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dass sowohl auf deutscher als auch georgischer Seite namhafte
Vertreter aus dem Wirtschaftsstrafrecht und Europäischen Strafrecht
teilnahmen. Dass es für fast alle Teilnehmer der deutschen Delegation
nicht der erste Besuch in Georgien zu wissenschaftlichen Zwecken war,
zeigt zudem die enge Kooperation der beiden Länder. Die gewählte
Struktur der Konferenz – die Gegenüberstellung von jeweils einem
deutschen und einem georgischen Beitrag zu einem der ausgewählten
wirtschaftsstrafrechtlichen Themen – stellte ein überzeugendes Format
dar, das einen vertieften Austausch ermöglichte.
Am ersten Tag erfolgte nach den herzlichen Begrüßungen durch die
Direktorin der School of Law der University of Georgia, Ana Khurtsidze,
durch Theresa Thalhammer, Leiterin des Projektbereichs Südkaukasus
der IRZ, und durch Konstantine Tofuria, Kanzler der University of Georgia,
eine Einführung in die Thematik der Europäisierung des georgischen bzw.
deutschen Wirtschaftsstrafrechts durch die beiden Organisatoren Prof.
Jishkariani und Prof. Waßmer. Prof. Jishkariani untersuchte dabei die
Einflüsse der Europäischen Union (EU) auf die georgische Gesetzgebung,
wobei er insbesondere praxisrelevante Probleme im Rahmen des
Assoziierungsabkommens aufgriff und zu dem Schluss kam, dass EU-
Rechtsgüter wie beispielsweise der Schutz der finanziellen Interessen der
EU noch immer fremd seien für den georgischen Rechtsanwender. Prof.
Waßmer präsentierte nach einer Begriffsklärung einen Überblick über die
historische Entwicklung der Europäisierung des Wirtschaftsstrafrechts
bis heute und schloss aus dieser Entwicklung, dass auch zukünftig mit
neuen und detaillierteren Vorgaben für das Wirtschaftsstrafrecht zu
rechnen sei.
Es folgte der Vortrag von Professor Dr. Helmut Satzger von der Ludwig-
Maximilians-Universität München zu dem „Schutz der finanziellen
Interessen der EU“. Hierbei erläuterte er den Inhalt der geschützten
Interessen, ging auf die Notwendigkeit des Schutzes und die aktuellen
rechtlichen Regelungen – auf europäischer und deutscher Ebene – ein,
um dann einen Blick in die Zukunft mit der möglichen Schaffung einer
europäischen Staatsanwaltschaft zu werfen. Abschließend kam Prof.
Satzger zu dem Schluss, dass eine Mindestharmonisierung kaum einen
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umfassenden, gleichartigen Schutz in allen Mitgliedstaaten bieten
könne, so dass aus seiner Sicht das Schaffen supranationalen Strafrechts
in diesem eng umschränkten Bereich sinnvoll sei. Der georgische Vortrag
zu dem Thema musste leider entfallen, da es bei dem Vortragenden,
Verfassungsrichter Professor Dr. Merab Turava, zu einer Terminkollision
gekommen war.
Es folgte der Vortrag von Professor Dr. Jörg Eisele von der Universität
Tübingen, der zu „Geldwäschedelikten[n] und Terrorismusfinanzierung
im deutschen Strafrecht“ referierte. Auf einen Problemaufriss dieses
Deliktbereichs folgte eine Untersuchung des Geldwäscheparagraphen
§ 261 StGB. Daneben ging Prof. Eisele vertieft auf die Neuregelung der
Terrorismusfinanzierung in § 89c StGB ein, wobei er den europäischen
und internationalen Rahmen dieser Norm untersuchte und in der
Bewertung auf die praktischen Probleme in der Anwendung hinwies, was
ihn zu dem Schluss kommen ließ, dass de lege ferenda die Verpflichtungen
im Geldwäschegesetz auszudehnen seien, wobei die Europäische Union
Motor einer solchen Entwicklung sein könne. Im Anschluss trug Professor
Dr. Nona Todua von der staatlichen Universität Tbilissi zu „Geldwäsche
und andere Wirtschaftsdelikte im georgischen Strafrecht“ vor. Sie
untersuchte neben dem georgischen Geldwäschetatbestand weitere
Wirtschaftsdelikte wie Betrug und Amtsdelikte, wobei der Schwerpunkt
ihrer Ausführungen auf der Frage der Konkurrenzen zwischen diesen
Delikten lag.
Professor Dr. Petra Wittig, Ludwig-Maximilians-Universität München,
referierte zu dem Thema „Der Einfluss europäischer und internationaler
Rechtsakte auf das deutsche Korruptionsstrafrecht“. Nach einer
allgemeinen Darstellung der inter- und supranationalen Vorgaben für
das nationalstaatliche Regelungsregime, stellte sie vertieft die deutschen
Strafnormen zur Korruption im privaten Sektor sowie die Normen
zur Korruption im öffentlichen Sektor vor, wobei ein Schwerpunkt
der Untersuchung auf dem spezifischen Einfluss internationaler und
europäischer Rechtsakte auf das deutsche Recht lag. Sie endete mit
einem Hinweis auf neuere Diskussions- und Entwicklungsfelder wie
Abgeordnetenbestechung und Korruption im Sport. Es folgte der
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Vortrag von Professor Dr. Ketewan Mtschedlischwili-Haedrich, University
of Georgia, zu „Korruptionstatbestände im georgischen Strafrecht
und EU-Einflüsse“. Nach einer kurzen historischen Darstellung des
Korruptionstatbestands stellte sie fest, dass Georgien bereits dabei
sei, sich an internationale und europäische Vorgaben anzupassen
und gerade infolge des Regierungswechsels 2004 eine Verstärkung
der Korruptionsbekämpfung stattgefunden habe. Zudem erläuterte
sie die Formen der aktiven und passiven Korruption im georgischen
Strafgesetzbuch.
Zum Abschluss des ersten Tages präsentierte Prof. Waßmer in seinem
zweiten Vortrag das Thema „Bilanzdelikte im Lichte der US- und EU-
Einflüsse“. Vor dem Hintergrund der vielen Skandale in diesem Bereich
seien die Delikte von besonderer Bedeutung, so dass er ausführlich die
Regelungen zur Rechnungslegung, Abschlussprüfung und Offenlegung
darstellte, um dann die Europäischen Vorgaben zum Sanktionsregime
und das nationale Recht zu untersuchen. In seinem Fazit wies er auf
die Bedeutung der Rechnungslegung hin und darauf, dass vor diesem
Hintergrund – entgegen der aktuellen Situation, in der das EU-Recht
nicht zum Einsatz des Strafrechts verpflichtet – das Vorsehen von Strafen
auf EU-Ebene bei besonders schweren Verstößen durchaus angezeigt sei.
Der zweite Tagungstag begann mit dem Vortrag von Professor Dr.
Bernd Heinrich, Universität Tübingen, zu dem Thema „Betrugsdelikte im
deutschen Strafrecht“. Diesem umfangreichen Thema näherte er sich
durch eine systematische Darstellung der Tatbestandselemente und
deren Problemschwerpunkte an. Er veranschaulichte die Erläuterungen
durch klare Fallbeispiele. Dem Vermögensbegriff widmete Prof. Heinrich
aufgrund dessen umstrittenen Inhalts vertiefte Ausführungen. Er
rundete die Darstellung mit einem Hinweis auf flankierende spezielle
Betrugstatbestände wie dem Subventions- oder Kapitalanlagenbetrug ab.
Die georgische Vortragende, Nino Tsatsiaschwili, die als Staatsanwältin an
der Hauptstaatsanwaltschaft Georgiens tätig ist, legte den Schwerpunkt
Ihres Vortrags „Betrugsdelikte im georgischen Strafrecht“ auf die
Probleme der Praxis. Hierbei wies sie vor allem auf die problematische
Unterscheidung zwischen strafrechtlichem Betrug und zivilrechtlichem
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