie Verstoß gegen Art 107 AEUV


Bei Beteiligungen an GM sind idR Voraussetzungen erfüllt für:

  • Bei Beteiligungen an GM sind idR Voraussetzungen erfüllt für:

    • Gruppenbesteuerung als auch
      • finanzielle Verbundenheit iSv mehr als 50%
      • Mindestbestandsdauer von 3 Jahren
    • Internationale Schachtelbeteiligung
      • Mindestbeteiligungsausmaß von 10%
      • Mindestbehaltedauer von 1 Jahr
  • Rechtsfolgen nach der Rsp des UFS bei ausländischen GM

    • steuerfreier Beteiligungsverkauf und
      • sofern keine Option zur Steuerwirksamkeit
    • FWA als fiktive BA ohne Nachversteuerung
      • im Gegensatz zu inländischen GM
    • sachwidrige Privilegierung von Auslandsbeteiligungen


auf Unionsebene

  • auf Unionsebene

    • Verstoß gegen Verhaltenskodex zur Unternehmensbesteuerung
      • Maßnahmen des unfairen Steuerwettbewerbs sind zu unterlassen/zurückzunehmen
      • EU-Rüge an AUT wegen „altem§10 Abs 2 KStG“
        • steuerfreie Veräußerungsgewinne und steuerwirksame Veräußerungsverluste bei Auslandsbeteiligungen
        • Besserstellung von Auslandsbeteiligungen  unfaire Steuerwettbewerbsmaßnahme
        • Beseitigung durch BudgetbegleitG 2003: Neutralisierung von Gewinnen und Verlusten während des Bestands der Beteiligungen (=§10 Abs 3 KStG)
      • Kombination von FWA und steuerfreier Veräußerung = unfaire Steuerwettbewerbsmaßnahme
    • Verstoß gegen das Beihilfenverbot nach Art 107 AEUV
      • Beihilfe iS einer Steuerverschonung aufgrund unterlassener Nachversteuerung
      • selektive Begünstigung für grenzüberschreitend tätige Unternehmen  Wettbewerbsverzerrung
  • auf nationaler Ebene

    • Abzugsverbot nach§12 Abs 2 KStG
      • Kombination von steuerfreien Einnahmen und steuerwirksamen Aufwendungen unzulässig
      • Leistungsfähigkeitsprinzip  Einmalerfassung
    • Gleichbehandlung nach Art 7 B-VG
      • sachlich nicht gerechtfertigte Besserstellung/Privilegierung von Auslandsbeteiligungen


  • Rückstellungen



Rückstellungen = Passivposten der Bilanz = FK

  • Rückstellungen = Passivposten der Bilanz = FK

  • Definition

    • ungewisse Verpflichtungen gegenüber Dritten
    • Aufwand, der hinreichend wahrscheinlich erwartet wird, aber hinsichtlich des Entstehens bzw Bestehens oder der Höhe nach ungewiss ist.
      • Dh der Grund und/oder der Umfang der Inanspruchnahme kann ungewiss sein.
  • Ausdruck des Vorsichtsprinzip (§201 Abs 2 Z 4 UGB)

    • ernstlich drohende Verluste und Risiken sind zu berücksichtigen
  • Periodizitätsprinzip

    • Bildung = Aufwand, Verbrauch, Auflösung = Ertrag
  • Ziel der Unternehmensbilanz = Gläubigerschutz

    • Gewinnspeicherung bzw niedriger Gewinnausweis (mehr Haftkapital)
  • Ziel der Steuerbilanz = Aufkommensgenerierung



Anwartschaften auf Abfertigungen (Z 1)

  • Anwartschaften auf Abfertigungen (Z 1)

  • laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen (Z 2)

  • sonstige ungewisse Verbindlichkeiten (Z 3)

  • drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (Z 4)

  • Unzulässig in Relation zur Unternehmensbilanz sind insbesondere:

    • pauschale Rückstellungen (Abs 3)
    • Rückstellungen anlässlich eines Firmenjubiläums (Abs 4)
      • VfGH (1997/99 im Kodex): Aufhebung des Rückstellungsverbots anlässlich Dienstjubiläen
    • Aufwandsrückstellungen
      • Faustregel: Rückstellungen ergeben sich aufgrund ungewisser Verpflichtungen gegenüber Dritten
      • Beispiel: Maschinenschaden in X01 und Aufwandsrückstellung; Auflösung und Reparatur in X02
      • Verpflichtung gegenüber einem Dritten fehlt


Beispiel:

  • Beispiel:

  • Für einen Schaden von € 100.000.- (berechnet nach Gegenwartspreisen), der (erst) in 10 Jahren droht, wird eine Rückstellung gebildet. Im Jahr der Rückstellungsbildung vermindert sich der Gewinn um € 100.000.- und damit die Steuerbelastung. Bei einem Grenzsteuersatz von 50% ergibt sich daher ein Stundungseffekt von € 50.000.-.

  • Zudem sinkt der ausschüttbare Gewinn (Annahme: € 1.000.000.-) nach Rückstellungsbildung und Steuern auf € 450.000.-. Es kommt beim Unternehmen zu einem Ausschüttungsspareffekt von € 50.000.-.

  • Der gesamte Finanzierungseffekt der Rückstellung beträgt € 100.000.-. Es bleiben bis zur Auflösung der Rückstellung Cash-Mittel im Betrieb (interne Finanzierungsquelle).

  • Legt der Steuerpflichtige die € 100.000.- bis zum Eintritt des Schadens in 10 Jahren zu einem Zinssatz von zB 4% an, dann beträgt der Zinsvorteil € 4.000.- pro Jahr, insgesamt also € 40.000.- (ohne Zinseszinsen).



Bewertungsmaßstab von Rückstellungen

  • Bewertungsmaßstab von Rückstellungen

    • unternehmensrechtlich:
      • §211 Abs 1 UGB: „Rückstellungen sind in der Höhe anzusetzen, die nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung notwendig ist.
      • Im Beispiel: € 100.000.-
      • Vorsichtsprinzip und Höchstwertprinzip
    • steuerrechtlich (für Vblk- und Verlustrückstellungen):
      • §9 Abs 5 EStG: „…mit 80% des Teilwertes anzusetzen. Der maßgebliche Teilwert ist ohne Vornahme von Abzinsungen zu ermitteln.“ (= pauschale Abzinsung)
      • Es sei denn, die Laufzeit beträgt weniger als 12 Monate.
      • Im Beispiel: € 80.000.- (= Abzinsungsspanne von € 20.000.-)
  • Bewertungsmaßstab = Erfüllungsbetrag

    • Jener Betrag, den das Unternehmen voraussichtlich aufbringen muss.


Pauschale Abzinsung ist willkürlich

  • Pauschale Abzinsung ist willkürlich

  • Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip

    • In Höhe der Abzinsungsspanne wird ein fiktives und kein tatsächliches Einkommen besteuert.
    • Ein Gewinn iHv 20% des drohenden Schadens ist reine Fiktion.
  • Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip

    • In Höhe der Abzinsungsspanne werden fiktive Betriebserlöse unterstellt bzw Betriebsausgaben willkürlich gekürzt.
  • Verstoß gegen das Realisationsprinzip

    • Nur relativ sichere Gewinne dürfen besteuert werden.
    • In Höhe der Rückstellung ist ein Gewinn nicht zu erwarten.
    • Vielmehr ist ein drohender Aufwand wahrscheinlich.
    • Vorweggenommene Besteuerung (noch) nicht realisierter Zinsvorteile ist nicht sachgemäß.


Bewertungsmaßstab von Rückstellungen

  • Bewertungsmaßstab von Rückstellungen

    • unternehmensrechtlich:
      • §211 Abs 1 UGB: „Rückstellungen sind in der Höhe anzusetzen, die nach vernünftiger unternehmerischer Beurteilung notwendig ist.
      • Im Beispiel: € 100.000.-
      • Vorsichtsprinzip und Höchstwertprinzip
    • steuerrechtlich (für Vblk- und Verlustrückstellungen):
      • Rückstellungen … sind mit dem Teilwert anzusetzen. Der Teilwert ist mit einem Zinssatz von 3,5% abzuzinsen, sofern die Laufzeit der Rückstellung am Bilanzstichtag mehr als zwölf Monate beträgt.
      • Im Beispiel: 100.000/1,03510 = 70.892.-; Differenz von 29,108 ist im Jahr der Rückstellungsbildung trotz drohender Verpflichtung als fiktiver Gewinn zu versteuern.
      • Bilanztechnisch wird zum unternehmensrechtlichen Ergebnis über die sog Mehr/Weniger-Rechnung der Differenzbetrag als Ertrag hinzugerechnet und versteuert.
  • Berücksichtigung künftiger Kosten- und Preissteigerungen?

    • Antwort (Mayr): Ja  Der Erfüllungsbetrag enthält auch künftige Preisentwicklungen. Erfüllt wird zum tatsächlichen Erfüllungsbetrag.
    • Verschlechterung der Praktikabilität  auf und abzinsen!!!


Zinsen

  • Zinsen

    • Entgelt für die Überlassung von Kapital
  • Funktion der Abzinsung

    • Bestimmung des Barwerts (Gegenwartwert) zukünftiger Zahlungen durch Multiplikation mit dem jeweiligen Abzinsungsfaktor
      • Heute verfügbare Kapitalerträge sind aufgrund der ihnen inhärenten Finanzierungsfunktion (=Nutzung alternative Veranlagungsoptionen) wertvoller als künftige gleich große Beträge.
      • Abzinsung unverzinslicher Forderungen führe zu Abzinsung unverzinslicher (gewisser und ungewisser) Verbindlichkeiten
        • Keine Abzinsung bei verzinslichen (un)gewissen Verbindlichkeiten
          • Zinsloses Darlehen gegen Einräumung einer Bierbezugsverpflichtung  Zinsvorteil wird durch andere Verpflichtung ausgeglichen/kompensiert
          • Prozesskostenrückstellung: Klage wegen Baumängel samt Anhang
      • Unternehmerische Vernunft: Es wird sich nichts geschenkt!
      • Vorbild = die deutsche Rechtslage


Beispiel

  • Beispiel

  • Eine Maschine wird zum KP von € 106.000.- unter Eigentumsvorbehalt und Kaufpreisstundung (zu 6%) auf ein Jahr erworben. Das Rechtsgeschäft ist in ein Warenlieferungsgeschäft und ein Kreditgeschäft nach Lehre und Rechtsprechung aufzuspalten, weil der gestundete Kaufpreis einen Zinsanteil enthält (USt wird vernachlässigt).  deshalb keine Zinslosigkeit vgl aber Mayr, RdW 2014, S 152 f.

  • Erwerber (=Schuldner/Kapitalnehmer)

    • Abgezinste Betrag (Barwert) ist als AK anzusetzen; Differenz zum Erfüllungsbetrag als Zinsaufwand aktivieren (ARAP) und auf die Dauer der Stundung verteilt auflösen.
    • AV: 100.000.- FK: 106.000.-
    • ARAP: 6000.-
  • Verkäufer (=Gläubiger/Kapitalgeber)

    • Forderung zum Nennbetrag ausweisen und den Zinsanteil verteilt auf die Dauer der Stundung erfolgswirksam auflösen.
    • UV: 106.000.- Umsatzerlöse/EK: 100.000.-
    • PRAP: 6.000.-
  • Annahme der Ausnahme: zinslose Forderung

    • gedachter Erwerber würde zinslose Forderung (Nennbetrag) mittels TWA auf Barwert abzinsen und den Differenzbetrag im Rahmen der Forderungsbewertung durch periodengerechte Zuschreibungen auf den steigenden TW (Nennbetrag) aufwerten


Beispiel zur Abzinsung von gewissen Verbindlichkeiten

  • Beispiel zur Abzinsung von gewissen Verbindlichkeiten

  • A erhält ein unverzinsliches Darlehen vom Land zur Förderung einer Infrastrukturinvestition (Anbindung an ein Schienennetz) iHv € 1 Mio, Laufzeit 10 Jahre.

  • Unternehmensrechtlich = erfolgsneutrale Vermögensumschichtung

  • 1 Mio Bankeingang an Darlehensverbindlichkeit

  • Ertragsteuerrechtlich = Aufspaltung

  • Erfolgsneutrale Vermögensumschichtung in Höhe des Barwertes

    • Bankeingang an abgezinste Darlehensverbindlichkeit iHv € 708.918,81.-
  • Ertrag in Höhe der Abzinsungsspanne

    • Bankeingang an Abzinsungsertrag iHv € 291.081,19.-
    • Grenzsteuersatz: 50% = € 145.540,60.-


Der Ertrag in Höhe der Abzinsungsspanne ist fiktiv.

  • Der Ertrag in Höhe der Abzinsungsspanne ist fiktiv.

    • Vorteil der Unverzinslichkeit = Erleichterung der Finanzierung  senkt den Gesamtfinanzierungsaufwand Jahr für Jahr (Zinsvorteil)
  • Besteuerung verstößt gegen das Realisationsprinzip

    • Kostenvorteile künftiger Perioden werden im Jahr der Darlehenszuzählung durch die Abzinsung kumuliert und als Ertrag vorweggenommen besteuert
    • Zinsen werden aber pro rata temporis gezahlt
      • Tatsächlich geleistete Zinsen werden der Periode als Aufwand zugeordnet, in der sie bezahlt werden.
      • niedrige Zinsen = Zinsvorteil in Form eines niedrigen Aufwands  führt allenfalls zu einem höheren Gewinnausweis = Erfassung in der jeweiligen Periode der Kapitalnutzung
    • Besteuerung des kumulierten Vorteils im Jahr der Zuzählung = Besteuerung eines noch nicht realisierten Ertrages.
    • Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip
      • Nur relativ sicheres Einkommen unterliegt der Ertragsbesteuerung.
      • Ob der Kostenvorteil in künftigen Perioden tatsächlich in Gewinne dieser Perioden umgesetzt werden kann, ist im Jahr der Zuzählung ungewiss.


Restlaufzeit von bisherigen Rückstellungen bestimmt, ob Altregelung oder Neuregelung günstiger ist.

  • Restlaufzeit von bisherigen Rückstellungen bestimmt, ob Altregelung oder Neuregelung günstiger ist.

  • Übergangsbestimmung ist sachwidrig

  • geht einseitig zulasten der Steuerpflichtigen

    • Neuregelung ungünstiger = Abzinsung ergibt geringeren Betrag  Ansatz: geringere Betrag; Differenzbetrag erfolgswirksam auf 3 Jahre verteilen; betrifft Rückstellungen mit einer Restlaufzeit ab 6,5 Jahren
    • Neuregelung günstiger Altregelung fortführen, sofern Restlaufzeit > als 1 Jahr; betrifft also Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von über 1 und bis zu 6,5 Jahren
  • Rechtfertigung: budgetäre Gründe

  • Sachgemäß wäre eine korrekte Aufspaltung entsprechend der alten und neuen Rechtslage



  • Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit



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