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INSIDERHANDEL UND MARKTMANIPULATION IM GEORGISCHEN
STRAFRECHT
Assoz. Prof. Dr. Irakli Dvalidze
In seinem Beitrag betont der Autor die Verpflichtungen Georgiens
im Wirtschaftsbereich, die durch das Assoziierungsabkommen vom
27.06.2014 zwischen der EU und Georgien entstanden sind. So betrifft
z.B. Art. 17 des Assoziierungsabkommens die Bekämpfung der organi-
sierten Kriminalität und der Korruption.
Der Aufsatz bespricht den Insiderhandel und die damit verbundenen
Straftaten. Dazu gehört Art. 202 gStGB, der das Verbot von Insiderge-
schäften und die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen
unter Strafe stellt. Erläutert werden nicht nur die Tatbestandsmerkmale
des Insiderhandels, sondern es wird auch auf die gesamte Entwicklung
dieser Norm und die Änderungen eingegangen.
Der zweite Teil des Aufsatzes behandelt die einzelnen Tatbestands-
merkmale und die erschwerenden Umstände der strafrechtlichen Ver-
antwortlichkeit nach Art. 202 gStGB.
Zusammenfassend stellt der Autor fest, dass das Funktionieren des
Kapitalmarktes den Schutz der Interessen der Investoren erfordert. Die
Rechtsgüter des Kapitalmarktes können hierbei nur durch eine straf-
rechtliche Regulierung hinreichend geschützt werden. Daher ist der Au-
tor der Auffassung, dass die verstärkte Beaufsichtigung und Regulierung
von Insidergeschäften und Unternehmensgeheimnissen für den Kapital-
markt von großer Bedeutung ist.
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DIE EUROPÄISIERUNG DES DEUTSCHEN
WIRTSCHAFTSSTRAFRECHTS – EINE EINFÜHRUNG
Prof. Dr. Martin Paul Waßmer
Durch die fortschreitende europäische Integration ist auch das Straf-
recht, und insbesondere das Wirtschaftsstrafrecht, in den „Sog“ der
Harmonisierung geraten. Dies überrascht nicht, da im Binnenmarkt der
Europäischen Union, verstanden als einheitliches Wirtschaftsgebiet, das
durch die vier europäischen Grundfreiheiten – freier Warenverkehr, Per-
sonenfreizügigkeit, Dienstleistungsfreiheit, freier Kapital- und Zahlungs-
verkehr – gekennzeichnet ist, auch und gerade eine Harmonisierung des
Wirtschaftsstrafrechts stattfinden muss.
I. EUROPÄISCHES WIRTSCHAFTSSTRAFRECHT – VERSUCH EINER
BEGRIFFSBESTIMMUNG
Der Klärung bedarf zunächst, was unter dem Begriff „Wirtschafts-
strafrecht“, genauer: „europäisches Wirtschaftsstrafrecht“, zu verstehen
ist. Im deutschen, aber auch im europäischen Recht, ist der Begriff nicht
definiert.
1. Kriminologische Begriffsbestimmung
Die bekannteste Begriffsbestimmung der Wirtschaftskriminalität, eine
kriminologische, stammt von Edwin H. Sutherland, der sie im Jahre 1939
als „White collar-crime”, als „Weiße-Kragen-Kriminalität” definierte
1
.
Er wollte damit gesellschaftskritisch darauf aufmerksam machen, dass
Straftaten auch von Angehörigen der Mittel- und Oberschicht begangen
werden. Bekanntlich ist diese plakative Definition einerseits zu eng, da
sie allein an den Täter anknüpft, und andererseits zu weit, da sie jedes
strafbare Handeln erfasst, auch wenn es keinen Wirtschaftsbezug hat.
1
Sutherland, American Sociological Review 5 (1940), S. 1 (9).
92
Auch Fortentwicklungen haben sich nicht durchgesetzt. Dies gilt sowohl
für die Definition als „occupational crimes“ wie auch als „corporate cri-
mes“
2
. Zum einen geht es wiederum zu weit, alle bei der Berufsausübung
begangenen Straftaten einzubeziehen, und zum anderen ist es zu eng,
nur Straftaten zu erfassen, die im Interesse von Unternehmen begangen
werden.
2. Prozessuale Begriffsbestimmung
Der deutsche Gesetzgeber hat den Begriff „Wirtschaftsstrafrecht“ zwar
nicht definiert, aber bestimmte Straftaten, soweit das Landgericht zu-
ständig ist, den Wirtschaftsstrafkammern zugewiesen und damit eine
prozessuale Begriffsbestimmung vorgenommen. § 74c Abs. 1 S. 1 GVG
enthält in Nr. 1 bis 4 einen umfangreichen Katalog von Straftaten nach
Gesetzen des Wirtschaftsrechts (zB Patentgesetz; Weingesetz) sowie in
Nr. 5 und 5a von Straftaten nach dem StGB (zB Subventionsbetrug; Ban-
krott). Darüber hinaus werden in § 74c Abs. 1 S. 1 Nr. 6a und 6b GVG
einige Straftaten (zB Betrug; Untreue; Wucher; Bestechung) aufgezählt,
die den Wirtschaftsstrafkammern nur dann zugewiesen sind, „soweit zur
Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens er-
forderlich sind“. Hinter dieser Begriffsbestimmung steht die Überlegung,
dass es sich bei Wirtschaftsstraftaten um besonders schwierig zu hand-
habende Delikte handelt, deren Beurteilung eine besondere personelle,
sachliche und organisatorische Ausstattung erfordert
3
. Diese Begriffsbe-
stimmung ist jedoch lückenhaft, da Gesetze und Straftaten, die in dem
Katalog nicht enthalten sind, sowie Straftaten, die in Nr. 6a und 6b zwar
genannt werden (zB Untreue), aber einfach gelagert sind, nicht erfasst
sind.
2
Überblick bei Wittig, § 2 Rn. 12 ff. m.w.N.
3
Vgl. Waßmer, in: Graf/Jäger/Wittig (Hrsg.), Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2017,
§ 266 StGB Rn. 4.
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