Landtag Plenarprotokoll Nordrhein-Westfalen 16/133 16. Wahlperiode 25. 01. 2017 133. Sitzung



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Schluss: 19:55 Uhr

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*) Von der Rednerin bzw. dem Redner nicht
überprüft (§ 102 GeschO)

Dieser Vermerk gilt für alle in diesem Plenarprotokoll so gekennzeichneten Rednerinnen und Redner.

Anlage 1

Zu TOP 14 – Gesetz zur Ratifizierung des Staatsvertrags über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung vom 21. März 2016, zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung „Stiftung für Hochschulzulassung“ und zur Änderung des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsstaatsvertragsgesetz) – zu Protokoll gegebene Reden

Dietmar Bell (SPD):

Der mit dem Gesetz zu ratifizierende Staatsvertrag ist sachgerecht, zeitgemäß und inhaltlich ein guter Schritt zur bundesweit einheitlichen Modernisierung des Hochschulzulassungsverfahrens. Wir bedanken uns für die engagierte Arbeit des Ministeriums und werden dem Gesetz zustimmen.

Dr. Stefan Berger (CDU):



Im Fachausschuss haben wir den Staatsvertrag bereits ausgiebig beraten. Daher beschränke ich mich auf die zentralen Punkte.

Mit dem Staatsvertrag wird der bisherige Staatsvertrag ersetzt. Der neue Staatsvertrag regelt weiterhin das zentrale Zulassungsverfahren für zulassungsbeschränkte Studiengänge sowie dialogorientierte Serviceverfahren. Die technischen Herausforderungen machen eine Novellierung des bisherigen Staatsvertrages notwendig. Die Softwarelösung aus den 1970er Jahren ist nur noch für einen begrenzten Zeitraum einsatzfähig.

Die Länder wollen eine Zusammenlegung des zentralen Vergabeverfahrens, des dialogorientierten Serviceverfahrens und die Vergabe von Studienplätzen ohne Zulassungsbeschränkung zu einem Verfahrensmodell erreichen. Die Länder tragen die Kosten auf Grundlage des Königsteiner Schlüssels.

Aus den genannten Gründen stimmt die CDU-Fraktion dem Gesetzesentwurf zu.

Dr. Ruth Seidl (GRÜNE):



Mit dem Hochschulzulassungsstaatsvertragsgesetz wird der zwischen allen Ländern ausverhandelte „Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung vom 21. März 2016“ in Landesrecht umgesetzt.

In diesem Zusammenhang möchte ich gerne drei Punkte hervorheben:

Wir begrüßen sehr, dass das Dialogorientierte Serviceverfahren ausgeweitet werden soll und dass es Aufgabe der Stiftung sein soll, die Hochschulen auch bei den Verfahren für die zulassungsfreien Studiengänge zu unterstützen. Die Hochschulen erhalten auf diese Weise bei einer der aufwendigsten Verwaltungstätigkeiten umfassende Hilfestellung. Die Ausweitung des Verfahrens wird dazu beitragen, bundesweit gute, vergleichbare und – soweit notwendig – einheitliche Vorgänge zu garantieren. Dies wird auch helfen, die Probleme, die sich aus Mehrfachbewerbungen und -zulassungen ergeben, weiter zu reduzieren und die Verfahren transparenter und schneller zu machen.

Es ist sinnvoll, dass die öffentlichen Fachhochschulen und Universitäten automatisch am Dialogorientierten Serviceverfahren beteiligt sind und die Kunst- und Musikhochschulen sowie die kirchlichen und privaten Hochschulen die Möglichkeit haben, sich bei Interesse zu beteiligen. Insbesondere die Kunst- und Musikhochschulen haben grundsätzlich andere Bewerbungs- und Zulassungsverfahren als die übrigen Hochschulen.

Die Umstellung von Warte- auf Bewerbungssemester bei den medizinischen Studiengängen hatte auch der Marburger Bund gefordert, um die Wartezeiten zu verkürzen und so latent verlorengegangene Stunden an ärztlicher Versorgung zu reduzieren. Die Länder versprechen sich zumindest, dass die Wartezeiten nun prognostizierbarer werden. Auch das könnte vielen jungen Menschen helfen, ihren Lebenslauf besser zu planen.

Vor diesem Hintergrund begrüße ich es, dass die CDU-Fraktion gemeinsam mit den Fraktionen von SPD und GRÜNEN dem Gesetzentwurf im Wissenschaftsausschuss zugestimmt hat. Ich würde mich freuen, wenn auch die anderen Fraktionen heute dem Staatsvertrag ihre Zustimmung geben könnten.

Angela Freimuth (FDP):



Der Titel lässt es schon erahnen: Beim „Gesetz zur Ratifizierung des Staatsvertrags über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung vom 21. März 2016, zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung ‚Stiftung für Hochschulzulassung‘ und zur Änderung des Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen“ handelt es sich um keine hochschulpolitische Grundsatzentscheidung.

Technische Änderungen und Neuerungen erfordern gelegentlich die Anpassung der Gesetzeslage, das erleben wir in allen Politikbereichen. In diesem speziellen Fall betrifft es einen Staatsvertrag zwischen allen 16 Bundesländern und zudem auch noch ganz besonders Nordrhein-Westfalen, da sich die Stiftung für Hochschulzulassung ja in Nordrhein-Westfalen befindet. Folglich muss hier, im Gegensatz zu den anderen Bundesländern, auch das Gesetz zur Errichtung der Stiftung geändert werden.

Solchen notwendigen, formalen Korrekturen stehen wir Freien Demokraten selbstverständlich nicht im Weg. Wir haben deshalb auch ein beschleunigtes Verfahren ermöglicht, so dass dieses Gesetz bereits nach weniger als zwei Monaten verabschiedet werden kann.

Da der Staatsvertrag sowieso angepasst werden muss, hätten wir uns jedoch grundsätzlich eine Debatte über die Hochschulzulassung gewünscht. Unklar ist zum Beispiel, wie groß der Nutzen des dialogorientierten Serviceverfahrens (DoSV) tatsächlich ist. Bis heute kann die Landesregierung nicht genau angeben, warum Studienplätze un-besetzt bleiben. Trotzdem will die Landesregierung die Vergabe der Studienplätze über das DoSV effektiver machen. Es gibt jedoch auch gute Gründe für die Annahme, dass dies nicht mit den Zulassungsverfahren zusammenhängt, sondern die Nachfrage an diesen speziellen Studienplätzen nicht vorhanden war.

Außerdem hätte das zentrale Vergabeverfahren für die medizinischen Studiengänge im Rahmen der Novelle überprüft werden können. Wir erleben aktuell einen spürbaren Anstieg der Noten. Der NC allein erscheint nicht mehr geeignet. Es müsste viel mehr Möglichkeiten für Eignungsprüfungen geben, damit Medizintalente, die keinen Notenschnitt von nahezu 1,0 haben, trotzdem frühzeitig das Studium aufnehmen können. Für diese grundsätzlichen Debatten blieb jedoch im engen Zeitfenster der Ratifizierung kein Platz mehr, wir Freien Demokraten werden uns deshalb enthalten.

Dr. Joachim Paul (PIRATEN):



Der hier vorliegende Staatsvertrag muss durch den Landtag NRW verabschiedet werden. Aus Sicht der rechtlichen Umsetzung ist dieser einwandfrei.

Unsere grundsätzliche Kritik an den Verfahren zur Studienplatzvergabe und der Frage der Numeri Clausi haben wir hier bereits öfter thematisiert.

Die NC-Praktiken, deren Legitimation wir durch den Staatsvertrag weiter zementieren, sind allerdings höchst umstritten, denn sie lassen außer Acht, dass bereits höchstrichterlich zu der Problematik entschieden worden ist.

Im Bundesverfassungsgerichtsurteil von 1972 (BVerfGE 33, 303) wird davon gesprochen, dass „das Grundrecht auf freie Wahl des Berufs und der Ausbildungsstätte [...] in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip ein Recht auf den Zugang zum Hochschulstudium (begründe), das nur [...] dann eingeschränkt werden kann, wenn alle vorhandenen Ausbildungskapazitäten erschöpfend genutzt und alle „hochschulreifen“ Bewerber eine Chance erhalten würden.“

Dies sehen wir durch die Stiftung bisher und auch in Zukunft nicht gewährleistet, da das Prinzip der ZVS einfach nur übergegangen ist an die Stiftung für Hochschulzulassung.

Für uns bleibt es dabei: Die NRW-Hochschulen können die nötigen Studienkapazitäten für alle Studierwilligen im Moment nicht bereithalten. Dies ist zurückzuführen auf eine jahrelange Praxis der chronischen Unterfinanzierung.

Ein NC-Verfahren ist eine Hürde für Menschen mit Hochschulzugangsberechtigung ihren gewünschten Studiengang zu wählen. Das aktuelle Zulassungsverfahren an den NRW-Hochschulen ist dringend reformbedürftig. Dieser Staatsvertrag verbessert die Situation nicht, deshalb lehnen wir ihn ab.

Svenja Schulze, Ministerin für Innovation, Wissenschaft und Forschung:



Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben am 21. März 2016 den Staatsvertrag der Länder über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung unterzeichnet. Mit diesem neuen Staatsvertrag wird der 2008 geschlossene Staatsvertrag über die Einrichtung für Hochschulzulassung überarbeitet.

Er regelt weiterhin das zentrale Zulassungsverfahren für die bundesweit zulassungsbeschränkten Studiengänge Humanmedizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin und Pharmazie. Und er regelt das Dialogorientierte Serviceverfahren, mit dem die Stiftung für Hochschulzulassung die Hochschulen bundesweit dabei unterstützt, die Vergabeverfahren der örtlich zulassungsbeschränkten Studiengänge durchzuführen.

Für uns als Landesregierung sind die deutlichen Verbesserungen für Bewerberinnen und Bewerber das zentrale Element dieser Novelle. Zukünftig wird es für die Studieninteressierten nur noch ein Bewerbungsportal für alle zulassungsbeschränkten Studiengänge geben. Der gesamte Abstimmungsprozess zu diesem Staatsvertrag war aus Sicht der Bewerberinnen und Bewerber geprägt, um für sie das Verfahren zu vereinfachen. Außerdem wird die veraltete Software des Zentralen Vergabeverfahrens vollständig erneuert.

Das neue, integrierte Vergabeverfahren wird zu Synergien für alle Beteiligten, also für die Bewerberinnen und Bewerber, für die Hochschulen und für die Stiftung für Hochschulzulassung führen. Und durch die Möglichkeit, auch zulassungsfreie Studiengänge einzubeziehen, wird dieser Effekt noch einmal verstärkt.

Als Sitzland der Stiftung für Hochschulzulassung handeln wir in besonderer Verantwortung für die Gemeinschaft der sechzehn Länder, die uns das Vertrauen und das Mandat geben, die rechtlichen Grundlagen der Stiftung für Hochschulzulassung entsprechend deren Auftrag weiterzuentwickeln.

Die Novelle des Staatsvertrages macht neben dem Ratifikationsgesetz auch eine Überarbeitung des Gesetzes zur Errichtung der Stiftung „Stiftung für Hochschulzulassung“ und des Hochschulzulassungsgesetzes notwendig.

Anlage 2

Zu TOP 15 – Entwurf einer Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 92 SGB XI – zu Protokoll gegebene Reden

Angela Lück (SPD):



Die SPD-Fraktion wird der Verordnung zustimmen.

Oskar Burkert (CDU):



Die neuerliche Änderung der obigen Verordnung ist im Ausschuss Arbeit, Gesundheit und Soziales einvernehmlich von allen Fraktionen beschlossen worden. Die Änderung führt zu einer Rechtssicherheit, deren Herstellung nötig war, weil sich die bisherige Verfahrensweise bei den Festsetzungsbescheiden nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts als unklar darstellte.

Möglicherweise hätte der Umgang mit den alten Bescheiden einen Verstoß gegen das im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verlangte Tatsächlichkeitsprinzip dargestellt.

Die Änderung ist insofern eine Klarstellung, der zuzustimmen ist.

Arif Ünal (GRÜNE):



Mit dem Alten- und Pflegegesetz haben wir in Nordrhein-Westfalen in dieser Wahlperiode die Grundlage für ein neues Abrechnungsverfahren bei den Investitutionskosten in der stationären Pflege gelegt. Nunmehr bezahlen die Heimbewohnerinnen und Heimbewohner und die kommunalen Kostenträger nur noch die Investitonskosten, die auch tatsächlich angefallen und anerkannt sind. Grundlage für die Festsetzung der Investitionskosten bildet nun der sogenannte Tatsächlichkeitsgrundsatz. Vorausgegangen waren grundsätzliche höchstrichterliche Urteile des Bundessozialgerichtes.

Das bisherige Verfahren, bei dem die Landschaftsverbände in einem Vermerk darauf hingewiesen haben, dass bei sich verändernden Voraussetzungen auch der Festsetzungsbescheid geändert werden kann, wird nun geändert. Die vorgelegte Verordnung sieht nun eine rechtsfeste Regelung für ein entsprechendes und vereinfachtes Verfahren vor.

Alle Fraktionen haben im Fachausschuss einvernehmlich zugestimmt, dem Landtag zu empfehlen, sein Einvernehmen zu diesem Entwurf für eine Änderungsverordnung zu den Ausführungen des Alten- und Pflegegesetzes zur erteilen.

Susanne Schneider (FDP):



Wir beraten heute über eine Änderung der APG-DVO, bei der bereits im Ausschuss Einvernehmen aller Fraktionen bestand. Es soll jetzt rechtssicher geregelt werden, dass eine Änderung oder Aufhebung eines Feststellungsbescheids auch zu einer Änderung oder Aufhebung der entsprechenden daraus folgenden Festsetzungsbescheide führt. Das ist nachvollziehbar, darüber bräuchten wir nicht viele Worte verlieren. Unsere Fraktion wird dieser Änderung ebenfalls zustimmen.

Das Problem bei der APG-DVO ist allerdings ein ganz anderes, und zwar ein Problem, das wir mit technischen Änderungen der Verordnung nicht mehr lösen können. Die Landesregierung und insbesondere die Gesundheitsministerin haben sich mit ambitionierten Zielen auf den Weg gemacht, ein neues System bei der Förderung der Investitionskosten für Pflegeeinrichtungen einzuführen. Alleine die neuen Fördergrundsätze führen schon zu Verwerfungen und Verunsicherungen in der Pflegelandschaft, die bei manchen Betreibern von Pflegeheimen wie zum Beispiel im Mietmodell die wirtschaftliche Existenz gefährden. Auch wir haben zwar 2014 dem neuen Alten- und Pflegegesetz zugestimmt, nachdem wir einige Korrekturen erreichen konnten, die Umsetzung des neuen Gesetzes wurde dann aber zum Desaster der Pflegepolitik in Nordrhein-Westfalen.

Bis Ende 2015 sollte die Umstellung auf das neue System mit der Erteilung von neuen Förderbescheiden erfolgen. Das war absolut illusorisch. Bereits die Antragstellung ist mit Problemen verbunden, da der Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen der Einrichtungen nicht gelingen kann, wenn relevante Unterlagen für viele Jahre zurückliegende Investitionen nicht aufbewahrt wurden.

Noch größere Schwierigkeiten bereitete das neue IT-System PfAD.invest. Ich habe bereits vor einem Jahr eine Anfrage zu den in der Praxis bekannt gewordenen Problemen bei Dateneingabe und Verfahren gestellt. Zudem war nur die Antragstellung möglich. Berechnung und Bescheiderteilung mussten mit einem hohen Aufwand für die Landschaftsverbände manuell erfolgen. Der Einsatz von PfAD.invest im Massenverfahren verzögerte sich immer weiter. So blieb die überwiegende Zahl der Anträge unbearbeitet.

Das Ministerium hat daraufhin zweimal die Frist zur Gültigkeit der alten Bescheide vor Einführung der APG DVO verlängert, zuletzt bis Ende 2016, der letzten gesetzlich zulässigen Frist. Dennoch haben wir weiterhin Bearbeitungsrückstände und erwarten im Laufe des Jahres zahlreiche rückwirkende Bescheiderteilungen, die dann nachträgliche Korrekturberechnungen zur Folge haben. Diese werden nicht nur die Einrichtungen belasten. Denn auch die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen werden sich wundern, wenn sie Bescheide für vorausgegangene Monate erhalten und zum Beispiel eine Nachforderung aus einer Korrekturberechnung für bereits verstorbene Angehörige ansteht. Das alles wird in den kommenden Monaten noch zu viel Unruhe in den Pflegeeinrichtungen in NRW führen.

Und dann wollte die Ministerin noch mit einer Broschüre zur Erklärung der neuen Berechnungen von der misslungenen Umsetzung ablenken und mit einigen tendenziösen Formulierungen die Verantwortung in Richtung der Heimbetreiber schieben. Kein Wunder, dass da selbst Einrichtungen der AWO diese Broschüre nicht verteilen wollten. Verantwortungsvolle Politik in der Pflege sieht so nicht aus. Da werden nach dem 14. Mai große Anstrengungen nötig sein, um wieder Vertrauen zu schaffen.

Barbara Steffens, Ministerin für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter:



Anlass der heutigen Debatte ist eine Änderung der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes NRW und nach § 92 SGB XI – kurz APG DVO, die erforderlich ist, um die Verordnung durch Anpassung an die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes rechtssicherer zu machen.

Die Festsetzung der anerkennungsfähigen Investitionskosten von stationären Pflegeeinrichtungen erfolgt in einem Festsetzungsbescheid, nachdem vorher die Grundlagen für die Festsetzung, vor allem der Gesamtbetrag für Herstellung und Anschaffung der langfristigen und sonstigen Anlagegüter, in einem Feststellungsbescheid festgestellt wurden.

Eine spätere Änderung der festgestellten Grundlagen, also des Feststellungsbescheides, kann in diesem aufeinander aufbauenden Verhältnis der beiden Bescheide eine Änderung auch des Festsetzungsbescheides erforderlich machen. Bisher versehen die Landschaftsverbände – als für die Durchführung des Verfahrens zuständigen Behörden – die Festsetzungsbescheide deshalb mit einem generellen Widerrufsvorbehalt für den Fall, dass bei einer Änderung der Feststellung auch der Festsetzungsbescheid geändert werden kann.

In einem verfahrenstechnisch ähnlich gelagerten Fall aus Baden-Württemberg hat das Bundesverwaltungsgericht einen solchen generellen Widerrufsvorbehalt für unzulässig erklärt, wenn die Nebenbestimmung nicht durch die Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist.

Damit wäre eine Fortsetzung der bisherigen Praxis für den Bereich der APG DVO mit dem Risiko behaftet, dass sämtliche Festsetzungsbescheide rechtswidrige Nebenbestimmungen enthalten und Änderungen in den Feststellungen in den nachfolgenden Festsetzungen nicht berücksichtigt werden könnten und den Bewohnerinnen und Bewohnern – wenn die Änderungen zu ihren Gunsten sind – gegebenenfalls vorenthalten werden müssten.

Die nunmehr vorgeschlagene Regelung orientiert sich in der Grundidee an § 175 der Abgabenordnung, wonach ein Steuerbescheid zu ändern oder aufzuheben ist, wenn ein Grundlagenbescheid, auf dem dieser Steuerbescheid beruht, geändert oder aufgehoben wurde. Dieses Prinzip wird auf die aufeinander aufbauenden Bescheide im Verfahren der Investitionskostenförderung stationärer Pflegeeinrichtungen übertragen.

Änderungen der APG DVO bedürfen des Einvernehmens mit dem Landtag. Ich bitte Sie, der Erklärung des Einvernehmens zuzustimmen.

Anlage 3

Zu TOP 16 – Gesetz zur Änderung des Landes-Hafenentsorgungsgesetzes – zu Protokoll gegebene Rede

Johannes Remmel, Minister für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz:



Mit dem hier vorliegenden Gesetzentwurf soll das „Übereinkommen über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt“ (CDNI) umgesetzt werden. Für die Umsetzung dieses Abkommens durch einen rechtssicheren Vollzug ist es erforderlich, die Zuständigkeiten zu regeln. Ferner ist eine Ermächtigungsgrundlage erforderlich, um den zuständigen Behörden Betretungsrechte und die Durchführung von Kontrollen zu ermöglichen.

Zur Umsetzung des CDNI werden Zuständigkeiten für den Vollzug geregelt und den Behörden Betretungsrechte eingeräumt. Ein Meldeformular über die an Schiff befindlichen Abfälle wird an die EU-Richtlinie über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände für seegehende Schiffe angepasst.

Das bereits bestehende Landes-Hafenentsorgungsgesetz dient bislang lediglich der Umsetzung der Europäischen Hafenentsorgungsrichtlinie. Um die Annahme und Entsorgung von Schiffsabfällen einheitlich in einem einzigen Gesetz zu regeln, soll das bereits bestehende Landeshafenentsorgungsgesetz um Regelungen zur Umsetzung des CDNI ergänzt werden. Außerdem erfolgen in Artikel 2 des Gesetzentwurfs die notwendigen rein redaktionellen Anpassungen des Landesabfallgesetzes an das Kreislaufwirtschaftsgesetz.

Aus der mittlerweile abgeschlossenen Verbändeanhörung hat sich kein inhaltlicher Änderungsbedarf für den Gesetzentwurf ergeben. Aufgrund der Stellungnahmen von unternehmer nrw und des Bundesverbands der Deutschen Binnenschifffahrt wurden allerdings einige klarstellende Erläuterungen insbesondere zur Verhältnismäßigkeit von Betretungsrechten ergänzt. Parallel zur Verbändeanhörung wurde auch die Clearingstelle Mittelstand beteiligt. Die Clearingstelle hat keine relevante Mittelstandsbetroffenheit festgestellt.

Die Umsetzungsfrist für das CDNI sowie die Umsetzungsfrist für die Änderung des Formulars nach Anhang II der EU-Richtlinie über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände für seegehende Schiffe sind bereits abgelaufen. Eine Umsetzung des Gesetzes sollte daher noch in dieser Legislaturperiode ermöglicht werden.

Anlage 4

Zu TOP 17 – Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Hilfen für Blinde und Gehörlose – zu Protokoll gegebene Rede

Rainer Schmeltzer, Minister für Arbeit, Integration und Soziales:



Der Bund hat das Pflegeversicherungsgesetz zum 1. Januar 2017 durch das Zweite Pflegestärkungs-gesetz – PSG II geändert. Das PSG II hat einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt und die bisherigen Pflegestufen I bis III durch die Pflegegrade 1 bis 5 ersetzt. Die pflegebedürftigen Menschen erhalten jetzt mehr Pflegegeld.

Diese Änderungen machen eine Anpassung des nordrhein-westfälischen Gesetzes über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG) nötig, auf dessen Rechtsgrundlage blinde Menschen in NRW Landesblindengeld beziehen. Da Blindheit den Grad der Pflegebedürftigkeit erhöht, sieht das GHBG – wie alle anderen Blindengeldgesetze der Länder auch – eine Anrechnung eines Teils des Pflegegeldes auf das Blindengeld vor, wenn Pflegebedürftigkeit und Blindheit zusammentreffen. Dadurch sollen Doppelleistungen vermieden werden.

Bisher haben die zuständigen Landschaftsverbände beim Bezug von Pflegegeld nach der Pflegestufe I pauschal 70 % des Pflegegelds auf das Blindengeld angerechnet. Beim Bezug von Pflegegeld nach den Stufen II und III betrug der Anrechnungssatz 35 %.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sollen diese Anrechnungssätze rückwirkend zum 1. Januar 2017 auf 54 % und 29 % der jeweils zustehenden Pflegeleistungen abgesenkt werden. Wir wollen, dass die Leistungsverbesserungen des PSG II ohne Abzüge tatsächlich bei den blinden Pflegebedürftigen ankommen und nicht zu einer zusätzlichen Verringerung des Blindengelds führen. Das Änderungsgesetz ersetzt zudem den bisher im GHBG enthaltenen Begriff „Pflegestufe“ durch „Pflegegrad“. Außerdem passt es die Vorschriften über die Anrechnung von Pflegegeld auch redaktionell an das neue Pflegerecht an.

Das Landesblindengeld ist eine kommunale Sozialleistung. Die Haushalte der Landschaftsverbände werden infolge notwendiger Rundungen bei der Berechnung der Anrechnungssätze mit jährlich ca. 112.000 € mehr belastet. Kostenfolgen für den Landeshaushalt im Sinne des Konnexitätsausführungsgesetzes entstehen nicht. Die Landschaftsverbände tragen den Gesetzentwurf mit. Gleiches gilt für die Landesbehindertenbeauftragte und für die Verbände der Menschen mit Behinderungen.

Anlage 5

Zu TOP 18 – Zwanzigster Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag) – zu Protokoll gegebene Rede

Franz-Josef Lersch-Mense, Minister für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien:



Der 20. Rundfunkänderungsstaatsvertrag besteht aus drei verschiedenen Elementen, auf die in der Ausschussberatung im Einzelnen eingegangen werden kann. Er nimmt Anpassungen am Rundfunkstaatsvertrag, am Deutschlandradio-Staatsvertrag und am Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vor.

Am Wichtigsten sind die Änderungen am Deutschlandradio-Staatsvertrag: Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Entscheidung im Jahr 2014 mehr Staatsferne in den Aufsichtsgremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gefordert. Diese Vorgaben wurden mit dem 17. Rundfunkänderungsstaatsvertrag im ZDF-Staatsvertrag bereits für das ZDF umgesetzt. Dies geschieht mit diesem Staatsvertrag nun auch für das Deutschlandradio.

Insbesondere gibt es Änderungen bei der Gremienzusammensetzung:

Zum Hörfunkrat. Im Hörfunkrat wird der Anteil der staatlichen Vertreter reduziert: Der Bund wird künftig nur noch zwei anstatt drei Mitglieder entsenden und die Länder werden nur noch mit 13 statt 16 Mitgliedern vertreten sein. Die übrigen drei Länder sind Mitglied im Verwaltungsrat.

Außerdem erhalten neun neue Verbände ein Entsendungsrecht. Damit wird 1/5 der Mitglieder von derzeit noch nicht vertretenen Organisationen entsandt. Dies sorgt für deutlich mehr Vielfalt und neue Impulse. Erfreulich ist aus Sicht der Landesregierung, dass fünf dieser Verbände einen Sitz in Nordrhein-Westfalen haben: eco – Verband der Internetwirtschaft e.V; Lesben- und Schwulenverband e.V.; Hochschulrektorenkonferenz; Kulturpolitische Gesellschaft e.V.; Deutsches Jugendherbergswerk e.V.

Zum Verwaltungsrat. Die Länder haben sich darauf verständig, dass neben Berlin und Hessen NRW weiterhin Mitglied im Verwaltungrat sein wird. Eine Veränderung ab 2023 ist nur einvernehmlich im Länderkreis möglich.

Ebenso begrüßt es die Landesregierung, dass künftig zwei neue Sachverständige im Verwaltungsrat vertreten sein werden. Damit wird seine fachliche Expertise gestärkt. Hier war das WDR-Gesetz Vorbild. Im Übrigen wurden viele Passagen des Deutschlandradio-Staatsvertrages an den Text des ZDF-Staatsvertrages angeglichen.

Alles in allem handelt es sich bei den Änderungen am Deutschlandradio-Staatsvertrag um notwendige und sinnvolle Neuerungen. Wegen der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit gehe ich auf die übrigen zwei Elemente des Staatsvertrages nur summarisch ein.

Im Rundfunkstaatsvertrag gibt es lediglich eine kleine Änderung: Auf Wunsch des Deutschlandradios werden die Programme „Deutschlandradio Kultur“ und „DRadio Wissen“ in „Deutschlandfunk Kultur“ und „Deutschlandfunk Nova“ umbenannt.

Eine weitere kleine Änderung betrifft den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag. So wird der Anteil des in NRW beheimateten Deutschlandradios am Rundfunkbeitrag erhöht. Dies hatte die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten („KEF“) vorgeschlagen.

Die Höhe des Rundfunkbeitrags wird nicht verändert: Vor dem Hintergrund des Ziels einer langfristigen Beitragsstabilität und angemessenen Belastung der Beitragszahlerinnen und Beitragszahler und wegen der hinzugetreten Unsicherheiten auf der Ertrags- und Aufwandsseite haben die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten beschlossen, den Rundfunkbeitrag bei 17,50 € pro Monat zu belassen. Die Rundfunkanstalten stellen die Mehrerträge in eine Rücklage. So kann die von der KEF prognostizierte deutliche Beitragserhöhung ab 2021 vermindert und ein „Jo-Jo-Effekt“ vermieden werden.

Alle Details sollten wir in den zuständigen Landtagsausschüssen diskutieren. Ich bitte um Überweisung an den Hauptausschuss – federführend – sowie an den Ausschuss für Kultur und Medien.
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