falls gemäß § 10 Absatz 1 EinSiG.
3
Etwaige vorzeitige Kündigungs- oder anderwei-
tige Rückforderungsrechte des Gläubigers oder der Bank bleiben hierbei außer
Betracht.
4
Ist die Einlage prolongiert worden, werden die abgelaufenen Laufzei-
ten vor der Prolongation bei der Laufzeitbestimmung nicht mit eingerechnet.
5
Einlagen, für die keine Laufzeiten vereinbart worden sind, werden nur dann ge-
sichert, wenn der Gläubiger die Einlage nach den im Zeitpunkt der Feststellung
des Entschädigungsfalls gemäß § 10 Absatz 1 EinSiG maßgeblichen Bedingungen
innerhalb einer Frist von maximal 18 Monaten kündigen oder anderweitig zurück-
fordern kann.
6
Auf Einlagen, die bereits vor dem 01. Januar 2020 bestanden haben,
findet die Laufzeitbeschränkung keine Anwendung.
7
Nach dem 31. Dezember
2019 entfällt der Bestandsschutz nach vorstehendem Satz 6, sobald die betref-
fende Einlage fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden
kann, oder wenn die Einlage im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge
übergeht.
4.
Einlagen der folgenden Gläubiger, auch wenn es sich um solche im Sinne von Absatz 2
und 3 handelt, sind nicht von der Einlagensicherung umfasst:
(a)
Kreditinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 CRR einschließlich ver-
gleichbarer Unternehmen mit Sitz im Ausland;
(b)
Finanzinstitute im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 26 CRR einschließlich
vergleichbare Unternehmen mit Sitz im Ausland. Nicht als Finanzinstitut gilt eine
vermögensverwaltende Gesellschaft, die Finanzinstrumente ausschließlich zu
Zwecken der Anlage eigenen Vermögens erwirbt, veräußert oder hält und hier-
bei nach der Verkehrsanschauung und dem Gesamtbild der Verhältnisse nicht wie
ein Händler am Markt tätig wird;
(c)
Wertpapierfirmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/
EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für
Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des
Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004,
S. 1) einschließlich vergleichbarer Unternehmen mit Sitz im Ausland;
(d)
der Bund, ein Land, eine Gemeinde oder eine andere Gebietskörperschaft, ein
anderer Staat oder eine Regionalregierung oder eine örtliche Gebietskörperschaft
eines anderen Staates;
§ 6
24
(e)
Geschäftsleiter der Bank;
(f)
persönlich haftende Gesellschafter der Bank. Dies gilt auch dann, wenn der Gläu-
biger nicht Geschäftsleiter ist;
(g)
natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, denen die
Mehrheit der Anteile an der Bank gehört oder die alleine oder gemeinsam mit
anderen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss auf die Bank
ausüben können; für die Beurteilung der Frage, ob jemandem die Mehrheit der
Anteile gehört oder ein beherrschender Einfluss vorliegt, finden die §§ 16 ff. AktG
unabhängig von der Rechtsform der Bank oder der beteiligten natürlichen oder
juristischen Personen und Personengesellschaften entsprechende Anwendung.
Dieser Unterabsatz (g) gilt nicht, wenn die Einlage zum Sicherungsvermögen im
Sinne von § 125 VAG gehört;
(h)
Mitglieder eines zur Überwachung der Geschäftsführung bestellten Organs der
Bank, dessen Überwachungsbefugnisse durch Gesetz geregelt sind (Aufsichts-
organ);
(i)
Ehegatten oder minderjährige Kinder von in Unterabsatz (e) bis (h) genannten
Personen, es sei denn, dass die Gelder aus dem eigenen Vermögen der Ehegatten
bzw. der minderjährigen Kinder stammen.
5.
Nicht gesichert werden Einlagen von Gläubigern, die für Rechnung eines Dritten
handeln, wenn die Einlage in dem Fall, dass der Dritte Gläubiger der Einlage wäre,
nicht gesichert wäre.
6.
Bei Einlagen von Kapitalverwaltungsgesellschaften und deren Depotbanken gilt jedes
in- und ausländische Sondervermögen als ein selbstständiger Gläubiger und nicht
als mit der es verwaltenden Kapitalverwaltungsgesellschaft verbunden.
7.
1
Wird eine nicht gesicherte Einlage durch einen Gläubigerwechsel (aufgrund Ein-
zel- oder Gesamtrechtsnachfolge) zu einer gesicherten Einlage oder wird eine nicht
gesicherte Verbindlichkeit anderweitig zu einer gesicherten Einlage, so ist die Ein-
lage nicht gesichert, wenn innerhalb von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt
Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 beschlossen wurden, ein Sanierungs- oder Reor-
ganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz eingeleitet
wurde, die Anordnung von Maßnahmen gemäß §§ 45 bis 46 KWG bzw. §§ 36 bis 38
SAG, die Stellung eines Insolvenzantrags, die Feststellung des Entschädigungsfalles
gemäß § 10 EinSiG, oder vergleichbare Maßnahmen zuständiger Aufsichts- bzw. Ab-
§ 6
25
Einlagensicherungsfonds
wicklungsbehörden erfolgt sind.
2
Maßgeblich ist hierbei die früheste Maßnahme
bzw. das früheste Ergebnis.
3
Abweichend von Satz 1 besteht eine Sicherung jedoch
dann, wenn ein nicht gesicherter Gläubiger im Sinne von Absatz 4 Unterabsatz (a)
die Einlage innerhalb von fünf Bankarbeitstagen sowohl erworben als auch an eine
nicht in Absatz 4 aufgeführte Person weiterveräußert hat, sofern
-
die Einlage bei Erwerb durch den nicht gesicherten Gläubiger im Sinne von
Absatz 4 Unterabsatz (a) gesichert war oder
-
der nicht gesicherte Gläubiger im Sinne von Absatz 4 Unterabsatz (a) die Einlage
unmittelbar vom Schuldner (Emittenten) erworben hat.
4
Bei der Fünf-Tage-Frist ist auf die zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäfte und
nicht auf etwaige zeitlich nachgelagerte Erfüllungsgeschäfte abzustellen.
8.
Für Entschädigungen gelten die folgenden Sicherungsgrenzen:
(a)
1
Eine Entschädigung erfolgt je Gläubiger maximal bis zu einer Sicherungsgrenze in
Höhe von 20% der Eigenmittel der Bank im Sinne von Artikel 72 CRR.
2
Die Eigen-
mittel setzen sich zusammen aus dem harten Kernkapital gemäß Artikel 50 CRR,
dem zusätzlichen Kernkapital gemäß Artikel 61 CRR und dem Ergänzungskapital
gemäß Artikel 71 CRR, wobei für die Bemessung der Sicherungsgrenze das Er-
gänzungskapital nur bis zur Höhe von 25% des Kernkapitals im Sinne von Artikel
25 CRR Berücksichtigung findet.
3
Maßgeblich sind die vom Prüfungsverband auf
der Grundlage des letzten Prüfungsberichts des Jahresabschlussprüfers der Bank
festgestellten Verhältnisse; darüber hinaus können Kapitalerhöhungen, die nach
diesem Zeitpunkt von einem Wirtschaftsprüfer testiert worden sind, auf Antrag
der Bank berücksichtigt werden.
4
Setzt die zuständige Aufsichtsbehörde auf die
Eigenmittel einen Korrekturposten fest, so ist der Bankenverband befugt, die Si-
cherungsgrenze entsprechend zu verringern.
5
Einlagen, die die Sicherungsgrenze
überschreiten, werden bis zur jeweiligen Höhe der Sicherungsgrenze gesichert.
6
Ab dem 1. Januar 2020 beträgt die Sicherungsgrenze 15% und ab dem 1. Janu-
ar 2025 8,75% der Eigenmittel im Sinne von Satz 1.
7
Für Einlagen, die nach dem
31. Dezember 2011 begründet oder prolongiert werden, gelten, abweichend von
Unterabsatz (d) Satz 5, die jeweils neuen Sicherungsgrenzen ab den oben genann-
ten Stichtagen.
§ 6
26
Dostları ilə paylaş: |