Wortlaut der entsprechenden Verpflichtungserklärung ist
als Anlage im Anhang des Statuts wiedergegeben.
11.
1
Jede Bank ist verpflichtet, die Auflagen zu erfüllen, die der
Bankenverband im Zusammenhang mit einer für die Bank
erfolgenden Maßnahme gemäß § 2 Absatz 2 vorschreibt;
diese Auflagen können sachlicher und personeller Art sein.
2
Soweit es im Hinblick auf Maßnahmen gemäß § 2 Absatz 2
notwendig ist, kann der Bankenverband von der jeweiligen
Bank und deren Organen außerdem Auskünfte über alle Ge-
schäftsangelegenheiten sowie die Vorlage von Büchern und
Schriften verlangen.
3
Bei der Ausführung von Tätigkeiten auf-
grund des § 2 Absatz 2 haftet der Bankenverband oder ein
von ihm Beauftragter gegenüber den Banken nur für Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit.
11a.
Führt der Bankenverband im Zusammenhang mit einer Maß-
nahme gemäß § 2 Absatz 2 von der Bank abgeschlossene
Wertpapiergeschäfte aus, an deren Erfüllung diese infolge
eines Zahlungs- oder Veräußerungsverbotes gemäß § 46
KWG gehindert ist, so gilt die Zustimmung der Bank zu allen
Handlungen des Bankenverbandes als erteilt, die zu einer ord-
nungsgemäßen Durchführung dieser Geschäfte erforderlich
sind.
11b.
1
Jede Bank ist verpflichtet, dem Bankenverband unverzüglich
anzuzeigen, wenn eine Abwicklung des bankgeschäftlichen
Betriebes eingeleitet wird.
2
Sofern nicht auszuschließen ist,
dass während der Abwicklung Maßnahmen nach § 2 Absatz 2
notwendig werden, kann der Bankenverband Auflagen nach
Absatz 11 vorschreiben.
§ 5
22
12.
1
Hat der Einlagensicherungsfonds zur Durchführung von
Maßnahmen gemäß § 2 Absatz 2 Aufwendungen erbracht,
so hat die Bank diese dem Bankenverband zu ersetzen, soweit
nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
2
Die Geltendmachung sonstiger Ansprüche bleibt unberührt.
13.
1
Die Information über die Mitwirkung am Einlagensicherungs-
fonds ist zulässig; die Banken sind berechtigt, die Tatsache
ihrer Mitwirkung an dem Einlagensicherungsfonds, die Art
der gemäß § 6 gesicherten Verbindlichkeiten und den Betrag,
bis zu dem die Verbindlichkeiten gegenüber jedem Kunden
durch den Einlagensicherungsfonds gesichert werden, durch
Aushang in der Schalterhalle, durch Schreiben an bestimmte
Personen und bei der Beantwortung von Anfragen bekannt zu
geben.
2
Nicht zulässig ist die Werbung mit der Sicherheit der
Einlagen oder der Mitwirkung am Einlagensicherungsfonds in
Presse, Rundfunk oder Fernsehen, durch Postwurfsendungen
oder ähnliche Publikumswerbung.
3
Die Banken sind verpflich-
tet, gegen eine unzulässige Werbung mit der Sicherheit ihrer
Einlagen durch Dritte einzuschreiten.
14.
1
Für Banken, die Mitglied des Bankenverbandes sind, ist ein
einheitliches Signum geschaffen worden.
2
Alle an der Einla-
gensicherung mitwirkenden Banken sind berechtigt, dieses
Signum in ihren Schalterhallen, Schaufenstern oder Schau-
kästen sowie an den Eingangstüren aller Niederlassungen
anzubringen und es im Schriftverkehr zu verwenden.
3
Die
Einzelheiten über die zulässigen Verwendungsformen, ins-
besondere über die Größe und Gestaltung des Signums, setzt
die Delegiertenversammlung des Bankenverbandes fest.
4
Für
die Benutzung des Signums findet im Übrigen Absatz 13 An-
wendung.
§ 5
23
bankenverband
§ 6 Umfang der Einlagensicherung
1.
1
Gesichert werden bei den Banken alle Verbindlichkeiten
gegenüber Nicht-Kreditins tituten (insbesondere Privatperso-
nen, Wirtschaftsunternehmen und öffentlichen Stellen), die
in der Bilanzposition „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“
1)
auszuweisen sind und zwar je Gläubiger bis zu einer Siche-
rungsgrenze von 30 % der Eigenmittel im Sinne von Artikel
72 CRR.
1a
Die Eigenmittel setzen sich zusammen aus dem
harten Kernkapital gemäß Artikel 50 CRR, dem zusätzlichen
Kernkapital gemäß Artikel 61 CRR und dem Ergänzungskapital
gemäß Artikel 71 CRR, wobei für die Bemessung der Siche-
rungsgrenze das Ergänzungskapital nur bis zur Höhe von 25 %
des Kernkapitals im Sinne von Artikel 25 CRR Berücksichtigung
findet.
2
Maßgeblich sind die vom Prüfungsverband auf der
Grundlage des letzten Prüfungsberichts des Jahresabschluss-
prüfers der Bank
2)
festgestellten Verhältnisse; darüber hinaus
können Kapitalerhöhungen, die nach diesem Zeitpunkt von
einem Wirtschaftsprüfer testiert worden sind, auf Antrag der
Bank berücksichtigt werden.
3
Setzt die Bundesanstalt für Fi-
nanzdienstleistungsaufsicht auf das haftende Eigenkapital
einen Korrekturposten fest, so ist der Bankenverband befugt,
die Sicherungsgrenze entsprechend zu verringern.
4
Verbind-
lichkeiten, die die Sicherungsgrenze überschreiten, werden
bis zur jeweiligen Höhe der Sicherungsgrenze geschützt.
5
Bei
Verbindlichkeiten gegenüber Kapitalanlagegesellschaften und
deren Depotbanken gilt für die Berechnung der Sicherungs-
grenze jeder Fonds als ein selbstständiger Gläubiger.
6
Für
1) In dieser Position sind im Wesentlichen enthalten Sichteinlagen, Termineinlagen,
Spareinlagen einschließlich der auf den Namen lautenden Sparbriefe.
2) Bei Zweigniederlassungen ausländischer Banken im Sinne von § 53 Absatz 1 KWG
sind unter den in § 6 Absatz 1 genannten Voraussetzungen die Verbindlichkeiten bis
zu einer Sicherungsgrenze von 30 % des haftenden Eigenkapitals zum Zeitpunkt des
letzten veröffentlichten Jahresabschlusses der Zweigniederlassung gesichert.
§ 53 Absatz 2 Ziffer 4 KWG findet keine Anwendung.
§ 6
24
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