Anlage zu § 5 Absatz 10
1) Dieser Absatz ist zu streichen, wenn der Unterzeichner dieser Erklärung seinen Sitz in der Bundesrepublik
Deutschland hat.
2) This paragraph should be deleted if the signatory to this declaration is resident in the Federal Republic of Germany.
51
Einlagensicherungsfonds
Absatz 1 dieser Erklärung auch hinsichtlich
dieser Maßnahmen.
Für Streitigkeiten aus dieser Erklärung ist
ausschließlich das Landgericht Berlin zu-
ständig.
Für alle Rechtsbeziehungen, die sich aus
dieser Erklärung ergeben, gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland.
Ich (Wir)......................................................
ernenne(n) und bevollmächtige(n) hiermit
unwiderruflich
.......................................................
als Zustellungsbevollmächtigten für alle
Schriftstücke, Erklärungen und jede andere
Form von Mitteilungen aus oder im Zusam-
menhang mit möglichen oder bereits an-
hängigen Rechtsstreitigkeiten aus oder im
Zusammenhang mit dieser Erklärung. Für
den Fall, dass der ernannte Zustellungsbe-
vollmächtigte diese Aufgabe aus rechtlichen
oder tatsächlichen Gründen nicht mehr
ausüben kann, verpflichte(n) ich (wir) mich
(uns), unverzüglich einen anderen im Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland ansässigen
Zustellungsbevollmächtigten zu ernennen
und diese Ernennung dem Einlagensiche-
rungsfonds unverzüglich mitzuteilen.
1)
paragraph hereof shall also apply with res-
pect to the taking of such measures.
Any disputes arising in connection with this
declaration shall fall within the exclusive
jurisdiction of the Landgericht Berlin.
All legal relationships resulting from this
declaration shall be subject to the law of
the Federal Republic of Germany.
I (We).............................................................
hereby irrevocably appoint and autho-
rise
......................................................
as process agent for all papers, declarations
and any other form of communications
resulting from or in connection with poten-
tial or already pending litigation resulting
from or in connection with this declara-
tion. If the appointed process agent can no
longer perform this function for legal or factual
reasons, I (we) shall be obliged to
appoint without delay another process
agent
resident on the territory of the
Federal Republic of Germany and to notify
the Deposit Protection Fund promptly of
such appointment.
2)
Anlage zu § 5 Absatz 10
3) Die Unterschrift ist mit einem Firmenstempel zu versehen (soweit vorhanden), zu beglaubigen und ggf. mit
Apostille zu versehen bzw. zu legalisieren, soweit der Bankenverband nicht hierauf verzichtet. / The signature has to
be sealed with the company seal (if applicable), notarized and, as the case may be, apostilled or legalized, unless the
Association of German Banks waives such requirement.
4) Name des Unterzeichnenden in Großbuchstaben / Name of signatory in capital letters
5) Funktion des Unterzeichnenden in Großbuchstaben / Function of signatory in capital letters
6) Soweit die Vertretungsberechtigung des Unterzeichners nicht aus öffentlich einsehbaren Registern ersichtlich ist,
sind marktübliche Nachweise der Vertretungsberechtigung beizufügen. / To the extent the signing authority of the
signatory is not evident from public registers, customary proof of signing authority has to be submitted.
52
Diese Erklärung wird in englischer und
deutscher Sprache unterzeichnet. Im Falle
von Abweichungen ist allein der deutsche
Text maßgeblich.
This declaration is executed in English
and German. In case of discrepancies, the
German version shall prevail.
____________________________________
Ort und Datum / Place and Date
____________________________________
Unterschrift / Signature
3)
__________________________________ _______________________________
Name / Name
4)
Funktion / Function
5,6)
____________________________________
Ort und Datum / Place and Date
____________________________________
Unterschrift / Signature
3)
__________________________________ _______________________________
Name / Name
4)
Funktion
/
Function
5,6)
Anlage zu § 5a Absatz 10
53
Einlagensicherungsfonds
Anlage zu § 5a Absatz 10 des Statuts des Einlagensicherungsfonds
Grundsätze für die Erbringung der Umlage durch
Zahlungsverpflichtungen
Für die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen gemäß § 5a Absatz 10 des Statuts des
Einlagensicherungsfonds gelten die folgenden Vorschriften:
§ 1 Voraussetzungen für die Übernahme von
Zahlungsverpflichtungen
1.
Die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung in einem Abrechnungsjahr setzt voraus,
dass die Bank
(a)
mit dem Bankenverband einen Rahmenvertrag über Zahlungsverpflichtungen nach
§ 2 dieser Anlage und einen Rahmenvertrag über Finanzsicherheiten nach § 8 dieser
Anlage abgeschlossen hat, die einmalig, spätestens aber bis zum 31. März des
Abrechnungsjahres abzuschließen sind, und
(b)
bis spätestens zum 31. März des Abrechnungsjahres mit dem Bankenverband
für das Abrechnungsjahr die Übernahme einer Zahlungsverpflichtung nach
§ 3 dieser Anlage vereinbart und die Zahlungsverpflichtung durch Leistung von
Finanzsicherheiten nach Maßgabe des § 7 dieser Anlage abgesichert hat.
2.
Die in Absatz 1 genannten Fristen sind Ausschlussfristen.
§ 2 Rahmenvertrag über Zahlungsverpflichtungen
1.
1
Der Rahmenvertrag bildet die Grundlage für den Abschluss von Verträgen über die
Übernahme von Zahlungsverpflichtungen nach § 3 dieser Anlage in den einzelnen
Abrechnungsjahren.
2
Im Rahmenvertrag sind der Inhalt der Verträge über die
Übernahme von Zahlungsverpflichtungen und das Verfahren zum Abschluss der
Verträge sowie die weiteren Voraussetzungen der Inanspruchnahme zu regeln.
2.
Der Bankenverband verwendet für den Rahmenvertrag ein einheitliches Vertragsmuster.
§ 3 Verträge über die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen
1.
1
Die Verträge zur Übernahme von Zahlungsverpflichtungen legen fest, in welchem
Umfang die Bank Zahlungsverpflichtungen übernimmt.
2
In den Verträgen ist darüber
hinaus insbesondere zu regeln, dass
Anlage zu § 5a Absatz 10
54
(a)
Zahlungsverpflichtungen unwiderruflich und unkündbar sind und
(b)
die jeweilige Zahlungsverpflichtung durch bestimmte Finanzsicherheiten nach
Maßgabe der §§ 6 bis 11 dieser Anlage besichert wird und
(c)
sich die Bank zur Zahlung auf erstes Anfordern verpflichtet und
(d)
die Übertragung von Verträgen über Zahlungsverpflichtungen auf andere Banken
nach Maßgabe des § 5 dieser Anlage zulässig ist.
2.
Der Bankenverband verwendet für die Verträge über die Übernahme von
Zahlungsverpflichtungen ein einheitliches Vertragsmuster.
§ 4 Anforderung und Fälligkeit der Zahlung
1.
1
Der Bankenverband fordert die Zahlung aus der Zahlungsverpflichtung ganz
oder in Teilbeträgen an, soweit dies für Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 des
Statuts des Einlagensicherungsfonds aus Sicht des Bankenverbandes erforderlich
ist.
2
Dies gilt insbesondere auch, soweit das übrige vorhandene Vermögen
des Einlagensicherungsfonds nicht hinreichend liquide ist.
3
Die Höhe der
Zahlungsanforderung gegenüber den einzelnen Banken bemisst sich dabei nach dem
Verhältnis der Zahlungsverpflichtungen der einzelnen Bank zum Gesamtvolumen der
bestehenden Zahlungsverpflichtungen.
2.
Der Bankenverband fordert ferner die Zahlung von einer einzelnen Bank, die eine
Zahlungsverpflichtung übernommen hat,
(a)
soweit die Bank Finanzsicherheiten nicht, nicht fristgerecht oder nicht vollständig
leistet bzw. ersetzt oder
(b)
wenn gegenüber der Bank Sanierungsmaßnahmen angeordnet werden, nicht
aber wenn Frühinterventionsmaßnahmen oder Krisenmanagementmaßnahmen
im Sinne der Artikel 27 und 2 Absatz 1 Nummer 102 der Richtlinie 2014/59/EU
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung
eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und
Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates,
der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/
EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr.
1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.
L 173 vom 12.6.2014, S. 190) angeordnet werden oder
Anlage zu § 5a Absatz 10
55
Einlagensicherungsfonds
(c)
wenn über das Vermögen der Bank ein Liquidations- oder Insolvenzverfahren oder
ein vergleichbares Verfahren ausländischen Rechts eröffnet wird oder
(d)
wenn die Mitwirkung der Bank am Einlagensicherungsfonds endet.
3.
1
Der Bankenverband kann darüber hinaus Zahlungen anfordern, sofern dies in Hinblick
auf das Verbot der Besserstellung im Sinne von § 5a Absatz 10 Satz 2 des Statuts des
Einlagensicherungsfonds (insbesondere in Hinblick auf vorausgegangene Maßnahmen
der Einlagensicherung gemäß § 2 Absatz 2 des Statuts des Einlagensicherungsfonds)
aus seiner Sicht geboten erscheint.
2
Eine entsprechende Prüfung ist mindestens einmal
jährlich durchzuführen.
3
Die Höhe der Zahlungsanforderung gegenüber den einzelnen
Banken bemisst sich dabei nach dem Verhältnis der Zahlungsverpflichtungen der
einzelnen Bank zum Gesamtvolumen der bestehenden Zahlungsverpflichtungen.
4.
1
Die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfolgen schriftlich, elektronisch
oder mündlich unter Benennung des Anlasses für die Anforderung gegen
Empfangsbestätigung der Bank.
2
Mit Zugang der Anforderung bei den Banken wird
die Zahlung fällig.
§ 5 Übertragung von Zahlungsverpflichtungen
1.
1
Die Banken sind berechtigt, Verträge über die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen
nach § 3 dieser Anlage mit Zustimmung des Bankenverbands auf andere Banken, die
mit dem Bankenverband Rahmenverträge nach § 2 dieser Anlage abgeschlossen haben,
zu übertragen.
2
Die übernehmende Bank muss alle Verpflichtungen aus dem Vertrag
über die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen uneingeschränkt übernehmen und
sich insbesondere gegenüber dem Bankenverband zur Zahlung auf erstes Anfordern
verpflichten.
3
Die übernehmende Bank muss mit Übertragung in die Stellung der
übertragenden Bank hinsichtlich der für die übertragenen Zahlungsverpflichtungen
nach den §§ 7 und 8 dieser Anlage geleisteten Finanzsicherheiten eintreten, soweit
die übernehmende Bank nicht eigene Finanzsicherheiten nach Maßgabe des § 8 dieser
Anlage zum Übertragungszeitpunkt stellt.
2.
1
Der Bankenverband erteilt die Zustimmung zu einer Übertragung nach Absatz 1, wenn
die übernehmende Bank zugleich alle oder einen wesentlichen Teil der gedeckten
Einlagen der übertragenden Bank durch Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolge
übernimmt.
2
Darüber hinaus erteilt der Bankenverband die Zustimmung nur dann,
Anlage zu § 5a Absatz 10
56
wenn die Übertragung mit dem Verbot der Besserstellung im Sinne von § 5a Absatz 10
Satz 2 des Statuts des Einlagensicherungsfonds vereinbar ist und eine Gefährdung der
finanziellen Stabilität des Einlagensicherungsfonds ausgeschlossen ist.
§ 6 Besicherung von Zahlungsverpflichtungen
1.
Die Bank hat zur Absicherung der Zahlungsverpflichtungen Finanzsicherheiten zu
leisten.
2.
Der Marktwert der Finanzsicherheiten abzüglich eines Bewertungsabschlags nach
§ 11 dieser Anlage (Anrechnungswert) muss fortwährend der Summe der von der
Bank übernommenen Zahlungsverpflichtungen entsprechen.
§ 7 Leistung von Finanzsicherheiten
1.
Finanzsicherheiten dürfen ausschließlich risikoarme Schuldtitel oder Barsicherheiten
sein, die in angemessener Zeit und mit angemessenen Kosten verfügbar gemacht
werden können und realisierbar sind.
2.
Die Leistung von Finanzsicherheiten kann durch Vollrechtsübertragung oder
Verpfändung erfolgen.
§ 8 Rahmenvertrag über Finanzsicherheiten
1.
1
Grundlage für die Leistung von Finanzsicherheiten im Zusammenhang mit dem
Abschluss von Verträgen über die Übernahme von Zahlungsverpflichtungen in
einzelnen Abrechnungsjahren nach § 7 dieser Anlage ist ein Rahmenvertrag über
Finanzsicherheiten.
2
Im Rahmenvertrag sind der Inhalt sowie das Verfahren zur
Leistung von Finanzsicherheiten abschließend zu regeln.
2.
Der Bankenverband verwendet für den Rahmenvertrag einheitliche Vertragsmuster.
3.
Der Rahmenvertrag über Finanzsicherheiten muss insbesondere regeln,
(a)
welche risikoarmen Schuldtitel oder Barsicherheiten Gegenstand der
Finanzsicherheiten sein dürfen und
(b)
dass der Anrechnungswert der Finanzsicherheit fortwährend insgesamt mindestens
der Summe aller von einer Bank übernommenen Zahlungsverpflichtungen
entsprechen muss und
(c)
dass die Bank berechtigt ist, Finanzsicherheiten unbeschadet des Buchstaben e)
Anlage zu § 5a Absatz 10
57
Einlagensicherungsfonds
auszutauschen, soweit die Voraussetzungen der Buchstaben a) und b) fortwährend
erfüllt sind, und
(d)
dass die Bank, wenn der Anrechnungswert der Summe aller geleisteten
Finanzsicherheiten unter die Summe aller von einer Bank übernommenen
Zahlungsverpflichtungen (Unterdeckung) fällt, verpflichtet ist, weitere
Finanzsicherheiten mit einem Anrechnungswert zu übertragen, der den Betrag
der Unterdeckung zumindest erreicht, oder die Bank die Verpflichtung abwenden
kann, indem sie die Zahlungsverpflichtungen in Höhe der Unterdeckung durch
Zahlung an den Einlagensicherungsfonds erfüllt, und
(e)
dass die Bank eine Finanzsicherheit durch andere geeignete Finanzsicherheiten
ersetzt, sofern diese fällig geworden ist, die Anforderungen nach § 9 dieser
Anlage nicht mehr erfüllt oder in anderen Fällen, über die sich die Bank und der
Bankenverband verständigt haben, und
(f)
dass etwaige Erträge aus den Finanzsicherheiten der Bank zustehen und
(g)
dass die Bank verpflichtet ist, dem Bankenverband unverzüglich alle Umstände
anzuzeigen, die die Fähigkeit der Bank beeinträchtigen könnten, der
Zahlungsverpflichtung oder ihren Verpflichtungen aus dem Rahmenvertrag über
Finanzsicherheiten nachzukommen.
§ 9 Zulässige Finanzsicherheiten
1
Der Bankenverband kann die als Finanzsicherheiten zulässigen risikoarmen Schuld-
titel oder Barsicherheiten einschränken oder konkretisieren.
2
Der Bankenverband
veröffentlicht die zulässigen risikoarmen Schuldtitel oder Barsicherheiten auf seiner
Internetseite.
§ 10 Verwaltung von Finanzsicherheiten
1.
1
Der Bankenverband kann einen Dritten mit der Verwaltung der Finanzsicherheiten
beauftragen.
2
Hierzu ist eine Vereinbarung zwischen dem Bankenverband, der Bank
und dem Sicherheitenverwalter abzuschließen.
2.
1
Die Kosten der Sicherheitenverwaltung sind von der Bank zu tragen.
2
Erfolgt die
Sicherheitenverwaltung durch einen Dritten, ist die Kostentragungspflicht der Bank
in der Vereinbarung zu regeln.
Anlage zu § 5a Absatz 10
58
§ 11 Bewertungsabschläge, Bewertung
1.
1
Der Bankenverband legt Bewertungsabschläge für die gestellten Finanzsicherheiten
fest und wendet diese zur Ermittlung des Anrechnungswertes der Finanzsicherheiten
an.
2
Die Bewertungsabschläge berücksichtigen die Kredit-, Markt- und Liquiditätsrisiken
der betreffenden Finanzsicherheiten, eine Einschätzung der erwarteten Verluste im
Rahmen einer Verwertung und des erwarteten Zeitrahmens bis zum Abschluss der
Verwertung der Finanzsicherheiten.
2.
Der Bankenverband kann für die Ermittlung der Bewertungsabschläge den
Prüfungsverband einschalten.
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Verantwortlich: Michael Kemmer |Druck: PieReg Druckcenter Berlin |
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Fotos: action press, Jochen Zick, istock, Eskemar | Stand: Oktober 2017
59
Einlagensicherungsfonds
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