Berlin, Oktober 2017 Statut des



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2. 

Neu aufgenommene Institute mit einer Sicherungsgrenze von 250.000 € verwen-

den unter (2) an Stelle der Sätze 1, 2 und 3 folgende Formulierung: „Die Siche-

rungsgrenze je Gläubiger beträgt 250.000 €“.

2. 

1

Die Banken haben dem Bankenverband je eine Erklärung einzureichen, mit der 



sie die zuständigen Aufsichts- und Abwicklungsbehörden sowie den Prüfungsver-

band ermächtigen, den Bankenverband über alles zu unterrichten, was die bei der 

jeweiligen Bank unterhaltenen Einlagen als möglicherweise gefährdet erscheinen 

lässt. 


2

Gleichzeitig ist der Bankenverband ermächtigt, bei diesen Stellen alle hierfür 

erforderlichen Auskünfte einzuholen und sie über alle Vorfälle zu unterrichten, die 

ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt werden. 

3

Der Wortlaut der entsprechenden 



Ermächtigungserklärung ist als Anlage im Anhang zu diesem Statut wiedergegeben.

3. 


Die Banken sind verpflichtet, den Bankenverband unverzüglich über das Entstehen

die Änderung und die Beendigung einer bedeutenden Beteiligung zu unterrichten 

und alle Informationen zur Verfügung zu stellen, damit beurteilt werden kann, ob die 

betroffenen Gesellschafter zuverlässig sind und den im Interesse der Gewährleistung 

einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstituts zu stellenden Ansprüchen 

genügen.


4. 

Die Banken sind verpflichtet, den Prüfungsverband bei seiner Prüfungstätigkeit zu 

unterstützen. 

5. 


1

Der Prüfungsverband kann einer Bank unter den in § 11 der Satzung des Prüfungsver-

bandes in der Fassung vom 13. Oktober 2016 genannten Voraussetzungen Auflagen 

erteilen, welche von der Bank unverzüglich zu erfüllen sind. 

2

§ 11 der Satzung des 



Prüfungsverbandes in der Fassung vom 13. Oktober 2016 ist diesem Statut als Anlage 

beigefügt.

6. 

Jede Bank ist verpflichtet, dem Bankenverband unverzüglich anzuzeigen, wenn die 



Eröffnung einer Zweigstelle oder Zweigniederlassung im Ausland beabsichtigt ist.

7. 


1

Jede Bank ist verpflichtet, die Auflagen zu erfüllen, die der Bankenverband im Zu-

sammenhang mit einer für die Bank erfolgenden Maßnahme gemäß § 2 Absatz 2 

vorschreibt; diese Auflagen können sachlicher und personeller Art sein. 

2

Soweit es 



im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß § 2 Absatz 2 notwendig ist, kann der 

Bankenverband von der jeweiligen Bank und deren Organen außerdem Auskünfte 

über alle Geschäftsangelegenheiten sowie die Vorlage von Büchern und Schriften 

verlangen. 

3

Bei der Ausführung von Tätigkeiten aufgrund des § 2 Absatz 2 haftet der 



§ 5

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Bankenverband oder ein von ihm Beauftragter gegenüber den Banken nur für Vorsatz 

und grobe Fahrlässigkeit.

8. 

Führt der Bankenverband im Zusammenhang mit einer Maßnahme gemäß § 2 Ab-



satz 2 von der Bank abgeschlossene Wertpapiergeschäfte aus, an deren Erfüllung 

diese infolge eines Zahlungs- oder Veräußerungsverbotes gemäß § 46 KWG gehindert 

ist, so gilt die Zustimmung der Bank zu allen Handlungen des Bankenverbandes als 

erteilt, die zu einer ordnungsgemäßen Durchführung dieser Geschäfte erforderlich 

sind.

9. 


1

Aufwendungen für Maßnahmen nach § 2 Abs. 2 hat die Bank dem Bankenverband 

zu ersetzen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. 

2

Die 



Geltendmachung sonstiger Ansprüche bleibt unberührt.

10. 


1

Jede Bank ist verpflichtet, den Bankenverband von Verlusten freizustellen, die diesem 

durch eine Hilfeleistung zu Gunsten einer anderen Bank entstanden sind, an der 

der jeweiligen Bank die Mehrheit der Anteile gehört oder über die sie unmittelbar 

oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. 

2

Unbeschadet der sich 



aus Satz 1 ergebenden Verpflichtung haben die in Betracht kommenden Banken 

entsprechende ausdrückliche Erklärungen abzugeben. 

3

Außerdem haben Banken in 



entsprechender Anwendung der Sätze 1 und 2 eine Erklärung

-

  von einer nicht an dem Einlagensicherungsfonds mitwirkenden natürlichen oder 



juristischen Person oder Personengesellschaft, der die Mehrheit der Anteile an 

der Bank gehört oder die unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Ein-

fluss auf die Bank ausüben kann, oder

-

  von mehreren Banken oder nicht an dem Einlagensicherungsfonds mitwirkenden na-



türlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften, die gemeinsam 

unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die Bank ausüben können, 

beizubringen. 

4

Für die Beurteilung der Frage, ob in diesen Fällen jemandem die 



Mehrheit der Anteile gehört oder ein beherrschender Einfluss vorliegt, finden 

die §§ 16 ff. AktG unabhängig von der Rechtsform der Bank oder der beteiligten 

Banken, Kreditinstitute, natürlichen oder juristischen Personen und Personenge-

sellschaften entsprechende Anwendung. 

5

Zur Durchführung der in den Sätzen 1 



bis 4 enthaltenen Verpflichtungen haben die Banken dem Bankenverband jeweils 

unverzüglich anzuzeigen, an welchen Banken ihnen die Mehrheit der Anteile 

gehört und über welche Banken sie unmittelbar oder mittelbar einen beherr-

§ 5


 

15

Einlagensicherungsfonds




schenden Einfluss ausüben können; in entsprechender Weise haben die Banken 

den Bankenverband zu unterrichten, wenn bei ihnen die vorstehend genannten 

Voraussetzungen erfüllt sind. 

6

Der Wortlaut der entsprechenden Verpflichtungs-



erklärung ist als Anlage im Anhang des Statuts wiedergegeben.

11. 


1

Jede Bank ist verpflichtet, dem Bankenverband unverzüglich anzuzeigen, wenn 

eine Abwicklung des bankgeschäftlichen Betriebes eingeleitet wird. 

2

Sofern nicht 



auszuschließen ist, dass während der Abwicklung Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 

notwendig werden, kann der Bankenverband Auflagen nach Absatz 7 vorschreiben.

12. 

Die Banken stellen dem Bankenverband sowie dem Prüfungsverband alle nach 



diesem Statut oder sonst zur Erfüllung der Aufgaben des Einlagensicherungsfonds 

erforderlichen Daten innerhalb der vorgesehenen Fristen oder nach Aufforderung 

entsprechend den Vorgaben des Bankenverbands bzw. des Prüfungsverbandes in 

maschinell bearbeitbarer Form auf dem vorgegebenen Übertragungsweg fristgerecht 

zur Verfügung. 

§ 5a Finanzierung und Zielausstattung 

1. 

1

Die Finanzmittel des Einlagensicherungsfonds werden von den Banken durch Jahres-



umlagen und Sonderumlagen aufgebracht. 

2

Der Bankenverband strebt eine Zielaus-



stattung des Einlagensicherungsfonds mit einem Vermögen in Höhe von mindestens 

0,8% der durch den Einlagensicherungsfonds gemäß § 6 gesicherten Einlagen aller 

an ihm mitwirkenden Banken an. 

3

Die Banken zahlen ferner einen Verwaltungskos-



tenzuschuss. 

2. 


1

Die Banken sind verpflichtet, jährlich bis spätestens zum 31. März eine Umlage in 

Höhe von 0,6 ‰ (Bemessungsfaktor) der bei ihnen durch den Einlagensicherungs-

fonds oder die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) gesicherten 

Verbindlichkeiten an den Bankenverband zu entrichten (Jahresumlage). 

2

Die von den 



Banken zu leistende Jahresumlage ist vom Vorstand jeweils in dem vorhergehenden 

Jahr festzulegen und der jeweiligen Bank bekanntzugeben. 

3

Der Ausschuss für die 



Einlagensicherung prüft jährlich die Angemessenheit des Bemessungsfaktors nach 

Satz 1 unter Berücksichtigung der angestrebten Zielausstattung gemäß Absatz 1, des 

Mittelbedarfs für geleistete oder möglicherweise bevorstehende Hilfsmaßnahmen 

nach § 2 Absatz 2, der Risikoeinschätzungen nach § 4a, sowie der aktuellen Markt-

entwicklungen. 

4

Über eine etwaige Anpassung des Bemessungsfaktors beschließt 



§§ 5 - 5a

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