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Berlin, Oktober 2017 Statut des
Anlage zu § 5 Absatz 5
Anlage zu § 5 Absatz 5 des Statuts des Einlagensicherungsfonds
§ 11 Satzung des Prüfungsverbandes deutscher Banken e.V.
(1)
1
Der Prüfungsverband kann einer Mitgliedsbank Auflagen erteilen,
1.
wenn
(a)
seitens der zuständigen Aufsichtsbehörde oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder
(b)
durch den Prüfungsverband im Rahmen einer Prüfung oder als Ergebnis einer bei
Erwerb der Mitgliedschaft durchgeführten Aufnahmeprüfung
eine Beanstandung erfolgt ist, welche das KWG, andere gesetzliche Regelungen, Rechts-
verordnungen, Anordnungen, Verwaltungsvorschriften, die Aufsichtspraxis der zustän-
digen Aufsichtsbehörden oder die Grundsätze des Innenbetriebs betrifft, oder
2.
wenn bei der Bank Entwicklungen oder Sachverhalte vorliegen, die nach § 45 KWG
oder § 36 SAG Maßnahmen der Aufsichtsbehörde rechtfertigen würden, oder
3.
wenn das Ratingergebnis der Bank gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 schlechter ist als
„BBB“, oder
4.
wenn ein “erhöht latentes Risiko“ im Sinne des Satzes 2 durch den Prüfungsverband
festgestellt wird, oder
5.
wenn eine „überproportionale Inanspruchnahme“ im Sinne des Satzes 3 zulasten des
Einlagensicherungsfonds im Rahmen einer Abwicklungsmaßnahme gemäß SAG oder
einer Hilfeleistung gemäß § 2 Absatz 2 des Statuts des Einlagensicherungsfonds droht,
oder
6.
wenn diese Auflagen geeignet sind, einen Missbrauch oder eine sonst drohende Gefahr
einer Inanspruchnahme des Einlagensicherungsfonds abzuwenden.
2
Ein erhöht latentes Risiko, welches auf die gegenwärtige oder künftige Finanz- Ver-
mögens- und/oder Ertragslage einer Bank erhebliche nachteilige Auswirkungen haben
kann und welches bei der betreffenden Bank zu einer „Bindung“ von Eigenkapital und/
oder stillen Reserven führt, liegt insbesondere dann vor,
1.
wenn im Rahmen einer Prüfung ein Vermögensgegenstand oder ein Schuldpos
ten nicht abschließend beurteilt werden kann (z.B. wegen fehlender Nachweise zur
Werthaltigkeit des Vermögenspostens oder mangelnder Beurteilbarkeit des Wertes
einer Sicherheit) oder
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Einlagensicherungsfonds
2.
soweit eine Blanko-Kreditgewährung – gemessen an den wirtschaftlichen Verhält
nissen der Bank oder des Kreditnehmers – zu hoch erscheint oder
3.
soweit ein Kredit unabhängig von der aufsichtsrechtlichen Risikogewichtung mehr
als 100 % der Eigenmittel ausmacht (dies gilt nicht für Kredite, die nach den beim
Prüfungsverband üblichen Beurteilungsmaßstäben als vollständig besichert anzu
sehen sind, sowie für Kredite an Zentralbanken, Zentralregierungen und Regional
regierungen in Mitgliedsstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenar
beit (OECD) sowie internationale Organisationen, wenn der Schuldner über we
nigstens ein Rating einer anerkannten Ratingagentur verfügt, das mindestens „BBB“
entspricht, oder eine vergleichbare Beurteilung des Prüfungsverbandes vorliegt;
ausgenommen sind ferner Kredite, die von einer dieser Adressen ausdrücklich ge
währleistet sind, sowie Kredite an zentrale Gegenparteien im Sinne des § 1 Abs. 31
KWG in Mitgliedstaaten der OECD).
3
Die Gefahr einer überproportionalen Inanspruchnahme des Einlagensicherungsfonds
liegt insbesondere dann vor, wenn das Rating des Instituts nach § 4 Absatz 1 Satz 1
Nr. 6 schlechter als „A-“ ausfällt und
1.
der Anteil der ungeschützten Verbindlichkeiten zuzüglich der Eigenmittel an den
Gesamtverbindlichkeiten zuzüglich der Eigenmittel weniger als 10% beträgt (hier
zu sind die Gesamtverbindlichkeiten um die Verbindlichkeiten aus Derivaten, soweit
diese anerkannten Saldierungsvereinbarungen unterliegen, zu bereinigen; die unge
schützten Verbindlichkeiten sind die bereinigten Gesamtverbindlichkeiten nach Ab
zug der durch den Einlagensicherungsfonds geschützten Einlagen, der durch die Ent
schädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH oder andere anerkannte europäi
sche Einlagensicherungssysteme gedeckten Einlagen sowie der durch Aktiva besi
cherten Verbindlichkeiten), oder
2.
wesentliche Teile der Aktiva der Mitgliedsbank als Sicherheit für eigene Verbind
lichkeiten dienen, oder
3.
die Mitgliedsbank nicht über eine nach Laufzeiten und Quellen diversifizierte Refi
nanzierung verfügt, insbesondere wenn die durch den Einlagensicherungsfonds
oder andere Einlagensicherungssysteme geschützten Einlagen mehr als das 30-fache
der ungeschützten Verbindlichkeiten oder mehr als das 20-fache der Eigenmittel der
Mitgliedsbank ausmachen.
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