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D) Umzugskosten

Artikel 9


(1) Die für den Umzug der persönlichen beweglichen Habe verauslagten Beträge einschließlich der Versicherungskosten zur Deckung einfacher Risiken (Bruch, Diebstahl, Feuer) werden dem nach Artikel 20 des Statuts zur Verlegung seines Wohnsitzes verpflichteten Beamten erstattet, sofern ihm diese Beträge nicht anderweitig ersetzt werden. Die Beträge werden in den Grenzen eines zuvor genehmigten Kostenvoranschlags erstattet. Den zuständigen Stellen des Organs sind mindestens zwei Kostenvoranschläge vorzulegen. Sind die zuständigen Stellen der Auffassung, dass die vorgelegten Kostenvoranschläge einen angemessenen Betrag übersteigen, so können sie einen anderen Transportunternehmer vorschlagen.

Die Erstattung der Umzugskosten, auf die der Beamte Anspruch hat, kann dann auf den Betrag begrenzt werden, den dieser Transportunternehmer in seinem Kostenvoranschlag angegeben hat.

(2) Beim Ausscheiden aus dem Dienst oder beim Tod des Beamten werden die Kosten für den Umzug vom Ort seiner dienstlichen Verwendung bis zu seinem Herkunftsort erstattet.

War der verstorbene Beamte unverheiratet, so werden diese Kosten seinen Rechtsnachfolgern erstattet.

(3) Der Umzug eines Beamten auf Lebenszeit muss innerhalb eines Jahres nach Ablauf seiner Probezeit durchgeführt werden.

Beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst muss der Umzug innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2 vorgesehenen Frist von drei Jahren durchgeführt werden.

Nach Ablauf der genannten Fristen entstandene Umzugskosten dürfen nur in Ausnahmefällen auf Grund einer besonderen Verfügung der Anstellungsbehörde erstattet werden.

E) Tagegeld

Artikel 10


(1) Weist ein Beamter nach, dass er seinen Wohnsitz ändern muss, um seinen Verpflichtungen aus Artikel 20 des Statuts nachzukommen, so hat er für die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels bestimmte Dauer je Kalendertag Anspruch auf ein Tagegeld in Höhe von

  • 37,73 (1.7.07 : 35,31 EUR) im Falle von Beamten, die Anspruch auf die Haushaltszulage haben,

  • 30,42 (1.7.07 : 28,47 EUR) im Falle von Beamten, die keinen Anspruch auf die Haushaltszulage haben.

Die vorgenannten Beträge werden bei jeder Überprüfung des Besoldungsniveaus gemäß Artikel 65 des Statuts überprüft.

(2) Die Dauer der Gewährung des Tagegelds wird wie folgt festgesetzt:

a) für einen Beamten, der keinen Anspruch auf die Haushaltszulage hat : 120 Tage;

b) für einen Beamten, der Anspruch auf die Haushaltszulage hat: 180 Tage oder, falls es sich um einen Beamten auf Probe handelt, bis einen Monat nach Ablauf der Probezeit.

Haben beide Ehegatten als Beamte oder sonstige Bedienstete er Gemeinschaften Anspruch auf das Tagegeld, so ist die in Buchstabe b) vorgesehene Dauer der Gewährung auf den Ehegatten anzuwenden, der das höhere Grundgehalt bezieht. Auf den anderen Ehegatten ist die in Buchstabe a) vorgesehene Dauer der Gewährung anzuwenden.

Das Tagegeld wird auf keinen Fall über den Zeitpunkt hinaus gewährt, zu dem der Beamte umgezogen ist, um seinen Verpflichtungen aus Artikel 20 des Statuts nachzukommen.


F) Dienstreisekosten

Artikel 11


(1) Ein Beamter, der auf Grund eines Dienstreiseauftrags eine Dienstreise ausführt, hat gemäß den nachstehenden Vorschriften Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten und auf Tagegelder.

(2) In dem Dienstreiseauftrag ist insbesondere die voraussichtliche Dauer der Dienstreise festzusetzen, die bei der Berechnung des Vorschusses zugrunde zu legen ist, den der mit der Dienstreise beauftragte Beamte je nach Höhe der vorgesehenen Tagegelder erhalten kann. Der Vorschuss wird, soweit nicht etwas anderes bestimmt wird, nicht gezahlt, wenn die Reise voraussichtlich nicht länger als 24 Stunden dauert und innerhalb eines Landes stattfindet, in dem die gleiche Währung Geltung hat wie am Ort der dienstlichen Verwendung des Beamten.

(3) Außer in Sonderfällen, die durch besondere Verfügung festzulegen sind und wozu insbesondere der Rückruf aus dem Urlaub gehört, wird der Erstattung der Dienstreisekosten der niedrigstmögliche Tarif für die Fahrten zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Zielort der Dienstreise zugrunde gelegt, sofern dies den Beamten nicht verpflichtet, seinen Aufenthalt vor Ort wesentlich zu verlängern.

Artikel 12


1. Eisenbahn

Die Fahrkosten für Dienstreisen mit der Eisenbahn werden gegen Vorlage entsprechender Belege auf der Grundlage des Fahrpreises der ersten Klasse für den kürzesten Reiseweg zwischen dem Ort der dienstlichen Verwendung und dem Zielort der Dienstreise erstattet.



2. Flugzeug

Beträgt die Entfernung für die Hin- und Rückreise mit der Bahn 800 km oder mehr, so wird dem Beamten gestattet, das Flugzeug zu benutzen.



3. Schiff

Bei Schiffsreisen werden die zu benutzende Klasse sowie die Aufpreise für Kabinen von Fall zu Fall je nach Dauer und Kosten der Reise von der Anstellungsbehörde bestimmt.



4. Personenkraftwagen

Die entsprechenden Fahrkosten werden ausgehend vom Eisenbahnfahrpreis nach Punkt 1 pauschal unter Ausschluss jeglichen Zuschlags erstattet.

Die Anstellungsbehörde kann jedoch einem Beamten, der Dienstreisen unter besonderen Umständen ausführt, statt der vorgenannten pauschalen Erstattung der Fahrkosten eine Vergütung nach zurückgelegten Kilometern gewähren, wenn die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel offensichtlich mit Nachteilen behaftet ist.

Artikel 13


(1) Mit den Tagegeldern für Dienstreisen werden pauschal sämtliche Ausgaben des mit der Dienstreise beauftragten Beamten erstattet: Frühstück, zwei Hauptmahlzeiten und die übrigen Auslagen, einschließlich Ausgaben für die Beförderung vor Ort. Die Kosten für die Unterbringung werden einschließlich der ortsgebundenen Abgaben bis zu dem für jedes Land festgesetzten Höchstbetrag erstattet.

(2)


a) Tabelle der Tagegelder für Dienstreisen in die Mitgliedstaaten der Union:

(in EUR)



Bestimmungsland

Höchstbetrag Hotelkosten

Tagegeld

Belgien

140

92

Tschechische Republik

155

75

Dänemark

150

120

Deutschland

115

93

Estland

110

71

Griechenland

140

82

Spanien

125

87

Frankreich

150

95

Irland

150

104

Italien

135

95

Zypern

145

93

Lettland

145

66

Litauen

115

68

Luxemburg

145

92

Ungarn

150

72

Malta

115

90

Niederlande

170

93

Österreich

130

95

Polen

145

72

Portugal

120

84

Slowenien

110

70

Slowakei

125

80

Finnland

140

104

Schweden

160

97

Vereinigtes Königreich

175

101

Nimmt der auf Dienstreise befindliche Beamte an einem Essen teil, das von einem der Organe der Gemeinschaften, einer nationalen Behörde oder einer Drittstelle gegeben wird oder dessen Kosten nachträglich von einer dieser Stellen erstattet werden, oder übernimmt eine solche Stelle die Kosten für seine Unterbringung, so hat er dies mitzuteilen. Es werden dann entsprechende Abzüge vorgenommen.

b) Die Tagegelder für Dienstreisen in Länder außerhalb des europäischen Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten werden in regelmäßigen Abständen von der Anstellungsbehörde festgesetzt und angeglichen.

(3) Der Rat überprüft zweijährlich die in Absatz 2 Buchstabe a) genannten Beträge. Hierbei stützt er sich auf einen Bericht der Kommission über die Preise im Hotel- und Gaststättengewerbe unter Berücksichtigung der Indizes für die Entwicklung dieser Preise. Der Rat trifft seine Entscheidung über die Änderung der Beträge auf Vorschlag der Kommission mit der qualifizierten Mehrheit gemäß Artikel 205 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich des EG-Vertrags.


Artikel 13a


Die Anwendungsmodalitäten für die Artikel 11, 12 und 13 dieses Anhangs werden von den einzelnen Organen im Rahmen der allgemeinen Durchführungsbestimmungen festgelegt.

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