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nen Verluste (Art. 30 Abs. 2 UAbs. 1 lit. b MAR);
• eine
öffentliche Warnung betreffend die verantwortliche Person
und die Art des Verstoßes;
•
Entzug oder Aussetzung der Zulassung einer Wertpapierfirma
(Art. 30 Abs. 2 UAbs. 1 lit. d) MAR);
• ein vorübergehendes oder dauerhaftes Verbot der Wahrneh-
mung von Führungsaufgaben bzw. der Vornahme von Eigengeschäften
(Art. 30 Abs. 2 UAbs. 1lit. e) – g) MAR).
d.
Bestimmung der Art und der Höhe der Sanktionen
Nach
Art. 31 Abs. 1 MAR müssen die Mitgliedstaaten für die Bestimmung
der Art und der Höhe der Sanktionen
sicherstellen, dass die zuständigen
Behörden
alle relevanten Umstände berücksichtigen können: Schwe-
re und Dauer des Verstoßes; Grad an Verantwortung und Finanzkraft;
Höhe der erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste; Ausmaß der
Zusammenarbeit mit der Behörde; frühere Verstöße; Maßnahmen, die
ergriffen wurden, um zu verhindern, dass sich der Verstoß wiederholt.
Außerdem haben die zuständigen
Behörden eng zusammenzuarbeiten,
damit die Sanktionen und Maßnahmen wirksam und angemessen sind
und um Doppelarbeiten und Überschneidungen zu vermeiden (Art. 31
Abs. 2 MAR).
Schließlich haben die zuständigen Behörden nach
Art. 34 Abs. 1
UAbs. 1 MAR die
unverzügliche Veröffentlichung von Entscheidungen
über die Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme sicherzustellen. Sie
erfolgt jeweils auf der offiziellen Website der Behörde, nachdem die be-
t roffene Person darüber informiert wurde. Dabei sind nicht nur Art und
Charakter des Verstoßes, sondern auch die Identität der Person bekannt
zu machen. Dieses sog.
naming and shaming, das im US-amerikanischen
Recht verbreitet ist, stößt gerade in Deutschland auf große Vorbehal-
te, da „Prangerstrafen“ vor langer Zeit abgeschafft wurden
35
. Immerhin
berücksichtigt Art. 34 Abs. 2 UAbs. 2 MAR, dass einer Veröffentlichung
Persönlichkeitsrechte und
andere Interessen entgegenstehen können. So
kann die Veröffentlichung aufgeschoben werden, anonymisiert erfolgen
oder auch unterbleiben, wenn die Bekanntmachung der Identität „un-
35
Hierzu
Waßmer, in: Fuchs (Hrsg.), WpHG, 2. Aufl. 2016, § 40b Rn. 3 m.w.N.
220
verhältnismäßig“ wäre oder die Bekanntmachung laufende Ermittlungen
oder die Stabilität der Finanzmärkte gefährden würde. Damit wurde ein
Mindestschutz gewährt, dessen genauer Umfang unklar ist.
2. Marktmissbrauchsrichtlinie
a.
Straftaten in schwerwiegenden Fällen
Die neue Marktmissbrauchsrichtlinie (MAD II) gibt den Mitgliedstaaten
vor, dass bestimmte Verhaltensweisen „in schwerwiegenden Fällen und
bei Vorliegen von Vorsatz“
Straftaten darstellen müssen:
•
Insider-Geschäfte (Art. 3 MAD II);
• die Empfehlung an Dritte oder Anstiftung Dritter zum Tätigen
von Insider-Geschäften
(Art. 3 MAD II);
• unrechtmäßige Offenlegung von Insider-Informationen (Art. 4
MAD II);
•
Marktmanipulation (Art. 5 MAD II).
Wann ein
schwerwiegender Fall vorliegt, wird jedoch nicht näher
bestimmt, obwohl dies die zentrale Frage darstellt. Aus den Erwägungs-
gründen geht nur hervor, dass der Insiderhandel „unter anderem“ in den
Fällen als schwerwiegend betrachtet wird, „in denen die Auswirkungen
auf die Integrität des Markts, der tatsächlich oder potenziell erzielte
Gewinn oder vermiedene Verlust, das Ausmaß des für den Markt ent-
standenen Schadens oder der Gesamtwert der gehandelten Finanzins-
trumente hoch sind;“ zudem können „auch andere Umstände“ berück-
sichtigt werden, „zum Beispiel, ob die Tat im Rahmen einer kriminellen
Vereinigung begangen wurde oder die Person bereits früher eine solche
Straftat begangen hat“ (Erwägungsgrund Nr. 11 MAD II). Aus ähnlichen
Gründen soll eine Marktmanipulation als schwerwiegend angesehen
werden (vgl. Erwägungsgrund Nr. 12 MAD II).
b. Anstiftung, Beihilfe und Versuch
Weiter ist sicherzustellen (vgl. Art. 6 Abs. 1 MAD II), dass auch
Anstiftung
und Beihilfe zu Insider-Geschäften (Art. 3 Abs. 2 bis 5 MAD II), zur un-
rechtmäßigen Offenlegung von Insider-Informationen (Art. 4 MAD II) und
zur Marktmanipulation (Art. 5 MAD II) unter Strafe gestellt sind. Ebenso