§§ 11 - 12
33
Einlagensicherungsfonds
verwerten, und zwar auch nicht nach Beendigung ihrer Zugehörigkeit zu den Organen
und Ausschüssen.
2
Diese Verpflichtung ist auch den Mitarbeitern des Bankenverbandes
und den sonst von diesem eingeschalteten Personen aufzuerlegen.
2.
1
Absatz 1 gilt nicht für Mitteilungen, die den jeweils zuständigen Aufsichts- bzw. Ab-
wicklungsbehörden oder dem Prüfungsverband von Organen des Bankenverbandes im
Zusammenhang mit den Aufgaben des Einlagensicherungsfonds nach pflichtgemäßem
Ermessen gemacht werden.
2
Absatz 1 gilt ferner nicht für Mitteilungen an einen Mit-
gliedsverband des Bankenverbandes, die im Zusammenhang mit der Aufnahme oder
dem Ausschluss einer Bank erfolgen.
§ 12 Auflösung des Einlagensicherungsfonds
Über die Auflösung des Einlagensicherungsfonds und die Verwendung des
Fondsvermögens entscheidet die Mitgliederversammlung.
Anlagen
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Anlagen zum Statut des Einlagensicherungsfonds
Anlage zu § 2a Absatz 1 des Statuts des Einlagensicherungsfonds
Zusatzregelung für die Mitwirkung von Zweigstellen bzw.
Zweigniederlassungen ausländischer Banken an der Einlagensicherung
Für die an der Einlagensicherung mitwirkenden Zweigstellen ausländischer Banken im
Sinne von § 53 Absatz 1 KWG bzw. Zweigniederlassungen im Sinne von § 53b Absatz 1
KWG gelten ergänzend nachfolgende besondere Regelungen.
§ 1 Behandlung von Zweigstellen ausländischer Banken gemäß
§ 53 Absatz 1 KWG
1
Vorbehaltlich der weiteren Regelungen und Klarstellungen im Statut und in dieser
Anlage werden Zweigstellen ausländischer Banken in Bezug auf die Mitwirkung an der
Einlagensicherung grundsätzlich behandelt, als wären sie selbständige Kreditinstitute.
2
Soweit Zweigstellen von Banken aus Drittstaaten aufgrund von Verfügungen der zu-
ständigen staatlichen deutschen Stellen gemäß § 53c KWG den Zweigniederlassungen
gemäß § 53b Absatz 1 KWG bankaufsichtsrechtlich ganz oder teilweise gleichgestellt
sind, können die besonderen nachstehenden Regelungen für Zweigniederlassungen
gemäß § 53b Absatz 1 KWG auf Beschluss des Ausschusses für die Einlagensicherung
ganz oder teilweise auch auf diese Zweigniederlassungen Anwendung finden.
§ 2 Voraussetzungen der Mitwirkung am Einlagensicherungsfonds
(§ 3 Absatz 1 des Statuts des Einlagensicherungsfonds)
Für Zwecke der Bestimmung der Einhaltung der Anforderung an die zum
Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel ist
(a)
für Zweigstellen von ausländischen Banken im Sinne von § 53 Absatz 1 KWG auf
das Dotationskapital der Zweigstelle gemäß § 53 Absatz 2 Nr. 2 Satz 3 KWG und
(b)
für Zweigniederlassungen im Sinne von § 53b Absatz 1 KWG auf die Verhältnisse der
Gesamtbank und die von der zuständigen Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaates
der Bank für die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb des Bankgeschäfts zugrunde
gelegten Anforderungen an die Mittelausstattung abzustellen.
Anlage zu § 2a Absatz 1
35
Einlagensicherungsfonds
§ 3 Eigenkapitalfaktor und Verlustpufferquote (§ 4a des Statuts des
Einlagensicherungsfonds)
1
Die Regeln für die Berechnung des Eigenkapitalfaktors und der Verlustpufferquote
gemäß § 4a in Verbindung mit den „Grundsätzen für die Risikoeinschätzung“ sind
auf Zweigstellen von ausländischen Banken im Sinne von § 53 Absatz 1 KWG mit
der Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung die Verhältnisse der Zweigstelle
maßgeblich sind.
2
Bei Zweigniederlassungen im Sinne von § 53b Absatz 1 KWG ist auf die Verhältnisse
der Gesamtbank einschließlich aller Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen
abzustellen.
3
Die Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen ausländischer Banken sind verpflichtet,
dem Prüfungsverband die für die Ermittlung des Eigenkapitalfaktors und der
Verlustpufferquote erforderlichen Informationen zeitgerecht zur Verfügung zu
stellen.
§ 4 Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 5 Absatz 1 des Statuts
des Einlagensicherungsfonds)
1
Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen einer ausländischen Bank im Sinne von § 53
Absatz 1 KWG bzw. § 53b Absatz 1 KWG haben § 5 Absatz 1 des Statuts des Einlagen-
sicherungsfonds in der Form umzusetzen, dass sie in Nummer 20 ihrer Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unter (1) am Ende folgende Sätze hinzufügen:
„Der Einlagensicherungsfonds erbringt Entschädigungsleistungen nur, wenn und soweit
die Einlagen die Sicherungsgrenze einer etwaigen Heimatland-Einlagensicherung über-
steigen. Der Umfang der etwaigen Heimatland-Einlagensicherung kann im Internet auf
der Webseite der jeweils zuständigen Sicherungseinrichtung abgefragt werden, deren
Adresse auf Verlangen von der Bank mitgeteilt wird.“
2
Zweigniederlassungen im Sinne von § 53b Absatz 1 KWG sind zudem verpflichtet
§ 5 Absatz 1 des Statuts des Einlagensicherungsfonds in der Form umzusetzen, dass
in der Nummer 20 Absatz 2 erster Unterabsatz gestrichen wird.
Anlage zu § 2a Absatz 1
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§ 5 Ermächtigungserklärung (§ 5 Absatz 2 des Statuts des
Einlagensicherungsfonds)
Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen einer ausländischen Bank im Sinne von § 53
Absatz 1 KWG bzw. § 53b Absatz 1 KWG haben die Ermächtigungserklärung im Sinne
von § 5 Absatz 2 Satz 1 des Statuts des Einlagensicherungsfonds unter Ergänzung
des folgenden Absatzes für jede zuständige Aufsichts- und Abwicklungsbehörde des
Heimatstaates abzugeben:
Ich (Wir) ermächtige(n) hiermit die [Bankaufsichtsbehörde/Abwicklungsbehörde]
unseres Herkunftslandes, [amtliche Bezeichnung der zuständigen Bankaufsichts-
bzw. Abwicklungsbehörde], den Bundesverband deutscher Banken e.V. –
Einlagensicherungsfonds – über alles zu unterrichten, was die bei mir (uns) unterhaltenen
Einlagen als möglicherweise gefährdet erscheinen lässt. Gleichzeitig ermächtige(n) ich
(wir) den Bundesverband deutscher Banken e.V. – Einlagensicherungsfonds –, bei der
[amtliche Bezeichnung der zuständigen Bankaufsichts- bzw. Abwicklungsbehörde] alle
hierfür erforderlichen Auskünfte einzuholen und diese über alle Vorfälle zu unterrichten,
die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt werden. Diese Erklärung ist für die Dauer
meiner (unserer) Mitwirkung an dem innerhalb des Bundesverbandes deutscher Banken
e.V. bestehenden Einlagensicherungsfonds und – solange bei mir (uns) unterhaltene
Einlagen von dem Statut des Einlagensicherungsfonds geschützt sind – während
des in § 4 Absatz 8 des Statuts des Einlagensicherungsfonds bestimmten Zeitraums
unwiderruflich.“
§ 6 Prüfung der Zweigstellen und Zweigniederlassungen (§ 5
Absatz 4 des Statuts des Einlagensicherungsfonds)
1
In Ergänzung zu § 5 Absatz 4 des Statuts des Einlagensicherungsfonds sind die
Zweigstellen bzw. Zweigniederlassungen ausländischer Banken verpflichtet, dem
Prüfungsverband die von diesem für erforderlich gehaltenen Auskünfte – auch soweit
sie nur in der Zentrale der Bank beschafft werden können – zur Verfügung zu stellen,
einer Einholung von Informationen bei den Aufsichts- und Abwicklungsbehörden des
Heimatlandes zuzustimmen und sich durch den Prüfungsverband prüfen zu lassen.
2
Der Prüfungsverband ist berechtigt, alle Prüfungshandlungen, die zur sicheren
Beurteilung der Verhältnisse der Zweigniederlassung erforderlich erscheinen, ohne
örtliche und sachliche Beschränkung bei der Gesamtbank durchzuführen.
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