99
ventionen erweitert
31
(vgl. § 264 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 StGB). Im gleichen Jahr
wurde zur Umsetzung des Ersten Protokolls das EUBestG eingeführt
32
.
Das EuGH-Protokoll wurde mit dem EG-Finanzschutz-Auslegungsproto-
kollgesetz vom 10.7.2000
33
umgesetzt, das Zweite Protokoll mit einem
Gesetz vom 22. 8. 2002
34
und das Übereinkommen über die Bekämpfung
der Bestechung mit einem Gesetz vom 21.10.2002
35
.
c. Gemeinsame Maßnahmen
Auch die Gemeinsamen Maßnahmen, die der Rat annehmen konnte (vgl.
Art. K.3 Abs. 2 lit. b EUV), erwiesen sich als wenig effektiv, da nicht nur
die Vorgaben schwach waren und Vorbehalte zuließen, sondern auch
die Bindungswirkung gering war
36
. Angenommen wurde zB die Gemein-
same Maßnahme 98/699/JI vom 3.12.1998 betreffend Geldwäsche, die
Ermittlung, das Einfrieren, die Beschlagnahme und die Einziehung von
Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten
37
.
31
Gesetz zu dem Übereinkommen vom 26.7.1995 über den Schutz der finanziellen Inter-
essen der Europäischen Gemeinschaften (EG-FinanzschutzG) vom 10.9.1998, BGBl II S. 2322.
32
Gesetz zu dem Protokoll vom 27. September 1996 zum Übereinkommen über den Schutz
der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (EU-Bestechungsgesetz – EU-
BestG) v. 10.9.1998, BGBl. II S. 2340.
33
BGBl. II, S. 814.
34
Gesetz zur Ausführung des Zweiten Protokolls vom 19.6.1997 zum Übereinkommen über
den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, der Gemein-
samen Maßnahme betreffend die Bestechung im privaten Sektor vom 22.12.1998 und des
Rahmenbeschlusses vom 29.5.2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und an-
deren Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die Einführung
des Euro, BGBl. I S. 3387.
35
Gesetz zu dem Übereinkommen vom 26.5.1997 über die Bekämpfung der Bestechung, an
der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen
Union beteiligt sind, BGBl. II S. 2727.
36
Vgl nur Waßmer, in: Grützner/Pötz/Kreß (Hrsg.), Internationaler Rechtshilfeverkehr in
Strafsachen, 3. Aufl. 2012, III C 4.4. Rn. 6, 12.
37
ABl. 1998 L 333 S. 1.
100
3. Vertrag von Amsterdam und Vertrag von Nizza (1.5.1999 bis
30.11.2009)
a. Allgemeines
Mit dem Vertrag von Amsterdam vom 2.10.1997
38
(in Kraft seit 1.5.1999)
wurde ein Teil der justiziellen Zusammenarbeit „vergemeinschaftet“, so
dass die dritte Säule nunmehr auf die Polizeiliche und Justizielle Zusam-
menarbeit in Strafsachen (PJZS) beschränkt war. Nach Art. 31 lit. e EGV
(Amsterdam) schloss das gemeinsame Vorgehen in diesem Bereich aber
jetzt die schrittweise Annahme von Maßnahmen zur Festlegung von
Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlun-
gen und Strafen in den Bereichen organisierte Kriminalität, Terrorismus
und illegaler Drogenhandel ein. Im nachfolgenden Vertrag von Nizza
vom 26.2.2001
39
(in Kraft seit 1.2.2003) blieben diese Kompetenzen un-
berührt. Als Handlungsformen behielt der modifizierte Art. 34 EGV zwar
das (wenig effektive) Übereinkommen bei (Abs. 2 UAbs. 1 lit. d), ersetzte
aber die Gemeinsame Maßnahme durch den sog. Rahmenbeschluss
(Abs. 2 UAbs. 1 lit. b).
b. Rahmenbeschlüsse in besonders wichtigen Kriminalitätsbereichen
Rahmenbeschlüsse, die der Rat zur Angleichung der Rechts- und Verwal-
tungsvorschriften annehmen konnte, erwiesen sich ebenfalls als schwa-
che Vorgaben
40
. Sie waren für die Mitgliedstaaten zwar hinsichtlich des
Ziels verbindlich, jedoch – anders als Richtlinien – nicht unmittelbar
wirksam. Damit hatten die Mitgliedstaaten großen Umsetzungsspiel-
raum. Dennoch galt der Rahmenbeschluss als das Rechtsinstrument „par
excellence“
41
, um das Ziel eines einheitlichen und verstärkten strafrecht-
38
Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Ver-
träge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhän-
gender Rechtsakte, ABl. 1997 C 340 S. 1.
39
Vertrag von Nizza zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender
Rechtsakte, ABl. 2001 C 80 S. 1.
40
Vgl. Waßmer, in: Grützner/Pötz/Kreß (Hrsg.), Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsa-
chen, 3. Aufl. 2012, III C 4.4, Rn. 24.
41
Schroeder, EuR 2007 349, 359 ff.; Weber, EuR 2008, 88, 90 ff.
101
lichen Schutzes zu erreichen, so dass viele Rahmenbeschlüsse angenom-
men wurden. Für das Wirtschaftsstrafrecht von Bedeutung sind insbe-
sondere die Rahmenbeschlüsse zur Geldfälschung
42
, zur Geldwäsche
43
,
zu Betrug und Fälschung bei unbaren Zahlungsmitteln
44
, zum Menschen-
handel
45
, zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor
46
und zur
Computerkriminalität
47
. Durch die Umsetzung dieser Vorgaben wuchs
der Einfluss des europäischen Rechts auf das deutsche Wirtschaftsstraf-
recht erheblich.
c. Strafrechtliche Annexkompetenz (EuGH)
Darüber hinaus stieß die Gemeinschaft in weitere Kriminalitätsbereiche
vor. Anlässlich einer Nichtigkeitsklage in Bezug auf den Rahmenbeschluss
zum Schutz der Umwelt durch das Strafrecht
48
entschied der EuGH im
Jahre 2005
49
, dass das Strafrecht ebenso wie das Strafprozessrecht zwar
nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft falle, dies aber den Gemein-
schaftsgesetzgeber nicht daran hindere, Maßnahmen in Bezug auf das
Strafrecht der Mitgliedstaaten zu ergreifen, die seiner Meinung nach er-
forderlich sind, um die volle Wirksamkeit der von ihm zum Schutz der
Umwelt erlassenen Rechtsnormen zu gewährleisten. Voraussetzung sei,
dass die Anwendung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender
42
Rahmenbeschluss 2000/383/JI des Rates vom 29.5.2000 über die Verstärkung des mit
strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hin-
blick auf die Einführung des Euro, ABl. L 140 S. 1.
43
Rahmenbeschluss 2001/500/JI des Rates vom 26.6.2001 über Geldwäsche sowie Ermit-
tlung, Einfrieren, Beschlagnahme und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus
Straftaten, ABl. L 182 S. 11.
44
Rahmenbeschluss 2001/413/JI des Rates vom 28.5.2001 zur Bekämpfung von Betrug und
Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln, ABl. L 149 S. 1.
45
Rahmenbeschluss 2002/629/JI des Rates vom 19.7.2002 zur Bekämpfung des Menschen-
handels, ABl. L 203 S. 1.
46
Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Beste-
chung im privaten Sektor, Abl. L 192 S. 54.
47
Rahmenbeschluss 2005/222/JI des Rates vom 24.2.2005 über Angriffe auf Informations-
systeme, ABl. L 69 S. 67.
48
Rahmenbeschluss 2003/80/JI vom 27.1.2003 über den Schutz der Umwelt durch das Stra-
frecht, ABl. L 29 S. 55.
49
EuGH Slg. I 2005, 7907 = NStZ 2008, 702.
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