Berlin, Oktober 2017 Statut des



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Anlage zu § 5 Absatz 10

1)  Dieser Absatz ist zu streichen, wenn der Unterzeichner dieser Erklärung seinen Sitz in der Bundesrepublik   

     Deutschland hat. 

2) This paragraph should be deleted if the signatory to this declaration is resident in the Federal Republic of Germany.

51

Einlagensicherungsfonds



Absatz 1 dieser Erklärung auch hinsichtlich 

dieser Maßnahmen.

Für Streitigkeiten aus dieser Erklärung ist 

ausschließlich das Landgericht Berlin zu-

ständig.

Für alle Rechtsbeziehungen, die sich aus 

dieser Erklärung ergeben, gilt das Recht der 

Bundesrepublik Deutschland.

Ich (Wir)......................................................

ernenne(n) und bevollmächtige(n) hiermit 

unwiderruflich 

.......................................................

als Zustellungsbevollmächtigten für alle 

Schriftstücke, Erklärungen und jede andere 

Form von Mitteilungen aus oder im Zusam-

menhang mit möglichen oder bereits an-

hängigen Rechtsstreitigkeiten aus oder im 

Zusammenhang mit dieser Erklärung. Für 

den Fall, dass der ernannte Zustellungsbe-

vollmächtigte diese Aufgabe aus rechtlichen 

oder tatsächlichen Gründen nicht mehr 

ausüben kann, verpflichte(n) ich (wir) mich 

(uns), unverzüglich einen anderen im Gebiet 

der Bundesrepublik Deutschland ansässigen 

Zustellungsbevollmächtigten zu ernennen 

und diese Ernennung dem Einlagensiche-

rungsfonds unverzüglich mitzuteilen.

1)

 



paragraph hereof shall also apply with res-

pect to the taking of such measures.

Any disputes arising in connection with this 

declaration shall fall within the exclusive 

jurisdiction of the Landgericht Berlin.

All legal relationships resulting from this 

declaration shall be subject to the law of 

the Federal Republic of Germany.

I (We).............................................................

hereby irrevocably appoint and autho-

rise 

......................................................



as process agent for all papers, declarations 

and any other form of communications 

 resulting from or in connection with poten-

tial or already pending litigation resulting 

from or in connection with this declara-

tion. If the appointed process agent can no  

longer perform this function for legal or factual  

reasons, I (we) shall be obliged to 

 

appoint without delay another process 



agent  

resident on the territory of the 

 Federal Republic of Germany and to notify 

the Deposit Protection Fund promptly of 

such appointment.

2)



Anlage zu § 5 Absatz 10

3) Die Unterschrift ist mit einem Firmenstempel zu versehen (soweit vorhanden), zu beglaubigen und ggf. mit 

Apostille zu versehen bzw. zu legalisieren, soweit der Bankenverband nicht hierauf verzichtet. / The signature has to 

be sealed with the company seal (if applicable), notarized and, as the case may be, apostilled or legalized, unless the 

Association of German Banks waives such requirement.

4) Name des Unterzeichnenden in Großbuchstaben / Name of signatory in capital letters

5) Funktion des Unterzeichnenden in Großbuchstaben / Function of signatory in capital letters

6) Soweit die Vertretungsberechtigung des Unterzeichners nicht aus öffentlich einsehbaren Registern ersichtlich ist, 

sind marktübliche Nachweise der Vertretungsberechtigung beizufügen. / To the extent the signing authority of the 

signatory is not evident from public registers, customary proof of signing authority has to be submitted.

52

Diese Erklärung wird in englischer und 



deutscher Sprache unterzeichnet. Im Falle 

von Abweichungen ist allein der deutsche 

Text maßgeblich.

This declaration is executed in English 

and German. In case of discrepancies, the 

German version shall prevail. 

____________________________________

Ort und Datum / Place and Date

____________________________________

Unterschrift / Signature

3)

  

__________________________________   _______________________________



Name / Name

4)

 



 

 

 



Funktion / Function

5,6)


____________________________________

Ort und Datum / Place and Date

____________________________________

Unterschrift / Signature

3)

  

__________________________________   _______________________________



Name / Name

4)

    Funktion 



Function


5,6)


Anlage zu § 5a Absatz 10

53

Einlagensicherungsfonds



Anlage zu § 5a Absatz 10 des Statuts des Einlagensicherungsfonds

Grundsätze für die Erbringung der Umlage durch 

 Zahlungsverpflichtungen

Für die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen gemäß § 5a Absatz 10 des Statuts des 

Einlagensicherungsfonds gelten die folgenden Vorschriften:

§ 1  Voraussetzungen für die Übernahme von  

       Zahlungsverpflichtungen

1. 


Die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung in einem Abrechnungsjahr setzt voraus, 

dass die Bank 

(a)

 mit dem Bankenverband einen Rahmenvertrag über Zahlungsverpflichtungen nach 



§ 2 dieser Anlage und einen Rahmenvertrag über Finanzsicherheiten nach § 8 dieser 

Anlage abgeschlossen hat, die einmalig, spätestens aber bis zum 31. März des 

Abrechnungsjahres abzuschließen sind, und

(b)


 bis spätestens zum 31. März des Abrechnungsjahres mit dem Bankenverband 

für das Abrechnungsjahr die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung nach 

§ 3 dieser Anlage vereinbart und die Zahlungsverpflichtung durch Leistung von 

Finanzsicherheiten nach Maßgabe des § 7 dieser Anlage abgesichert hat.

2. 

Die in Absatz 1 genannten Fristen sind Ausschlussfristen. 



§ 2  Rahmenvertrag über Zahlungsverpflichtungen

1. 


1

Der Rahmenvertrag bildet die Grundlage für den Abschluss von Verträgen über die 

Übernahme von Zahlungsverpflichtungen nach § 3 dieser Anlage in den einzelnen 

Abrechnungsjahren. 

2

Im Rahmenvertrag sind der Inhalt der Verträge über die 



Übernahme von Zahlungsverpflichtungen und das Verfahren zum Abschluss der 

Verträge sowie die weiteren Voraussetzungen der Inanspruchnahme zu regeln.

2. 

Der Bankenverband verwendet für den Rahmenvertrag ein einheitliches Vertragsmuster.



§ 3  Verträge über die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen

1. 


1

Die Verträge zur Übernahme von Zahlungsverpflichtungen legen fest, in welchem 

Umfang die Bank Zahlungsverpflichtungen übernimmt. 

2

In den Verträgen ist darüber 



hinaus insbesondere zu regeln, dass 


Anlage zu § 5a Absatz 10

54

(a)



 Zahlungsverpflichtungen unwiderruflich und unkündbar sind und

(b)


 die jeweilige Zahlungsverpflichtung durch bestimmte Finanzsicherheiten nach 

Maßgabe der §§ 6 bis 11 dieser Anlage besichert wird und

(c)

 sich die Bank zur Zahlung auf erstes Anfordern verpflichtet und 



(d)

 die Übertragung von Verträgen über Zahlungsverpflichtungen auf andere Banken 

nach Maßgabe des § 5 dieser Anlage zulässig ist.

2. 


Der Bankenverband verwendet für die Verträge über die Übernahme von 

Zahlungsverpflichtungen ein einheitliches Vertragsmuster.

§ 4  Anforderung und Fälligkeit der Zahlung

1. 


1

Der Bankenverband fordert die Zahlung aus der Zahlungsverpflichtung ganz 

oder in Teilbeträgen an, soweit dies für Maßnahmen nach §  2 Absatz  2 des 

Statuts des Einlagensicherungsfonds aus Sicht des Bankenverbandes erforderlich 

ist. 

2

Dies gilt insbesondere auch, soweit das übrige vorhandene Vermögen 



des Einlagensicherungsfonds nicht hinreichend liquide ist. 

3

Die Höhe der 



Zahlungsanforderung gegenüber den einzelnen Banken bemisst sich dabei nach dem 

Verhältnis der Zahlungsverpflichtungen der einzelnen Bank zum Gesamtvolumen der 

bestehenden Zahlungsverpflichtungen.

2. 


Der Bankenverband fordert ferner die Zahlung von einer einzelnen Bank, die eine 

Zahlungsverpflichtung übernommen hat, 

(a)

 soweit die Bank Finanzsicherheiten nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig 



leistet bzw. ersetzt oder

(b)


 wenn gegenüber der Bank Sanierungsmaßnahmen angeordnet werden, nicht 

aber wenn Frühinterventionsmaßnahmen oder Krisenmanagementmaßnahmen 

im Sinne der Artikel 27 und 2 Absatz 1 Nummer 102 der Richtlinie 2014/59/EU 

des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung 

eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und 

Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, 

der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/

EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 

1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 

L 173 vom 12.6.2014, S. 190) angeordnet werden oder




Anlage zu § 5a Absatz 10

55

Einlagensicherungsfonds



(c)

 wenn über das Vermögen der Bank ein Liquidations- oder Insolvenzverfahren oder 

ein vergleichbares Verfahren ausländischen Rechts eröffnet wird oder

(d)


 wenn die Mitwirkung der Bank am Einlagensicherungsfonds endet.

3. 


1

Der Bankenverband kann darüber hinaus Zahlungen anfordern, sofern dies in Hinblick 

auf das Verbot der Besserstellung im Sinne von § 5a Absatz 10 Satz 2 des Statuts des 

Einlagensicherungsfonds (insbesondere in Hinblick auf vorausgegangene Maßnahmen 

der Einlagensicherung gemäß § 2 Absatz 2 des Statuts des Einlagensicherungsfonds) 

aus seiner Sicht geboten erscheint. 

2

Eine entsprechende Prüfung ist mindestens einmal 



jährlich durchzuführen. 

3

Die Höhe der Zahlungsanforderung gegenüber den einzelnen 



Banken bemisst sich dabei nach dem Verhältnis der Zahlungsverpflichtungen der 

einzelnen Bank zum Gesamtvolumen der bestehenden Zahlungsverpflichtungen. 

4. 

1

Die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfolgen schriftlich, elektronisch 



oder mündlich unter Benennung des Anlasses für die Anforderung gegen 

Empfangsbestätigung der Bank. 

2

Mit Zugang der Anforderung bei den Banken wird 



die Zahlung fällig.

§ 5  Übertragung von Zahlungsverpflichtungen

1. 

1

Die Banken sind berechtigt, Verträge über die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen 



nach § 3 dieser Anlage mit Zustimmung des Bankenverbands auf andere Banken, die 

mit dem Bankenverband Rahmenverträge nach § 2 dieser Anlage abgeschlossen haben, 

zu übertragen. 

2

Die übernehmende Bank muss alle Verpflichtungen aus dem Vertrag 



über die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen uneingeschränkt übernehmen und 

sich insbesondere gegenüber dem Bankenverband zur Zahlung auf erstes Anfordern 

verpflichten. 

3

Die übernehmende Bank muss mit Übertragung in die Stellung der 



übertragenden Bank hinsichtlich der für die übertragenen Zahlungsverpflichtungen 

nach den §§ 7 und 8 dieser Anlage geleisteten Finanzsicherheiten eintreten, soweit 

die übernehmende Bank nicht eigene Finanzsicherheiten nach Maßgabe des § 8 dieser 

Anlage zum Übertragungszeitpunkt stellt.

2. 

1

Der Bankenverband erteilt die Zustimmung zu einer Übertragung nach Absatz 1, wenn 



die übernehmende Bank zugleich alle oder einen wesentlichen Teil der gedeckten 

Einlagen der übertragenden Bank durch Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge 

übernimmt. 

2

Darüber hinaus erteilt der Bankenverband die Zustimmung nur dann, 




Anlage zu § 5a Absatz 10

56

wenn die Übertragung mit dem Verbot der Besserstellung im Sinne von § 5a Absatz 10 



Satz 2 des Statuts des Einlagensicherungsfonds vereinbar ist und eine Gefährdung der 

finanziellen Stabilität des Einlagensicherungsfonds ausgeschlossen ist.

§ 6  Besicherung von Zahlungsverpflichtungen

1. 


Die Bank hat zur Absicherung der Zahlungsverpflichtungen Finanzsicherheiten zu 

leisten. 

2. 

Der Marktwert der Finanzsicherheiten abzüglich eines Bewertungsabschlags nach 



§ 11 dieser Anlage (Anrechnungswert) muss fortwährend der Summe der von der 

Bank übernommenen Zahlungsverpflichtungen entsprechen.

§ 7  Leistung von Finanzsicherheiten

1. 


Finanzsicherheiten dürfen ausschließlich risikoarme Schuldtitel oder Barsicherheiten 

sein, die in angemessener Zeit und mit angemessenen Kosten verfügbar gemacht 

werden können und realisierbar sind.

2. 


Die Leistung von Finanzsicherheiten kann durch Vollrechtsübertragung oder 

Verpfändung erfolgen. 

§ 8  Rahmenvertrag über Finanzsicherheiten

1. 


1

Grundlage für die Leistung von Finanzsicherheiten im Zusammenhang mit dem 

Abschluss von Verträgen über die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen in 

einzelnen Abrechnungsjahren nach § 7 dieser Anlage ist ein Rahmenvertrag über 

Finanzsicherheiten. 

2

Im Rahmenvertrag sind der Inhalt sowie das Verfahren zur 



Leistung von Finanzsicherheiten abschließend zu regeln. 

2. 


Der Bankenverband verwendet für den Rahmenvertrag einheitliche Vertragsmuster.

3. 


Der Rahmenvertrag über Finanzsicherheiten muss insbesondere regeln, 

(a)


 

welche risikoarmen Schuldtitel oder Barsicherheiten Gegenstand der 

Finanzsicherheiten sein dürfen und

(b)


 dass der Anrechnungswert der Finanzsicherheit fortwährend insgesamt mindestens 

der Summe aller von einer Bank übernommenen Zahlungsverpflichtungen 

entsprechen muss und

(c)


 dass die Bank berechtigt ist, Finanzsicherheiten unbeschadet des Buchstaben e) 


Anlage zu § 5a Absatz 10

57

Einlagensicherungsfonds



auszutauschen, soweit die Voraussetzungen der Buchstaben a) und b) fortwährend 

erfüllt sind, und

(d)

 dass die Bank, wenn der Anrechnungswert der Summe aller geleisteten 



Finanzsicherheiten unter die Summe aller von einer Bank übernommenen 

Zahlungsverpflichtungen (Unterdeckung) fällt, verpflichtet ist, weitere 

Finanzsicherheiten mit einem Anrechnungswert zu übertragen, der den Betrag 

der Unterdeckung zumindest erreicht, oder die Bank die Verpflichtung abwenden 

kann, indem sie die Zahlungsverpflichtungen in Höhe der Unterdeckung durch 

Zahlung an den Einlagensicherungsfonds erfüllt, und

(e)

 dass die Bank eine Finanzsicherheit durch andere geeignete Finanzsicherheiten 



ersetzt, sofern diese fällig geworden ist, die Anforderungen nach §  9 dieser 

Anlage nicht mehr erfüllt oder in anderen Fällen, über die sich die Bank und der 

Bankenverband verständigt haben, und 

(f)


  dass etwaige Erträge aus den Finanzsicherheiten der Bank zustehen und

(g)


 dass die Bank verpflichtet ist, dem Bankenverband unverzüglich alle Umstände 

anzuzeigen, die die Fähigkeit der Bank beeinträchtigen könnten, der 

Zahlungsverpflichtung oder ihren Verpflichtungen aus dem Rahmenvertrag über 

Finanzsicherheiten nachzukommen.

§ 9  Zulässige Finanzsicherheiten

1

Der Bankenverband kann die als Finanzsicherheiten zulässigen risikoarmen Schuld-



titel oder Barsicherheiten einschränken oder konkretisieren. 

2

Der Bankenverband 



veröffentlicht die zulässigen risikoarmen Schuldtitel oder Barsicherheiten auf seiner 

Internetseite.

§ 10 Verwaltung von Finanzsicherheiten

1. 


1

Der Bankenverband kann einen Dritten mit der Verwaltung der Finanzsicherheiten 

beauftragen. 

2

Hierzu ist eine Vereinbarung zwischen dem Bankenverband, der Bank 



und dem Sicherheitenverwalter abzuschließen.

2. 


1

Die Kosten der Sicherheitenverwaltung sind von der Bank zu tragen. 

2

Erfolgt die 



Sicherheitenverwaltung durch einen Dritten, ist die Kostentragungspflicht der Bank 

in der Vereinbarung zu regeln.




Anlage zu § 5a Absatz 10

58

§ 11 Bewertungsabschläge, Bewertung



1. 

1

Der Bankenverband legt Bewertungsabschläge für die gestellten Finanzsicherheiten 



fest und wendet diese zur Ermittlung des Anrechnungswertes der Finanzsicherheiten 

an. 


2

Die Bewertungsabschläge berücksichtigen die Kredit-, Markt- und Liquiditätsrisiken 

der betreffenden Finanzsicherheiten, eine Einschätzung der erwarteten Verluste im 

Rahmen einer Verwertung und des erwarteten Zeitrahmens bis zum Abschluss der 

Verwertung der Finanzsicherheiten. 

2. 


Der Bankenverband kann für die Ermittlung der Bewertungsabschläge den 

Prüfungsverband einschalten.




Impressum | Herausgeber: Bundesverband deutscher Banken e. V., Postfach 040307, 10062 Berlin | 

Verantwortlich: Michael Kemmer |Druck: PieReg Druckcenter Berlin |  

Gestaltung: doppel:punkt redaktionsbüro janet eicher, Bonn |  

Fotos: action press, Jochen Zick, istock, Eskemar | Stand: Oktober 2017 

59

Einlagensicherungsfonds




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 youtube.com/user/bankenverb

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Per Post: 

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Einlagensicherung 

Postfach 040307, 10062 Berlin

Per E-Mail:

info.einlagensicherung@bdb.de

Im Internet:

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