Berlin, Oktober 2017 Statut des



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Anlage zu § 5 Absatz 5

Anlage zu § 5 Absatz 5 des Statuts des Einlagensicherungsfonds



§ 11 Satzung des Prüfungsverbandes deutscher Banken e.V.

(1)

     

1

Der Prüfungsverband kann einer Mitgliedsbank Auflagen erteilen, 

1. 

wenn 

(a)

 seitens der zuständigen Aufsichtsbehörde oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder

(b)

 durch den Prüfungsverband im Rahmen einer Prüfung oder als Ergebnis einer bei 

Erwerb der Mitgliedschaft durchgeführten Aufnahmeprüfung 

 

eine Beanstandung erfolgt ist, welche das KWG, andere gesetzliche Regelungen, Rechts-

verordnungen, Anordnungen, Verwaltungsvorschriften, die Aufsichtspraxis der zustän-

digen Aufsichtsbehörden oder die Grundsätze des Innenbetriebs betrifft, oder

2. 

wenn bei der Bank Entwicklungen oder Sachverhalte vorliegen, die nach § 45 KWG 

oder § 36 SAG Maßnahmen der Aufsichtsbehörde rechtfertigen würden, oder

3. 

wenn das Ratingergebnis der Bank gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 schlechter ist als 

„BBB“, oder

4. 

wenn ein “erhöht latentes Risiko“ im Sinne des Satzes 2 durch den Prüfungsverband 

festgestellt wird, oder

5. 

wenn eine „überproportionale Inanspruchnahme“ im Sinne des Satzes 3 zulasten des 

Einlagensicherungsfonds im Rahmen einer Abwicklungsmaßnahme gemäß SAG oder 

einer Hilfeleistung gemäß § 2 Absatz 2 des Statuts des Einlagensicherungsfonds droht, 

oder 

6. 

wenn diese Auflagen geeignet sind, einen Missbrauch oder eine sonst drohende Gefahr 

einer Inanspruchnahme des Einlagensicherungsfonds abzuwenden.

2

Ein erhöht latentes Risiko, welches auf die gegenwärtige oder künftige Finanz-  Ver-

mögens- und/oder Ertragslage einer Bank erhebliche nachteilige Auswirkungen haben 

kann und welches bei der betreffenden Bank zu einer „Bindung“ von Eigenkapital und/

oder stillen Reserven führt, liegt insbesondere dann vor,

1.

 wenn im Rahmen einer Prüfung ein Vermögensgegenstand oder ein Schuldpos 

      ten nicht abschließend beurteilt werden kann (z.B. wegen fehlender Nachweise zur   

      Werthaltigkeit des Vermögenspostens oder mangelnder Beurteilbarkeit des Wertes  

     einer Sicherheit) oder  

46



Anlage zu § 5 Absatz 5

47

Einlagensicherungsfonds



2.

 soweit eine Blanko-Kreditgewährung – gemessen an den wirtschaftlichen Verhält 

    nissen der Bank oder des Kreditnehmers – zu hoch erscheint oder

3.

 soweit ein Kredit unabhängig von der aufsichtsrechtlichen Risikogewichtung mehr  

    als 100 % der Eigenmittel ausmacht (dies gilt nicht für Kredite, die nach den beim  

   Prüfungsverband üblichen Beurteilungsmaßstäben als vollständig besichert anzu 

   sehen sind, sowie für Kredite an Zentralbanken, Zentralregierungen und Regional 

   regierungen in Mitgliedsstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenar 

  beit (OECD) sowie internationale Organisationen, wenn der Schuldner über we 

    nigstens ein Rating einer anerkannten Ratingagentur verfügt, das mindestens „BBB“  

   entspricht, oder eine vergleichbare Beurteilung des Prüfungsverbandes vorliegt;  

   ausgenommen sind ferner Kredite, die von einer dieser Adressen ausdrücklich ge 

   währleistet sind, sowie Kredite an zentrale Gegenparteien im Sinne des § 1 Abs. 31  

   KWG in Mitgliedstaaten der OECD).

3

Die Gefahr einer überproportionalen Inanspruchnahme des Einlagensicherungsfonds 

liegt insbesondere dann vor, wenn das Rating des Instituts nach § 4 Absatz 1 Satz 1  

Nr. 6 schlechter als „A-“ ausfällt und 

1.

 der Anteil der ungeschützten Verbindlichkeiten zuzüglich der Eigenmittel an den  

  Gesamtverbindlichkeiten zuzüglich der Eigenmittel weniger als 10% beträgt (hier 

   zu sind die Gesamtverbindlichkeiten um die Verbindlichkeiten aus Derivaten, soweit  

   diese anerkannten Saldierungsvereinbarungen unterliegen, zu bereinigen; die unge 

  schützten Verbindlichkeiten sind die bereinigten Gesamtverbindlichkeiten nach Ab 

   zug der durch den Einlagensicherungsfonds geschützten Einlagen, der durch die Ent 

  schädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH oder andere anerkannte europäi 

  sche Einlagensicherungssysteme gedeckten Einlagen sowie der durch Aktiva besi 

    cherten Verbindlichkeiten), oder 

2.

 wesentliche Teile der Aktiva der Mitgliedsbank als Sicherheit für eigene Verbind 

    lichkeiten dienen, oder

3.

 die Mitgliedsbank nicht über eine nach Laufzeiten und Quellen diversifizierte Refi 

  nanzierung verfügt, insbesondere wenn die durch den Einlagensicherungsfonds  

   oder andere Einlagensicherungssysteme geschützten Einlagen mehr als das 30-fache  

   der ungeschützten Verbindlichkeiten oder mehr als das 20-fache der Eigenmittel der  

   Mitgliedsbank ausmachen. 


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