Berlin, Oktober 2017 Statut des



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falls gemäß § 10 Absatz 1 EinSiG. 

3

Etwaige vorzeitige Kündigungs- oder anderwei-



tige Rückforderungsrechte des Gläubigers oder der Bank bleiben hierbei außer 

Betracht. 

4

Ist die Einlage prolongiert worden, werden die abgelaufenen Laufzei-



ten vor der Prolongation bei der Laufzeitbestimmung nicht mit eingerechnet. 

5

Einlagen, für die keine Laufzeiten vereinbart worden sind, werden nur dann ge-



sichert, wenn der Gläubiger die Einlage nach den im Zeitpunkt der Feststellung 

des Entschädigungsfalls gemäß § 10 Absatz 1 EinSiG maßgeblichen Bedingungen 

innerhalb einer Frist von maximal 18 Monaten kündigen oder anderweitig zurück-

fordern kann. 

6

Auf Einlagen, die bereits vor dem 01. Januar 2020 bestanden haben, 



findet die Laufzeitbeschränkung keine Anwendung. 

7

Nach dem 31. Dezember 



2019 entfällt der Bestandsschutz nach vorstehendem Satz 6, sobald die betref-

fende Einlage fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden 

kann, oder wenn die Einlage im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge 

übergeht.

4. 

Einlagen der folgenden Gläubiger, auch wenn es sich um solche im Sinne von Absatz 2 



und 3 handelt, sind nicht von der Einlagensicherung umfasst:

(a)


 Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 CRR einschließlich ver-

gleichbarer Unternehmen mit Sitz im Ausland; 

(b)

 Finanzinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 26 CRR einschließlich 



vergleichbare Unternehmen mit Sitz im Ausland. Nicht als Finanzinstitut gilt eine 

vermögensverwaltende Gesellschaft, die Finanzinstrumente ausschließlich zu 

Zwecken der Anlage eigenen Vermögens erwirbt, veräußert oder hält und hier-

bei nach der Verkehrsanschauung und dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht wie 

ein Händler am Markt tätig wird;

(c)


 Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/

EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für 

Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des 

Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 

und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, 

S. 1) einschließlich vergleichbarer Unternehmen mit Sitz im Ausland;

(d)

 der Bund, ein Land, eine Gemeinde oder eine andere Gebietskörperschaft, ein 



anderer Staat oder eine Regionalregierung oder eine örtliche Gebietskörperschaft 

eines anderen Staates;

§ 6

24



(e)

 Geschäftsleiter der Bank;

(f)

  persönlich haftende Gesellschafter der Bank. Dies gilt auch dann, wenn der Gläu-



biger nicht Geschäftsleiter ist;

(g)


 natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, denen die 

Mehrheit der Anteile an der Bank gehört oder die alleine oder gemeinsam mit 

anderen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf die Bank 

ausüben können; für die Beurteilung der Frage, ob jemandem die Mehrheit der 

Anteile gehört oder ein beherrschender Einfluss vorliegt, finden die §§ 16 ff. AktG 

unabhängig von der Rechtsform der Bank oder der beteiligten natürlichen oder 

juristischen Personen und Personengesellschaften entsprechende Anwendung. 

Dieser Unterabsatz (g) gilt nicht, wenn die Einlage zum Sicherungsvermögen im 

Sinne von § 125 VAG gehört; 

(h)


 Mitglieder eines zur Überwachung der Geschäftsführung bestellten Organs der 

Bank, dessen Überwachungsbefugnisse durch Gesetz geregelt sind (Aufsichts-

organ);

(i)


  Ehegatten oder minderjährige Kinder von in Unterabsatz (e) bis (h) genannten 

Personen, es sei denn, dass die Gelder aus dem eigenen Vermögen der Ehegatten 

bzw. der minderjährigen Kinder stammen.

5. 


Nicht gesichert werden Einlagen von Gläubigern, die für Rechnung eines Dritten 

handeln, wenn die Einlage in dem Fall, dass der Dritte Gläubiger der Einlage wäre, 

nicht gesichert wäre.

6. 


Bei Einlagen von Kapitalverwaltungsgesellschaften und deren Depotbanken gilt jedes 

in- und ausländische Sondervermögen als ein selbstständiger Gläubiger und nicht 

als mit der es verwaltenden Kapitalverwaltungsgesellschaft verbunden.

7. 


1

Wird eine nicht gesicherte Einlage durch einen Gläubigerwechsel (aufgrund Ein-

zel- oder Gesamtrechtsnachfolge) zu einer gesicherten Einlage oder wird eine nicht 

gesicherte Verbindlichkeit anderweitig zu einer gesicherten Einlage, so ist die Ein-

lage nicht gesichert, wenn innerhalb von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt 

Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 beschlossen wurden, ein Sanierungs- oder Reor-

ganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz eingeleitet 

wurde, die Anordnung von Maßnahmen gemäß §§ 45 bis 46 KWG bzw. §§ 36 bis 38 

SAG, die Stellung eines Insolvenzantrags, die Feststellung des Entschädigungsfalles 

gemäß § 10 EinSiG, oder vergleichbare Maßnahmen zuständiger Aufsichts- bzw. Ab-

§ 6

25

Einlagensicherungsfonds




wicklungsbehörden erfolgt sind. 

2

Maßgeblich ist hierbei die früheste Maßnahme 



bzw. das früheste Ergebnis. 

3

Abweichend von Satz 1 besteht eine Sicherung jedoch 



dann, wenn ein nicht gesicherter Gläubiger im Sinne von Absatz 4 Unterabsatz (a) 

die Einlage innerhalb von fünf Bankarbeitstagen sowohl erworben als auch an eine 

nicht in Absatz 4 aufgeführte Person weiterveräußert hat, sofern

 



die Einlage bei Erwerb durch den nicht gesicherten Gläubiger im Sinne von 

 

Absatz 4 Unterabsatz (a) gesichert war oder



 

der nicht gesicherte Gläubiger im Sinne von Absatz 4 Unterabsatz (a) die Einlage  



 

unmittelbar vom Schuldner (Emittenten) erworben hat.

 

4

Bei der Fünf-Tage-Frist ist auf die zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäfte und 



nicht auf etwaige zeitlich nachgelagerte Erfüllungsgeschäfte abzustellen.

8. 


Für Entschädigungen gelten die folgenden Sicherungsgrenzen:

(a)


 

1

Eine Entschädigung erfolgt je Gläubiger maximal bis zu einer Sicherungsgrenze in 



Höhe von 20% der Eigenmittel der Bank im Sinne von Artikel 72 CRR. 

2

Die Eigen-



mittel setzen sich zusammen aus dem harten Kernkapital gemäß Artikel 50 CRR, 

dem zusätzlichen Kernkapital gemäß Artikel 61 CRR und dem Ergänzungskapital 

gemäß Artikel 71 CRR, wobei für die Bemessung der Sicherungsgrenze das Er-

gänzungskapital nur bis zur Höhe von 25% des Kernkapitals im Sinne von Artikel 

25 CRR Berücksichtigung findet. 

3

Maßgeblich sind die vom Prüfungsverband auf 



der Grundlage des letzten Prüfungsberichts des Jahresabschlussprüfers der Bank 

festgestellten Verhältnisse; darüber hinaus können Kapitalerhöhungen, die nach 

diesem Zeitpunkt von einem Wirtschaftsprüfer testiert worden sind, auf Antrag 

der Bank berücksichtigt werden. 

4

Setzt die zuständige Aufsichtsbehörde auf die 



Eigenmittel einen Korrekturposten fest, so ist der Bankenverband befugt, die Si-

cherungsgrenze entsprechend zu verringern. 

5

Einlagen, die die Sicherungsgrenze 



überschreiten, werden bis zur jeweiligen Höhe der Sicherungsgrenze gesichert. 

6

Ab dem 1. Januar 2020 beträgt die Sicherungsgrenze 15% und ab dem 1. Janu-



ar 2025 8,75% der Eigenmittel im Sinne von Satz 1. 

7

Für Einlagen, die nach dem 



31. Dezember 2011 begründet oder prolongiert werden, gelten, abweichend von 

Unterabsatz (d) Satz 5, die jeweils neuen Sicherungsgrenzen ab den oben genann-

ten Stichtagen.

§ 6


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