2.
Neu aufgenommene Institute mit einer Sicherungsgrenze von 250.000 € verwen-
den unter (2) an Stelle der Sätze 1, 2 und 3 folgende Formulierung: „Die Siche-
rungsgrenze je Gläubiger beträgt 250.000 €“.
2.
1
Die Banken haben dem Bankenverband je eine Erklärung einzureichen, mit der
sie die zuständigen Aufsichts- und Abwicklungsbehörden sowie den Prüfungsver-
band ermächtigen, den Bankenverband über alles zu unterrichten, was die bei der
jeweiligen Bank unterhaltenen Einlagen als möglicherweise gefährdet erscheinen
lässt.
2
Gleichzeitig ist der Bankenverband ermächtigt, bei diesen Stellen alle hierfür
erforderlichen Auskünfte einzuholen und sie über alle Vorfälle zu unterrichten, die
ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bekannt werden.
3
Der Wortlaut der entsprechenden
Ermächtigungserklärung ist als Anlage im Anhang zu diesem Statut wiedergegeben.
3.
Die Banken sind verpflichtet, den Bankenverband unverzüglich über das Entstehen,
die Änderung und die Beendigung einer bedeutenden Beteiligung zu unterrichten
und alle Informationen zur Verfügung zu stellen, damit beurteilt werden kann, ob die
betroffenen Gesellschafter zuverlässig sind und den im Interesse der Gewährleistung
einer soliden und umsichtigen Führung des Kreditinstituts zu stellenden Ansprüchen
genügen.
4.
Die Banken sind verpflichtet, den Prüfungsverband bei seiner Prüfungstätigkeit zu
unterstützen.
5.
1
Der Prüfungsverband kann einer Bank unter den in § 11 der Satzung des Prüfungsver-
bandes in der Fassung vom 13. Oktober 2016 genannten Voraussetzungen Auflagen
erteilen, welche von der Bank unverzüglich zu erfüllen sind.
2
§ 11 der Satzung des
Prüfungsverbandes in der Fassung vom 13. Oktober 2016 ist diesem Statut als Anlage
beigefügt.
6.
Jede Bank ist verpflichtet, dem Bankenverband unverzüglich anzuzeigen, wenn die
Eröffnung einer Zweigstelle oder Zweigniederlassung im Ausland beabsichtigt ist.
7.
1
Jede Bank ist verpflichtet, die Auflagen zu erfüllen, die der Bankenverband im Zu-
sammenhang mit einer für die Bank erfolgenden Maßnahme gemäß § 2 Absatz 2
vorschreibt; diese Auflagen können sachlicher und personeller Art sein.
2
Soweit es
im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß § 2 Absatz 2 notwendig ist, kann der
Bankenverband von der jeweiligen Bank und deren Organen außerdem Auskünfte
über alle Geschäftsangelegenheiten sowie die Vorlage von Büchern und Schriften
verlangen.
3
Bei der Ausführung von Tätigkeiten aufgrund des § 2 Absatz 2 haftet der
§ 5
14
Bankenverband oder ein von ihm Beauftragter gegenüber den Banken nur für Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit.
8.
Führt der Bankenverband im Zusammenhang mit einer Maßnahme gemäß § 2 Ab-
satz 2 von der Bank abgeschlossene Wertpapiergeschäfte aus, an deren Erfüllung
diese infolge eines Zahlungs- oder Veräußerungsverbotes gemäß § 46 KWG gehindert
ist, so gilt die Zustimmung der Bank zu allen Handlungen des Bankenverbandes als
erteilt, die zu einer ordnungsgemäßen Durchführung dieser Geschäfte erforderlich
sind.
9.
1
Aufwendungen für Maßnahmen nach § 2 Abs. 2 hat die Bank dem Bankenverband
zu ersetzen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
2
Die
Geltendmachung sonstiger Ansprüche bleibt unberührt.
10.
1
Jede Bank ist verpflichtet, den Bankenverband von Verlusten freizustellen, die diesem
durch eine Hilfeleistung zu Gunsten einer anderen Bank entstanden sind, an der
der jeweiligen Bank die Mehrheit der Anteile gehört oder über die sie unmittelbar
oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.
2
Unbeschadet der sich
aus Satz 1 ergebenden Verpflichtung haben die in Betracht kommenden Banken
entsprechende ausdrückliche Erklärungen abzugeben.
3
Außerdem haben Banken in
entsprechender Anwendung der Sätze 1 und 2 eine Erklärung
-
von einer nicht an dem Einlagensicherungsfonds mitwirkenden natürlichen oder
juristischen Person oder Personengesellschaft, der die Mehrheit der Anteile an
der Bank gehört oder die unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Ein-
fluss auf die Bank ausüben kann, oder
-
von mehreren Banken oder nicht an dem Einlagensicherungsfonds mitwirkenden na-
türlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften, die gemeinsam
unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die Bank ausüben können,
beizubringen.
4
Für die Beurteilung der Frage, ob in diesen Fällen jemandem die
Mehrheit der Anteile gehört oder ein beherrschender Einfluss vorliegt, finden
die §§ 16 ff. AktG unabhängig von der Rechtsform der Bank oder der beteiligten
Banken, Kreditinstitute, natürlichen oder juristischen Personen und Personenge-
sellschaften entsprechende Anwendung.
5
Zur Durchführung der in den Sätzen 1
bis 4 enthaltenen Verpflichtungen haben die Banken dem Bankenverband jeweils
unverzüglich anzuzeigen, an welchen Banken ihnen die Mehrheit der Anteile
gehört und über welche Banken sie unmittelbar oder mittelbar einen beherr-
§ 5
15
Einlagensicherungsfonds
schenden Einfluss ausüben können; in entsprechender Weise haben die Banken
den Bankenverband zu unterrichten, wenn bei ihnen die vorstehend genannten
Voraussetzungen erfüllt sind.
6
Der Wortlaut der entsprechenden Verpflichtungs-
erklärung ist als Anlage im Anhang des Statuts wiedergegeben.
11.
1
Jede Bank ist verpflichtet, dem Bankenverband unverzüglich anzuzeigen, wenn
eine Abwicklung des bankgeschäftlichen Betriebes eingeleitet wird.
2
Sofern nicht
auszuschließen ist, dass während der Abwicklung Maßnahmen nach § 2 Absatz 2
notwendig werden, kann der Bankenverband Auflagen nach Absatz 7 vorschreiben.
12.
Die Banken stellen dem Bankenverband sowie dem Prüfungsverband alle nach
diesem Statut oder sonst zur Erfüllung der Aufgaben des Einlagensicherungsfonds
erforderlichen Daten innerhalb der vorgesehenen Fristen oder nach Aufforderung
entsprechend den Vorgaben des Bankenverbands bzw. des Prüfungsverbandes in
maschinell bearbeitbarer Form auf dem vorgegebenen Übertragungsweg fristgerecht
zur Verfügung.
§ 5a Finanzierung und Zielausstattung
1.
1
Die Finanzmittel des Einlagensicherungsfonds werden von den Banken durch Jahres-
umlagen und Sonderumlagen aufgebracht.
2
Der Bankenverband strebt eine Zielaus-
stattung des Einlagensicherungsfonds mit einem Vermögen in Höhe von mindestens
0,8% der durch den Einlagensicherungsfonds gemäß § 6 gesicherten Einlagen aller
an ihm mitwirkenden Banken an.
3
Die Banken zahlen ferner einen Verwaltungskos-
tenzuschuss.
2.
1
Die Banken sind verpflichtet, jährlich bis spätestens zum 31. März eine Umlage in
Höhe von 0,6 ‰ (Bemessungsfaktor) der bei ihnen durch den Einlagensicherungs-
fonds oder die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) gesicherten
Verbindlichkeiten an den Bankenverband zu entrichten (Jahresumlage).
2
Die von den
Banken zu leistende Jahresumlage ist vom Vorstand jeweils in dem vorhergehenden
Jahr festzulegen und der jeweiligen Bank bekanntzugeben.
3
Der Ausschuss für die
Einlagensicherung prüft jährlich die Angemessenheit des Bemessungsfaktors nach
Satz 1 unter Berücksichtigung der angestrebten Zielausstattung gemäß Absatz 1, des
Mittelbedarfs für geleistete oder möglicherweise bevorstehende Hilfsmaßnahmen
nach § 2 Absatz 2, der Risikoeinschätzungen nach § 4a, sowie der aktuellen Markt-
entwicklungen.
4
Über eine etwaige Anpassung des Bemessungsfaktors beschließt
§§ 5 - 5a
16
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