Zweigniederlassungen ausländischer Banken aus EWR- und
EFTA-Staaten gelten die besonderen Regelungen, die im An-
hang zu diesem Statut niedergelegt sind.
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Ab dem 1. Januar 2015 beträgt die Sicherungsgrenze 20 %,
ab dem 1. Januar 2020 15 % und ab dem 1. Januar 2025
8,75 % des haftenden Eigenkapitals im Sinne von Absatz 1
Satz 1. Für Einlagen, die nach dem 31. Dezember 2011 be-
gründet oder prolongiert werden, gelten, abweichend von
§ 6 Absatz 9 Satz 5, die jeweils neuen Sicherungsgrenzen ab
den oben genannten Stichtagen.
1a.
Nicht gesichert werden, auch wenn sie in der Bilanzposition
„Verbindlichkeiten gegenüber Kunden“ auszuweisen sind,
–
Verbindlichkeiten, über die eine Bank Inhaberpapiere
ausgestellt hat,
–
Verbindlichkeiten gegenüber ausländischen konzern-
verbundenen Unternehmen der Bank im Sinne von § 18
AktG, die ein Bankgeschäft entsprechend § 1 Absatz 1
Satz 2 Ziffer 2 KWG betreiben,
–
Verbindlichkeiten aus Wertpapierpensions- bzw. Repoge-
schäften sowie Rücklieferungsverpflichtungen aus Wert-
papierleihgeschäften,
–
Verbindlichkeiten aus begebenen Hypothekennamens-
pfandbriefen und öffentlichen Namenspfandbriefen sowie
–
Einlagen, zu deren Sicherstellung Hypothekennamens-
pfandbriefe und öffentliche Namenspfandbriefe ausge-
geben sind.
1b.
1
Abweichend von Absatz 1 beträgt die Sicherungsgrenze
für neu aufgenommene Institute bis zum Ende des dritten
vollen Kalenderjahres ihrer Mitwirkung am Einlagensiche-
rungsfonds zunächst 250.000 €.
2
Zum Ende des dritten vollen
§ 6
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bankenverband
Kalenderjahres erfolgt eine Überprüfung.
3
Sodann gilt für die
Sicherungsgrenze Absatz 1, sofern nicht die Voraussetzungen
von Absatz 1 c vorliegen.
4
Die Sicherungsgrenze für neu aufgenommene Institute kann
im Einzelfall auf Antrag der Bank vom Prüfungsverband bis
zur Höhe der Sicherungsgrenze gemäß Absatz 1 Satz 1 an-
gehoben werden, wenn ein Risiko für die Inanspruchnahme
dem Bankenverband ausgeschlossen erscheint.
5
Dies ist ins-
besondere der Fall, wenn
–
für die Bank eine Freistellungserklärung gemäß § 5 Absatz
10 abgegeben worden ist und das etwaige Verlustrisiko
des Bankenverbandes wirtschaftlich vollumfänglich abge-
sichert ist;
–
die Bank durch Umwandlung im Sinne von § 1 Absatz
1 Umwandlungsgesetz entstanden ist und im Falle der
Verschmelzung wenigstens ein Rechtsträger, im Falle
der Spaltung der übertragende Rechtsträger zuvor am
Einlagensicherungsfonds mitgewirkt hatte und dessen
Sicherungsgrenze auf der Grundlage von Absatz 1 Satz 1
ermittelt worden war.
1c.
1
Bei Vorliegen eines besonderen Risikoprofils kann der Prüfungs-
verband die Sicherungsgrenze einer Bank bis auf 250.000 € ab-
senken.
2
Dies kann insbesondere dann geschehen,
–
wenn der Prüfungsverband negative Prüfungsfeststellun-
gen gemacht hat, die die Gefahr einer Inanspruchnahme
des Einlagensicherungsfonds begründen;
–
wenn die Bank im Rahmen des Klassifizierungsverfahrens in
Klasse „B-“ oder eine schlechtere Klasse eingestuft wurde;
–
wenn sonstige wesentliche Risikoerhöhungen eingetre-
ten sind.
§ 6
26
2.
1
Gehen Ansprüche aus Verbindlichkeiten, die nicht gemäß
Absatz 1 gesichert werden, im Wege einer Einzel- oder
Gesamtrechtsnachfolge auf ein Nicht-Kreditinstitut über,
so sind diese Verbindlichkeiten nicht gesichert, wenn in-
nerhalb von sechs Monaten seit dem Zeitpunkt des Über-
gangs die Anordnung von Maßnahmen gemäß § 46 KWG
die Stellung eines Insolvenzantrags, die Feststellung des
Entschädigungsfalles gemäß § 5 EAEG oder vergleichba-
re Maßnahmen in- und ausländischer Aufsichts- und/oder
Abwicklungsbehörden erfolgt sind.
2
Maßgeblich ist hier-
bei die früheste Maßnahme bzw. das früheste Ergebnis.
3
Eine Sicherung besteht jedoch dann, wenn ein Kreditinstitut
diese Verbindlichkeiten (insbesondere Kauf oder Gewährung
bzw. Übernahme von Schuldscheindarlehen und Namens-
schuldverschreibungen) innerhalb von fünf Bankarbeitstagen
sowohl erworben als auch an das Nicht-Kreditinstitut weiter-
veräußert hat, sofern
–
die Verbindlichkeiten bei Erwerb der Ansprüche durch das
Kreditinstitut gemäß Abs. 1 gesichert waren oder
–
das Kreditinstitut die Ansprüche unmittelbar vom Schuld-
ner (Emittenten) erworben hat.
4
Bei der Fünf-Tage-Frist ist auf die zugrunde liegenden Ver-
pflichtungsgeschäfte und nicht auf etwaige zeitlich nachge-
lagerte Erfüllungsgeschäfte abzustellen.
3.
1
Nicht gesichert sind ferner Verbindlichkeiten gegenüber
a)
Geschäftsleitern der Bank;
b)
persönlich haftenden Gesellschaftern der Bank, auch
wenn sie keine Geschäftsleiter sind;
c)
Kommanditisten, Gesellschaftern einer Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, Aktionären und stillen Gesellschaf-
§ 6
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bankenverband
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