Statut final de


TITEL VIII - ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN



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TITEL VIII - ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

Artikel 140


Unbeschadet der übrigen Bestimmungen der Beschäftigungsbedingungen enthält der beigefügte Anhang die Übergangsvorschriften für die Bediensteten, die mit Verträgen eingestellt wurden, für die diese Beschäftigungsbedingungen gelten.

TITEL IX - SCHLUSSVORSCHRIFTEN -

Artikel 141


Vorbehaltlich des Artikels 142 werden die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu diesen Beschäftigungsbedingungen von jedem Organ nach Anhörung seiner Personalvertretung und nach Stellungnahme des Statutsbeirats (Art. 10 des Statuts) erlassen.

Die Verwaltungen der Organe der Gemeinschaften setzen sich miteinander ins Benehmen, um die einheitliche Anwendung dieser Beschäftigungsbedingungen zu gewährleisten.


Artikel 142


Die allgemeinen Durchführungsbestimmungen nach Artikel 110 des Statuts geltenfür die in diesen Beschäftigungsbedingungen bezeichneten Bediensteten, soweit in den Beschäftigungsbedingungen die Vorschriften des Statuts auf diese Bediensteten für anwendbar erklärt worden sind.

ANHANG



Übergangsvorschriften für die unter die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen

Bediensteten fallenden Bediensteten

Artikel 1


(1) Die Vorschriften des Anhangs XIII des Statuts gelten entsprechend für die am 30. April 2004 bereits eingestellten sonstigen Bediensteten.

(2) Für den Zeitraum vom 1. Mai 2004 bis zum 30. April 2006 werden in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten

a) in Artikel 3 Buchstabe b) erster Gedankenstrich die Angabe „Funktionsgruppe Assistenz (AST)” durch die Angabe „Laufbahngruppen B und C” und

b) in Artikel 3 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich die Angabe „Funktionsgruppe Administration (AD)” durch die Angabe „Laufbahngruppe A”, die Angabe „AD 16 oder AD 15” durch die Angabe „A*16 oder A*15” und die Angabe „AD 15 oder AD 14” durch die Angabe „A*15 oder A*14” ersetzt.


Artikel 2


(1) Gemäß den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten bietet die in Artikel 6 Absatz 1 der Beschäftigungsbedingungen genannte Stelle einem Bediensteten, der von den Gemeinschaften am 1. Mai 2004 mit einem Vertrag auf unbestimmte Dauer als örtlicher Bediensteter in der Europäischen Union oder nach einzelstaatlichem Recht in einer der Agenturen und sonstigen Einrichtungen gemäß Artikel 3a Absatz 1 Buchstaben b) und c) der Beschäftigungsbedingungen bereits eingestellt ist, ein Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Dauer als Vertragsbediensteter an. Dieses Angebot erfolgt auf der Grundlage einer Bewertung der Aufgaben, die der Vertragsbedienstete ausführen soll. Der Vertrag tritt spätestens am 1. Mai 2005 in Kraft. Artikel 84 der Beschäftigungsbedingungen ist auf einen solchen Vertrag nicht anwendbar.

(2) Führt die Einstufung eines Bediensteten, der dieses Vertragsangebot annimmt, dazu, dass er ein geringeres Gehalt erhält, so kann das Organ unter Berücksichtigung der Unterschiede in den Steuer- und Sozialvorschriften und des Rentenrechts des Mitgliedstaats, in dem der Bedienstete beschäftigt ist, sowie der für den Vertragsbediensteten geltenden Bestimmungen einen zusätzlichen Betrag zahlen.

(3) Jedes Organ erlässt erforderlichenfalls gemäß Artikel 110 des Statuts allgemeine Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 und 2.

(4) Nimmt ein Bediensteter das in Absatz 1 genannte Angebot nicht an, so kann er sein Vertragsverhältnis mit dem Organ aufrecht erhalten.


Artikel 3


Während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem 1. Mai 2004 können örtliche Bedienstete sowie Vertragsbedienstete, die vor dem 1. Mai 2004 als örtliche Bedienstete eingestellt waren, an internen Auswahlverfahren des Rates unter denselben Bedingungen wie die Beamten und Bediensteten auf Zeit dieses Organs teilnehmen.

Artikel 4


Die am 1. Mai 2004 laufenden Verträge von auf bestimmte Dauer eingestellten Bediensteten auf Zeit, auf die Artikel 2 Buchstabe d) der Beschäftigungsbedingungen Anwendung findet, können verlängert werden. Falls damit eine zweite Verlängerung erfolgt, wird der Vertrag auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Die laufenden Verträge der auf unbestimmte Dauer eingestellten Bediensteten auf Zeit, auf die Artikel 2 Buchstabe d) der Beschäftigungsbedingungen Anwendung findet, bleiben unverändert.

Artikel 5


(1) Ehemalige Bedienstete auf Zeit, die am 1. Mai 2004 arbeitslos sind und auf die Artikel 28a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten in der vor dem 1. Mai 2004 geltenden Fassung Anwendung findet, genießen bis zum Ende des Zeitraums, in dem sie arbeitslos sind, weiterhin den Rechtsvorteil der betreffenden Bestimmungen.

(2) Auf Zeitbedienstete mit einem am 1. Mai 2004 laufenden Arbeitsvertrag findet auf ihren Antrag Artikel 28a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten in der vor dem 1. Mai 2004 geltenden Fassung Anwendung. Der Antrag ist spätestens 30 Kalendertage nach Auslaufen des Arbeitsvertrages zu stellen.



1 ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 8. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1750/2002 (ABl. L 264 vom 2.10.2002, S. 15).

1(*) Ltd. = Leitender

(**) i.E. = im Eingangsamt



 Die Anzahl der Planstellen für Saaldiener im Europäischen Parlament darf 85 nicht überschreiten.

1 ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 2. Geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2458/98 (ABl. L 307 vom 17.11.1998, S. 1

2 ABl. L 264 vom 2.10.2002, S. 1.

3 ABl. L 264 vom 2.10.2002, S. 5

4 ABl. L 264 vom 2.10.2002, S. 9.

1 ABl. L 280 vom 23.11.1995, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr.2458/98 (ABl. L 307 vom 17.11.1998, S. 1).

2 ABl. L 280 vom 23.11.1995, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2458/98.

 ABI. L 124 vom 27.4.2004, S.1.


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