Statut final de


TITEL II - BEDIENSTETE AUF ZEIT



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TITEL II - BEDIENSTETE AUF ZEIT


KAPITEL 1 - Allgemeine Vorschriften

Artikel 8


Das Beschäftigungsverhältnis eines der in Artikel 2 Buchstabe a) genannten Bediensteten auf Zeit kann auf bestimmte oder unbestimmte Dauer begründet werden. Der Vertrag des auf bestimmte Dauer eingestellten Bediensteten kann höchstens einmal auf bestimmte Dauer verlängert werden. Jede weitere Verlängerung dieses Beschäftigungsverhältnisses gilt auf unbestimmte Dauer.

Das Beschäftigungsverhältnis eines der in Artikel 2 Buchstaben b) oder d) genannten Bediensteten auf Zeit darf für höchstens vier Jahre begründet werden; der Bedienstete kann auch für einen kürzeren Zeitraum eingestellt werden. Das Beschäftigungsverhältnis darf nur einmal um höchstens zwei Jahre verlängert werden, und zwar sofern im ursprünglichen Vertrag die Möglichkeit einer Verlängerung vorgesehen ist sowie nach Maßgabe dieses Vertrags. Nach Ablauf dieser Zeit darf der Betreffende nicht mehr als Bediensteter auf Zeit beschäftigt werden. Nach Ablauf seines Vertrages kann der Bedienstete nur dann weiterhin in einer Dauerplanstelle bei dem Organ verwendet werden, wenn er gemäß dem Statut zum Beamten ernannt wird.

Das Beschäftigungsverhältnis eines der in Artikel 2 Buchstabe c) genannten Bediensteten auf Zeit darf nur auf unbestimmte Dauer begründet werden.

Artikel 9


Das Beschäftigungsverhältnis eines Bediensteten auf Zeit darf nur nach den Vorschriften dieses Titels und nur zur Besetzung einer freien Planstelle begründet werden, die in dem dem Einzelplan des Haushaltsplans für jedes Organ beigefügten Stellenplan aufgeführt ist.

Artikel 9a


Die Kommission legt alljährlich einen Bericht über den Einsatz von Bediensteten auf Zeit vor, aus dem die Anzahl dieser Bediensteten, Niveau und Art der Dienstposten, die geografische Verteilung und die Haushaltsmittel je Funktionsgruppe hervorgehen.

Artikel 10


Artikel 1d und 1e, Artikel 5 Absätze 1, 2, 3 und 4 sowie Artikel 7 des Statuts gelten entsprechend.

In dem Vertrag eines Bediensteten auf Zeit ist anzugeben, in welcher Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe er eingestellt wird.

Wird ein Bediensteter auf Zeit auf einem Dienstposten einer höheren Besoldungsgruppe als der Besoldungsgruppe verwendet, in der er eingestellt worden ist, so ist ein Zusatzvertrag zum Einstellungsvertrag zu schließen.

Titel VIII des Statuts gilt entsprechend für Bedienstete auf Zeit, die aus den Mitteln des Gesamthaushalts der - uropäischen Union vergütet werden. Titel VIIIa des Statuts gilt für Bedienstete auf Zeit, die in einem Drittland Dienst tun, entsprechend.



KAPITEL 2 - Rechte und Pflichten

Artikel 11


Die Artikel 11 bis 26 des Statuts über die Rechte und Pflichten der Beamten gelten entsprechend. Für den Bediensteten auf Zeit mit einem Vertrag auf bestimmte Dauer wird jedoch die Dauer des in Artikel 15 Absatz 2 vorgesehenen Urlaubs aus persönlichen Gründen auf die noch verbleibende Dauer des Beschäftigungsverhältnisses beschränkt.

Die Verfügung nach Artikel 22 des Statuts, den Ersatz eines Schadens zu verlangen, der den Gemeinschaften durch schwerwiegendes persönliches Verschulden des Bediensteten entstanden ist, wird von der in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Stelle unter Beachtung der für den Fall der Entlassung wegen schwerer Verfehlung vorgesehenen Verfahrensvorschriften getroffen.

Die Verfügungen, die einen Bediensteten auf Zeit betreffen, werden gemäß Artikel 25 Absatz 2 des Statuts veröffentlicht.

KAPITEL 3 - Einstellungsbedingungen

Artikel 12


(1) Bei der Einstellung der Bediensteten auf Zeit ist anzustreben, dem Organ die Mitarbeit von Personen zu sichern, die in bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen; sie sind unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften auf möglichst breiter geographischer Grundlage auszuwählen.

Die Bediensteten auf Zeit werden ohne Rücksicht auf Rasse, politische, philosophische und religiöse Überzeugung, Geschlecht und sexuelle Orientierung und ungeachtet ihres Personenstands und ihrer familiären Verhältnisse ausgewählt.

(2) Als Bediensteter auf Zeit darf nur eingestellt werden, wer

a) Staatsangehöriger eines der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften ist und die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt; von dem Erfordernis der Staatsangehörigkeit kann die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle absehen;

b) sich seinen Verpflichtungen aus den für ihn geltenden Wehrgesetzen nicht entzogen hat;

c) den für die Ausübung des Amtes zu stellenden sittlichen Anforderungen genügt;

d) die für die Ausübung seines Amtes erforderliche körperliche Eignung besitzt;

e) nachweist, dass er gründliche Kenntnisse in einer Sprache der Gemeinschaften und ausreichende Kenntnisse in einer weiteren Sprache der Gemeinschaften in dem Umfang besitzt, in dem dies für die Ausübung seines Amtes erforderlich ist.

(3) Das Europäische Amt für Personalauswahl (im Folgenden „das Amt”) leistet einzelnen Organen auf deren Ersuchen Hilfestellung bei der Auswahl von Zeitbediensteten, insbesondere durch die Festlegung der Prüfungsinhalte und die Durchführung der Auswahlverfahren. Das Amt stellt die Transparenz der Verfahren zur Auswahl von Zeitbediensteten sicher, die nach Maßgabe von Artikel 2 Buchstaben a), b) und d) eingestellt werden.

(4) Auf Ersuchen eines Organs stellt das Amt bei Verfahren zur Auswahl von Zeitbediensteten sicher, dass dieselben Maßstäbe wie bei der Auswahl von Beamten angewandt werden.

(5) Die Organe erlassen erforderlichenfalls gemäß Artikel 110 des Statuts allgemeine Durchführungsbestimmungen zu den Einstellungsverfahren für Zeitbedienstete.

Artikel 13


Vor der Einstellung wird der Bedienstete auf Zeit durch einen Vertrauensarzt des Organs untersucht, damit dieses die Gewissheit erhält, dass der Bewerber die Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 2 Buchstabe d) erfüllt.

Artikel 33 Absatz 2 des Statuts gilt entsprechend.


Artikel 14


Von dem Bediensteten auf Zeit kann die Ableistung einer Probezeit von höchstens sechs Monaten verlangt werden.

Ist der Bedienstete während seiner Probezeit durch Krankheit oder Unfall mindestens einen Monat verhindert, seine Tätigkeit auszuüben, so kann die zum Abschluss der Dienstverträge ermächtigte Behörde die Probezeit um einen entsprechenden Zeitraum verlängern.

Spätestens einen Monat vor Ablauf der Probezeit ist ein Bericht über die Befähigung des Bediensteten auf Zeit zur Wahrnehmung der mit seinem Amt verbundenen Aufgaben sowie über seine dienstlichen Leistungen und seine dienstliche Führung zu erstellen. Der Bericht wird dem Betreffenden mitgeteilt, der schriftlich dazu Stellung nehmen kann. Der Bedienstete auf Zeit, der nicht unter Beweis gestellt hat, dass seine Fähigkeiten für eine Weiterbeschäftigung auf seinem Dienstposten ausreichen, wird entlassen. Die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle kann jedoch in Ausnahmefällen die Probezeit um einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten verlängern und den Bediensteten auf Zeit gegebenenfalls in eine andere Dienststelle einweisen.

Wenn die Leistungen des Bediensteten auf Zeit während der Probezeit offensichtlich unzulänglich sind, kann ein Bericht auch zu jedem anderen Zeitpunkt der Probezeit erstellt werden. Der Bericht wird dem Betreffenden mitgeteilt, der schriftlich dazu Stellung nehmen kann. Die Anstellungsbehörde kann auf der Grundlage des Berichts beschließen, den Bediensteten auf Zeit vor Ablauf der Probezeit unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist zu entlassen

.

Der entlassene Bedienstete auf Zeit in der Probezeit erhält eine Entschädigung in Höhe eines Drittels seines Grundgehalts je abgeleisteten Monat der Probezeit.


Artikel 15


(1) Die Ersteinstufung eines Bediensteten auf Zeit richtet sich nach Artikel 32 des Statuts.

Wird der Bedienstete gemäß Artikel 10 Absatz 3 auf einem Dienstposten einer höheren Besoldungsgruppe verwendet, so wird er nach Artikel 46 des Statuts eingestuft.

(2) Die Vorschriften über die Beurteilung in Artikel 43 des Statuts gelten entsprechend.

KAPITEL 4 - Arbeitsbedingungen

Artikel 16


Die Bestimmungen von Artikel 42a, 42b und 55 bis 61 des Statuts über Arbeitszeit und -dauer, Überstunden, Schichtarbeit, Bereitschaft am Arbeitsplatz oder in der eigenen Wohnung, Urlaub und Feiertage gelten entsprechend. Sonderurlaub und Elternurlaub sowie Urlaub aus familiären Gründen dürfen nicht über die Laufzeit des Vertrags hinaus andauern.

Der bezahlte Krankheitsurlaub nach Artikel 59 des Statuts übersteigt jedoch nicht drei Monate oder die Dauer der von dem Bediensteten abgeleisteten Dienstzeit, sofern diese länger ist. Dieser Urlaub kann nicht über die Laufzeit des Vertrags des Bediensteten hinaus andauern.

Nach Ablauf der genannten Fristen erhält der Bedienstete, dessen Beschäftigungsverhältnis nicht beendet wird, obwohl er seine Tätigkeit noch nicht wiederaufnehmen kann, einen unbezahlten Urlaub.

Hat sich der Bedienstete jedoch eine Berufskrankheit zugezogen oder hat er bei Ausübung seines Amtes einen Unfall erlitten, so erhält er während der gesamten Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit weiterhin seine Dienstbezüge in voller Höhe, solange er kein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit nach Artikel 33 erhält.


Artikel 17


In Ausnahmefällen kann dem Bediensteten auf Zeit auf Antrag ein unbezahlter Urlaub aus zwingenden persönlichen Gründen gewährt werden. Die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle setzt die Dauer des Urlaubs fest, der nicht mehr als ein Viertel der abgeleisteten Dienstzeit betragen und nicht höher sein darf als:

  • 3 Monate, wenn der Bedienstete weniger als 4 Jahre Dienstzeit abgeleistet hat,

  • — 12 Monate in den anderen Fällen.

Die Dauer des in Absatz 1 erwähnten Urlaubs wird bei Anwendung des Artikels 20 Absatz 3 nicht angerechnet.

Während des Urlaubs ist die in Artikel 28 vorgesehene Sicherung bei Krankheit und Unfällen unterbrochen.

Ein Bediensteter auf Zeit, der nicht erwerbstätig ist, kann, nachdem er spätestens in dem auf den Beginn des Urlaubs aus persönlichen Gründen folgenden Monat einen entsprechenden Antrag gestellt hat, weiter den in Artikel 28 vorgesehenen Schutz beanspruchen, sofern er die Beiträge, die in Artikel 28 vorgesehen genannten Risiken erforderlich sind, während der Dauer des Urlaubs zur Hälfte trägt; die Beiträge werden nach dem letzten Grundgehalt des Bediensteten auf Zeit berechnet.

Weist der Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstaben c) oder d) ferner nach, dass er bei keiner anderen Versorgungseinrichtung Ruhegehaltsansprüche erwerben kann, so kann er auf Antrag weiterhin neue Ruhegehaltsansprüche während der Dauer seines unbezahlten Urlaubs erwerben, sofern er einen Beitrag entrichtet, der dreimal so hoch ist wie der in Artikel 41 vorgesehene Satz; die Beiträge werden nach dem der Besoldungsgruppe und der Dienstaltersstufe des Bediensteten auf Zeit entsprechenden Grundgehalt berechnet.


Artikel 18


Der Bedienstete auf Zeit, der zur Ableistung des gesetzlich vorgeschriebenen Grundwehrdienstes herangezogen wird, an Wehrübungen teilzunehmen hat oder zu einem anderen Wehrdienst einberufen wird, wird aus Gründen des nationalen Dienstes beurlaubt; bei Bediensteten auf Zeit, die aufgrund eines Vertrages auf bestimmte Dauer eingestellt sind, darf die Dauer der Aussetzung des Vertrages keinesfalls die Vertragsdauer überschreiten

Dem Bediensteten auf Zeit, der zur Ableistung des gesetzlich vorgeschriebenen Grundwehrdienstes herangezogen wird, werden keine Dienstbezüge gewährt; die Vorschriften über das Aufsteigen in den Dienstaltersstufen finden jedoch weiterhin auf ihn Anwendung. Auch die Vorschriften über das Ruhegehalt gelten für ihn weiter, wenn er nach Beendigung der Wehrdienstverpflichtung nachträglich seine Versorgungsbeiträge entrichtet.

Ein Bediensteter auf Zeit, der an Wehrübungen teilzunehmen hat oder zu einem anderen Wehrdienst (außer Grundwehrdienst) einberufen wird, erhält für diese Zeit seine Dienstbezüge; diese werden jedoch um den an ihn gezahlten Wehrsold gekürzt.

KAPITEL 5 - Bezüge und soziale Sicherheit

Artikel 19


Die Bezüge des Bediensteten auf Zeit umfassen ein Grundgehalt, Familienzulagen und andere Zulagen.

Artikel 20


(1) Die Artikel 63, 64, 65 und 65a des Statuts über die Währung, in welcher die Bezüge festgesetzt werden, sowie die Bedingungen für die Angleichung dieser Bezüge gelten entsprechend.

(2) Die Artikel 66, 67, 69 und 70 des Statuts über die Grundgehälter, die Familienzulagen, die Auslandszulage und die Zahlungen im Todesfall gelten entsprechend.

(3) Die Bestimmungen in Artikel 66a des Statuts über die Sonderabgabe gelten für Zeitbedienstete entsprechend.

(4) Ein Zeitbediensteter mit einem Dienstalter von zwei Jahren in einer Stufe seiner Besoldungsgruppe rückt automatisch in die nächsthöhere Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe auf.


Artikel 21


Anhang VII Artikel 1, 2, 3 und 4 des Statuts betreffend die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienzulagen und der Auslandszulage gelten entsprechend.

Artikel 22


Vorbehaltlich der Artikel 23 bis 26 hat der Bedienstete auf Zeit unter den in Anhang VII Artikel 5 bis 15 des Statuts festgelegten Bedingungen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihm beim Dienstantritt, bei einer Versetzung oder beim Ausscheiden aus dem Dienst sowie in Ausübung oder anlässlich der Ausübung seines Amtes entstanden sind.

Artikel 23


Bedienstete auf Zeit, die für eine bestimmte Dauer von mindestens zwölf Monaten eingestellt sind oder von denen — wenn mit ihnen ein Vertrag auf unbestimmte Dauer geschlossen ist — die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle annimmt, dass sie eine gleich lange Dienstzeit erreichen werden, haben Anspruch auf Erstattung der Umzugskosten nach Anhang VII Artikel 9 des Statuts.

Artikel 24


(1) Bedienstete auf Zeit, die für eine bestimmte Dauer von mindestens einem Jahr eingestellt sind oder von denen — wenn mit ihnen ein Vertrag auf unbestimmte Dauer abgeschlossen ist — die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle annimmt, dass sie eine gleich lange Dienstzeit erreichen werden, haben Anspruch auf eine Einrichtungsbeihilfe nach Anhang VII Artikel 5 des Statuts, deren Höhe für eine voraussichtliche Dienstzeit von


— einem Jahr oder darüber,

jedoch von weniger als zwei Jahren



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des in Anhang VII Artikel 5 des Statuts festgelegten Satzes beträgt.




— zwei Jahren oder darüber,

jedoch von weniger als drei Jahren



2/3

— drei Jahren oder darüber

3/3

(2) Die in Anhang VII Artikel 6 des Statuts vorgesehene Wiedereinrichtungsbeihilfe wird Bediensteten gewährt, die vier Jahre Dienst abgeleistet haben. Bedienstete, die mehr als ein Jahr, aber weniger als vier Jahre Dienst abgeleistet haben, erhalten eine anteilige Wiedereinrichtungsbeihilfe entsprechend der Dauer der abgeleisteten Dienstzeit; Jahresbruchteile bleiben unberücksichtigt.

(3) Die in Absatz 1 vorgesehene Einrichtungsbeihilfe und die in Absatz 2 vorgesehene Wiedereinrichtungsbeihilfe dürfen nicht niedriger sein als:


  • 1 074,14 (1.7.07 : 1 005,33 EUR) für Bedienstete, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben,

  • 638,68 (1.7.07 : 597,77 EUR) für Bedienstete, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben.

Haben beide Ehegatten als Beamte oder sonstige Bedienstete der Gemeinschaften Anspruch auf die Einrichtungsbeihilfe oder die Wiedereinrichtungsbeihilfe, so wird diese nur dem Ehegatten gewährt, der das höhere Grundgehalt bezieht.

Artikel 25


Die Vorschriften über das Tagegeld in Anhang VII Artikel 10 des Statuts gelten entsprechend. Bedienstete auf Zeit, die für eine bestimmte Dauer von weniger als zwölf Monaten eingestellt werden oder die nach Meinung der in Artikel 6 erster Absatz bezeichneten Stelle eine gleich lange Dienstzeit erreichen werden, erhalten das Tagegeld während der gesamten Dauer des Vertrages, jedoch höchstens ein Jahr lang, wenn mit ihnen ein Vertrag auf unbestimmte Dauer geschlossen worden ist und sie nachweisen, dass sie nicht weiter an ihrem bisherigen Wohnsitz wohnen können.

Artikel 26


Die in Anhang VII Artikel 8 des Statuts getroffene Regelung der Erstattung der jährlichen Reisekosten vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort findet nur auf Bedienstete auf Zeit Anwendung, die mindestens neun Monate Dienst abgeleistet haben.

Artikel 27


Anhang VII Artikel 16 und 17 des Statuts betreffend die Zahlung der Bezüge gelten entsprechend.

KAPITEL 6 - Soziale Sicherheit

Abschnitt A - SICHERUNG BEI KRANKHEIT UND UNFÄLLEN, SOZIALLEISTUNGEN

Artikel 28


Die Artikel 72 und 73 des Statuts über die Sicherung bei Krankheit und Unfällen finden entsprechend Anwendung für Bedienstete auf Zeit während ihrer Dienstzeit, während des Krankheitsurlaubs und während des in Artikel 11 sowie in Artikel 17 vorgesehenen unbezahlten Urlaubs zu den dort vorgesehenen Bedingungen; Artikel 72 des Statuts über die Sicherung bei Krankheit gilt entsprechend für Bedienstete auf Zeit, die ein Invalidengeld beziehen sowie für Empfänger von Hinterbliebenenbezügen. Artikel 72 gilt auch für die in Artikel 39 Absatz 2 genannten Bediensteten, die ein Ruhegehalt beziehen.

Wird jedoch bei der ärztlichen Untersuchung, der sich der Bedienstete nach Artikel 13 unterziehen muss, festgestellt, dass er krank oder gebrechlich ist, so kann die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle verfügen, dass entstehende Kosten von der Erstattung nach Artikel 72 des Statuts ausgeschlossen werden, soweit es sich um Folgeerscheinungen oder Nachwirkungen dieser Krankheit oder dieses Gebrechens handelt.

Weist der Bedienstete auf Zeit nach, dass er von keiner anderen gesetzlichen Krankenversicherung eine Erstattung der Krankheitskosten erhalten kann, so kann er spätestens innerhalb des auf den Ablauf seines Vertrages folgenden Monats für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten nach Ablauf seines Vertrages beantragen, weiter durch die Krankheitsfürsorge nach Absatz 1 gesichert zu werden. Der Beitrag nach Artikel 72 Absatz 1 des Statuts wird nach den letzten Grundbezügen des Bediensteten berechnet und von diesem zur Hälfte getragen.

Durch eine Verfügung, die von der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde nach Einholung eines Gutachtens des Vertrauensarztes des Organs getroffen wird, finden die Frist von einem Monat für die Einreichung des Antrags sowie die im vorstehenden Absatz vorgesehene Begrenzung auf sechs Monate keine Anwendung,, wenn der Betreffende an einer schweren oder Langdauernden Krankheit leidet, die er sich während seines Beschäftigungsverhältnisses zugezogen und dem Organ vor Ablauf des im vorstehenden Absatz vorgesehenen Zeitraums von sechs Monaten gemeldet hat, und sofern er sich der durch das Organ veranlassten ärztlichen Untersuchung unterzieht.


Artikel 28a


(1) Der ehemalige Bedienstete auf Zeit, der nach dem Ausscheiden aus dem Dienst eines Organs der Europäischen Gemeinschaften arbeitslos ist und

  • der von den Europäischen Gemeinschaften kein Ruhegehalt und kein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit bezieht,

  • dessen Ausscheiden aus dem Dienst nicht auf eine Entlassung auf Antrag oder Auflösung des Vertrags aus disziplinarischen Gründen folgt,

  • der eine Mindestdienstzeit von sechs Monaten zurückgelegt hat

  • und der in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft seinen Wohnsitz hat,

erhält unter den nachstehend festgelegten Bedingungen ein monatliches Arbeitslosengeld.

Hat er Anspruch auf Arbeitslosengeld aus einer einzelstaatlichen Versicherung, so ist er verpflichtet, dies dem Organ, dem er angehörte, anzugeben; dies setzt umgehend die Kommission davon in Kenntnis. In diesem Fall wird der Betrag dieses Arbeitslosengeldes von dem nach Absatz 3 gezahlten abgezogen.

(2) Um Arbeitslosengeld zu erhalten, muss der ehemalige Bedienstete auf Zeit

a) auf Antrag beim Arbeitsamt des Mitgliedstaates, in dem er seinen Wohnsitz nimmt, als Arbeitssuchender gemeldet werden,

b) die in diesem Mitgliedstaat gesetzlich vorgeschriebenen Auflagen und Bedingungen erfüllen, die dem Empfänger von Arbeitslosengeld aufgrund dieser Rechtsvorschriften auferlegt sind,

c) dem Organ, dem er angehörte, jeden Monat eine Bescheinigung des zuständigen einzelstaatlichen Arbeitsamtes vorlegen, aus der hervorgeht, ob er den Auflagen und Bedingungen nach Buchstaben a) und b) nachgekommen ist oder nicht; das Organ übermittelt die Bescheinigung umgehend der Kommission.

Die Leistung kann von der Gemeinschaft auch dann gewährt oder beibehalten werden, wenn die unter Buchstabe b) genannten einzelstaatlichen Auflagen nicht erfüllt sind, und zwar im Falle von Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Dienstunfähigkeit oder einer diesen gleichgestellten Situation oder wenn die zuständige einzelstaatliche Behörde den ehemaligen Bediensteten auf Zeit von der Erfüllung dieser Auflagen befreit.

Die Kommission legt nach Stellungnahme eines Sachverständigenausschusses die für die Anwendung dieses Absatzes erforderlichen Bestimmungen fest.

(3) Das Arbeitslosengeld richtet sich nach dem Grundgehalt, das der Bedienstete auf Zeit zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienst bezog. Es wird festgesetzt auf

a) 60 % des Grundgehalts während eines Anfangszeitraums von zwölf Monaten,

b) 45 % des Grundgehalts vom 13. bis 24. Monat,

c) 30 % des Grundgehalts vom 25. bis 36. Monat.

Abgesehen von den ersten sechs Monaten, in denen die nachstehend festgelegte Untergrenze, nicht aber die Obergrenze gilt, dürfen die auf diese Weise bestimmten Beträge nicht weniger als 1 288,19 (1.7.07 : 1 205,67 EUR) und nicht mehr als 2 576,369 (1.7.07 : 2 411,35 EUR)betragen. Diese Mindest- und Höchstbeträge werden in gleicher Weise wie die Gehaltstabelle in Artikel 66 des Statuts gemäß Artikel 65 des Statuts angeglichen.

(4) Der ehemalige Bedienstete auf Zeit erhält das Arbeitslosengeld während eines Zeitraums von höchstens 36 Monaten von dem Tage an, an dem er aus dem Dienst ausscheidet, auf keinen Fall aber für mehr als ein Drittel der abgeleisteten Dienstzeit. Erfüllt der ehemalige Bedienstete auf Zeit jedoch während dieses Zeitraums die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Bedingungen nicht mehr, so wird die Zahlung des Arbeitslosengeldes unterbrochen. Das Arbeitslosengeld wird erneut gezahlt, wenn der ehemalige Bedienstete vor Ablauf dieses Zeitraums die genannten Bedingungen erneut erfüllt, ohne einen Anspruch auf eine nationale Arbeitslosenunterstützung erworben zu haben.

(5) Der ehemalige Bedienstete auf Zeit, der Arbeitslosengeld bezieht, hat Anspruch auf die in Artikel 67 des Statuts vorgesehenen Familienzulagen. Die Haushaltszulage wird gemäß Artikel 1 des Anhangs VII des Statuts auf der Grundlage des Arbeitslosengeldes berechnet.

Der Betreffende muss gleichartige Zulagen, die von anderer Seite für ihn selbst oder seinen Ehegatten gezahlt werden, angeben; diese Zulagen werden von den auf der Grundlage dieses Artikels zu zahlenden Zulagen abgezogen.

Der ehemalige Bedienstete auf Zeit, der Arbeitslosengeld bezieht, hat unter den Voraussetzungen des Artikels 72 des Statuts Anspruch auf die Sicherung im Krankheitsfall, ohne beitragspflichtig zu sein.

(6) Arbeitslosengeld und Familienzulagen werden von der Kommission in Euro gezahlt. Es wird kein Berichtigungskoeffizient angewandt.

(7) Der Bedienstete auf Zeit trägt zu einem Drittel zur Finanzierung der Arbeitslosenversicherung bei. Dieser Beitrag wird unter Anrechnung eines Pauschalabschlags von 1 171,09 (1.7.07 : 1 096,07 EUR) auf 0,81 % des Grundgehalts des Betreffenden festgesetzt, wobei die in Artikel 64 des Statuts vorgesehenen Berichtigungskoeffizienten unberücksichtigt bleiben. Dieser Beitrag wird monatlich vom Gehalt des Betreffenden abgezogen und zusammen mit den zwei Dritteln, die zu Lasten des Organs gehen, an einen Arbeitslosensonderfonds gezahlt. Diesem Fonds sind alle Gemeinschaftsorgane angeschlossen; sie überweisen der Kommission ihre Beiträge monatlich, und zwar spätestens acht Tage nach der Auszahlung der Dienstbezüge. Alle Zahlungen aufgrund dieses Artikels werden von der Kommission gemäß den Bestimmungen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften angewiesen und ausgeführt.

(8) Auf das Arbeitslosengeld, das dem arbeitslosen ehemaligen Bediensteten auf Zeit gezahlt wird, findet die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 260/68 zur Festlegung der Bestimmungen und des Verfahrens für die Erhebung der Steuer zugunsten der Europäischen Gemeinschaften Anwendung.

(9) Im Rahmen ihrer einzelstaatlichen Rechtsvorschriften tragen die für Beschäftigung und Arbeitslosigkeit zuständigen einzelstaatlichen Stellen sowie die Kommission für eine effiziente Zusammenarbeit Sorge, damit dieser Artikel ordnungsgemäß angewandt wird.

(10) Die Durchführungsmodalitäten zu diesem Artikel sind Gegenstand einer Regelung, die unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 2 letzter Unterabsatz von den Gemeinschaftsorganen nach Stellungnahme des Statutsbeirats im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt wird.

(11) Die Kommission unterbreitet dem Rat ein Jahr nach Einführung dieser Arbeitslosenversicherung und in der Folge alle zwei Jahre einen Bericht über die Finanzlage des Systems. Die Kommission kann dem Rat unabhängig von diesem Bericht Vorschläge für die Anpassung der Beiträge nach Absatz 7 unterbreiten, wenn dies für das finanzielle Gleichgewicht des Systems erforderlich ist. Der Rat entscheidet über diese Vorschläge nach Maßgabe von Absatz 3.

Artikel 29


Artikel 74 des Statuts betreffend die Geburtszulage und Artikel 75 des Statuts betreffend die Übernahme der in diesem Artikel genannten Kosten durch das Organ gelten entsprechend.

Artikel 30


Artikel 76 des Statuts betreffend die Gewährung von Zuwendungen, Darlehen oder Vorschüssen gilt entsprechend für den Bediensteten auf Zeit während der Dauer seines Vertrages und auch nach dessen Ablauf, wenn der Bedienstete infolge

einer während der Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses aufgetretenen schweren oder längeren Krankheit oder Behinderung oder wegen eines in dieser Zeit erlittenen Unfalls arbeitsunfähig ist und nachweist, dass er keinem anderen System der sozialen Sicherheit angehört.


Abschnitt B - SICHERUNG IM INVALIDITÄTS- UND TODESFALL

Artikel 31


Der Bedienstete auf Zeit wird unter den nachstehenden Bedingungen während der Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses für den Invaliditäts- und Todesfall gesichert.

Die Leistungen und Garantien auf Grund dieses Abschnitts ruhen, wenn die Zahlung der Bezüge aus dem Beschäftigungsverhältnis des Bediensteten auf Grund dieser Beschäftigungsbedingungen vorübergehend eingestellt ist.


Artikel 32


Wird bei der ärztlichen Untersuchung vor der Einstellung des Bediensteten festgestellt, dass er krank oder gebrechlich ist, so kann die in Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle verfügen, dass die für den Fall der Invalidität oder des Todes vorgesehenen Garantien erst fünf Jahre nach dem Eintritt in den Dienst des Organs wirksam werden, soweit es sich um Folgeerscheinungen oder Nachwirkungen dieser Krankheit oder dieses Gebrechens handelt.

Der Bedienstete kann diese Verfügung vor dem in Artikel 9 Absatz 1 des Statuts vorgesehenen Invaliditätsausschuss anfechten.


Artikel 33


(1) Bei vorläufigem Ausscheiden des Bediensteten aus dem Dienst des Organs aufgrund einer als vollständig eingestuften Dienstunfähigkeit erhält der Bedienstete für die Dauer dieser Arbeitsunfähigkeit ein Invalidengeld, dessen Höhe nachstehend festgelegt wird.

Artikel 52 des Statuts findet auf Empfänger von Invalidengeld entsprechend Anwendung. Geht ein Invalidengeldempfänger vor dem Alter von 65 Jahren in Ruhestand, ohne den Höchstsatz an Ruhegehaltsansprüchen erreicht zu haben, so gelten die allgemeinen Ruhegehaltsbestimmungen. Das Ruhegehalt richtet sich nach den Dienstbezügen für die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe, in denen sich der Bedienstete bei der Invalidisierung befand.

Das Invalidengeld wird auf 70 % des letzten Grundgehalts des Bediensteten auf Zeit festgesetzt. Es darf jedoch nicht unter dem Existenzminimum gemäß Anhang VIII Artikel 6 des Statuts liegen. Auf das Invalidengeld werden Beiträge zur Versorgungsordnung erhoben, die auf der Grundlage dieses Invalidengelds berechnet werden.

Entsteht die Dienstunfähigkeit durch einen Unfall in Ausübung oder anlässlich der Ausübung des Dienstes, durch eine Berufskrankheit oder durch eine aufopfernde Tat im Interesse des Gemeinwohls oder dadurch, dass der Bedienstete auf Zeit sein Leben eingesetzt hat, um ein Menschenleben zu retten, so beläuft sich das Invalidengeld auf mindestens 120 % des Existenzminimums. In diesem Fall wird der Beitrag zur Versorgung aus dem Haushalt des letzten Arbeitgebers gezahlt.

Ist die Dienstunfähigkeit vom Bediensteten auf Zeit vorsätzlich herbeigeführt worden, so kann die nach Artikel 6 Absatz 1 bezeichnete Stelle verfügen, dass der Bedienstete auf Zeit lediglich das Abgangsgeld nach Artikel 39 erhält.

Der Empfänger von Invalidengeld hat nach Maßgabe von Anhang VII des Statuts Anspruch auf die Familienzulagen gemäß Artikel 67 des Statuts; die Haushaltszulage wird nach dem Invalidengeld berechnet.

(2) Die Dienstunfähigkeit wird vom Invaliditätsausschuss (Artikel 9 des Statuts) festgestellt.

(3) Das in Anhang VIII Artikel 40 des Statuts bezeichnete Organ kann den Empfänger von Invalidengeld regelmäßig untersuchen lassen, um festzustellen, ob er die Voraussetzungen für den Bezug weiterhin erfüllt. Stellt der

Invaliditätsausschuss fest, dass diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, so nimmt der Bedienstete seinen Dienst in dem Organ wieder auf, sofern sein Vertrag nicht abgelaufen ist.

Kann der Bedienstete auf Zeit jedoch nicht wieder in den Dienst der Gemeinschaften aufgenommen werden, so kann sein Vertrag aufgelöst werden, wobei eine Vergütung in Höhe der Bezüge gezahlt wird, die er während der Kündigungsfrist bezogen hätte, sowie gegebenenfalls in Höhe der in Artikel 47 für den Fall der Kündigung vorgesehenen Vergütung. Außerdem findet Artikel 39 Anwendung.


Artikel 34


Beim Tode eines Bediensteten erhalten die in Anhang VIII Kapitel 4 des Statuts bezeichneten Hinterbliebenen eine Hintenbliebenenrente nach Artikel 35 bis 38.

Beim Tode eines ehemaligen Bediensteten der ein Invalidengeld bezieht oder beim Tode eines ehemaligen Bediensteten im Sinne des Artikels 2 Buchstaben a), c) oder d), der ein Ruhegehalt bezieht oder vor dem 63. Lebensjahr aus dem Dienst ausgeschieden ist und beantragt hat, dass die Ruhegehaltszahlung bis zum ersten Tag des Kalendermonats ausgesetzt wird, der auf den Monat folgt, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, erhalten die in Anhang VIII Kapitel 4 des Statuts bezeichneten Hinterbliebenen eine Hinterbliebenenrente nach Maßgabe dieses Anhangs.

Ist ein Bediensteter oder ein ehemaliger Bediensteter, der ein Ruhegehalt nach der Dienstzeit oder ein Invalidengeld bezieht, oder ein ehemaliger Bediensteter, der vor Vollendung des 63. Lebensjahres aus dem Dienst ausgeschieden ist und verlangt hat, dass die Ruhegehaltszahlung erst am ersten Tag des Kalendermonats beginnt, der auf den Monat folgt, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, seit länger als einem Jahr unbekannten Aufenthalts, so gelten die Vorschriften der Kapitel 5 und 6 des Anhangs VIII des Statuts über die vorläufigen Versorgungsbezüge entsprechend für den Ehegatten und die als unterhaltsberechtigt geltenden Personen.

Artikel 35


Der Anspruch auf Hinterbliebenenrente entsteht mit dem ersten Tag des Monats nach dem Sterbemonat oder gegebenenfalls mit dem ersten Tag des Monats nach dem Zeitabschnitt, für den der überlebende Ehegatte, die Waisen oder die Unterhaltsberechtigten des verstorbenen Bediensteten dessen Bezüge in Anwendung von Artikel 70 des Statuts erhalten haben.

Artikel 36


Der überlebende Ehegatte eines Bediensteten erhält unter den in Anhang VIII Kapitel 4 des Statuts festgelegten Voraussetzungen eine Hinterbliebenenversorgung, deren Betrag nicht niedriger sein darf als 35 v. H. des Grundgehalts, das der Bedienstete zuletzt bezogen hatte, jedoch nicht weniger als das Existenzminimum nach Anhang VIII Artikel 6 des Statuts; Beim Tode eines Bediensteten im Sinne von Artikel 2 Buchstaben a), c) oder d) erhöht sich die Hinterbliebenenversorgung auf 60 v. H. des Ruhegehalts, das der Bedienstete bezogen hätte, wenn er ohne Voraussetzung einer Mindestdienstzeit oder eines Mindestalters vor seinem Tode darauf Anspruch gehabt hätte.

Die Empfängerin einer Hinterbliebenenversorgung hat unter den. in Anhang VII des Statuts genannten Voraussetzungen Anspruch auf Familienzulagen im Sinne des Artikels 67 des Statuts. Die Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder hat jedoch die doppelte Höhe der Zulage nach Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b) des Statuts.


Artikel 37


Stirbt ein Bediensteter oder Ruhegehalts- oder Invalidengeldempfänger, ohne einen Ehegatten zu hinterlassen, der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hat, so haben die ihm gegenüber als unterhaltsberechtigt geltenden Kinder unter den in Artikel 80 des Statuts genannten Voraussetzungen Anspruch auf Waisengeld.

Das Gleiche gilt bei Tod oder Wiederverheiratung eines Ehegatten, der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hat.

Stirbt ein Bediensteter oder Ruhegehalts- oder Invalidengeldempfänger, ohne dass die Voraussetzungen des ersten Absatzes erfüllt sind, so findet Artikel 80 Absatz 3 des Statuts Anwendung.

Stirbt ein ehemaliger Bediensteter auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Buchstaben a), c) oder d), der vor Vollendung des 63. Lebensjahres aus dem Dienst ausgeschieden ist und verlangt hat, dass die Ruhegehaltszahlung erst am ersten Tag des Kalendermonats beginnt, der auf den Monat folgt, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, so haben die im Sinne von

Anhang VII Artikel 2 des Statuts unterhaltsberechtigten Kinder nach Maßgabe der vorstehenden Absätze Anspruch auf ein Waisengeld.

Bei Personen, die unterhaltsberechtigten Kindern gemäß Anhang VII Artikel 2 Absatz 4 des Statuts gleichgestellt sind, darf das Waisengeld die doppelte Höhe der Kinderzulage nicht übersteigen.

Im Falle einer Adoption entsteht beim Tod des leiblichen Elternteils, an dessen Stelle der Adoptivelternteil getreten ist, kein Anspruch auf Waisengeld.

Die Waise hat Anspruch auf die Erziehungszulage gemäß Anhang VII Artikel 3 des Statuts.


Artikel 38


Im Falle der Scheidung oder beim Vorhandensein mehrerer Gruppen von Hinterbliebenen, die eine Hinterbliebenenrente beanspruchen können, wird diese nach Anhang VIII Kapitel 4 des Statuts aufgeteilt.

Artikel 38a


Die Vorschriften über die Höchstbeträge und die Aufteilung in Artikel 81a des Statuts gelten entsprechend.

Abschnitt C - RUHEGEHALT UND ABGANGSGELD

Artikel 39


(1) Beim Ausscheiden aus dem Dienst hat der Bedienstete auf Zeit im Sinne von Artikel 2 Anspruch auf Ruhegehalt, auf Übertragung des versicherungsmathematischen Gegenwertes oder auf ein Abgangsgeld nach Maßgabe des Titels V Kapitel 3 des Statuts und des Anhangs VIII des Statuts. Hat der Bedienstete Anspruch auf ein Ruhegehalt, so werden seine Ruhegehaltsansprüche anteilig zum Betrag der gemäß Artikel 42 geleisteten Zahlungen gekürzt.

Anhang VIII Artikel 9 Absatz 2 des Statuts findet nach Maßgabe folgender Regelung Anwendung:

Im Interesse des Dienstes kann die Anstellungsbehörde nach Maßgabe objektiver Kriterien und unter Anwendung transparenter Verfahren, die im Wege allgemeiner Durchführungsbestimmungen festgelegt werden, beschließen, die genannte Kürzung auf das Ruhegehalt von höchstens acht der Zeitbediensteten aller Organe, die in einem Jahr in den Ruhestand eintreten, nicht anzuwenden. Die jährliche Anzahl der betreffenden Zeitbediensteten kann schwanken, sofern inner- halb von jeweils zwei Jahren eine durchschnittliche Anzahl von zehn nicht überschritten wird und Haushaltsneutralität gewährleistet ist. Die Kommission legt dem Rat vor Ablauf von fünf Jahren einen Bericht zur Bewertung der Anwendung dieser Maßnahme vor. Gegebenenfalls schlägt die Kommission auf der Grundlage von Artikel 283 des EG-Vertrags vor, die jährliche Höchstzahl nach fünf Jahren zu ändern.

(2) Anhang VIII Artikel 11 Absätze 2 und 3 des Statuts findet auf Bedienstete im Sinne des Artikels 2 dieser Beschäftigungsbedingungen entsprechend Anwendung.

(3) Der Bedienstete, der ein Ruhegehalt bezieht, hat Anspruch auf die Familienzulagen nach Artikel 67 des Statuts. Der prozentuale Teil der Haushaltszulage wird nach dem Ruhegehalt berechnet.

Artikel 40


Wird ein Bediensteter zum Beamten der Gemeinschaften ernannt, so wird ihm das in Artikel 39 Absatz 1 vorgesehene Abgangsgeld nicht gezahlt.

Bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre wird die als Bediensteter auf Zeit bei den Gemeinschaften abgeleistete Dienstzeit unter den in Anhang VIII des Statuts vorgesehenen Voraussetzungen berücksichtigt.

Die Ruhegehaltsansprüche eines Bediensteten, der von der in Artikel 42 gebotenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, werden für den diesen Abzügen entsprechenden Zeitraum anteilig gekürzt.

Absatz 3 gilt nicht für den Bediensteten, der innerhalb von drei Monaten nach Zuerkennung der Rechtsvorteile aus dem Statut die Wiedereinzahlung dieser Beträge zuzüglich Zinsen und Zinseszinsen zum Jahreszinssatz von 3,9 % beantragt hat; dieser Zinssatz kann nach dem Verfahren des Anhangs XII Artikel 12 des Statuts geändert werden.


Abschnitt D - FINANZIERUNG DER REGELUNG ZUR SICHERUNG BEI INVALIDITÄT UND TOD SOWIE DER VERSORGUNGSORDNUNG

Artikel 41


Für die Finanzierung der in den Abschnitten B und C vorgesehenen Einrichtungen der sozialen Sicherheit gelten Artikel 83 und Artikel 83a des Statuts sowie die Artikel 36 und 38 des Anhangs VIII des Statuts entsprechend.

Artikel 42


Der Bedienstete kann beantragen, dass das Organ die Zahlung leistet, die er zur Bildung oder Aufrechterhaltung seiner Versorgungsansprüche in seinem Herkunftsland gegebenenfalls entrichten muss; die Einzelheiten hierfür legt das Organ fest.

Diese Zahlungen dürfen den doppelten Wert des in Artikel 83 Absatz 2 des Statuts vorgesehenen Prozentsatzes nicht übersteigen und gehen zu Lasten des Haushalts der Gemeinschaften.


Abschnitt E - FESTSTELLUNG DER VERSORGUNGSANSPRÜCHE DE BEDIENSTETEN AUF ZEIT

Artikel 43


Die Artikel 40 bis 44 des Anhangs VIII des Statuts gelten entsprechend.

Abschnitt F - ZAHLUNG DER VERSORGUNGSBEZÜGE

Artikel 44


Artikel 81 a und Artikel 82 des Statuts und Artikel 45 des Anhangs VIII des Statuts über die Zahlung der Versorgungsbezüge gelten entsprechend.

Beträge, die ein Bediensteter den Gemeinschaften zu dem Zeitpunkt schuldet, in dem der Betreffende auf Bezüge nach der vorliegenden Versorgungsordnung Anspruch hat, werden von diesen Bezügen oder den seinen Rechtsnachfolgern zustehenden Bezügen abgezogen; Einzelheiten bestimmt das in Artikel 45 des Anhangs VIII des Statuts bezeichnete Organ. Die Einbehaltung kann über mehrere Monate verteilt werden.


Abschnitt G - FORDERUNGSÜBERGANG AUF DIE GEMEINSCHAFTEN

Artikel 44a


Artikel 85a des Statuts über den Forderungsübergang auf die Gemeinschaften gilt entsprechend.

KAPITEL 7 - Rückforderung zuviel gezahlter Beträge

Artikel 45


Die Vorschriften über die Rückforderung zuviel gezahlter Beträge in Artikel 85 des Statuts gelten entsprechend.

KAPITEL 8 - Beschwerdeweg und Rechtsschutz

Artikel 46


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