Berlin, Oktober 2017 Statut des



Yüklə 0,52 Mb.
Pdf görüntüsü
səhifə11/17
tarix01.09.2018
ölçüsü0,52 Mb.
#66680
1   ...   7   8   9   10   11   12   13   14   ...   17

§§ 11 - 12

33

Einlagensicherungsfonds



verwerten, und zwar auch nicht nach Beendigung ihrer Zugehörigkeit zu den Organen 

und Ausschüssen. 

2

Diese Verpflichtung ist auch den Mitarbeitern des Bankenverbandes 



und den sonst von diesem eingeschalteten Personen aufzuerlegen.

2. 


1

Absatz 1 gilt nicht für Mitteilungen, die den jeweils zuständigen Aufsichts- bzw. Ab-

wicklungsbehörden oder dem Prüfungsverband von Organen des Bankenverbandes im 

Zusammenhang mit den Aufgaben des Einlagensicherungsfonds nach pflichtgemäßem 

Ermessen gemacht werden. 

2

Absatz 1 gilt ferner nicht für Mitteilungen an einen Mit-



gliedsverband des Bankenverbandes, die im Zusammenhang mit der Aufnahme oder 

dem Ausschluss einer Bank erfolgen.

§ 12 Auflösung des Einlagensicherungsfonds

Über die Auflösung des Einlagensicherungsfonds und die Verwendung des 

Fondsvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung.



Anlagen

34

Anlagen zum Statut des Einlagensicherungsfonds 



Anlage zu § 2a Absatz 1 des Statuts des Einlagensicherungsfonds  

 

Zusatzregelung für die Mitwirkung von Zweigstellen bzw. 



 Zweigniederlassungen ausländischer Banken an der Einlagensicherung

Für die an der Einlagensicherung mitwirkenden Zweigstellen ausländischer Banken im 

Sinne von § 53 Absatz 1 KWG bzw. Zweigniederlassungen im Sinne von  § 53b Absatz 1 

KWG gelten ergänzend nachfolgende besondere Regelungen. 

§ 1  Behandlung von Zweigstellen ausländischer Banken gemäß 

       § 53 Absatz 1 KWG

1

Vorbehaltlich der weiteren Regelungen und Klarstellungen im Statut und in dieser 



Anlage werden Zweigstellen ausländischer Banken in Bezug auf die Mitwirkung an der 

Einlagensicherung grundsätzlich behandelt, als wären sie selbständige Kreditinstitute.

2

Soweit Zweigstellen von Banken aus Drittstaaten aufgrund von Verfügungen der zu-



ständigen staatlichen deutschen Stellen gemäß § 53c KWG den Zweigniederlassungen 

gemäß § 53b Absatz 1 KWG bankaufsichtsrechtlich ganz oder teilweise gleichgestellt 

sind, können die besonderen nachstehenden Regelungen für Zweigniederlassungen 

gemäß § 53b Absatz 1 KWG auf Beschluss des Ausschusses für die Einlagensicherung 

ganz oder teilweise auch auf diese Zweigniederlassungen Anwendung finden. 

§ 2  Voraussetzungen der Mitwirkung am Einlagensicherungsfonds  

       (§ 3 Absatz 1 des Statuts des Einlagensicherungsfonds) 

Für Zwecke der Bestimmung der Einhaltung der Anforderung an die zum 

Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel ist 

(a)


 für Zweigstellen von ausländischen Banken im Sinne von § 53 Absatz 1 KWG auf 

das Dotationskapital der Zweigstelle gemäß § 53 Absatz 2 Nr. 2 Satz 3 KWG und 

(b)

 für Zweigniederlassungen im Sinne von § 53b Absatz 1 KWG auf die Verhältnisse der 



Gesamtbank und die von der zuständigen Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaates 

der Bank für die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb des Bankgeschäfts zugrunde 

gelegten Anforderungen an die Mittelausstattung abzustellen.



Anlage zu § 2a Absatz 1

35

Einlagensicherungsfonds



§ 3  Eigenkapitalfaktor und Verlustpufferquote (§ 4a des Statuts des 

       Einlagensicherungsfonds)

1

Die Regeln für die Berechnung des Eigenkapitalfaktors und der Verlustpufferquote 



gemäß § 4a in Verbindung mit den „Grundsätzen für die Risikoeinschätzung“ sind 

auf Zweigstellen von ausländischen Banken im Sinne von § 53 Absatz 1 KWG mit 

der Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung die Verhältnisse der Zweigstelle 

maßgeblich sind. 

2

Bei Zweigniederlassungen im Sinne von § 53b Absatz 1 KWG ist auf die Verhältnisse 



der Gesamtbank einschließlich aller Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen 

abzustellen.

3

Die Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen ausländischer Banken sind verpflichtet, 



dem Prüfungsverband die für die Ermittlung des Eigenkapitalfaktors und der 

Verlustpufferquote erforderlichen Informationen zeitgerecht zur Verfügung zu 

stellen.

§ 4  Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 5 Absatz 1 des Statuts 

       des Einlagensicherungsfonds)

1

Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen einer ausländischen Bank im Sinne von § 53 



Absatz 1 KWG bzw. § 53b Absatz 1 KWG haben § 5 Absatz 1 des Statuts des Einlagen-

sicherungsfonds in der Form umzusetzen, dass sie in Nummer 20 ihrer Allgemeinen 

Geschäftsbedingungen unter (1) am Ende folgende Sätze hinzufügen: 

„Der Einlagensicherungsfonds erbringt Entschädigungsleistungen nur, wenn und soweit 

die Einlagen die Sicherungsgrenze einer etwaigen Heimatland-Einlagensicherung über-

steigen. Der Umfang der etwaigen Heimatland-Einlagensicherung kann im Internet auf 

der Webseite der jeweils zuständigen Sicherungseinrichtung abgefragt werden, deren 

Adresse auf Verlangen von der Bank mitgeteilt wird.“

2

Zweigniederlassungen im Sinne von § 53b Absatz 1 KWG sind zudem verpflichtet 



§ 5 Absatz 1 des Statuts des Einlagensicherungsfonds in der Form umzusetzen, dass 

in der Nummer 20 Absatz 2 erster Unterabsatz gestrichen wird. 




Anlage zu § 2a Absatz 1

36

§ 5  Ermächtigungserklärung (§ 5 Absatz 2 des Statuts des  



       Einlagensicherungsfonds)

Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen einer ausländischen Bank im Sinne von § 53 

Absatz 1 KWG bzw. § 53b Absatz 1 KWG haben die Ermächtigungserklärung im Sinne 

von § 5 Absatz 2 Satz 1 des Statuts des Einlagensicherungsfonds unter Ergänzung 

des folgenden Absatzes für jede zuständige Aufsichts- und Abwicklungsbehörde des 

Heimatstaates abzugeben:



Ich (Wir) ermächtige(n) hiermit die [Bankaufsichtsbehörde/Abwicklungsbehörde] 

unseres Herkunftslandes, [amtliche Bezeichnung der zuständigen Bankaufsichts- 

bzw. Abwicklungsbehörde], den Bundesverband deutscher Banken e.V. – 

Einlagensicherungsfonds – über alles zu unterrichten, was die bei mir (uns) unterhaltenen 

Einlagen als möglicherweise gefährdet erscheinen lässt. Gleichzeitig ermächtige(n) ich 

(wir) den Bundesverband deutscher Banken e.V. – Einlagensicherungsfonds –, bei der 

[amtliche Bezeichnung der zuständigen Bankaufsichts- bzw. Abwicklungsbehörde] alle 

hierfür erforderlichen Auskünfte einzuholen und diese über alle Vorfälle zu unterrichten, 

die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt werden. Diese Erklärung ist für die Dauer 

meiner (unserer) Mitwirkung an dem innerhalb des Bundesverbandes deutscher Banken 

e.V. bestehenden Einlagensicherungsfonds und – solange bei mir (uns) unterhaltene 

Einlagen von dem Statut des Einlagensicherungsfonds geschützt sind – während 

des in § 4 Absatz 8 des Statuts des Einlagensicherungsfonds bestimmten Zeitraums 

unwiderruflich.“

§ 6  Prüfung der Zweigstellen und Zweigniederlassungen (§ 5  

       Absatz 4 des Statuts des Einlagensicherungsfonds)

1

In Ergänzung zu § 5 Absatz 4 des Statuts des Einlagensicherungsfonds sind die 



Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen ausländischer Banken verpflichtet, dem 

Prüfungsverband die von diesem für erforderlich gehaltenen Auskünfte – auch soweit 

sie nur in der Zentrale der Bank beschafft werden können – zur Verfügung zu stellen, 

einer Einholung von Informationen bei den Aufsichts- und Abwicklungsbehörden des 

Heimatlandes zuzustimmen und sich durch den Prüfungsverband prüfen zu lassen. 

2

Der Prüfungsverband ist berechtigt, alle Prüfungshandlungen, die zur sicheren 



Beurteilung der Verhältnisse der Zweigniederlassung erforderlich erscheinen, ohne 

örtliche und sachliche Beschränkung bei der Gesamtbank durchzuführen.




Yüklə 0,52 Mb.

Dostları ilə paylaş:
1   ...   7   8   9   10   11   12   13   14   ...   17




Verilənlər bazası müəlliflik hüququ ilə müdafiə olunur ©genderi.org 2024
rəhbərliyinə müraciət

    Ana səhifə