Berlin, Oktober 2017 Statut des



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§§ 6 - 7

30

vorgesehenen Vorteil im Zusammenhang mit einer Maßnahme nach § 2 führt.



16. 

1

Der Einlagensicherungsfonds wird Entschädigungsleistungen nach dem Statut nur 



erbringen, wenn und soweit die Gläubiger nicht durch eine andere Sicherungsein-

richtung oder durch eine Entschädigungseinrichtung gemäß dem Einlagensiche-

rungs- oder dem Anlegerentschädigungsgesetz entschädigt werden. 

2

Der Banken-



verband kann –  auch nach Entschädigung – die Einreichung von Informationen und 

Nachweisen in Bezug auf die angemeldeten bzw. entschädigten Einlagen und deren 

Gläubiger verlangen, insbesondere im Hinblick auf die Entschädigungsfähigkeit 

nach diesem Statut und den Rang der Einlage im Sinne von § 46f Abs. 4 KWG. 

3

Eine 


Entschädigung erfolgt nur, soweit die geforderten Informationen und Nachweise 

innerhalb der gesetzten Fristen beigebracht werden.

 

17. 


Etwaig bereits erbrachte Entschädigungsleistungen sind zurückzuerstatten, wenn 

sich herausstellt, dass die Voraussetzungen für eine Entschädigung nicht vorlagen

oder nach diesem Statut angeforderte Informationen und Nachweise nicht, nicht 

vollständig oder nicht rechtzeitig beigebracht werden.

18. 

1

Verbindlichkeiten der Banken, die bereits vor dem 1. Oktober 2017 bestanden ha-



ben, werden nach Maßgabe und unter den Voraussetzungen des § 6 in der am 13. 

Oktober 2016 im Vereinsregister eingetragenen Fassung des Statuts des Einlagen-

sicherungsfonds gesichert, das insoweit Bestandteil dieses Statuts ist. 

2

Nach dem 



30. September 2017 entfällt der Bestandsschutz nach Satz 1, sobald die betreffende 

Verbindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden 

kann, oder wenn die Verbindlichkeit im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechts-

nachfolge übergeht

.

19. 


Ein Rechtsanspruch auf ein Eingreifen oder auf Leistungen des Einlagensicherungs-

fonds besteht nicht.

§ 7  Ausschuss für die Einlagensicherung 

1. 


1

Beim Bankenverband wird ein Ausschuss für die Einlagensicherung gebildet. 

2

Er 


besteht aus 

a) 


 je einem der Vertreter der Großbanken, 

b) 


 drei Vertretern der Regionalbanken, der Auslandsbanken und der sonstigen Ban-

ken und 


c) 

 drei Vertretern der Privatbankiers. 




§ 7

31

Einlagensicherungsfonds



 

3

Die Mitglieder müssen aktive Inhaber oder Geschäftsleiter von an dem Einlagensi-



cherungsfonds mitwirkenden Banken sein.

2.  


1

Der Ausschuss wird von der Delegiertenversammlung des Bankenverbandes für die 

Dauer von drei Jahren gewählt; seine Mitglieder bleiben im Amt bis ein neuer Aus-

schuss gewählt wird, längstens jedoch für die Dauer der aktiven Tätigkeit in ihrer 

Bank oder für die Dauer der Mitwirkung ihrer Bank an dem Einlagensicherungsfonds. 

2

Scheidet ein Mitglied des Ausschusses vor Ablauf der Amtsdauer aus, so wählt die 



Delegiertenversammlung des Bankenverbandes für den Rest der Amtsdauer ein neu-

es Mitglied. 

3. 

Der Ausschuss wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzer und dessen Stellvertreter. 



4. 

1

Der Ausschuss wird durch seinen Vorsitzer und bei dessen Verhinderung durch sei-



nen Stellvertreter einberufen. 

2

Er muss einberufen werden, wenn es alle Vertreter 



einer Institutsgruppe verlangen. 

3

In dringenden Fällen kann der Vorsitzer oder bei 



dessen Verhinderung sein Stellvertreter schriftliche oder fernmündliche Abstimmung 

anordnen. 

5. 

1

Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs seiner Mitglieder an der 



Sitzung teilnehmen oder sich bei schriftlicher oder telefonischer Abstimmung äu-

ßern. 


2

Sind Mitglieder des Ausschusses verhindert, so können sie ein anderes Mitglied 

ermächtigen, ihr Stimmrecht auszuüben; in diesen Fällen gilt das verhinderte Mitglied 

als anwesend. 

3

Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von mindestens sechs Stimmen 



erforderlich. 

6.  


Der Ausschuss hat folgende Aufgaben: 

(a)  


 Entscheidungen über Maßnahmen zur Hilfeleistung (§ 2 Absatz 2), 

(b) 


 Aufstellung von Richtlinien über die Anlage des Fondsvermögens, 

(c)  


 Vorlage der Jahresrechnung über das Fondsvermögen, 

(d) 


 Erledigung der ihm vom Vorstand des Bankenverbandes übertragenen Aufgaben;   

 die Entscheidungen gemäß § 4 Absatz 5 können nicht übertragen werden, 

(e)

  neben den in Buchstaben a) – d) geregelten Aufgaben noch die übrigen, ihm  



 durch dieses Statut zugewiesenen Aufgaben. 

2

Der Vorstand des Bankenverbandes kann jederzeit die Aufgaben des Ausschusses 



übernehmen. 


§§ 8 - 11

32

§ 8  Einschaltung des Prüfungsverbandes



1. 

1

Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Mitwirkung an dem 



Einlagensicherungsfonds vorliegen, ist der Prüfungsverband einzuschalten. 

2

Zur 



Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 Buchstabe c) können 

Prüfungen auch bei folgenden Personen oder Unternehmen erfolgen:

(a)

 Personen oder Unternehmen, welche eine bedeutende Beteiligung im Sinne des  



§ 1 Absatz 9 KWG an einer Bank zu erwerben beabsichtigen oder bereits erworben 

haben, oder

(b)

 Unternehmen, welche im Verhältnis zu einer Bank, oder einem Inhaber einer 



bedeutenden Beteiligung im Sinne des vorstehenden Buchstaben a) verbundene 

Unternehmen im Sinne des § 15 AktG oder des § 271 Absatz 2 HGB sind oder werden 

sollen.

2. 


Der Prüfungsverband ist ferner einzuschalten, um bei Banken die für die Ermittlung 

der Jahres- und Sonderumlage gemäß §§ 4a, 5a erforderlichen Daten zu prüfen.

3. 

Der Prüfungsverband kann im Übrigen durch den Vorstand des Bankenverbandes 



eingeschaltet werden, sofern und soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des 

Einlagensicherungsfonds zweckdienlich ist.

§ 9  Bekanntgabe der Mitwirkung an dem Einlagensicherungsfonds

Der Bankenverband ist berechtigt, die Namen der an dem Einlagensicherungsfonds 

mitwirkenden Banken und diesbezügliche Veränderungen bekannt zu machen. 

§ 10 Keine Ansprüche der Bank

1

Ein Rechtsanspruch der Banken auf Hilfeleistung oder auf das Vermögen des 



Einlagensicherungsfonds besteht nicht. 

2

Letzteres gilt insbesondere für Banken, 



deren Mitwirkung am Einlagensicherungsfonds geendet hat. 

§ 11 Geheimhaltungs- und Schweigepflicht

1.  

1

Die Mitglieder der Organe und Ausschüsse des Bankenverbandes und seiner 



Mitgliedsverbände sind verpflichtet, alles, was sie in dieser Eigenschaft über die 

Tätigkeit und die Arbeitsergebnisse des Einlagensicherungsfonds sowie über die 

Verhältnisse der angeschlossenen Banken und über deren Kunden erfahren, unter 

Wahrung strengster Verschwiegenheit nicht unbefugt zu offenbaren oder zu 




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