Berlin, Oktober 2017 Statut des



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(b)

 Liegen die für die Bestimmung des Eigenkapitalfaktors bzw. die Verlustpufferquote  

  erforderlichen Daten nicht vor, erhält die Bank für den Eigenkapitalfaktor bzw. die 

 Verlustpufferquote die schlechteste Einstufung. 

 

3

Nach dem 31. August eingereichte Daten werden nicht mehr zugunsten der Bank 



berücksichtigt, es sei denn die Bank weist nach, dass die Verzögerung der Bank nicht 

zuzurechnen ist; ein etwaiger Verspätungszuschlag bleibt hiervon unberührt.

13. 

1

Stellt sich nach der Entrichtung einer Jahres- bzw. Sonderumlage (durch vom 



Prüfungsverband durchgeführte Prüfungen oder anderweitig) heraus, dass die 

von der Bank nach § 4a und § 5a Absatz 4 zu übermittelnden Daten unvollständig 

oder unrichtig waren und haben die unvollständig oder unrichtig übermittelten 

Daten zu einer niedrigeren Festsetzung der Jahres- bzw. Sonderumlage geführt, gilt 

die entsprechende entrichtete Jahres- bzw. Sonderumlage als Vorschuss und eine 

endgültige Abrechnung erfolgt auf Basis der vollständigen und richtigen Daten. 

2

Soweit nachträgliche Anpassungen der entrichteten Jahres- bzw. Sonderumlage 



zu einer Nachzahlungspflicht der Bank führen, ist der Nachzahlungsbetrag für den 

Zeitraum ab der Fälligkeit der ursprünglichen Jahres- bzw. Sonderumlage bis zum 

Zeitpunkt der Leistung der Nachzahlung mit dem in § 288 Absatz 2 BGB bestimmten 

Zinssatz, mindestens jedoch 5% zu verzinsen. 

14. 

1

Die Regelungen dieses § 5a gelten erstmalig für die im Jahr 2018 zu leistende Jahres-



umlage. 

2

Für die im Jahr 2018 und 2019 zu leistende Jahresumlage gelten sie mit der 



Maßgabe, dass abweichend von Absatz 3 Satz 1 für die Bemessungsgrundlage nur auf 

die Stichtage 31. März 2018 und 30. Juni 2018 abzustellen ist und dass die Jahresumla-

ge für das Jahr 2018 spätestens zum 31. Dezember 2018 festzulegen und zu entrichten 

ist. 


3

Für neuaufgenommene Institute gilt Satz 2 entsprechend, sofern das vierte volle 

Geschäftsjahr in das Jahr 2018 oder 2019 fällt; im Übrigen bleibt Absatz 7 unberührt. 

4

Für frühere Zeiträume gelten die jeweiligen Regelungen für Umlagen und Verwal-



tungskostenzuschüsse der am 13. Oktober 2016 eingetragenen Fassung des Statuts 

des Einlagensicherungsfonds, das insoweit Bestandteil dieses Statuts ist. 

5

Die Pflicht 



zur Lieferung von Daten gemäß Absatz 4 bleibt hiervon unberührt und ist erstmalig 

für den Stichtag 30. September 2017 zu erfüllen.

§ 5a

21

Einlagensicherungsfonds




§ 5b Informationen zur Einlagensicherung und Werbung 

1. 


1

Die Information über die Mitwirkung am Einlagensicherungsfonds ist zulässig; die 

Banken sind berechtigt, die Tatsache ihrer Mitwirkung an dem Einlagensicherungs-

fonds und dessen generelle Funktionsweise durch Aushang in der Schalterhalle, im 

Impressum und/oder unter allgemeinen Informationen auf ihren Internetseiten, durch 

Schreiben (auch in elektronischer Form) an bestimmte Personen und bei der Beant-

wortung von Anfragen bekannt zu geben und sachlich zu beschreiben. 

2

Informationen 



zur Sicherung individueller Produkte sowie zu den individuellen Sicherungsgrenzen 

werden von den Banken ausschließlich auf konkrete Anfrage erteilt. 

3

Die Banken sind 



dafür verantwortlich, dass die Informationen und Beschreibungen sachlich richtig sind

der Bankenverband haftet für diese Beschreibungen und Informationen nicht.

2. 

1

Nicht zulässig ist die Werbung mit der Sicherheit der Einlagen oder der Mitwirkung am 



Einlagensicherungsfonds in Presse, Rundfunk, Fernsehen oder elektronischen Medien, 

durch Postwurfsendungen, Emails oder ähnliche Publikumswerbung. 

2

Die Banken sind 



verpflichtet, gegen eine unzulässige Werbung mit der Sicherheit ihrer Einlagen durch 

Dritte einzuschreiten. 

3. 

1

Für Banken, die Mitglied des Bankenverbandes sind, ist ein einheitliches Signum 



geschaffen worden. 

2

Alle an der Einlagensicherung mitwirkenden Banken sind 



berechtigt, dieses Signum in ihren Schalterhallen, Schaufenstern oder Schaukästen 

sowie an den Eingangstüren aller Niederlassungen anzubringen und es auf ihren 

Internetseiten sowie im Schriftverkehr (auch im elektronischen Schriftverkehr) zu 

verwenden. 

3

Die Einzelheiten über die zulässigen Verwendungsformen, insbesondere 



über die Größe und Gestaltung des Signums, setzt die Delegiertenversammlung des 

Bankenverbandes fest. 

4

Für die Benutzung des Signums finden im Übrigen Absatz 1 



und 2 Anwendung.

§ 6 Umfang der Einlagensicherung 

1. 

1

Gesichert werden bei den Banken nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Guthaben, 



einschließlich Festgeld und Spareinlagen, die sich im Rahmen von Bankgeschäften aus 

Beträgen, die auf einem Konto verblieben sind, oder aus Zwischenpositionen ergeben 

und von der Bank nach den geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bedingungen 

zurückzuzahlen sind (Einlagen). 

§§ 5b - 6

22



2. 

Einlagen von 

 



natürlichen Personen (auch soweit sie in Ausübung ihrer gewerblichen oder 



 

selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln) sowie

 



rechtsfähigen Stiftungen deutschen Rechts oder Stiftungen ausländischen Rechts, 



 

die rechtsfähigen Stiftungen deutschen Rechts vergleichbar sind

 

 

werden gesichert, sofern die Einlage nicht 



(a)

 zu den Eigenmitteln der Bank im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 118 der 

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) zählt (dies gilt unabhängig davon, in welcher 

Höhe die Eigenmittel aufsichtsrechtlich anrechenbar sind; die Einlage darf auch kei-

ne nachrangige Verbindlichkeit und keine Verbindlichkeit aus Genussrechtskapital 

der Bank sein) oder

(b)

 eine Verbindlichkeit des Kreditinstituts aus einem eigenen Akzept oder Solawechsel 



ist oder

(c)


 eine Verbindlichkeit der Bank aus einem Wertpapierpensions- bzw. Repogeschäft 

oder einem Wertpapierleihgeschäft ist oder

(d)

 eine Verbindlichkeit aus einer auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung, 



einer Orderschuldverschreibung oder einem diesen Schuldtiteln vergleichbaren 

Recht, das seiner Art nach auf den Kapitalmärkten handelbar ist, oder einem 

vergleichbaren Schuldtitel ausländischen Rechts ist oder

(e)


 im Zusammenhang mit Transaktionen entstanden ist, auf Grund derer Personen 

in einem Strafverfahren wegen Geldwäsche im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der 

Richtlinie 2005/60/EG verurteilt worden sind, oder 

(f)


  im Zusammenhang mit Rechtshandlungen entstanden ist, die in einem Insolvenz-

verfahren gemäß §§ 129 ff. InsO in Verbindung mit § 46 c KWG anfechtbar wären, 

wobei es auf das Vorliegen einer Masseschmälerung nicht ankommt.

3. 


1

Einlagen von anderen Gläubigern werden nur dann gesichert, wenn 

(a)

 die Einlage nicht von Absatz 2 Unterabsatz (a) bis (f) erfasst wird und



(b)

 die Einlage keine Verbindlichkeit aus einem Schuldscheindarlehen oder einer Na-

mensschuldverschreibung oder aus einem vergleichbaren Schuldtitel ausländischen 

Rechts ist und

(c)

 die Einlage eine Laufzeit von maximal 18 Monaten hat. 



2

Maßgeblich ist die aktuell 

vereinbarte Laufzeit der Einlage im Zeitpunkt der Feststellung des Entschädigungs-

§ 6


23

Einlagensicherungsfonds




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